RS OGH 1998/2/12 2Ob12/98y, 2Ob290/99g, 1Ob200/03y, 7Ob263/09s, 5Ob39/11p, 2Ob97/16b, 5Ob34/17m, 9Ob

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Veröffentlicht am 12.02.1998
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Norm

ABGB §1301

Rechtssatz

Gemeinschaftlichkeit im Sinne des § 1301 ABGB kann auch dann vorliegen, wenn zwischen den Tätern zwar kein Einvernehmen über die Schädigung gegeben war, wohl aber über die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens, bei dessen Verwirklichung eine nicht beabsichtigte Schädigung erfolgte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109824

Im RIS seit

14.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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