RS OGH 1965/10/19 4Ob113/65, 4Ob135/77, 8ObA106/04b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1965
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Norm

ABGB §863 GI
ABGB §1159
AngG §20 V

Rechtssatz

Der beiderseitige Wille, ein durch Kündigung aufgelöstes Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzuführen, wird entweder ausdrücklich erklärt oder setzt ein Verhalten der Parteien voraus, aus dem sich dieser Wille erschließen läßt. Ein solcher Schluß wäre im Falle von Arbeitsleistungen, welche nach Ablauf der Kündigungsfrist längere Zeit hindurch erbracht wurden, oder bei Vorliegen einer ausdrücklichen Erklärung einer der Parteien gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 113/65
    Entscheidungstext OGH 19.10.1965 4 Ob 113/65
    Veröff: DRdA 1967,300 (mit Kritik von Kuderna)
  • 4 Ob 135/77
    Entscheidungstext OGH 24.01.1978 4 Ob 135/77
    Auch; Beisatz: Unveränderte Fortsetzung des Dienstverhältnisses. (T1) Veröff: Arb 9663 = IndS 1978,1106
  • 8 ObA 106/04b
    Entscheidungstext OGH 11.11.2004 8 ObA 106/04b
    Auch

Schlagworte

SW: Angestellte, unbefristetes Arbeitsverhältnis, Fortführung, konkludent, schlüssig, Schlüssigkeit, Auflösung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0028315

Dokumentnummer

JJR_19651019_OGH0002_0040OB00113_6500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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