Norm: ABGB §1295ABGB §1304
Rechtssatz: Sind für einen Schaden drei Umstände ursächlich, wobei jeder einzelne von ihnen für sich allein denselben Erfolg nicht nach sich gezogen hätte (keine "kumulative Kausalität"), sondern dieser nur auf dem Zusammenwirken aller drei Umstände beruht, liegen "summierte Einwirkungen" im Sinne Koziols (Haftpflichtrecht I3 Rz 3/84f) vor. Bei solch summierter Kausalität kommt es bei Vorliegen der anderen Zurechnungs... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304
Rechtssatz: Wenn ein Versicherungsunternehmen die Auszahlung einer Versicherungsleistung ungerechtfertigt verweigert, hat es dem Versicherungsnehmer die Kosten eines daraufhin von diesem eingeschalteten Rechtsanwaltes zu ersetzen. Wenn der Rechtsvertreter des Versicherungsnehmers dabei überflüssige oder überhöhte Leistungen verrechnet hat, liegt ein dem Versicherungsnehmer zuzurechnender Verstoß gegen die Schadensminderungspfli... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 A1ABGB §1323 AABGB §1323 D
Rechtssatz: Hat der geschädigte Kläger infolge pflichtwidriger Anlageberatung nicht die gewünschten risikolosen sondern risikoträchtige Wertpapiere erworben, so kann der Schädiger dem Anleger den Einwand der Schadensminderungspflicht bei Verkauf oder Behalten der Wertpapiere nur dann entgegenhalten, wenn die Verkaufs- oder Behalteobliegenheit dem Anleger zumutbar war. Da im Regelfall die Kursentwicklu... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295ABGB §1304StVO §10StVO §14
Rechtssatz: Wer in einer Einbahnstraße entgegen der allgemeinen Fahrtrichtung fährt, kann einen Vorrang nicht für sich beanspruchen, auch wenn die Rückwärtsfahrt erlaubterweise geschieht. Auch das zulässige Rückwärtsfahren erfordert besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer. Das Verschulden eines unaufmerksam Rückwärtsfahrenden ist in der Regel schwerer zu werten als das... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304
Rechtssatz: Verschuldensteilung von 2:1 zulasten des durch einen Kopfstoß ins Gesicht provozierten Schädigers, dessen Reaktion (Schlag ins Gesicht mit einem Gegenstand aus Glas) bei Weitem überzogen war. Entscheidungstexte 13 R 188/05w Entscheidungstext OLG Wien 23.12.2005 13 R 188/05w European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 IXLFG §11 Abs1LFG §154 Abs1LFG §155LFG §157LFG §158
Rechtssatz: Nach §154 Abs 1 LFG haftet der (vertraglich verpflichtete) Beförderer für den Ersatz des Schadens, wenn ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeuges getötet oder am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt wird. Die Haftung des Beförderers ist als Verschuldenshaftung konzipiert, wobei die Beweislast für mangelndes Verschulden den Luftbeförderer trifft. Trifft... mehr lesen...