Norm: ABGB §861ABGB §863 AABGB §1151 XABGB §1299 B, ABGB §1313a IIIaKAG §1
Rechtssatz: Zieht der behandelnde Arzt im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis seines Patienten einen weiteren Arzt (Konsiliarius) für die zu stellende Diagnose und/oder die beim Patienten einzuschlagende Therapie hinzu, so kommt zwischen diesem Konsiliarius und dem Patienten ein eigenes Vertragsverhältnis zustande. Bei einem lediglich internen Konsultati... mehr lesen...