Begründung: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses samt dazugehörigem Stöcklgebäude in I*****. Der Beklagte ist Mieter der in dem Stöcklgebäude, 1.Stock links, gelegenen Wohnung. Da für die Wohnung des Beklagten kein eigener Stromzähler vorhanden war und auch viele stromverbrauchende Geräte der Nachbarn des Beklagten über den gemeinsamen Stromzähler gespeist wurden, kam es bereits 1985 zu einem Streit über die vom Beklagten zu tragenden Stromkosten. Mit Urteil des Erstgeric... mehr lesen...
Norm: ABGB §1118 B1
Rechtssatz: Erheblich ist ein Nachteil nicht schon dann, wenn der Bestandnehmer die Bestandsache zwar in mehrfacher Hinsicht vertragswidrig gebraucht hat, damit aber nur ein geringer Nachteil für den Bestandgeber verbunden ist. Die Säumigkeit in der Zinszahlung kann nicht in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden, weil sie nicht in der Benützung der Bestandsache besteht und daher kein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinn... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach § 1118 erster Fall ABGB kann der Bestandgeber die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer die Sache erheblich nachteilig gebraucht. Erheblich nachteiliger Gebrauch setzt neben einem erheblichen Nachteil für den Vermieter eine vertragswidrige Benützung der Bestandsache durch den Bestandnehmer voraus. Der erheblich nachteilige Gebrauch kann in jeder erheblichen Verletzung wichtiger ideeller od... mehr lesen...
Norm: ABGB §901 II1ABGB §1118 A1
Rechtssatz: Die Anwendung der zur Aufhebung von Dauerschuldverhältnissen entwickelten allgemeinen Rechtsfigur der außerordentlichen Kündigung wird vom Obersten Gerichtshof im Bereich des mietrechtlichen Kündigungsschutzes mangels gesetzlicher Grundlage abgelehnt. Entscheidungstexte 1 Ob 243/97k Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 243/97k Verö... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile sind Eigentümer angrenzender Liegenschaften in einer oberösterreichischen Kleinstadt mit darauf errichteten Häusern, die früher eine Einheit bildeten. Der Kläger betreibt auf seiner Liegenschaft ein Hotel, der Beklagte, der seine Liegenschaft 1985 kaufte und mehrere Kinos besitzt, ein Kino. 1985 befand sich im Parterre des Hauses des Beklagten ein Kino, das dieser schon vorher etwa 20 Jahre hindurch als Pächter betrieben hatte. Der Beklagte ver... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrem am 22.1.1996 bei der Schlichtungsstelle des Magistrates Graz eingebrachten Sachantrag begehrte die Antragstellerin (als Vermieterin), dem Antragsgegner (als Mieter) aufzutragen, die Umgestaltung eines im ersten Stock des Hauses Graz, P*****gasse 7, gelegenen WCs, das ihm zur Mitbenützung zur Verfügung stehe, zu dulden. Es soll die derzeitige Raumgröße des WCs auf ein Maß von 95 cm Breite und 1,20 m Tiefe reduziert und die Tür nach außen öffnend hergestellt... mehr lesen...
Begründung: Im Kaufvertrag vom 26.3.1964, ergänzt durch Nachtrag vom 15.5.1964, räumten die Rechtsvorgänger des Klägers den Beklagten die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über die ihnen gehörenden Grundstücke Nr.48/1 und 48/3 der EZ 139 des Grundbuchs der Katastralgemeinde K***** in dem Umfang ein, wie dieses Geh- und Fahrtrecht im Lageplan des Geometers Dipl.-Ing.Walter B***** vom 25.3.1964 mit grün schraffierter Fläche aufscheint. Der Kläger als späterer Erwerber des di... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Vorbringen der beklagten Partei, eine schon vor Klagseinbringung von der Klägerin vorgenommene Aufhebung des Bestandvertrages gemäß § 1118 ABGB stehe einer Aufkündigung entgegen, stellt nur die Wiederholung einer schon vom Berufungsgericht als solche erkannten, unzulässigen Neuerung dar, auf die das Revisionsgericht nicht einzugehen hat. Das Vorbringen der beklagten Partei, eine schon vor Klagseinbringung von der Kl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit 10.5.1990 mietete der Kläger von der beklagten Partei das Bestandobjekt top Nr 38 in Wien, Zieglergasse 29, zum Zwecke der gewerblichen Nutzung für 20 bis 25 Schlafstellen (Betrieb einer Pension) auf unbestimmte Zeit an. Der Kläger zahlte den monatlichen Mietzins von je S 11.564,85 für Mai und Juni 1990 nicht, weshalb die Beklagte eine Mietzins- und Räumungsklage einbrachte. In diesem Verfahren wurde am 8.7.1992 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, m... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Vertrag vom 31.1.1988 vermieteten die Rechtsvorgänger der Kläger den Beklagten ab 1.2.1988 für den Zeitraum von zehn Jahren ein Einfamilienhaus mit mehr als 90 m2 Nutzfläche gegen einen monatlichen Mietzins von S 1.500,--. Die Kläger begehrten zunächst die Bezahlung des seit 1.10.1994 unberichtigt aushaftenden Mietzinses im Gesamtbetrag von S 9.000,-- und unter gleichzeitiger Erklärung der Aufhebung des Mietverhältnisses die Räumung des Bestandgegenstands.... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Es ist zwar nur spärliche oberstgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff der Bezugsfertigkeit einer Wohnung auffindbar (1 Ob 597, 598/78 und 3 Ob 99/67, MietSlg 19.158), doch steht die vorliegende Entscheidung des Berufungsgerichtes mit diesen Entscheidungen im Einklang: Dort lagen jeweils Mängel vor, die den ordnungsgemäßen Gebrauch der Wohnung hinderten, während es sich hier um Mängel handelt, die den ordnungsgemäßen G... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die von den Vorinstanzen übereinstimmend bejahte Zulässigkeit des Zwischenantrages auf Feststellung ist vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbar (ZVR 1994/153; 5 Ob 10/90; 8 Ob 667/89; SZ 60/154; JBl 1981, 376 uva). Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß Lehre und Rechtsprechung wiederholt in analoger Anwendung des § 1117 ABGB, aber auch der §§ 1118, 1162 und 1210 ABGB die Möglichkeit einer vorzeit... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Zum Rücktritt von einem Dauerschuldverhältnis: Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung ist der Rücktritt nach § 918 ABGB bei Dauerschuldverhältnissen, sobald sie bezüglich der Dauerleistung ins Abwicklungsstadium getreten sind, grundsätzlich ausgeschlossen (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 13 vor §§ 918 ff; JBl 1992, 718; 1 Ob 2169/69v uva = RIS-Justiz RS 0018363). Liegen
Gründe: vor, die bei Zielschuldv... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Auch die von den Revisionswerbern zitierte Entscheidung 1 Ob 618/93 (MietSlg 45.193) hält an dem in ständiger Rechtsprechung geprägten Grundsatz fest, daß auch erst im Zug des Verfahrens aufgelaufene Bestandzinsrückstände das auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsbegehren rechtfertigen können, wenn diese Rückstände wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens - also noch vor dessen Schluß - einen im ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1118 B1MRG §33 Abs2
Rechtssatz: Die Erklärung des Vermieters, den Vertrag aufzuheben, wird rückwirkend unwirksam, wenn der Mieter einen nicht durch grobes Verschulden entstandenen qualifizierten Mietzinsrückstand bis zu dem in § 33 Abs 2 MRG angeführten Zeitpunkt entrichtet. Entscheidungstexte 1 Ob 2315/96i Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2315/96i ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei ist Eigentümerin von Liegenschaften in den Katastralgemeinden Thalerhof und Wagnitz und schloß mit Rechtsvorgängern der beklagten Partei den „Pachtvertrag“ vom 4. August 1986 über Grundstücke im Gesamtausmaß von 150.257 m2 ab. Die beklagte Partei trat mit Zustimmung der klagenden Partei anstelle der bisherigen Bestandnehmer in das Vertragsverhältnis ein. Der „Pachtvertrag“ hat ua folgenden Wortlaut: „I. ... Der Verpächter verpachtet die oben bezeich... mehr lesen...
Norm: ABGB §888ABGB §891ABGB §894ABGB §1090 IIfABGB §1118 A1KSchG §6 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmung in AGB, daß im Falle einer Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite der von einem solidarisch haftenden Leasingnehmer verwirklichte Auflösungsgrund auch gegen den anderen wirkt, begegnet unter dem Aspekt des § 6 Abs 2 Z 1 KSchG keinen Bedenken, weil es sachlich gerechtfertigt erscheint, daß sich der Leasinggeber, verliert er einen seiner Vertrags... mehr lesen...
Norm: ABGB §921ABGB §1090 IIfABGB §1118 A1ABGB §1333ABGB §1334
Rechtssatz: Beim Eintritt eines wichtigen Auflösungsgrundes, der nicht von einem bestimmten Verhalten des Schuldners abhängt, sondern durch ein sonstiges Ereignis (hier: Eröffnung des Ausgleichs) bewirkt wird, ist die Schadensberechnung mit diesem Stichtag vorzunehmen. Andernfalls würde der Gläubiger, könnte die Auflösungserklärung dem Schuldner längere Zeit hindurch nicht zugestell... mehr lesen...
Norm: ABGB §1118WEG 1975 §23 Abs2WEG 1975 §24 Abs4
Rechtssatz: Daß § 24 Abs 4 WEG in den "noch geschuldeten Beträgen" alle den Wohnungseigentumsorganisatoren zustehenden Leistungen erfaßt, ist nicht so zu verstehen, daß auch Nebengebühren wie Verzugszinsen oder Kosten darunterfallen und der Wohnungseigentumsbewerber (beziehungsweise Wohnungseigentümer) den Räumungsanspruch des Organisators nur durch die Begleichung aller unstrittigen Verbindlic... mehr lesen...
Norm: ABGB §1098 IIdABGB §1118 AZPO §14 B1
Rechtssatz: Wird - gestützt auf § 1098 ABGB iVm § 1118 letzter Satz ABGB - von der Mieterin die Duldung einer Veränderung ihres Mietgegenstandes verlangt, um in einer anderen Wohnung des Hauses eine Ölheizung zu installieren, so wird damit ein mietvertraglicher Anspruch geltend gemacht, der den Vermietern (Miteigentümern des Hauses) insgesamt zusteht. Im Rechtsstreit über diesen Duldungsanspruch bilden... mehr lesen...
Norm: ABGB §1118 ÜbsABGB §1118 Info
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 1118 ABGB A Allgemeines 1) Allgemeines zu § 1118 ABGB 2) Räumungsklage oder Kündigung? B Säumnis in der Zinszahlung 1) Zinsrückstand 2) Mahnung C Erheblich nachteiliger Gebrauch D Neuaufführung des Gebäudes E Notwendige Ausbesserungen Informationen zu § 1118 ABGB Verweisungen: Zu A siehe auch die Entscheidungen zu §§ 354, 1090, 1098, 1116 ABGB und §§ 19, 2... mehr lesen...
Norm: ABGB §919ABGB §1117ABGB §1118 A1
Rechtssatz: Die Aufhebung des Vertrages nach den §§ 1117 beziehungsweise 1118 ABGB und Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages nach der allgemeinen Vorschrift des § 919 ABGB schließen einander nicht aus. Entscheidungstexte 5 Ob 2260/96f Entscheidungstext OGH 27.08.1996 5 Ob 2260/96f Europea... mehr lesen...