RS OGH 1961/12/5 3AZR439/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1961
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Norm

ABGB §863 GII
ABGB §1159

Rechtssatz

Der Arbeitnehmer ist nach Treu und Glauben verpflichtet, etwaige Angriffe gegen die Rechtswirksamkeit einer Kündigung in angemessener Frist vorzubringen. Tut er das nicht, so muß er sich den Einwand der Verwirkung entgegenhalten lassen.

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1961:RS0104284

Dokumentnummer

JJR_19611205_AUSL000_003AZR00439_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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