RS OGH 2024/4/23 2Ob361/99y; 2Ob3/04m; 2Ob178/04x; 2Ob20/24s

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Veröffentlicht am 13.01.2000
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Norm

ABGB §1327 d
  1. ABGB § 1327 heute
  2. ABGB § 1327 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die den Hinterbliebenen aufgelaufenen fixen Haushaltskosten sind unter die einzelnen rentenberechtigten Angehörigen des Getöteten verhältnismäßig aufzuteilen, wenn sonst die Witwe - im Hinblick auf die den Kindern gezahlten Hinterbliebenenrenten, mit denen auch solche Kosten (teilweise) abgegolten werden -, würde man die gesamten Fixkosten bei ihr berücksichtigen, bereichert wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0112970

Im RIS seit

13.01.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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