Norm: ABGB §1117ABGB §1118 A1
Rechtssatz: Die vorzeitige Auflösung von Bestandverhältnissen kommt nicht in Betracht, wenn die betreffenden Umstände schon bei Abschluss des Bestandvertrages in Kauf genommen oder sogar schon bekannt waren und denen noch dazu durch eine entsprechende Vertragsgestaltung Rechnung getragen wurde. Entscheidungstexte 6 Ob 59/00w Entscheidungstext OGH 23.11.20... mehr lesen...
Norm: ABGB §1117ABGB §1118 A1
Rechtssatz: Das Recht, die Vertragsauflösung nach §§ 1117, 1118 ABGB geltend zu machen, kann durch grundlose Nichtausübung während längerer Zeit verloren gehen, weil dieses Verhalten als Verzicht gedeutet werden kann. An die Annahme eines solchen Verzichtes sind besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Entscheidungstexte 6 Ob 59/00w Entscheidungstext OGH 23.... mehr lesen...