RS OGH 2006/1/16 13R2/06a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2006
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Norm

ABGB §1295
ABGB §1304
StVO §10
StVO §14

Rechtssatz

Wer in einer Einbahnstraße entgegen der allgemeinen Fahrtrichtung fährt, kann einen Vorrang nicht für sich beanspruchen, auch wenn die Rückwärtsfahrt erlaubterweise geschieht. Auch das zulässige Rückwärtsfahren erfordert besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer. Das Verschulden eines unaufmerksam Rückwärtsfahrenden ist in der Regel schwerer zu werten als das Verschulden jenes Lenkers, der die Rückwärtsfahrt nicht gehörig beobachtet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rückwärtsfahren; rückwärts; Einbahn; Vorrang; Verkehrsunfall;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000081

Dokumentnummer

JJR_20060116_LG00309_01300R00002_06A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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