RS OGH 1997/7/17 6Ob153/97m, 8Ob174/97i

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Veröffentlicht am 17.07.1997
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Norm

ABGB §1301
ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI

Rechtssatz

Gehilfe des Beleidigers ist nur, wer den Täter durch eigenes Verhalten bewußt fördert. Die bloße Anwesenheit bei einer gemeinsam bestrittenen Pressekonferenz, bei der der andere sich ehrenbeleidigend und rufschädigend äußert, reicht zur Qualifizierung als Gehilfe nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107917

Dokumentnummer

JJR_19970717_OGH0002_0060OB00153_97M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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