Norm: ABGB §1327 d
Rechtssatz: Die den Hinterbliebenen aufgelaufenen fixen Haushaltskosten sind unter die einzelnen rentenberechtigten Angehörigen des Getöteten verhältnismäßig aufzuteilen, wenn sonst die Witwe - im Hinblick auf die den Kindern gezahlten Hinterbliebenenrenten, mit denen auch solche Kosten (teilweise) abgegolten werden -, würde man die gesamten Fixkosten bei ihr berücksichtigen, bereichert wäre. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: ABGB §1327 d
Rechtssatz: Der gesetzliche Unterhaltsanspruch ist als Mindestanspruch nach § 1327 ABGB anzusehen. Entscheidungstexte 2 Ob 243/99w Entscheidungstext OGH 02.09.1999 2 Ob 243/99w Veröff: SZ 72/135 2 Ob 119/09b Entscheidungstext OGH 26.11.2009 2 Ob 119/09b 4 Ob 36/10p ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1327 C1ABGB §1327 C2
Rechtssatz: Die Ersatzansprüche mehrerer Berechtigter haben ihr eigenes rechtliches Schicksal und stehen den einzelnen Unterhaltsberechtigten getrennt zu (so schon 2 Ob 33/92). Es kann daher nicht auf das Familieneinkommen abgestellt werden. Entscheidungstexte 2 Ob 121/99d Entscheidungstext OGH 29.04.1999 2 Ob 121/99d ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1327 C1ABGB §1327 C2
Rechtssatz: Der Anspruch des Witwers wegen Wegfalles der Leistungen seiner Frau bei der Führung des Haushalts besteht nur insoweit, als diese Leistungen ihm selbst zugute kamen. Bestehen neben dem Anspruch des Witwers gleichartige Ansprüche von Kindern, so ist der Schaden des einzelnen Unterhaltsberechtigten nach dem auf ihn entfallenden Anteil an der von der Ehefrau (Mutter) erbrachten Haushaltsführung zu ermit... mehr lesen...