Norm: ABGB §1151 IAABGB §1151 IV
Rechtssatz: Für den Fall, daß Parteien der irrigen Annahme sind, es liege kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Werkvertrag vor, und deshalb Werklohn zuzüglich Umsatzsteuer vereinbaren, bildet der auf die Umsatzsteuer entfallende Betrag einen Bestandteil des Bruttoentgelts. Daraus folgt, daß der Kläger bei Zahlung der Umsatzsteuer an den Beklagten vereinbartes Entgelt geleistet hat, das er nicht deshalb zurückford... mehr lesen...
Norm: ABGB §918 IVaABGB §1151 IB
Rechtssatz: Auch dem Werkunternehmer - und nicht nur dem Besteller - steht das Recht zum Rücktritt vom Werkvertrag zu, wenn er das Vertrauen in seinen Vertragspartner wegen dessen treuwidrigen Verhaltens verloren hat. Entscheidungstexte 1 Ob 252/98k Entscheidungstext OGH 30.10.1998 1 Ob 252/98k 1 Ob 101/00k ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IV
Rechtssatz: Abgrenzung Dienstvertrag - Freier Dienstvertrag. Das Bestehen einer Anwesenheitspflicht spricht gegen die Annahme eines freien Dienstvertrages. Entscheidungstexte 9 ObA 196/98h Entscheidungstext OGH 02.09.1998 9 ObA 196/98h European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110656 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IDABGB §1158 I
Rechtssatz: Bei der sachlichen Rechtfertigung von wiederholten Befristungen in Abgrenzung zu als sittenwidrig zu beurteilenden Kettenarbeitsverhältnissen hat eine Interessenabwägung im Sinne des beweglichen Systems zu erfolgen, wobei wohl nicht nur das Ausmaß der Unterbrechungszeiten, sondern auch das der zwischen diesen Unterbrechungszeiten liegenden Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen ist. Übersteigt die Da... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IDABGB §1158 I
Rechtssatz: Ungeachtet einer zeitlichen Streuung könnte allenfalls eine dauernde Bindung im Rahmen eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen, nur den Arbeitnehmer bindenden Vertragsgestaltung im Sinne von Arbeit auf Abruf beziehungsweise kapazitätsorientierter (richtiger: bedarfsorientierter) variabler Arbeitszeit (KAPOVAZ) bejaht werden, wenn der Vertrag die Interessen... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 V
Rechtssatz: Die Frage, ob das mangels Vorliegens eines schriftlichen Vertrages lediglich nach der tatsächlichen Gestaltung der gegenseitigen Beziehungen der Parteien zu beurteilende Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, ist eine vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage. Entscheidungstexte 8 ObA 353/97p Entscheidungstext OGH 30.03.1998 8 ObA 353/97p ... mehr lesen...