RS OGH 1998/3/31 4Ob100/98d

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Veröffentlicht am 31.03.1998
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Norm

ABGB §1118 B1

Rechtssatz

Erheblich ist ein Nachteil nicht schon dann, wenn der Bestandnehmer die Bestandsache zwar in mehrfacher Hinsicht vertragswidrig gebraucht hat, damit aber nur ein geringer Nachteil für den Bestandgeber verbunden ist. Die Säumigkeit in der Zinszahlung kann nicht in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden, weil sie nicht in der Benützung der Bestandsache besteht und daher kein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des Gesetzes sein kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109504

Dokumentnummer

JJR_19980331_OGH0002_0040OB00100_98D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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