Norm
ABGB §1117Rechtssatz
Die vorzeitige Auflösung von Bestandverhältnissen kommt nicht in Betracht, wenn die betreffenden Umstände schon bei Abschluss des Bestandvertrages in Kauf genommen oder sogar schon bekannt waren und denen noch dazu durch eine entsprechende Vertragsgestaltung Rechnung getragen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114568Im RIS seit
23.12.2000Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011