Norm
ABGB §1118 B1Rechtssatz
Erheblich ist ein Nachteil nicht schon dann, wenn der Bestandnehmer die Bestandsache zwar in mehrfacher Hinsicht vertragswidrig gebraucht hat, damit aber nur ein geringer Nachteil für den Bestandgeber verbunden ist. Die Säumigkeit in der Zinszahlung kann nicht in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden, weil sie nicht in der Benützung der Bestandsache besteht und daher kein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des Gesetzes sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109504Dokumentnummer
JJR_19980331_OGH0002_0040OB00100_98D0000_001