TE Bvwg Erkenntnis 2014/4/3 W112 2003274-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.04.2014
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Entscheidungsdatum

03.04.2014

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2a
PersFrSchG 1988 Art.6 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke Danner als Einzelrichterin in der Beschwerdesache des XXXX vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, p.A. Künstlergasse 11, 5. Stock, 1150 Wien, gegen die Anordnung von Schubhaft durch den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Generaldirektion Wien, sowie die Anhaltung in Schubhaft bis 13. März 2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. März 2014 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke Danner als Einzelrichterin in der Beschwerdesache des römisch 40 vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, p.A. Künstlergasse 11, 5. Stock, 1150 Wien, gegen die Anordnung von Schubhaft durch den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Generaldirektion Wien, sowie die Anhaltung in Schubhaft bis 13. März 2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. März 2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2a FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 21. Februar 2014 bis 13. März 2014 für rechtswidrig erklärt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 19. Dezember 2014 in Ungarn unter dem Namen XXXX, StA Palästinensische Autonomiegebiete, einen Asylantrag. Er reiste am 10. Jänner 2014 in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz unter dem Namen MXXXX, StA Algerien. Österreich führte Dublin-Konsultationen mit Ungarn; die Zustimmungserklärung Ungarns vom 3. Februar 2014 langte am 6. Februar 2014 beim Bundesamt ein. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - EAST Ost vom 12. Februar 2014 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz festgestellt. Unter einem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2014 zugestellt.1. Der Beschwerdeführer stellte am 19. Dezember 2014 in Ungarn unter dem Namen römisch 40 , StA Palästinensische Autonomiegebiete, einen Asylantrag. Er reiste am 10. Jänner 2014 in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz unter dem Namen MXXXX, StA Algerien. Österreich führte Dublin-Konsultationen mit Ungarn; die Zustimmungserklärung Ungarns vom 3. Februar 2014 langte am 6. Februar 2014 beim Bundesamt ein. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - EAST Ost vom 12. Februar 2014 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz festgestellt. Unter einem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2014 zugestellt.

2. Am 20. Februar 2014 wurde gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen und um 22:12 Uhr ins Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel eingeliefert. Am 21. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer um 14:51 Uhr an der Dienststelle am Hernalser Gürtel vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache bis 15:23 Uhr niederschriftlich einvernommen. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG "die Schubhaft zum Zwecke2. Am 20. Februar 2014 wurde gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG festgenommen und um 22:12 Uhr ins Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel eingeliefert. Am 21. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer um 14:51 Uhr an der Dienststelle am Hernalser Gürtel vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache bis 15:23 Uhr niederschriftlich einvernommen. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG "die Schubhaft zum Zwecke

der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenhaltsbeendenden Maßnahme

der Sicherung der Abschiebung

angeordnet."

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe um 15:51 Uhr zugestellt. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung betreffend die Bestellung der ARGE Rechtsberatung als Rechtsberater ausgehändigt.

Begründet wurde der angefochtene Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass gegen den Beschwerdeführer mit 12. Februar 2014 eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet worden sei, die seit 17. Februar 2014 durchsetzbar sei. Gegen den Beschwerdeführer habe eine Gebietsbeschränkung für den Bezirk Baden bestanden. Er habe sich entgegen dieser Auflage verhalten und sei am 20. Februar 2014 unerlaubter Weise in Wien angetroffen worden. Er habe weder familiäre noch berufliche Bindungen zu Österreich, sei sozial nicht integriert, verfüge über keinen Unterstand in Wien und habe zuletzt im Lager Traiskirchen gelebt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen und es sei zu befürchten, dass er alles tun werde, um nicht nach Ungarn zurückkehren zu müssen. Es sei nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Entlassung untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt in Wien im Verborgenen fortsetzen werde.

Gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 FPG habe das Bundesamt über einen Asylwerber die Schubhaft anzuordnen, wenn gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen wurde. Die formellen Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft lägen vor. Das Verfahren des Beschwerdeführers betreffend den Antrag auf internationalen Schutz werde mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme enden bzw. sei bereits beendet und der Beschwerdeführer werde zur Ausreise verhalten. Er verfüge über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylgesetzes. Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG habe das Bundesamt über einen Asylwerber die Schubhaft anzuordnen, wenn gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen wurde. Die formellen Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft lägen vor. Das Verfahren des Beschwerdeführers betreffend den Antrag auf internationalen Schutz werde mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme enden bzw. sei bereits beendet und der Beschwerdeführer werde zur Ausreise verhalten. Er verfüge über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylgesetzes. Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren.

Auch wenn im Falle des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG grundsätzlich von einem Sicherungsbedürfnis auszugehen sei, ergebe sich aus dem Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit die Notwendigkeit der Interessenabwägung im Einzelfall. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer auf Grund des geschilderten Vorverhaltens als nicht ausreichend vertrauenswürdig erwiesen habe. Folgende Hinweise auf die Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung lägen vor:Auch wenn im Falle des Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG grundsätzlich von einem Sicherungsbedürfnis auszugehen sei, ergebe sich aus dem Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit die Notwendigkeit der Interessenabwägung im Einzelfall. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer auf Grund des geschilderten Vorverhaltens als nicht ausreichend vertrauenswürdig erwiesen habe. Folgende Hinweise auf die Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung lägen vor:

Aus der Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich und auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein Risiko des Untertauchens vorliege. Der Beschwerdeführer verfügt in Wien über keine Unterkunft und halte sich unerlaubt in Wien auf. Er habe hier weder berufliche noch familiäre Bindungen. Er verfüge nur über EUR 25. Er sei nicht ausreisewillig. Es bestehe Gefahr, dass er sich dem Verfahren entziehen und somit verhindern werde, dass er nach Ungarn rücküberstellt werde. Er habe wissentlich eine Verletzung der Gebietsbeschränkung begangen, nachdem sein Asylbescheid durchsetzbar geworden sei und dieses Verhalten zeige, dass er danach trachte, sich dem Zugriff einer Behörde zu entziehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen und den Verpflichtungen Österreichs im Zusammenhang mit dem europäischen Asylsystem daher im Fall des Beschwerdeführers, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Schubhaft um eine ultima-ratio-Maßnahme handle. Die Anordnung gelinderer Mittel sei nicht gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich. Die finanzielle Sicherheitsleistung komme auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht. Mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne im Falle des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden, weil auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation sowie seines bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens bestehe. Damit wäre der Zweck der Schubhaft - nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung vereitelt. Die Anordnung der Schubhaftverhängung sei unbedingt erforderlich. Auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seien auch die subjektiven Haftbedingungen wie die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben.

3. Der Beschwerdeführer befindet sich seit der Bescheiderlassung in Schubhaft. Am 23. Februar 2014 verletzte sich der Beschwerdeführer mit einer Rasierklinge und wurde wundversorgt. Im Anschluss wurde er bis 26. Februar 2014 als Sicherungsmaßnahme in Einzelhaft angehalten. Ab 28. Februar 2014 befand sich der Beschwerdeführer im Hungerstreik.

Am 24. Februar 2014 forderte das Bundesamt die Dublinunterlagen an. In der Zustimmungserklärung vom 3. Februar 2014 teilt Ungarn mit, dass Überstellungen Montag-Donnerstag um 10:00 Uhr stattfinden und ersucht um eine schriftliche Mitteilung der Überstellung mindestens fünf Tage im Vorhinein. Das Laissez-passer wurde am 27. Februar 2014 ausgestellt. Auf Grund der Ankündigung des Beschwerdeführers, nicht freiwillig nach Ungarn zu fahren, und der Selbstverletzung im Polizeianhaltezentrum wurde am 4. März 2014 für die Überstellung eine Begleitung durch drei besonders geschulte Sicherheitsorgane angefordert. Diese wurden mit Schreiben vom 5. März 2014 bereitgestellt. Die Überstellung ist für den 19. März 2014, 10.00 Uhr, festgesetzt.

4. Mit Beschwerde vom 6. März 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen die Festnahme vom 20. Februar 2014, die Anordnung der Schubhaft durch den oben genannten Bescheid des Bundesamtes sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt festzustellen, dass die Festnahme des Beschwerdeführers, die Verhängung der Schubhaft und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig sind, den bekämpften Bescheid zu beheben, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen, Kostenersatz im Umfang der Pauschalersatzverordnung und der Eingabengebühr zuzuerkennen, in evenu die ordentliche Revision zuzulassen, auszusprechen, auf welcher Grundlage das Gericht zur Entscheidung befugt sei, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht weiterzuleiten, und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen. Zudem beantragt der Beschwerdeführer die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und dass das Gericht den Beschwerdeführer in Augenschein nimmt.4. Mit Beschwerde vom 6. März 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen die Festnahme vom 20. Februar 2014, die Anordnung der Schubhaft durch den oben genannten Bescheid des Bundesamtes sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt festzustellen, dass die Festnahme des Beschwerdeführers, die Verhängung der Schubhaft und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig sind, den bekämpften Bescheid zu beheben, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen, Kostenersatz im Umfang der Pauschalersatzverordnung und der Eingabengebühr zuzuerkennen, in evenu die ordentliche Revision zuzulassen, auszusprechen, auf welcher Grundlage das Gericht zur Entscheidung befugt sei, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht weiterzuleiten, und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen. Zudem beantragt der Beschwerdeführer die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und dass das Gericht den Beschwerdeführer in Augenschein nimmt.

In der Beschwerde wird zum Sachverhalt ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gegen den Asylbescheid fristgerecht Beschwerde erhoben habe.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig sei. Der Beschwerdeführer habe wahre Angaben zu seiner Asylantragstellung in Ungarn und zu seiner Reiseroute gemacht; sein Verfahren in Ungarn sei offen. Mangelnde soziale Integration genüge in sog. "Dublin-Fällen" nicht, um von einem Sicherungsbedarf ausgehen zu können. Dass sich die belangte Behörde auf die Verletzung der Gebietsbeschränkung am 20. Februar 2014 stütze, sei verfehlt, weil diese nur zur Begründung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs. 2a Z 2 FPG diene und weil der Beschwerdeführer dieser am 20. Februar 2014 nicht mehr unterlegen sei. Diese bestehe nur während des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt; dieses sei aber mit der Erlassung des Bescheides am 12. Februar 2014 beendet worden. Zudem habe das Bundesamt eine Prüfung der individuellen Situation des Beschwerdeführers unterlassen. Die Ausreiseunwilligkeit allein könne das Sicherungerfordernis nicht begründen. Zudem sei der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äußerst prekär. Er habe am 26. Februar 2013 einen Selbstmordversuch unternommen. Daher sei seine Haftfähigkeit ernsthaft in Zweifel zu ziehen und die Anhaltung stehe auch im Hinblick auf die das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an seiner psychischen Gesundheit außer Verhältnis. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, die Anwendung des gelinderen Mittels zu prüfen und mangels ausreichender Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Situation des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde nicht hinreichend begründet, warum der Zweck der Schubhaft durch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht erreicht werden könne.Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig sei. Der Beschwerdeführer habe wahre Angaben zu seiner Asylantragstellung in Ungarn und zu seiner Reiseroute gemacht; sein Verfahren in Ungarn sei offen. Mangelnde soziale Integration genüge in sog. "Dublin-Fällen" nicht, um von einem Sicherungsbedarf ausgehen zu können. Dass sich die belangte Behörde auf die Verletzung der Gebietsbeschränkung am 20. Februar 2014 stütze, sei verfehlt, weil diese nur zur Begründung des Schubhafttatbestandes des Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, FPG diene und weil der Beschwerdeführer dieser am 20. Februar 2014 nicht mehr unterlegen sei. Diese bestehe nur während des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt; dieses sei aber mit der Erlassung des Bescheides am 12. Februar 2014 beendet worden. Zudem habe das Bundesamt eine Prüfung der individuellen Situation des Beschwerdeführers unterlassen. Die Ausreiseunwilligkeit allein könne das Sicherungerfordernis nicht begründen. Zudem sei der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äußerst prekär. Er habe am 26. Februar 2013 einen Selbstmordversuch unternommen. Daher sei seine Haftfähigkeit ernsthaft in Zweifel zu ziehen und die Anhaltung stehe auch im Hinblick auf die das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an seiner psychischen Gesundheit außer Verhältnis. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, die Anwendung des gelinderen Mittels zu prüfen und mangels ausreichender Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Situation des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde nicht hinreichend begründet, warum der Zweck der Schubhaft durch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht erreicht werden könne.

Der Beschwerdeführer sei Antragsteller iSd Art. 2 lit. b Dublin III-VO, da über seinen Asylantrag in Ungarn noch nicht abgesprochen worden sei. Eine Inhaftnahme des Beschwerdeführers sei direkt auf Grund von Art. 28 Dublin III-VO anzuordnen. Dessen Prüfungsmaßstab sei strenger als der des § 76 Abs. 2a FPG und die höchstzulässige Anhaltedauer sei wesentlich kürzer.Der Beschwerdeführer sei Antragsteller iSd Artikel 2, Litera b, Dublin III-VO, da über seinen Asylantrag in Ungarn noch nicht abgesprochen worden sei. Eine Inhaftnahme des Beschwerdeführers sei direkt auf Grund von Artikel 28, Dublin III-VO anzuordnen. Dessen Prüfungsmaßstab sei strenger als der des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG und die höchstzulässige Anhaltedauer sei wesentlich kürzer.

Der Beschwerdeführer werde auch in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt, da die Norm des § 22a BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG entspreche. Aus den anzuwendenden Rechtsnormen sei nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder unter Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG falle. Im Falle der Schubhaftbeschwerde handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art: Sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde würden kombiniert. Eine Regelung, die Art. 129a Abs. 1 Z 3 B-VG aF (der die Entscheidungskompetenz des UVS sichergestellt habe, weil ihm diese Zuständigkeit durch das 9. Hauptstück des FPG aF zugewiesen gewesen sei) entspreche, fehle in der geltenden Verfassung.Der Beschwerdeführer werde auch in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt, da die Norm des Paragraph 22 a, BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips des Artikel 18, B-VG entspreche. Aus den anzuwendenden Rechtsnormen sei nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG unter Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder unter Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG falle. Im Falle der Schubhaftbeschwerde handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art: Sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde würden kombiniert. Eine Regelung, die Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG aF (der die Entscheidungskompetenz des UVS sichergestellt habe, weil ihm diese Zuständigkeit durch das 9. Hauptstück des FPG aF zugewiesen gewesen sei) entspreche, fehle in der geltenden Verfassung.

Überdies sei die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides mangelhaft. So sei dem Beschwerdeführer nur eine zweiwöchige Beschwerdefrist eingeräumt worden. Ob dem Beschwerdeführer ein weiterer Rechtsschutz bei andauernder Anhaltung zukomme, führe die Rechtsmittelbelehrung nicht aus. Daher sei der Bescheid rechtswidrig. Rechtsunsicherheit bestehe auch in der Frage, wo die Beschwerde einzubringen sei.

Da es sich bei der Anhaltung des Beschwerdeführers jedenfalls um verwaltungsbehördliche Zwangsakte handle, gegen sie sich die vorliegende Beschwerde richte, werde die Zuerkennung von Kosten gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt.

5. Die gegenständliche Beschwerde langte am 7. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht und bei der belangten Behörde ein. Die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls am 7. März 2014 vorgelegt.

In seiner Beschwerdevorlage beantragt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Beschwerde abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.

Das Bundesamt führt aus, dass im Hinblick auf die fehlenden Bindungen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht dazu bereit gewesen sei, den Ausgang seines Asylverfahrens in Ungarn abzuwarten oder nach Ungarn zurückzukehren, mit Grund anzunehmen gewesen sei, dass das gelindere Mittel nicht ausreichen würde, um die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers für ein fremdenpolizeiliches Abschiebeverfahren sicherzustellen. Es sei vielmehr davon auszugehen gewesen, der Beschwerdeführer werde nach Zustellung des Bescheides versuchen, im Großraum Wien unterzutauchen und sich dem Verfahren zu entziehen.

Im Asylverfahren sei festgestellt worden, dass keine gesundheitlichen Hindernisse der Überstellung nach Ungarn entgegenstünden. Es sei auch festgehalten worden, dass eine Überstellung keine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bewirken würde und in Ungarn ausreichende Behandlungsmöglichkeiten bestünden. Nach der Selbstverletzung sei die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt worden. Dass es sich hierbei um einen Suizidversuch gehandelt habe, sei eine Interpretation des rechtsfreundlichen Vertreters. Die Haftfähigkeitsprüfungen im Polizeianhaltezentrum hätten bislang keine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben. Dieser Umstand könne jedoch durch den Hungerstreik herbeigeführt werden.

Für die belangte Behörde stehe fest, dass der Beschwerdeführer sogar dazu bereit sei, sich selbst am Körper zu verletzen und sich durch einen Hungerstreik gesundheitlich zu schädigen, um dadurch eine Überstellung nach Ungarn zu vereiteln. Ebenso stehe für die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer versucht habe, in Wien unterzutauchen, nachdem ihm der zurückweisende Bescheid übergeben worden sei, um sich dem Verfahren zu entziehen. Diese Ansicht werde durch das jetzige Verhalten des Beschwerdeführers verstärkt.

6. Am 12. März 2014 brachte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein, in der er die Ausführungen zur Dublin III-VO ergänzt: Die belangte Behörde hätte die Inhaftnahme des Beschwerdeführers nach Art. 28 Dublin III-VO prüfen, sich insb. auch mit den Dublin-Konsultationen auseinandersetzen und diese Bestimmung auch im Spruch des angefochtenen Bescheides angeben müssen. Auch aus diesem Grund sei festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Haft den Beschwerdeführer in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzen.6. Am 12. März 2014 brachte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein, in der er die Ausführungen zur Dublin III-VO ergänzt: Die belangte Behörde hätte die Inhaftnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 28, Dublin III-VO prüfen, sich insb. auch mit den Dublin-Konsultationen auseinandersetzen und diese Bestimmung auch im Spruch des angefochtenen Bescheides angeben müssen. Auch aus diesem Grund sei festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Haft den Beschwerdeführer in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzen.

7. Ebenfalls am 12. März 2014 langten Befund und Gutachten der Amtsärztin des Polizeianhaltezentrums Hernalser Gürtel ein. In diesem führt die Amtsärztin aus, der Beschwerdeführer sei seit seiner Aufnahme laufend in ärztlicher und psychiatrischer Behandlung unter adäquater medikamentöser Therapie, wenn erforderlich unter Beiziehung eines Dolmetschers. Am 23. Februar 2014 habe sich der Beschwerdeführer mehrere oberflächliche Schnittverletzungen an der Oberseite des linken Unterarms sowie im Bereich des Bauches zugefügt, welche ambulant versorgt worden seien. Laut eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer gehofft, dadurch entlassen zu werden. Er habe jede Selbstmordabsicht negiert. Bereits am 26. Februar 2014 sei der Beschwerdeführer wieder in die Gemeinschaftszelle verlegt worden, weil keine Sicherungsmaßnahmen mehr erforderlich gewesen seien. Vom 28. Februar 2014 bis zum 7. März 2014 und vom 9. März 2014 bis zum 12. März 2014 habe sich der Beschwerdeführer im Hungerstreik befunden. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Untersuchung am 12. März 2014 in gutem Allgemeinzustand mit unauffälligen Vitalparametern befunden. Er sei ruhig und kooperativ gewesen. Haft- und Verhandlungsfähigkeit seien gegeben.

8. In der mündlichen Verhandlung am 13. März 2014 gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX, StA Palästinensische Autonomiegebiete, nur in Ungarn angegeben zu haben, weil er Angst gehabt habe, nach Algerien abgeschoben zu werden. Den Asylantrag in Ungarn habe er gestellt, weil er Angst gehabt habe, ins Gefängnis zu müssen. Er sei am 10. Jänner 2014 nach Österreich eingereist und habe noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach der Bescheiderlassung sei er zu einem Rechtsberater gegangen, der ihm zugesagt habe, Beschwerde zu erheben. Da ihm der Rechtsberater gesagt habe, dass er das Land nicht sofort verlassen müsse, wenn er Beschwerde erhebe, habe er keine Maßnahmen zur Ausreise getroffen. Er habe vor der Erlassung des Asylbescheides mehrfach die Gebietsbeschränkung verletzt, weil er einen Freund in Wien besucht habe.8. In der mündlichen Verhandlung am 13. März 2014 gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 , StA Palästinensische Autonomiegebiete, nur in Ungarn angegeben zu haben, weil er Angst gehabt habe, nach Algerien abgeschoben zu werden. Den Asylantrag in Ungarn habe er gestellt, weil er Angst gehabt habe, ins Gefängnis zu müssen. Er sei am 10. Jänner 2014 nach Österreich eingereist und habe noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach der Bescheiderlassung sei er zu einem Rechtsberater gegangen, der ihm zugesagt habe, Beschwerde zu erheben. Da ihm der Rechtsberater gesagt habe, dass er das Land nicht sofort verlassen müsse, wenn er Beschwerde erhebe, habe er keine Maßnahmen zur Ausreise getroffen. Er habe vor der Erlassung des Asylbescheides mehrfach die Gebietsbeschränkung verletzt, weil er einen Freund in Wien besucht habe.

Die belangte Behörde führte aus, dass der Bescheid im Asylverfahren am 17. Februar 2014 erlassen worden und am 24. Februar 2014 in Rechtskraft erwachsen sei; eine Beschwerdeerhebung sei nicht aktenkundig. Das Bundesamt müsse mit der Durchführung der Anordnung der Außerlandesbringung die Durchführbarkeit der Anordnung abwarten; wegen der Möglichkeit der postalischen Beschwerdeeinbringung warte das Bundesamt mit der Außerlandesbringung noch einige Tage ab. Der Abschiebetermin am 19. März 2014 resultiere daraus, dass die ungarischen Behörden auf eine Ankündigung mindestens fünf Tage vor der geplanten Abschiebung bestünden und auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers von einem Sicherungsbedarf ausgegangen worden sei, weshalb eine begleitete Abschiebung veranlasst worden sei.

Der Vertreter des Beschwerdeführers merkt an, dass eine Abschiebung bereits am 1. März 2014 möglich gewesen sei, und kritisiert, dass die begleitete Abschiebung nicht bereits an diesem Tag erfolgt sei. Die Anhaltung habe daher unverhältnismäßig lange gedauert.

Der Sachverständige für Psychiatrie gibt an, dass bereits zum Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer Schnittverletzungen zugefügt habe, keine akute Selbstgefährdung oder Selbstmordabsicht ergeben habe. Er habe angegeben, dass es sich um einen Hilferuf mit der Hoffnung auf Entlassung gehandelt habe. Die weiteren täglich durchgeführten Kontrolluntersuchungen hätten keine akute Selbstgefährdung und daher auch keine Haftunfähigkeit ergeben. Auch bei der Untersuchung am 12. März 2014 hätten aus psychiatrischer Sicht keine Einwände gegen die Haftfähigkeit bestanden. Der Beschwerdeführer sei verhandlungs- und haftfähig. Ein psychiatrisches Krankheitsbild bestehe nicht.

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wurde durch mündliche Verkündung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass gegen dieses Erkenntnis die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Im Übrigen wurde die Erledigung der Beschwerde einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wurde durch mündliche Verkündung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass gegen dieses Erkenntnis die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Im Übrigen wurde die Erledigung der Beschwerde einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger.

Der Beschwerdeführer stellte am 19. Dezember 2013 unter Angabe eines anderen Namens und einer anderen Staatsangehörigkeit einen Asylantrag in Ungarn und reiste am 10. Jänner 2014 in Österreich ein. Am selben Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Februar 2014 abgewiesen wurde. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2014 zugestellt und erwuchs mangels Beschwerdeerhebung am 24. März 2014 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer stellte seinen Asylantrag unmittelbar nach Einreise in Österreich, machte im Asylverfahren vor dem Bundesamt zutreffende Angaben und wirkte am Verfahren mit. Allerdings verletzte er während des Verfahrens vor dem Bundesamt mehrfach seine Gebietsbeschränkung.

Der Beschwerdeführer wurde 20. Februar 2014 festgenommen und am 21. Februar 2014 einvernommen; im Anschluss an die Einvernahme wurde ihm der Schubhaftbescheid zugestellt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 21. Februar 2014, 15:51 Uhr, in Schubhaft.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Meldeadresse außerhalb des Polizeianhaltezentrums. Er wurde am 21. Februar 2014 von der Grundversorgung abgemeldet, weil er bei der Standeskontrolle nicht anwesend war. Er hielt sich bis 20. Februar 2014 in der Erstaufnahmestelle Ost auf. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich; er ist für niemanden sorgepflichtig. Er hat Freunde in Wien. In Österreich gehe der Beschwerdeführer keiner Arbeit nach und besucht keine Ausbildungen.

Er verfügt über Barmittel iHv weniger als EUR 50.

Der Beschwerdeführer hat sich am 23. Februar 2014 selbst verletzt und befand sich vom 28. Februar 2014 bis zum 7. März 2014 und vom 9. März 2014 bis zum 12. März 2014 in Hungerstreik. Die Selbstverletzung erfolgte in Hoffnung auf Entlassung aus der Schubhaft. Es bestand zu keinem Zeitpunkt Haftunfähigkeit aus psychischen oder physischen Gründen.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung ist durchführbar. Es wurden alle für die Überstellung des Beschwerdeführers am 19. März 2014 notwendigen Maßnahmen veranlasst.

2. Beweiswürdigung:

Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA sowie der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der festgestellte Sachverhalt beruht im Übrigen auf den Ergebnissen des von der erkennenden Richterin im durchgeführten Ermittlungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu dessen Integration in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellung der Unbescholtenheit gründet sich auf den Strafregisterauszug vom 7. März 2014, die Abmeldung aus der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthalts auf den GVS-Auszug vom 7. März 2014, das Fehlen einer polizeilichen Meldung auf den ZMR-Auszug vom 7. März 2014 und die Verletzung der Gebietsbeschränkung am 29. Jänner 2014 durch die EKIS-Abfrage vom 20. Februar 2014.

Die Feststellungen zur physischen Gesundheit des Beschwerdeführers gründen sich auf das Gutachten vom 12. März 2014, die Feststellungen zur psychischen Gesundheit auf das Gutachten des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

3.1.2. Die Beschwerde rügt, dass im angefochtenen Bescheid die Rechtsmittelbelehrung falsch gewesen sei. Eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung gemäß § 61 AVG führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides (vgl. Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 112 f.).3.1.2. Die Beschwerde rügt, dass im angefochtenen Bescheid die Rechtsmittelbelehrung falsch gewesen sei. Eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung gemäß Paragraph 61, AVG führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vergleiche Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 112 f.).

3.1.3. Die Beschwerde behauptet, § 22a Abs. 1 BFA-VG verstoße gegen Art. 18 B-VG.3.1.3. Die Beschwerde behauptet, Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG verstoße gegen Artikel 18, B-VG.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennGemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565; VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565; VfSlg. 14.192 aus 1995,), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des Paragraph 22 a, BFA-VG - wie jene nach Paragraph 82, FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG, ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 13.698/1994 ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG zu Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Artikel 18, Absatz eins, B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG, ebenso wie Artikel 5, Absatz 4, EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 13.698 aus 1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.Gemäß Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.Gemäß Artikel 5, Absatz 4, EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist.Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des Paragraph 82, FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf Paragraph 67 c, AVG in Paragraph 83, Absatz 2, FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist.

3.1.4. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.4. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.1.5 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.5 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Die vorliegende Schubhaftbeschwerde behauptet die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides sowie der Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides.

3.2.1. Die maßgebliche Rechtslage lautet wie folgt:

Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 96:Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), Amtsblatt 29. Juni 2013, L 180, 96:

"Artikel 8

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie ein Antragsteller im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist.

(2) In Fällen, in denen es erforderlich ist, dürfen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung den Antragsteller in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden,

a) um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen;

b) um Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht;

c) um im Rahmen eines Verfahrens über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden;

d) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln;

e) wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist,

f) wenn dies mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, in Einklang steht.f) wenn dies mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, in Einklang steht.

Haftgründe werden im einzelstaatlichen Recht geregelt.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten wie zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten.

Artikel 9

Garantien für in Haft befindliche Antragsteller

(1) Ein Antragsteller wird für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange in Haft genommen, wie die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe gegeben sind.

Die Verwaltungsverfahren in Bezug auf die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe für die Inhaftnahme werden mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, rechtfertigen keine Fortdauer der Haft.

(2) - (10) [...]

[...]

Artikel 31

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 1 bis 12, 14 bis 28 und 30 und Anhang I bis spätestens 20. Juli 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 1 bis 12, 14 bis 28 und 30 und Anhang römisch eins bis spätestens 20. Juli 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 32

Aufhebung

Die Richtlinie 2003/9/EG wird im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht mit Wirkung vom 21. Juli 2015 aufgehoben.Die Richtlinie 2003/9/EG wird im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang römisch zwei Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht mit Wirkung vom 21. Juli 2015 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang römisch drei zu lesen.

Artikel 33

Inkrafttreten und Geltung

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 13 und 29 gelten ab dem 21. Juli 2015."

Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31:Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Amtsblatt 29. Juni 2013, L 180, 31:

"Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung

a) - m) [...]

n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

[...]

Artikel 48

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.Die Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, wird aufgehoben.

Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang römisch zwei zu lesen.

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EGDie in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000,, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Ziffer eins,) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Ziffer 2,) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Ziffer 3,) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Ziffer 4,) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt, (Z 2) eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat, (Z 3) der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat, (Z 4) der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist, (Z 5) der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder (Z 6) sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn (Ziffer eins,) gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt, (Ziffer 2,) eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 verletzt hat, (Ziffer 3,) der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat, (Ziffer 4,) der Asylwerber, gegen den gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nicht nachgekommen ist, (Ziffer 5,) der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder (Ziffer 6,) sich der Asylwerber gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut Paragraph 76, Absatz 5, FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG kann die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG kann die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

3.2.2. Der Beschwerdeführer behauptet zunächst, die belangte Behörde hätte die Verhängung der Schubhaft nicht auf § 76 Abs. 2a Z 1 FPG stützen dürfen, weil sie sich auf eine Verletzung der Gebietsverletzung stütze; diese diene jedoch nur der Begründung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs. 2a Z 2 FPG.3.2.2. Der Beschwerdeführer behauptet zunächst, die belangte Behörde hätte die Verhängung der Schubhaft nicht auf Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG stützen dürfen, weil sie sich auf eine Verletzung der Gebietsverletzung stütze; diese diene jedoch nur der Begründung des Schubhafttatbestandes des Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, FPG.

Wird der Schubhaftbescheid auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt, ist der Bescheid rechtswidrig (VwGH 24.1.2013, 2012/21/0140).

§ 76 Abs. 2a Z 1 FPG ist auf Asylwerber anzuwenden. Asylwerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Die Begriffsbestimmung stellt nur auf die Beendigung des Asylverfahrens in Österreich ab. Es wird nicht dahin differenziert, ob dem rechtskräftigen "Abschluss" eine inhaltliche oder verfahrensrechtliche Erledigung zugrunde liegt. Auch mit einer rechtskräftigen Zurückweisung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 wegen der auf Grund der Dublin III-VO gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wird das in Österreich geführte Asylverfahren iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Fremde nicht mehr "Asylwerber". Gegen ihn kann die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG angeordnet werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz insofern weiter existent sein muss, als er - auf Grund der mit der Zurückweisungsentscheidung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 verbundenen Feststellung der Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages nach der Dublin III-VO - in diesem Mitgliedstaat einer (inhaltlichen) Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121).Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG ist auf Asylwerber anzuwenden. Asylwerber ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Die Begriffsbestimmung stellt nur auf die Beendigung des Asylverfahrens in Österreich ab. Es wird nicht dahin differenziert, ob dem rechtskräftigen "Abschluss" eine inhaltliche oder verfahrensrechtliche Erledigung zugrunde liegt. Auch mit einer rechtskräftigen Zurückweisung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 wegen der auf Grund der Dublin III-VO gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wird das in Österreich geführte Asylverfahren iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Fremde nicht mehr "Asylwerber". Gegen ihn kann die Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG angeordnet werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz insofern weiter existent sein muss, als er - auf Grund der mit der Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 verbundenen Feststellung der Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages nach der Dublin III-VO - in diesem Mitgliedstaat einer (inhaltlichen) Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121).

Der Bescheid des Bundesamtes vom 12. Februar 2014, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz festgestellt sowie unter einem die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt wird, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist, wurde dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2014 zugestellt. Mangels Beschwerdeerhebung erwuchs der Bescheid am 24. Februar 2014 (§ 22 Abs. 12 AsylG 2005) in Rechtskraft. Bei Erlassung des Schubhaftbescheides am 21. Februar 2014 war der Beschwerdeführer folglich noch Asylwerber iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005.Der Bescheid des Bundesamtes vom 12. Februar 2014, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz festgestellt sowie unter einem die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt wird, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist, wurde dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2014 zugestellt. Mangels Beschwerdeerhebung erwuchs der Bescheid am 24. Februar 2014 (Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005) in Rechtskraft. Bei Erlassung des Schubhaftbescheides am 21. Februar 2014 war der Beschwerdeführer folglich noch Asylwerber iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005.

Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist sie gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG durchsetzbar.Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist sie gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG durchsetzbar.

Der Tatbestand des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG in der - auch im vorliegenden Fall maßgeblichen - ersten Variante (gegen den Asylwerber wurde eine mit der zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen) stellt sich als Sonderfall zu § 76 Abs. 2 Z 1 FPG dar (VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234; 2.8.2013, 2013/21/0008).Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG in der - auch im vorliegenden Fall maßgeblichen - ersten Variante (gegen den Asylwerber wurde eine mit der zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 verbundene durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen) stellt sich als Sonderfall zu Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG dar (VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234; 2.8.2013, 2013/21/0008).

Soweit der Beschwerdeführer moniert, die belangte Behörde hätte die Schubhaft nur auf § 76 Abs. 2a Z 2 stützen dürfen, weil sie die Verhängung der Schubhaft mit einer Verletzung der Gebietsbeschränkung begründe, zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:Soweit der Beschwerdeführer moniert, die belangte Behörde hätte die Schubhaft nur auf Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, stützen dürfen, weil sie die Verhängung der Schubhaft mit einer Verletzung der Gebietsbeschränkung begründe, zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2a Z 2 FPG nur im Zulassungsverfahren zur Anwendung kommen soll und nach der Erlassung einer mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundenen durchsetzbaren aufenthaltsbeendende Maßnahme vom Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG verdrängt wird (VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234).Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, FPG nur im Zulassungsverfahren zur Anwendung kommen soll und nach der Erlassung einer mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 verbundenen durchsetzbaren aufenthaltsbeendende Maßnahme vom Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG verdrängt wird (VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234).

Demgemäß erweist es sich jedenfalls als rechtens, dass gegen den Beschwerdeführer, gegen den mit 17. Februar 2014 eine mit § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Anordnung der Außerlandesbringung erlassen worden war, nicht (auch) § 76 Abs. 2a Z 2 FPG als Schubhaftgrund herangezogen wurde.Demgemäß erweist es sich jedenfalls als rechtens, dass gegen den Beschwerdeführer, gegen den mit 17. Februar 2014 eine mit Paragraph 5, AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Anordnung der Außerlandesbringung erlassen worden war, nicht (auch) Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, FPG als Schubhaftgrund herangezogen wurde.

Für die Beurteilung des Sicherungsbedarfs im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung kommt es maßgeblich vor allem auf das davor vom Fremden gezeigte Verhalten an (VwGH 11.6.2013, 2012/21/0114). Die belangte Behörde stützt sich zur Begründung des Sicherungsbedarfs wesentlich auf die Verletzung der Gebietsbeschränkung durch den Beschwerdeführer.

Gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort iSd § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 befindet, zulässig. Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet zulässig. Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, genießt bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 nicht mehr zulässig ist, gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 faktischen Abschiebeschutz. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 ist der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort iSd Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 befindet, zulässig. Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet zulässig. Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, genießt bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 nicht mehr zulässig ist, gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 faktischen Abschiebeschutz. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt.

Die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 kommt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt zum Tragen, was auch mit dem einschränkenden Charakter des § 12 Abs. 2 AsylG 2005 gegenüber der mit dem faktischen Abschiebeschutz nach § 12 Abs. 1 AsylG 2005 einhergehenden Duldung - grundsätzlich für das gesamte Bundesgebiet - im Einklang steht (VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234).Die Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 kommt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt zum Tragen, was auch mit dem einschränkenden Charakter des Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 gegenüber der mit dem faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 einhergehenden Duldung - grundsätzlich für das gesamte Bundesgebiet - im Einklang steht (VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234).

Die dem Beschwerdeführer für den 20. Februar 2014 angelastete Verletzung der Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 lag - wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt - nicht vor, weil gegen ihn bereits am 17. Februar 2014 eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Anordnung der Außerlandesbringung erlassen worden war. Dass der Beschwerdeführer während des Verfahrens vor dem Bundesamt die Gebietsbeschränkung mehrfach verletzt hat, hat die belangte Behörde nicht ermittelt. Die Verletzung der Gebietsbeschränkung am 29. Jänner 2014, die sich bereits aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt, hat sie zur der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht herangezogen.Die dem Beschwerdeführer für den 20. Februar 2014 angelastete Verletzung der Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 lag - wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt - nicht vor, weil gegen ihn bereits am 17. Februar 2014 eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Anordnung der Außerlandesbringung erlassen worden war. Dass der Beschwerdeführer während des Verfahrens vor dem Bundesamt die Gebietsbeschränkung mehrfach verletzt hat, hat die belangte Behörde nicht ermittelt. Die Verletzung der Gebietsbeschränkung am 29. Jänner 2014, die sich bereits aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt, hat sie zur der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht herangezogen.

Die belangte Behörde stützt den Sicherungsbedarf abgesehen von der angenommenen Verletzung der Gebietsbeschränkung am 20. Februar 2014 nur auf die Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, seine mangelnde sonstige Verankerung in Österreich und seine Ausreiseunwilligkeit.

Die fehlende Ausreisewilligkeit - für sich allein, wenn sie nicht in besonderen Umständen Niederschlag findet - vermag die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, zumal das asylrechtliche Verfahren in den Fällen des § 76 Abs. 2a FPG noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Verhängung der Schubhaft nur wegen Mittellosigkeit, dem Fehlen von engen familiären Bindungen im Bundesgebiet und der illegalen Einreise ist bei Asylwerbern in dieser Situation regelmäßig verfehlt (VwGH 26.8.3020, 2010/21/0234).Die fehlende Ausreisewilligkeit - für sich allein, wenn sie nicht in besonderen Umständen Niederschlag findet - vermag die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, zumal das asylrechtliche Verfahren in den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Verhängung der Schubhaft nur wegen Mittellosigkeit, dem Fehlen von engen familiären Bindungen im Bundesgebiet und der illegalen Einreise ist bei Asylwerbern in dieser Situation regelmäßig verfehlt (VwGH 26.8.3020, 2010/21/0234).

Die Beurteilung, ob ein Sicherungsbedarf gegeben ist, muss "ex ante" auf den sich im zu betrachtenden Zeitraum darbietenden Sachverhalt abstellen (VwGH 17.3.2009, 2006/21/0301) und daher losgelöst von den später eintretenden Ereignissen erfolgen. Dass sich der Beschwerdeführer nach der Erlassung des Bescheides selbst verletzt hat und in den Hungerstreik getreten ist, kann daher bei der Beurteilung der Begründetheit des Schubhaftbescheides nicht herangezogen werden.

Mangels hinreichender Begründung des Sicherungsbedarfs ist der Schubhaftbescheid vom 21. Februar 2014 rechtswidrig, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen betreffend die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers und die Anwendung des gelinderen Mittels einzugehen war.

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 8.9.2009, 2009/21/0162; 26.1.2012, 2008/21/0626; 11.6.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides vom 21. Februar 2014 bis zum 13. März 2014 war daher rechtswidrig. Auch in dieser Hinsicht konnte eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen, die Schubhaft habe unverhältnismäßig lange gedauert, unterbleiben.

3.2.3. Der Beschwerdeführer behauptet weiters, die belangte Behörde hätte den Bescheid unmittelbar auf Art. 28 Dublin III-VO stützen müssen. In der Stellungnahme vom 12. März 2014 führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass sich die belangte Behörde hiezu mit den Bestimmungen des Dublin-Verfahrens auseinandersetzen und Art. 28 Dublin III-VO auch im Spruch hätte angeben müssen.3.2.3. Der Beschwerdeführer behauptet weiters, die belangte Behörde hätte den Bescheid unmittelbar auf Artikel 28, Dublin III-VO stützen müssen. In der Stellungnahme vom 12. März 2014 führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass sich die belangte Behörde hiezu mit den Bestimmungen des Dublin-Verfahrens auseinandersetzen und Artikel 28, Dublin III-VO auch im Spruch hätte angeben müssen.

Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Artikel 49, leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 28, Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit vergleiche Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.

Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Schubhaftbescheid vom 21. Februar 2014 sowie die auf Grund dessen erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers rechtswidrig.

3.4. Betreffend die Rechtmäßigkeit der Festnahme vom 20. Februar 2014 sowie die Kostenanträge ergeht auf Grund der Notwendigkeit der Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung eine gesonderte Entscheidung.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Hinsichtlich der Definition des Begriffs "Asylwerber" (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121), des Vorliegens der Gebietsbeschränkung iSd § 12 Abs. 2 AsylG 2005 sowie der Anwendung des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG und der Beurteilung des Sicherungsbedarfs (vgl. VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234) weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insoweit unzulässig.Hinsichtlich der Definition des Begriffs "Asylwerber" vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121), des Vorliegens der Gebietsbeschränkung iSd Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 sowie der Anwendung des Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG und der Beurteilung des Sicherungsbedarfs vergleiche VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234) weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG insoweit unzulässig.

Die Revision ist aber gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insoweit zulässig, als es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaftprüfung nach Art. 28 Dublin III-VO fehlt: Diese ist erst auf Anträge auf internationalen Schutz und die damit in Zusammenhang stehenden Verfahren anwendbar, die nach dem 1. Jänner 2014 gestellt wurden. Daher liegt noch keine Rechtsprechung zu den Fragen, ob es sich bei den Tatbeständen des § 76 Abs. 2a FPG um die innerstaatlich festgelegten Gründe handelt, bei deren Vorliegen Fluchtgefahr iSd Art. 2 lit. n Dublin III-VO besteht, und ob die Schubhaft nach Art. 28 Dublin III-VO allein gestützt auf diese Bestimmung oder in Verbindung mit der die Fluchtgefahr im innerstaatlichen Recht regelnden Bestimmung zu verhängen ist, vor.Die Revision ist aber gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG insoweit zulässig, als es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaftprüfung nach Artikel 28, Dublin III-VO fehlt: Diese ist erst auf Anträge auf internationalen Schutz und die damit in Zusammenhang stehenden Verfahren anwendbar, die nach dem 1. Jänner 2014 gestellt wurden. Daher liegt noch keine Rechtsprechung zu den Fragen, ob es sich bei den Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG um die innerstaatlich festgelegten Gründe handelt, bei deren Vorliegen Fluchtgefahr iSd Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO besteht, und ob die Schubhaft nach Artikel 28, Dublin III-VO allein gestützt auf diese Bestimmung oder in Verbindung mit der die Fluchtgefahr im innerstaatlichen Recht regelnden Bestimmung zu verhängen ist, vor.

Auch hinsichtlich der Frage, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.Auch hinsichtlich der Frage, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG zukommt, liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Weil es somit an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Fragen fehlt, sind diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

Asylantragstellung, Revision zulässig, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W112.2003274.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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