RS OGH 2006/3/16 13R35/06d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2006
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Norm

ABGB §1304

Rechtssatz

Wenn ein Versicherungsunternehmen die Auszahlung einer Versicherungsleistung ungerechtfertigt verweigert, hat es dem Versicherungsnehmer die Kosten eines daraufhin von diesem eingeschalteten Rechtsanwaltes zu ersetzen. Wenn der Rechtsvertreter des Versicherungsnehmers dabei überflüssige oder überhöhte Leistungen verrechnet hat, liegt ein dem Versicherungsnehmer zuzurechnender Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor. Die Schadensminderungspflicht ist aber nicht von amtswegen wahrzunehmen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schadensminderungspflicht; Behauptungslast; Beweislast; Anwaltskosten; Leistungsverweigerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000087

Dokumentnummer

JJR_20060316_LG00309_01300R00035_06D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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