RS OGH 2000/12/19 8Ob286/99p, 5Ob254/00i

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Rechtssatz

Die Wissenszurechnung des Widerstreitsachwalters an den Vertretenen ist durch Rechtsprechung (Arb 10.295; 6 Ob 153/99i) und Lehre (Strasser-Rummel, ABGB2 Rz 3 zu §§ 1016, 1017) gedeckt. Aufgabe des Widerstreitsachwalters ist es, die Interessen des Minderjährigen und nicht die allfälliger Gläubiger des Schenkers zu wahren.Die Wissenszurechnung des Widerstreitsachwalters an den Vertretenen ist durch Rechtsprechung (Arb 10.295; 6 Ob 153/99i) und Lehre (Strasser-Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraphen 1016, 1017,) gedeckt. Aufgabe des Widerstreitsachwalters ist es, die Interessen des Minderjährigen und nicht die allfälliger Gläubiger des Schenkers zu wahren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112810

Dokumentnummer

JJR_19991125_OGH0002_0080OB00286_99P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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