RS OGH 1999/4/29 2Ob121/99d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1999
beobachten
merken

Norm

ABGB §1327 C1
ABGB §1327 C2

Rechtssatz

Die Ersatzansprüche mehrerer Berechtigter haben ihr eigenes rechtliches Schicksal und stehen den einzelnen Unterhaltsberechtigten getrennt zu (so schon 2 Ob 33/92). Es kann daher nicht auf das Familieneinkommen abgestellt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111986

Dokumentnummer

JJR_19990429_OGH0002_0020OB00121_99D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten