Norm: ABGB §1158 IVABGB §1159AngG §20 VIII2AngG §29
Rechtssatz: 1./ Zeitwidrige, arbeitgeberseitige Kündigung und ungerechtfertigte Entlassung lösen das Arbeitsverhältnis kraft Willenserklärung in rechtswidriger Weise vorzeitig auf. 2./ Die beiden Auflösungsarten sind rechtsähnlich, ihr allfälliger Unterschied im Zeitraum zwischen Endigungserklärung und tatsächlicher Endigung bzw zum nächstzulässigen Kündigungstermin ist nur quantitativ, rechtl... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IAABGB §1158 IVABGB §1159AngG §20 VIII2
Rechtssatz: Die Treuepflicht verpflichtet den Arbeitnehmer nicht zur Aufklärung des Arbeitgebers über die Zeitwidrigkeit der Kündigung. Der Arbeitnehmer ist zum Widerspruch gegen eine rechtswidrige Kündigung nicht verpflichtet und darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß Erklärungsinhalt und Erklärungswille übereinstimmen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIIABGB §1158 IVABGB §1159
Rechtssatz: Aus dem bloßen Stillschweigen des Arbeitnehmers zu einer verfehlten Kündigung kann mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 863 ABGB nicht geschlossen werden, der Arbeitnehmer sei mit dem verfehlten Termin gar mit der Kündigung einverstanden. Entscheidungstexte 4 Ob 60/74 Entscheidungstext OGH 15.10.1974 4 Ob 60/74 Ve... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 IVABGB §1159AngG §20 II
Rechtssatz: Durch die Kündigung wird das Dienstverhältnis nur in das Auflösungsstadium versetzt; die Auflösung selbst tritt erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist ein. Entscheidungstexte 4 Ob 68/73 Entscheidungstext OGH 25.09.1973 4 Ob 68/73 Veröff: EvBl 1974/185 S 402 = Arb 9142 = SozM IA/d,1069 = ZAS 1975,19 (Spielbüchler) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §871 BIIABGB §871 C1ABGB §1158 IVABGB §1159AngG §20 I1
Rechtssatz: Die Kündigungserklärung ist so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck bei objektiver Betrachtung verstehen konnte; eine allenfalls davon abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden ist grundsätzlich unbeachtlich (Arb 6429; Arb 8904 = SozM IA/d,963). Entscheidungstexte 4 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §871 AABGB §871 C1ABGB §1158 IVABGB §1159AngG §20 I1
Rechtssatz: Wer als Dienstnehmer eine mißverständliche Auflösungserklärung abgegeben hat, muß, will er einer - durch die Undeutlichkeit seiner Erklärung von ihm selbst verursachten - Auslegung vorbeugen, schon auf Grund seiner dienstlichen Treuepflicht dem Dienstgeber in seiner Auffassung sofort widersprechen und die wahren Absichten über die Beendigung des Dienstverhältnisses kla... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 IVABGB §1159AngG §20 I1
Rechtssatz: "Werde mit Vollendung des fünfundvierzigsten Lebensjahres ausscheiden" (wenn dazu die Erklärende schon im sechsundvierzigsten Lebensjahr steht) ist keine Auflösungserklärung, weil unklar, ob nur die baldige Lösung eines Dienstverhältnisses angekündigt werden oder ob die Auflösung zum genannten Termin, der kein gesetzlicher Kündigungstermin war, tatsächlich bestimmt und unwiderruflich ausgespr... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 IVABGB §1159BRG §25
Rechtssatz: Eine nur für den Fall ausgesprochene zweite Kündigung, daß die erste Kündigung für unwirksam erklärt werde, kann dieser nicht ihre Wirksamkeit nehmen. Entscheidungstexte 4 Ob 5/72 Entscheidungstext OGH 08.02.1972 4 Ob 5/72 Veröff: Arb 8977 = SozM IIB,1007 = ZAS 1973,179 9 ObA 36/98... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 IVABGB §1159AngG §20 I4AngG §20 III
Rechtssatz: Bedingte Kündigungen sind zulässig. Mit Einverständnis des Gekündigten kann sowohl eine schriftlich erfolgte Kündigung durch mündliche Absprache abgeändert oder rückgängig gemacht als auch eine zunächst unbedingt ausgesprochene Kündigung nachträglich in eine bedingte umgewandelt werden. VwGH vom 10.11.1964, Zl 1068/64; Veröff: Arb 8007 Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIIIABGB §863 GIVABGB §1158 IVABGB §1159AngG §20 VII
Rechtssatz: Mit dem Ausspruch einer Kündigung verzichtet der Dienstgeber schlüssig und unwiderruflich, aus dem Sachverhalt einen Entlassungsgrund abzuleiten. Ob die Kündigung von seiten des Dienstgebers als Akt des Wohlwollens gedacht war, kann dahingestellt bleiben, weil das Motiv, ob nämlich Rechtsunkenntnis oder tatsächlich Wohlwollen hiefür ausschlaggebend war, rechtlich o... mehr lesen...
Norm: ABGB §871 DABGB §1158 IVABGB §1159AngG §20 VI
Rechtssatz: Die dem anderen Teil erklärte und diesem zugekommene Kündigung kann einseitig nicht mehr widerrufen werden. Ebensowenig kann der Dienstgeber, der irrtümlich mit einer zu kurzen Frist gekündigt hat, nach der Erkenntnis seines Irrtums erklären, die Kündigung gelte für den nächsten zulässigen Termin, und bis dahin dauere auch das Dienstverhältnis fort. Entscheidung... mehr lesen...
Norm: ABGB §1159AngG §20 VIII2AngG §29
Rechtssatz: Auch eine mit einer kürzeren als der gesetzlichen Kündigungsfrist ausgesprochene Kündigung beendet das Dienstverhältnis; § 29 AngG ist in diesem Fall analog anzuwenden. Entscheidungstexte 4 Ob 63/69 Entscheidungstext OGH 21.10.1969 4 Ob 63/69 Veröff: SZ 42/155 = EvBl 1970/82 S 128 = IndS 1970 3-4,755 = SozM IA/d,883 = Arb 8669 = J... mehr lesen...
Norm: ABGB §871 BIIABGB §1159AngG §20 VIII1
Rechtssatz: Der Irrtum des Dienstgebers über die Dauer der Beschäftigung eines Dienstnehmers in seinem Betrieb - weshalb er die Kündigung mit einer kürzeren als der gesetzlichen Frist ausspricht - ist ein unbeachtlicher Motivirrtum; daher keine Anfechtung der Kündigungserklärung. Entscheidungstexte 4 Ob 63/69 Entscheidungstext OGH 21.10.1969... mehr lesen...
Norm: ABGB §870 AABGB §871 AABGB §876ABGB §1159AngG §20 I4
Rechtssatz: Eine mit Willensmängeln behaftete Kündigung kann wie jedes andere Rechtsgeschäft nach allgemeinen Regeln angefochten werden. Entscheidungstexte 4 Ob 63/69 Entscheidungstext OGH 21.10.1969 4 Ob 63/69 Veröff: SZ 42/155 = EvBl 1970/82 S 128 = IndS 1970 H3-4,755 = SozM IA/d,883 = Arb 8669 = JBl 1970,536 (mi... mehr lesen...
Am 15. April 1966 ist die Klägerin als Angestellte in die Dienste der Beklagten getreten. Etwa Mitte November 1968 hat die Beklagte das Dienstverhältnis der Klägerin zum 31. Dezember 1968 gekundigt. Mit der am 2. Jänner 1969 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin den der Höhe nach unbestrittenen Betrag von 8910 S samt 4% Zinsen ab Klagstag aus dem Titel der Kündigungsentschädigung mit der Begründung: , daß die Beklagte das im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung schon über zwei Jah... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIABGB §1159AngG §20 V
Rechtssatz: Der beiderseitige Wille, ein durch Kündigung aufgelöstes Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzuführen, wird entweder ausdrücklich erklärt oder setzt ein Verhalten der Parteien voraus, aus dem sich dieser Wille erschließen läßt. Ein solcher Schluß wäre im Falle von Arbeitsleistungen, welche nach Ablauf der Kündigungsfrist längere Zeit hindurch erbracht wurden, oder bei Vorliegen einer ausd... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIIABGB §1159
Rechtssatz: Der Arbeitnehmer ist nach Treu und Glauben verpflichtet, etwaige Angriffe gegen die Rechtswirksamkeit einer Kündigung in angemessener Frist vorzubringen. Tut er das nicht, so muß er sich den Einwand der Verwirkung entgegenhalten lassen. Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1961:RS0104284 Dokumentnummer... mehr lesen...
Norm: ABGB §1159AngG §20 Abs1 VIII2
Rechtssatz: Auch die mit kürzerer als der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Kündigungsfrist ausgesprochene Kündigung beendet das Dienstverhältnis mit Ablauf der kürzeren Frist, wenn nicht besondere Umstände eine andere Deutung erheischen. Entscheidungstexte 4 Ob 28/56 Entscheidungstext OGH 03.07.1956 4 Ob 28/56 Veröff: EvBl 1956/286 S 515 =... mehr lesen...
Norm: ABGB §1159AngG §20 Abs1 I4
Rechtssatz: Kündigung mit längerer als gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsfrist ist zulässig. Entscheidungstexte 4 Ob 19/56 Entscheidungstext OGH 24.04.1956 4 Ob 19/56 Veröff: SozM IA/d,192 = Arb 6429 Schlagworte SW: Angestellte, Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis,
Ende, Beendigun... mehr lesen...
Norm: ABGB §1159ABGB §1162 IAaAngG §20 Abs1 VIIAngG §27
Rechtssatz: Eine Kündigung mit verkürzter Frist anstatt der Entlassung ist wirksam, wenn sie sich ausdrücklich auf einen Entlassungsgrund stützt. Entscheidungstexte 4 Ob 196/55 Entscheidungstext OGH 14.02.1956 4 Ob 196/55 Veröff: SozM IA/d,169 4 Ob 86/60 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 IVABGB §1159
Rechtssatz: Unzulässigkeit einer Kündigung auf einen rückwirkenden oder auf einen in der Zukunft liegenden unbestimmten Zeitpunkt. Entscheidungstexte 4 Ob 88/55 Entscheidungstext OGH 13.12.1955 4 Ob 88/55 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0025677 Dokumen... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 IVABGB §1159
Rechtssatz: Die Kündigung ist formfrei; sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht notwendig des Gebrauches der Worte "Kündigung" oder "kündigen". Auch die Angabe der Kündigungsfrist oder des Tages, an dem das Dienstverhältnis enden soll, ist nicht unbedingt erforderlich. Wohl aber muß in ihr die Absicht, das Dienstverhältnis zu einer bestimmten Frist zur Auflösung zu bringen, eindeutig und klar zum Ausdruck kommen. Die... mehr lesen...
Norm: ABGB §1159ABGB §1162 IVAngG §20 Abs1 VIIAngG §27 A
Rechtssatz: Umwandlung einer Entlassung in eine Kündigung nur mit Zustimmung des Entlassenen zulässig. Wenn dieser aber der Umwandlung der Entlassung in eine fristgemäße Kündigung zustimmt, dann handelt es sich schon nicht mehr um eine Kündigung, soweit darunter eine einseitige rechtsgestaltende Erklärung verstanden wird, sondern um ein mit Zustimmung beider Teile abgeschlossenes zweiseit... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 IVABGB §1159
Rechtssatz: Die Kündigung eines Dienstverhältnisses bringt dieses noch nicht zur Auflösung, sondern bewirkt nur, daß das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Dienstverhältnis nunmehr in eines auf bestimmte Zeit, das Ende der Kündigungsfrist, umgewandelt wird. Stimmt der Dienstgeber zu, daß der Dienstnehmer bereits vor Ablauf des Kündigungstermines austritt, so ist das Ende des Dienstverhältnisses einverständlich vor... mehr lesen...
Die beiden Kläger haben ihr Dienstverhältnis aufgekundigt. Gleichzeitig baten sie den Dienstgeber, da sie einen neuen Dienstposten in Aussicht hatten, einer Verkürzung der Kündigungsfrist zuzustimmen, womit der Dienstgeber einverstanden war. Nach Austritt aus den Diensten des Beklagten verlangten sie eine ihnen angeblich nach § 35 n.ö. LAO. gebührende Urlaubsabfindung. Die erste Instanz wies das Begehren ab. Die beiden oberen Instanzen erkannten im Sinne des Klagebegehrens. Die beid... mehr lesen...
Norm: ABGB §1159AngG §20HBO §10
Rechtssatz: Mangels einer abweichenden besonderen Vereinbarung bedarf es bei der Kündigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses weder der Angabe der Kündigungsfrist noch der des Kündigungstermines, da beide gesetzlich bestimmt sind. Entscheidungstexte 4 Ob 72/53 Entscheidungstext OGH 12.05.1953 4 Ob 72/53 Veröff: Arb 5701 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1159AngG §17 VIArbUrlG §3
Rechtssatz: Der Grundsatz, daß der Dienstgeber dem Angestellten nicht einseitig den Urlaub während einer verhältnismäßig kurzen Kündigungsfrist aufzwingen kann, gilt bei Zugeständnis einer bezahlten Freizeit, die ein Mehrfaches des Gebührenurlaubes ausmacht (durch Verzicht auf die Dienstleistung während der Kündigungsfrist), selbst dann nicht, wenn in einem früheren Zeitpunkt ein Urlaubsanliegen aus betrieb... mehr lesen...
Die Klägerinnen waren bei der Beklagten als Strickerinnen beschäftigt. Sie haben einverständlich am 30. April 1951 ihren Urlaub angetreten. Dieser endete am 16. Mai 1951. Während des Urlaubes wurden sie am 4. Mai 1951 auf zwei Tage nach dem Ende der Urlaubszeit gekundigt. Sie haben nach Wiedereinrücken vom Urlaub noch einen halben Tag gearbeitet, doch bezahlte ihnen die Beklagte den Lohn für weitere 1/2 Tage als Entschädigung für die Postensuche aus. Die Klägerinnen begehren den Lohn ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1159ArbUrlG §3
Rechtssatz: Eine während des Urlaubes ausgesprochene kurzfristige Kündigung wird erst nach Beendigung des Urlaubes wirksam. Entscheidungstexte 4 Ob 6/52 Entscheidungstext OGH 05.02.1952 4 Ob 6/52 Veröff: SZ 25/31 = EvBl 1952/136 S 202 = Arb 5363; hiezu mit kritischer Besprechung von Hofmeister, Rechtsunsicherheit im Urlaubsrecht, Industrie 1953... mehr lesen...
Norm: ABGB §1159ABGB §1162BRG §25InvEG §8
Rechtssatz: Eine ungerechtfertigte Entlassung und eine Kündigung unter Einhaltung einer kürzeren als der ordnungsgemäßen Kündigungsfrist sind gleichwohl in der Regel wirksam; anders jedoch, wenn die erforderliche Zustimmung des Invalidenausschusses nicht eingeholt Zustimmung des Invalidenausschusses nicht eingeholt oder die Verständigung des Betriebsrates unterlassen wurde (Streik anläßlich des Vierten ... mehr lesen...