RS OGH 1996/12/17 4Ob2307/96k

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Veröffentlicht am 17.12.1996
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Norm

ABGB §921
ABGB §1090 IIf
ABGB §1118 A1
ABGB §1333
ABGB §1334

Rechtssatz

Beim Eintritt eines wichtigen Auflösungsgrundes, der nicht von einem bestimmten Verhalten des Schuldners abhängt, sondern durch ein sonstiges Ereignis (hier: Eröffnung des Ausgleichs) bewirkt wird, ist die Schadensberechnung mit diesem Stichtag vorzunehmen. Andernfalls würde der Gläubiger, könnte die Auflösungserklärung dem Schuldner längere Zeit hindurch nicht zugestellt werden, unbilligerweise schlechter gestellt sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107127

Dokumentnummer

JJR_19961217_OGH0002_0040OB02307_96K0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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