Norm: ABGB §1301ABGB §1302 Satz2 AABGB §1311 IIaStGB §286
Rechtssatz: 1) § 286 StGB ist ein Schutzgesetz im weiteren Sinn, das eine besondere gesetzliche Pflicht festsetzt, die drohende Beschädigung eines Dritten abzuwehren. Der geschädigte Kläger kann daher vom Beklagten den ihm auch von diesem schuldhaft und rechtswidrig (durch Verstoß gegen ein Strafgesetz) zugefügten Schaden schon nach § 1295 Abs 1 ABGB verlangen. 2) Nach § 1301 ABGB haftet... mehr lesen...
Norm: ABGB §1301ABGB §1312
Rechtssatz: Eine generelle Pflicht, Schädigungen anderer durch Tätigwerden zu verhindern, besteht nicht. Entscheidungstexte 4 Ob 61/99w Entscheidungstext OGH 27.04.1999 4 Ob 61/99w European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111864 Dokumentnummer JJR_19990427... mehr lesen...
Norm: ABGB §19ABGB §344ABGB §354 BABGB §1168ABGB §1293ABGB §1301ABGB §1311 IIAABGB §1332MRK Art11StGG Art12VslgG §2WRG §38
Rechtssatz: 1. Mit der Blockade einer Zufahrtsstraße zu einem Bauplatz durch Demonstranten, wodurch die Bautätigkeit an einem öffentlichen Bauvorhaben verhindert wird, ist ein Eingiff in das Eigentumsrecht des Liegenschaftseigentümers verbunden, wenn die Blockade auf die dauerhafte Entziehung der Benützung der Bauliegenscha... mehr lesen...
Norm: ABGB §1301
Rechtssatz: Gemeinschaftlichkeit im Sinne des § 1301 ABGB kann auch dann vorliegen, wenn zwischen den Tätern zwar kein Einvernehmen über die Schädigung gegeben war, wohl aber über die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens, bei dessen Verwirklichung eine nicht beabsichtigte Schädigung erfolgte. Entscheidungstexte 2 Ob 12/98y Entscheidungstext OGH 12.02.199... mehr lesen...
Norm: ABGB §1301ABGB §1330 AABGB §1330 BI
Rechtssatz: Eine rechtsfähige politische Partei haftet nach den Grundsätzen der sogenannten "Repräsentantenhaftung" juristischer Personen für ehrenbeleidigende Äußerungen ihrer Organe und leitenden Funktionäre. Zu diesen Personen gehört der Obmann des Abgeordnetenklubs der politischen Partei, nicht aber ohne Hinzutreten weiterer Umstände der einfache Abgeordnete (im Parlament oder Landtag). ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1301ABGB §1330 AABGB §1330 BI
Rechtssatz: Gehilfe des Beleidigers ist nur, wer den Täter durch eigenes Verhalten bewußt fördert. Die bloße Anwesenheit bei einer gemeinsam bestrittenen Pressekonferenz, bei der der andere sich ehrenbeleidigend und rufschädigend äußert, reicht zur Qualifizierung als Gehilfe nicht aus. Entscheidungstexte 6 Ob 153/97m Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...
Norm: ABGB §1301ABGB §1302 AABGB §1309ABGB §1310
Rechtssatz: Wird ein unmündiges Kind - hier im Alter von unter 1 1/2 Jahren - durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten anderer Personen geschädigt, kann jenem eine allfällige und ebenso schadensursächliche Verletzung der elterlichen Obsorgepflicht nicht als Mitverschulden angelastet werden. Lassen sich die durch mehrere Ersatzpflichtige verursachten Schadensanteile nicht bestimmen, tritt v... mehr lesen...
Norm: ABGB §1301 Info
Rechtssatz: Informationen zu § 1301 ABGB: Zur Frage der "konkurrierenden Kausalität" siehe bei § 1295 Ia3e ABGB. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102912 Dokumentnummer JJR_19960926_OGH0002_000ABG01301_9600000_001 mehr lesen...