RS OGH 2023/4/14 1Ob2315/96i; 5Ob29/09i; 7Ob99/12b; 5Ob71/15z; 7Ob104/18x; 8Ob45/22h; 5Ob15/23a

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Veröffentlicht am 29.04.1997
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Rechtssatz

Die Erklärung des Vermieters, den Vertrag aufzuheben, wird rückwirkend unwirksam, wenn der Mieter einen nicht durch grobes Verschulden entstandenen qualifizierten Mietzinsrückstand bis zu dem in § 33 Abs 2 MRG angeführten Zeitpunkt entrichtet.Die Erklärung des Vermieters, den Vertrag aufzuheben, wird rückwirkend unwirksam, wenn der Mieter einen nicht durch grobes Verschulden entstandenen qualifizierten Mietzinsrückstand bis zu dem in Paragraph 33, Absatz 2, MRG angeführten Zeitpunkt entrichtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107946

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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