RS OGH 2000/11/23 6Ob59/00w, 8Ob82/18v

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Veröffentlicht am 23.11.2000
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Norm

ABGB §1117
ABGB §1118 A1

Rechtssatz

Das Recht, die Vertragsauflösung nach §§ 1117, 1118 ABGB geltend zu machen, kann durch grundlose Nichtausübung während längerer Zeit verloren gehen, weil dieses Verhalten als Verzicht gedeutet werden kann. An die Annahme eines solchen Verzichtes sind besonders strenge Maßstäbe anzulegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114567

Im RIS seit

23.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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