Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** KG, ***** vertreten durch Dr.Peter Jesch und Dr.Paul Vavrovsky, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Ing.Wilhelm K*****, vertreten durch Dr.Hartmut Ramsauer und Dr.Peter Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 200.000,- infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 16.April 1997, GZ 2 R 175/96k-43, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es ist zwar nur spärliche oberstgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff der Bezugsfertigkeit einer Wohnung auffindbar (1 Ob 597, 598/78 und 3 Ob 99/67, MietSlg 19.158), doch steht die vorliegende Entscheidung des Berufungsgerichtes mit diesen Entscheidungen im Einklang: Dort lagen jeweils Mängel vor, die den ordnungsgemäßen Gebrauch der Wohnung hinderten, während es sich hier um Mängel handelt, die den ordnungsgemäßen Gebrauch nicht hindern oder wesentlich erschweren (Reischauer in Rummel ABGB2 § 932 Anm 2 mwN).Es ist zwar nur spärliche oberstgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff der Bezugsfertigkeit einer Wohnung auffindbar (1 Ob 597, 598/78 und 3 Ob 99/67, MietSlg 19.158), doch steht die vorliegende Entscheidung des Berufungsgerichtes mit diesen Entscheidungen im Einklang: Dort lagen jeweils Mängel vor, die den ordnungsgemäßen Gebrauch der Wohnung hinderten, während es sich hier um Mängel handelt, die den ordnungsgemäßen Gebrauch nicht hindern oder wesentlich erschweren (Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 932, Anmerkung 2 mwN).
Im vorliegenden Fall kann auf die Rechtsprechung, ob und inwieweit auch wegen geringfügiger Mängel ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Werklohns (bzw Kaufpreises) besteht (Krejci in Rummel aaO § 1170 Anm 7 mwN), nicht zurückgegriffen werden. Es wurde nämlich - abweichend von der gesetzlichen Regelung, daß der Werklohn erst nach völliger Fertigstellung, somit nach Behebung sämtlicher Mängel fällig wird - vereinbart, daß er bereits mit Bezugsfertigkeit der Wohnung fällig wird.Im vorliegenden Fall kann auf die Rechtsprechung, ob und inwieweit auch wegen geringfügiger Mängel ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Werklohns (bzw Kaufpreises) besteht (Krejci in Rummel aaO Paragraph 1170, Anmerkung 7 mwN), nicht zurückgegriffen werden. Es wurde nämlich - abweichend von der gesetzlichen Regelung, daß der Werklohn erst nach völliger Fertigstellung, somit nach Behebung sämtlicher Mängel fällig wird - vereinbart, daß er bereits mit Bezugsfertigkeit der Wohnung fällig wird.
Eine Wohnung ist jedenfalls nicht erst nach Behebung sämtlicher, auch unwesentlicher Mängel bezugsfertig, sondern bereits dann, wenn sie ohne wesentliche Behinderung bewohnbar ist. Das ist hier der Fall, weil lediglich sieben Kunststoffrolläden schwer gängig sind (ein Mangel, der wohl unschwer behebbar ist) und die Schalldämmung zwischen der Wohnung des Beklagten und dem Stiegenhaus nicht Ö-Norm-konform ausgeführt ist; darauf, ob der zuletzt genannte Mangel als "nicht geringfügig" zu beurteilen ist, kommt es nicht an.
Auf die Frage, ob die getroffene Vereinbarung gegen § 6 Abs 1 Z 6 und 7 KSchG verstößt, war mangels Relevierung in der außerordentlichen Revision nicht einzugehen.Auf die Frage, ob die getroffene Vereinbarung gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 KSchG verstößt, war mangels Relevierung in der außerordentlichen Revision nicht einzugehen.
Anmerkung
E46993 08A01777European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00177.97F.0710.000Dokumentnummer
JJT_19970710_OGH0002_0080OB00177_97F0000_000