Norm
ABGB §1151 IARechtssatz
Für den Fall, daß Parteien der irrigen Annahme sind, es liege kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Werkvertrag vor, und deshalb Werklohn zuzüglich Umsatzsteuer vereinbaren, bildet der auf die Umsatzsteuer entfallende Betrag einen Bestandteil des Bruttoentgelts. Daraus folgt, daß der Kläger bei Zahlung der Umsatzsteuer an den Beklagten vereinbartes Entgelt geleistet hat, das er nicht deshalb zurückfordern kann, weil ihm die Finanzbehörden den Vorsteuerabzug nicht anerkannten, weil der Beklagte nicht Unternehmer iSd § 12 UStG, sondern Dienstnehmer war (so schon 9 ObA 189/95).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111430Dokumentnummer
JJR_19990121_OGH0002_008OBA00226_98P0000_001