Norm: ABGB §1151 IEArbVG §101
Rechtssatz: Im Gegensatz zu verschlechternden Versetzungen ist bei verbessernden - auch im Interesse des Arbeitnehmers - eine längere Frist als die für verschlechternde Versetzungen in § 101 ArbVG vorgesehene 13-Wochen-Frist eher zu akzeptieren, sofern sie eine sachliche Rechtfertigung findet, etwa aus Gründen der Erprobung oder wegen Urlaubsvertretung (Karenzurlaubsvertretung). Die Beurteilung der sachlichen Recht... mehr lesen...