RS OGH 2000/11/23 6Ob59/00w, 5Ob220/09b, 4Ob48/11d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2000
beobachten
merken

Norm

ABGB §1117
ABGB §1118 A1

Rechtssatz

Die vorzeitige Auflösung von Bestandverhältnissen kommt nicht in Betracht, wenn die betreffenden Umstände schon bei Abschluss des Bestandvertrages in Kauf genommen oder sogar schon bekannt waren und denen noch dazu durch eine entsprechende Vertragsgestaltung Rechnung getragen wurde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 59/00w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 59/00w
    Veröff: SZ 73/180
  • 5 Ob 220/09b
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 220/09b
    Vgl; Beisatz: Der vom Vertrag gewollte Zustand kann das Auflösungsbegehren nicht rechtfertigen. (T1)
  • 4 Ob 48/11d
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 48/11d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei Abschluss des Bestandvertrages in einem Einkaufszentrum war die Errichtung eines Konkurrenzbetriebes bekannt und ein Umsatzrückgang daher objektiv vorhersehbar. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114568

Im RIS seit

23.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten