TE OGH 1998/8/19 9ObA51/98k

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Veröffentlicht am 19.08.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Zörrer und Norbert Bacher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Werner B*****, Kraftfahrer, ***** 2. Andreas B*****, Dreher, ***** 3. Andreas H*****, Kamera-Assistent, ***** 4. Heinz K*****, Mechaniker, ***** 5. Alexander K*****, Vertragsbediensteter, ***** 6. Wolfgang L*****, Arbeiter, ***** 7. Alexander O*****, Angestellter, ***** 8. Albin P*****, Angestellter, ***** 9. Ronald R*****, Müller, ***** 10. Sascha W*****, Arbeiter, ***** 11. Johann L*****, Arbeiter, ***** und

12. Adam S*****, Arbeiter, ***** alle vertreten durch Monika Kemperle, Sekretärin der Gewerkschaft Metall-Bergbau-Energie, Plößlgasse 15, 1041 Wien, diese vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei P*****-S***** GesmbH, Zweigniederlassung Wien, ***** nunmehr: ***** vertreten durch Ploil Krepp & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 328.030,87 brutto sA, infolge Revision der klagenden Parteien (Revisionsinteresse S 89.254,72) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. September 1997, GZ 10 Ra 162/97k-32, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18. November 1996, GZ 20 Cga 296/93g-27, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.129,60 (darin S 1.521,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten, und zwar S 760,80 je Kläger, binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob den Klägern eine Montagezulage gemäß VIII Z 8 lit e des Kollektivvertrages für die Arbeiter in der erdöl- und erdgasgewinnenden Industrie Österreichs zusteht und demgemäß auch in die Berechnung der anteiligen Sonderzahlungen einzubeziehen ist, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob den Klägern eine Montagezulage gemäß römisch VIII Ziffer 8, Litera e, des Kollektivvertrages für die Arbeiter in der erdöl- und erdgasgewinnenden Industrie Österreichs zusteht und demgemäß auch in die Berechnung der anteiligen Sonderzahlungen einzubeziehen ist, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Lediglich ergänzend sei den Ausführungen der Kläger in ihrer Revision entgegengehalten:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bei Interpretation einer vergleichbaren Kollektivvertragsbestimmung (Arb 9204) bereits ausgesprochen, daß die - auch hier verwendeten - Klammerausdrücke (VIII Z 2 des hier anzuwendenden Kollektivvertrages) "Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw" eine nähere Erläuterung des Betriebsbegriffes bedeuten und daß insbesondere im Montagewesen auch die zuständige Bauleitung (das Baubüro) als Betriebsstätte gelten kann. Ob im vorliegenden Fall das Truppbüro (= örtliche Bauleitung) überdies auch deshalb als Betriebsstätte zu gelten hat, weil die Kläger dort aufgenommen wurden (VIII Z 11 des Kollektivvertrages), bedarf schon deshalb keiner weiteren Erörterung mehr, weil die Kläger im Verfahren erster Instanz selbst vorgebracht haben, daß es sich bei dem Truppbüro in Wienerherberg um die ständige Betriebsstätte gehandelt habe (AS 25, 27). Erstmalig in der im zweiten Rechtsgang erhobenen Berufung - und somit unter Verstoß gegen das Neuerungsverbot - brachten die Kläger vor, daß eine Betriebsstätte der beklagten Partei nur in Wien und zwar am Sitz des Unternehmens bestanden habe. Auf diese auch in der Revision wiederholte unzulässige Neuerung ist daher nicht weiter einzugehen.Der Oberste Gerichtshof hat bei Interpretation einer vergleichbaren Kollektivvertragsbestimmung (Arb 9204) bereits ausgesprochen, daß die - auch hier verwendeten - Klammerausdrücke (römisch VIII Ziffer 2, des hier anzuwendenden Kollektivvertrages) "Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw" eine nähere Erläuterung des Betriebsbegriffes bedeuten und daß insbesondere im Montagewesen auch die zuständige Bauleitung (das Baubüro) als Betriebsstätte gelten kann. Ob im vorliegenden Fall das Truppbüro (= örtliche Bauleitung) überdies auch deshalb als Betriebsstätte zu gelten hat, weil die Kläger dort aufgenommen wurden (römisch VIII Ziffer 11, des Kollektivvertrages), bedarf schon deshalb keiner weiteren Erörterung mehr, weil die Kläger im Verfahren erster Instanz selbst vorgebracht haben, daß es sich bei dem Truppbüro in Wienerherberg um die ständige Betriebsstätte gehandelt habe (AS 25, 27). Erstmalig in der im zweiten Rechtsgang erhobenen Berufung - und somit unter Verstoß gegen das Neuerungsverbot - brachten die Kläger vor, daß eine Betriebsstätte der beklagten Partei nur in Wien und zwar am Sitz des Unternehmens bestanden habe. Auf diese auch in der Revision wiederholte unzulässige Neuerung ist daher nicht weiter einzugehen.

Der anzuwendende Kollektivvertrag sieht zu VIII 8 lit e vor, daß bei Fernmontagen eine Zulage von S 7,51 für jede geleistete Arbeitsstunde gezahlt wird. Unter Fernmontage ist gemäß VIII Z 6 aber nur jene Montage zu verstehen, bei der eine Übernachtung am Montage(Bau-)ort notwendig und vom Betrieb angeordnet ist. Die für die anspruchsbegründenden Tatsachen behauptungs- und beweispflichtigen Kläger haben hiezu im Verfahren erster Instanz weder ein ausreichendes Vorbringen erstattet, noch ist es evident, daß Vermessungsarbeiten im Marchfeld und Weinviertel auswärtige Übernachtungen notwendig machten. Das Argument, die Beklagte habe durch die Auszahlung von Nächtigungsgeldern die Übernachtung am Montageort angeordnet (VIII Z 6 des Kollektivvertrages), läßt sich mit den auf Kollektivverträge anzuwendenden Interpretationsregeln der §§ 6, 7 ABGB nicht vereinbaren. Grundlage dieser Nächtigungsgelder ist nämlich eine Betriebsvereinbarung, die nur auf die Entfernung zwischen Wohnort und Einsatzort, nicht jedoch auf den nach dem Kollektivvertrag wesentlichen Ort des Betriebes abstellt. Daraus allein ergibt sich demnach weder die Notwendigkeit noch die Anordnung, am Einsatzort Quartier zu nehmen.Der anzuwendende Kollektivvertrag sieht zu römisch VIII 8 Litera e, vor, daß bei Fernmontagen eine Zulage von S 7,51 für jede geleistete Arbeitsstunde gezahlt wird. Unter Fernmontage ist gemäß römisch VIII Ziffer 6, aber nur jene Montage zu verstehen, bei der eine Übernachtung am Montage(Bau-)ort notwendig und vom Betrieb angeordnet ist. Die für die anspruchsbegründenden Tatsachen behauptungs- und beweispflichtigen Kläger haben hiezu im Verfahren erster Instanz weder ein ausreichendes Vorbringen erstattet, noch ist es evident, daß Vermessungsarbeiten im Marchfeld und Weinviertel auswärtige Übernachtungen notwendig machten. Das Argument, die Beklagte habe durch die Auszahlung von Nächtigungsgeldern die Übernachtung am Montageort angeordnet (römisch VIII Ziffer 6, des Kollektivvertrages), läßt sich mit den auf Kollektivverträge anzuwendenden Interpretationsregeln der Paragraphen 6,, 7 ABGB nicht vereinbaren. Grundlage dieser Nächtigungsgelder ist nämlich eine Betriebsvereinbarung, die nur auf die Entfernung zwischen Wohnort und Einsatzort, nicht jedoch auf den nach dem Kollektivvertrag wesentlichen Ort des Betriebes abstellt. Daraus allein ergibt sich demnach weder die Notwendigkeit noch die Anordnung, am Einsatzort Quartier zu nehmen.

Steht demnach fest, daß den Klägern ein Anspruch auf die (Fern-)Montage nicht zusteht, stellt sich die weitere Frage nicht mehr, ob eine solche Zulage in den "Monatsverdienst" für die Ermittlung des Urlaubszuschusses (XVII Z 7 des Kollektivvertrages) oder der Weihnachtsremuneration (XVIII Z 1 des Kollektivvertrages) einzubeziehen ist.Steht demnach fest, daß den Klägern ein Anspruch auf die (Fern-)Montage nicht zusteht, stellt sich die weitere Frage nicht mehr, ob eine solche Zulage in den "Monatsverdienst" für die Ermittlung des Urlaubszuschusses (römisch XVII Ziffer 7, des Kollektivvertrages) oder der Weihnachtsremuneration (römisch XVIII Ziffer eins, des Kollektivvertrages) einzubeziehen ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet. Die den einzelnen Klägern als formellen Streitgenossen zuzuordnenden Streitwerte weichen nur unwesentlich voneinander ab, sodaß eine anteilsmäßige Haftung nach Kopfteilen auszusprechen ist.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet. Die den einzelnen Klägern als formellen Streitgenossen zuzuordnenden Streitwerte weichen nur unwesentlich voneinander ab, sodaß eine anteilsmäßige Haftung nach Kopfteilen auszusprechen ist.

Anmerkung

E51286 09B00518

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00051.98K.0819.000

Dokumentnummer

JJT_19980819_OGH0002_009OBA00051_98K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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