RS OGH 2000/5/16 5Ob164/99z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2000
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Norm

ABGB §879 BI
ABGB §1016
ABGB §1017

Rechtssatz

Die Begründung eines vorrangigen Pfandrechts unter missbräuchlicher Verwendung von Vollmachten ist kein infolge Kollusion unwirksames Rechtsgeschäft. Die zum Nachteil der Vertretenen in ihrem Namen unter Missbrauch einer Vertretungsmacht durch den Bevollmächtigten vorgenommenen Rechtshandlungen kommen jedoch in ihren Auswirkungen (durch die grundbürgerliche Rangverschiebung begünstigter Hypothekargläubiger und die dadurch benachteiligten Vertretenen) einem solchen gleich. Rechtshandlungen, im Besonderen Grundbuchshandlungen, sind daher zumindest inter partes unwirksam, wenn der Vertreter in Missbrauch von Vertretungsmacht handelte und dem Dritten (hier: Hypothekargläubiger) grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113523

Dokumentnummer

JJR_20000516_OGH0002_0050OB00164_99Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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