RS OGH 1999/4/29 2Ob121/99d

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Veröffentlicht am 29.04.1999
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Norm

ABGB §1327 C1
ABGB §1327 C2

Rechtssatz

Der Anspruch des Witwers wegen Wegfalles der Leistungen seiner Frau bei der Führung des Haushalts besteht nur insoweit, als diese Leistungen ihm selbst zugute kamen. Bestehen neben dem Anspruch des Witwers gleichartige Ansprüche von Kindern, so ist der Schaden des einzelnen Unterhaltsberechtigten nach dem auf ihn entfallenden Anteil an der von der Ehefrau (Mutter) erbrachten Haushaltsführung zu ermitteln. Dieser Anteil ist (sofern nicht ein besonderes Verhältnis behauptet und festgestellt wird) nach Kopfteilen zu bestimmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111985

Dokumentnummer

JJR_19990429_OGH0002_0020OB00121_99D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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