Norm
ABGB §1304 IXRechtssatz
Nach §154 Abs 1 LFG haftet der (vertraglich verpflichtete) Beförderer für den Ersatz des Schadens, wenn ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeuges getötet oder am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt wird. Die Haftung des Beförderers ist als Verschuldenshaftung konzipiert, wobei die Beweislast für mangelndes Verschulden den Luftbeförderer trifft. Trifft den Geschädigten ein (eigenes) Verschulden, so ist gemäß § 157 LFG § 1304 ABGB sinngemäß sowie auf die Ersatzansprüche gemäß § 158 LFG grundsätzlich das ABGB anzuwenden.Nach §154 Absatz eins, LFG haftet der (vertraglich verpflichtete) Beförderer für den Ersatz des Schadens, wenn ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeuges getötet oder am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt wird. Die Haftung des Beförderers ist als Verschuldenshaftung konzipiert, wobei die Beweislast für mangelndes Verschulden den Luftbeförderer trifft. Trifft den Geschädigten ein (eigenes) Verschulden, so ist gemäß Paragraph 157, LFG Paragraph 1304, ABGB sinngemäß sowie auf die Ersatzansprüche gemäß Paragraph 158, LFG grundsätzlich das ABGB anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120494Dokumentnummer
JJR_20051219_OGH0002_0020OB00277_05G0000_001