Norm: ABGB §1016ABGB §1158 VI, AktG §75 Abs4
Rechtssatz: Beim freien Dienstvertrag wird der Mangel der Ermächtigung zur Abgabe einer dienstrechtlichen Erklärung durch die nachträgliche Genehmigung des Handelns ohne Vertretungsmacht seitens des Vertretenen rückwirkend saniert. Bei einer Kündigung muss die Genehmigung jedoch noch vor dem Kündigungstermin erfolgt sein. Entscheidungstexte 1 Ob 19... mehr lesen...
Norm: ABGB §897ABGB §1016
Rechtssatz: Die erst nach Ablauf des Kündigungstermins ausgesprochene Genehmigung einer vollmachtslosen Kündigung eines Pachtverhältnisses durch den Geschäftsherrn kann wegen der grundsätzlichen Bedingungsfeindlichkeit von Aufkündigungen die ohne Vollmacht ausgesprochene Aufkündigung nicht mehr wirksam machen. Entscheidungstexte 2 Ob 182/01f Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1016ABGB §1017AnfO §2 Z1
Rechtssatz: Handelt ein gesetzlicher Stellvertreter für den Anfechtungsgegner, so ist die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maßgebend; bei Vertretung durch einen Kollisionskurator kommt es dementsprechend auf dessen Kenntnisstand an. Die Kenntnis des Vertreters ist dann nicht entscheidend, wenn auf Betreiben des Vaters für das Kind (Anfechtungsgegner) ein Kollisionskurator bestellt wird und dann der Vater... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIABGB §1016ABGB §1017
Rechtssatz: Die
Begründung: eines vorrangigen Pfandrechts unter missbräuchlicher Verwendung von Vollmachten ist kein infolge Kollusion unwirksames Rechtsgeschäft. Die zum Nachteil der Vertretenen in ihrem Namen unter Missbrauch einer Vertretungsmacht durch den Bevollmächtigten vorgenommenen Rechtshandlungen kommen jedoch in ihren Auswirkungen (durch die grundbürgerliche Rangverschiebung begünstigter Hypothe... mehr lesen...
Norm: ABGB §1016ABGB §1041 A1ABGB §1431 A
Rechtssatz: Zu Bereicherungsansprüchen bei Leistung an einen Scheinvertreter. Entscheidungstexte 2 Ob 5/00z Entscheidungstext OGH 20.01.2000 2 Ob 5/00z Veröff: SZ 73/11 6 Ob 110/01x Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 110/01x Beisatz: Bei einer Leistung an einen Scheinver... mehr lesen...
Norm: ABGB §1016ABGB §1017AnfO §2 Z1
Rechtssatz: Die Wissenszurechnung des Widerstreitsachwalters an den Vertretenen ist durch Rechtsprechung (Arb 10.295; 6 Ob 153/99i) und Lehre (Strasser-Rummel, ABGB2 Rz 3 zu §§ 1016, 1017) gedeckt. Aufgabe des Widerstreitsachwalters ist es, die Interessen des Minderjährigen und nicht die allfälliger Gläubiger des Schenkers zu wahren. Entscheidungstexte 8 ... mehr lesen...