RS OGH 2001/8/9 2Ob182/01f, 8Ob94/12z, 9ObA88/14b, 1Ob201/15p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2001
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Norm

ABGB §897
ABGB §1016

Rechtssatz

Die erst nach Ablauf des Kündigungstermins ausgesprochene Genehmigung einer vollmachtslosen Kündigung eines Pachtverhältnisses durch den Geschäftsherrn kann wegen der grundsätzlichen Bedingungsfeindlichkeit von Aufkündigungen die ohne Vollmacht ausgesprochene Aufkündigung nicht mehr wirksam machen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 182/01f
    Entscheidungstext OGH 09.08.2001 2 Ob 182/01f
  • 8 Ob 94/12z
    Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 Ob 94/12z
    Auch
  • 9 ObA 88/14b
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 88/14b
    Vgl auch; Beisatz: Die nachträgliche Genehmigung der ohne erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats durch den Bürgermeister als falsus procurator ausgesprochenen Kündigung eines Vertragsbediensteten ist unwirksam, wenn die Genehmigung nicht so rechtzeitig erfolgt, dass dem Vertragsbediensteten die volle Kündigungsfrist zum beabsichtigten Kündigungstermin gewahrt bleibt. (T1)
  • 1 Ob 201/15p
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 201/15p
    Auch; Beisatz: Hier: Die durch den Vorstand der beklagten Agrargemeinschaft als dem unzuständigen Organ ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Pachtvertrags war wegen ihrer Bedingungsfeindlichkeit nicht bloß schwebend unwirksam, sondern grundsätzlich wirkungslos und konnte auch nicht durch die in der Vollversammlung beschlossene Genehmigung nachträglich saniert werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115544

Im RIS seit

08.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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