Norm
ABGB §1327 dRechtssatz
Die den Hinterbliebenen aufgelaufenen fixen Haushaltskosten sind unter die einzelnen rentenberechtigten Angehörigen des Getöteten verhältnismäßig aufzuteilen, wenn sonst die Witwe - im Hinblick auf die den Kindern gezahlten Hinterbliebenenrenten, mit denen auch solche Kosten (teilweise) abgegolten werden -, würde man die gesamten Fixkosten bei ihr berücksichtigen, bereichert wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0112970Dokumentnummer
JJR_20000113_OGH0002_0020OB00361_99Y0000_001