RS OGH 2023/1/31 6Ob153/97m, 1Ob117/99h, 6Ob249/00m, 6Ob23/05h, 9ObA104/07w, 9ObA141/09i, 6Ob203/16w

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Veröffentlicht am 17.07.1997
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Rechtssatz

Eine rechtsfähige politische Partei haftet nach den Grundsätzen der sogenannten "Repräsentantenhaftung" juristischer Personen für ehrenbeleidigende Äußerungen ihrer Organe und leitenden Funktionäre. Zu diesen Personen gehört der Obmann des Abgeordnetenklubs der politischen Partei, nicht aber ohne Hinzutreten weiterer Umstände der einfache Abgeordnete (im Parlament oder Landtag).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107916

Im RIS seit

16.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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