RS OGH 2005/12/19 2Ob277/05g

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Norm

ABGB §1304 IX
LFG §11 Abs1
LFG §154 Abs1
LFG §155
LFG §157
LFG §158

Rechtssatz

Nach §154 Abs 1 LFG haftet der (vertraglich verpflichtete) Beförderer für den Ersatz des Schadens, wenn ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeuges getötet oder am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt wird. Die Haftung des Beförderers ist als Verschuldenshaftung konzipiert, wobei die Beweislast für mangelndes Verschulden den Luftbeförderer trifft. Trifft den Geschädigten ein (eigenes) Verschulden, so ist gemäß § 157 LFG § 1304 ABGB sinngemäß sowie auf die Ersatzansprüche gemäß § 158 LFG grundsätzlich das ABGB anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120494

Dokumentnummer

JJR_20051219_OGH0002_0020OB00277_05G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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