Norm
ABGB §1295Rechtssatz
Sind für einen Schaden drei Umstände ursächlich, wobei jeder einzelne von ihnen für sich allein denselben Erfolg nicht nach sich gezogen hätte (keine "kumulative Kausalität"), sondern dieser nur auf dem Zusammenwirken aller drei Umstände beruht, liegen "summierte Einwirkungen" im Sinne Koziols (Haftpflichtrecht I3 Rz 3/84f) vor. Bei solch summierter Kausalität kommt es bei Vorliegen der anderen Zurechnungsmomente zu einer Solidarverpflichtung bzw. analog § 1304 ABGB im Fall eines vom Geschädigten zu vertretenden Zufalls zu einer Schadensteilung (hier: 3 Schadensursachen für die Beschädigung eines Zentralverriegelungsmotors eines PKW im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall).
Aktivzitate: SZ 61/273
10 Ob 175/01v
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2006:RSP0000052Dokumentnummer
JJR_20060406_LG00199_02100R00124_06B0000_001