Norm
ABGB §1158 IVRechtssatz
1./ Zeitwidrige, arbeitgeberseitige Kündigung und ungerechtfertigte Entlassung lösen das Arbeitsverhältnis kraft Willenserklärung in rechtswidriger Weise vorzeitig auf.
2./ Die beiden Auflösungsarten sind rechtsähnlich, ihr allfälliger Unterschied im Zeitraum zwischen Endigungserklärung und tatsächlicher Endigung bzw zum nächstzulässigen Kündigungstermin ist nur quantitativ, rechtlich unwesentlich.
3./ Auf die zeitwidrige Kündigung und deren Rechtsfolgen sind die Bestimmungen des § 29 AngG analog anzuwenden.3./ Auf die zeitwidrige Kündigung und deren Rechtsfolgen sind die Bestimmungen des Paragraph 29, AngG analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Dienstverhältnis, Ende, Termin, Zeitpunkt, Analogie, Kündigungsentschädigung, Anspruch, AnsprücheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0028200Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2012