Norm
ABGB §1301Rechtssatz
Gehilfe des Beleidigers ist nur, wer den Täter durch eigenes Verhalten bewußt fördert. Die bloße Anwesenheit bei einer gemeinsam bestrittenen Pressekonferenz, bei der der andere sich ehrenbeleidigend und rufschädigend äußert, reicht zur Qualifizierung als Gehilfe nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107917Dokumentnummer
JJR_19970717_OGH0002_0060OB00153_97M0000_002