Norm
ABGB §921Rechtssatz
Beim Eintritt eines wichtigen Auflösungsgrundes, der nicht von einem bestimmten Verhalten des Schuldners abhängt, sondern durch ein sonstiges Ereignis (hier: Eröffnung des Ausgleichs) bewirkt wird, ist die Schadensberechnung mit diesem Stichtag vorzunehmen. Andernfalls würde der Gläubiger, könnte die Auflösungserklärung dem Schuldner längere Zeit hindurch nicht zugestellt werden, unbilligerweise schlechter gestellt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107127Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0040OB02307_96K0000_003