TE Vwgh Erkenntnis 2009/3/17 2006/21/0301

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Veröffentlicht am 17.03.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §27 Abs1 Z1
AsylG 2005 §27 Abs4
AsylG 2005 §28 Abs3
FPG 2005 §76 Abs1
FPG 2005 §76 Abs2 Z1
FPG 2005 §76 Abs2 Z2
FPG 2005 §76 Abs2 Z3
FPG 2005 §76 Abs2 Z4
FPG 2005 §80 Abs5
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 28 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2007/21/0063

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerden des A, vertreten 1. zu 2006/21/0301 durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, und 2. zu 2007/21/0063 durch Dr. Judith Beiskammer, LL.M., Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 46A, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich 1. vom 10. Juli 2006, Zl. VwSen-400822/4/Ste/BP/Se, und 2. vom 23. Oktober 2006, Zl. VwSen-400847/4/Ste/BP/CR, jeweils betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der erstangefochtene Bescheid wird, soweit er über die Zulässigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab 16. Juni 2006 und über den Aufwandersatz abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die zu 1. erhobene Beschwerde abgewiesen.

2. Der zweitangefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Abweisung der Schubhaftbeschwerde sowie Ausspruch über den Aufwandersatz) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

3. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40, insgesamt somit € 2.212,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 1. Mai 2006 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Am 2. Mai 2006 stellte er beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Antragstellung gab er an, AK zu heißen und am 1. April 1986 geboren zu sein. Im Zuge seiner Vernehmung vom 3. Mai 2006 führte der Beschwerdeführer aus, er habe sein Heimatland Türkei am 16. April 2006 verlassen und sei in einem LKW versteckt über eine ihm unbekannte Route nach Österreich gelangt. Es handle sich um seinen ersten Aufenthalt im Gebiet der Europäischen Union. Er habe auch noch nie einen Asylantrag gestellt.

Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers im "Eurodac-System" ergab, dass er bereits am 27. Juni 2005 in Berlin erkennungsdienstlich behandelt wurde. In dieser Auskunft wurde auch auf seine am 29. Juni 2005 in Deutschland erfolgte Asylantragstellung hingewiesen.

Nach Vorhalt dieser Eintragungen gestand der Beschwerdeführer zu, "in Deutschland einen rechtskräftigen Negativbescheid und die Abschiebung bekommen" zu haben. Er sei in Deutschland "6 Monate lang in einem Lager eingesperrt" gewesen und unmenschlich behandelt worden. Deutschland habe ihn "mit dieser Abschiebung in den Tod" geschickt, weshalb er nach Österreich gekommen sei. Am 12. September 2005 sei er in Istanbul von zwei deutschen Polizisten der türkischen Polizei übergeben worden. Anschließend sei er 26 Tage in der Türkei in Haft gewesen und nach Bezahlung eines Bestechungsgeldes von € 320,- freigelassen worden.

Mit Bescheid vom 3. Mai 2006 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gemäß §§ 76 Abs. 2 Z 4, 80 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Anhaltung des Beschwerdeführers zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft an. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer noch am 3. Mai 2006 zugestellt und daraufhin sogleich in Vollzug gesetzt. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ging davon aus, dass auf Grund des bisherigen Erhebungsergebnisses (einschließlich der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers) nach der Dublin-Verordnung nicht Österreich, sondern Deutschland zur Behandlung seines Asylbegehrens zuständig sei. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zu seinem bisherigen Aufenthalt in Deutschland falsche Angaben getätigt und den Aufenthalt in Deutschland bewusst verschwiegen habe, weil er damit eine mögliche Abschiebung nach Deutschland zu verhindern getrachtet habe, sei nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Bindungen aufweise, der Sicherungsbedarf gegeben.Mit Bescheid vom 3. Mai 2006 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gemäß Paragraphen 76, Absatz 2, Ziffer 4, 80, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Anhaltung des Beschwerdeführers zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft an. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer noch am 3. Mai 2006 zugestellt und daraufhin sogleich in Vollzug gesetzt. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ging davon aus, dass auf Grund des bisherigen Erhebungsergebnisses (einschließlich der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers) nach der Dublin-Verordnung nicht Österreich, sondern Deutschland zur Behandlung seines Asylbegehrens zuständig sei. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zu seinem bisherigen Aufenthalt in Deutschland falsche Angaben getätigt und den Aufenthalt in Deutschland bewusst verschwiegen habe, weil er damit eine mögliche Abschiebung nach Deutschland zu verhindern getrachtet habe, sei nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Bindungen aufweise, der Sicherungsbedarf gegeben.

Am 10. Mai 2006 nahm das Bundesasylamt mit der zuständigen deutschen Behörde einen Schriftverkehr zur Feststellung der Zuständigkeit zur Führung des den Beschwerdeführer betreffenden Asylverfahrens auf. Eine Mitteilung über die Einleitung dieser Konsultationen im Sinne des § 28 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) wurde dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2006 ausgehändigt. Die zuständige deutsche Behörde lehnte allerdings mit der am 31. Mai 2006 beim Bundesasylamt eingelangten Antwort die Rückübernahme des Beschwerdeführers ab. Am 10. Mai 2006 nahm das Bundesasylamt mit der zuständigen deutschen Behörde einen Schriftverkehr zur Feststellung der Zuständigkeit zur Führung des den Beschwerdeführer betreffenden Asylverfahrens auf. Eine Mitteilung über die Einleitung dieser Konsultationen im Sinne des Paragraph 28, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) wurde dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2006 ausgehändigt. Die zuständige deutsche Behörde lehnte allerdings mit der am 31. Mai 2006 beim Bundesasylamt eingelangten Antwort die Rückübernahme des Beschwerdeführers ab.

In der daraufhin am 6. Juni 2006 erfolgten Vernehmung, in der der Beschwerdeführer nunmehr zugestand, bisher falsche Personendaten angegeben zu haben, tatsächlich AH zu heißen sowie am 10. Oktober 1984 geboren zu sein [unter diesem Namen war gegen den Beschwerdeführer in Deutschland - dem im Akt erliegenden Auszug aus dem Schengener Informationssystem sowie einer entsprechenden Information von "Sirene Deutschland" zufolge - ein Aufenthaltsverbot erlassen worden], teilte ihm das Bundesasylamt gemäß § 29 Abs. 3 Z 5 AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, und dass diese Mitteilung auch als Einleitung des Ausweisungsverfahrens gelte.In der daraufhin am 6. Juni 2006 erfolgten Vernehmung, in der der Beschwerdeführer nunmehr zugestand, bisher falsche Personendaten angegeben zu haben, tatsächlich AH zu heißen sowie am 10. Oktober 1984 geboren zu sein [unter diesem Namen war gegen den Beschwerdeführer in Deutschland - dem im Akt erliegenden Auszug aus dem Schengener Informationssystem sowie einer entsprechenden Information von "Sirene Deutschland" zufolge - ein Aufenthaltsverbot erlassen worden], teilte ihm das Bundesasylamt gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, und dass diese Mitteilung auch als Einleitung des Ausweisungsverfahrens gelte.

In weiterer Folge brachte das Bundesasylamt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 13. Juni 2006 zur Kenntnis, dass "mit 13.06.2006" ein Bescheid "gemäß § 3 AsylG" erlassen worden sei. Mit Schreiben vom 16. Juni 2006 teilte es dieser Fremdenpolizeibehörde mit, "gegen den durchsetzbaren Bescheid des Bundesasylamtes" sei am 16. Juni 2006 Berufung erhoben worden. In weiterer Folge brachte das Bundesasylamt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 13. Juni 2006 zur Kenntnis, dass "mit 13.06.2006" ein Bescheid "gemäß Paragraph 3, AsylG" erlassen worden sei. Mit Schreiben vom 16. Juni 2006 teilte es dieser Fremdenpolizeibehörde mit, "gegen den durchsetzbaren Bescheid des Bundesasylamtes" sei am 16. Juni 2006 Berufung erhoben worden.

Am 4. Juli 2006 erhob der Beschwerdeführer Schubhaftbeschwerde an die belangte Behörde und brachte darin vor, er habe gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Juni 2006 Berufung erhoben. Auf Grund der Entscheidung des Bundesasylamtes erweise sich die Begründung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als hinfällig. Es liege keine Zuständigkeit Deutschlands vor.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und stellte gleichzeitig fest, dass im Zeitpunkt ihrer Entscheidung die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorlägen. Begründend führte die belangte Behörde - auf das hier Wesentliche zusammengefasst - aus, das Bundesasylamt habe mangels ausreichender Fluchtgründe das Asylbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen, die Zulässigkeit der Zurück- oder Abschiebung in die Türkei "bestätigt" und ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet "durchsetzbar ausgewiesen". Im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft sei vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG auszugehen gewesen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass "durch die Einstellung des Ausweisungsverfahrens nach Deutschland" der Grund für die Verhängung der Schubhaft weggefallen sei, sei nicht beizupflichten. Gegen den Beschwerdeführer sei nun ein "Ausweisungsverfahren in die Türkei" anhängig. Ein Wegfall des Grundes für die Anhaltung in Schubhaft im Sinne des § 80 Abs. 2 FPG liege nicht vor. Der Haftgrund des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG sei durch den Eintritt des Grundes der Z 2 des § 76 Abs. 2 FPG ersetzt worden. Weiters sei zu prüfen, ob "die Spezialnorm des § 80 Abs. 5 FPG" anzuwenden sei. Nach dieser Bestimmung könne die Schubhaft in Fällen, in denen diese gemäß § 76 Abs. 2 FPG verhängt wurde, bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es liege auch ein Fall des § 80 Abs. 4 Z 1 bis 3 FPG vor. Es stehe unbestritten fest, dass die belangte Behörde die Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 4 FPG angeordnet habe. Da im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde noch keine rechtskräftige negative Entscheidung über den Asylantrag vorliege, könne die Anhaltung des Beschwerdeführers auf § 80 Abs. 5 FPG gestützt werden. Zwar habe das Bundesasylamt in seinem erstinstanzlichen Bescheid der Berufung die aufschiebende Wirkung nicht gemäß § 38 AsylG 2005 aberkannt, weshalb das Asylverfahren mit Berufungseinbringung zugelassen gewesen sei und dem Beschwerdeführer gemäß § 13 AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zukomme, jedoch bedeute dies nicht, dass die Anhaltung in Schubhaft schlechthin unzulässig wäre. § 80 Abs. 5 FPG stelle nicht darauf ab, ob und welches Ausweisungsverfahren nach dem AsylG 2005 eingeleitet sei. Das hier gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Ausweisungsverfahren mit dem Ziel seiner Ausweisung in die Türkei habe darüber hinaus auch nichts mit der Einstellung jenes Ausweisungsverfahrens im Zulassungsverfahren gemein, welches die Unzuständigkeit Österreichs betroffen habe.Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und stellte gleichzeitig fest, dass im Zeitpunkt ihrer Entscheidung die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorlägen. Begründend führte die belangte Behörde - auf das hier Wesentliche zusammengefasst - aus, das Bundesasylamt habe mangels ausreichender Fluchtgründe das Asylbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen, die Zulässigkeit der Zurück- oder Abschiebung in die Türkei "bestätigt" und ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet "durchsetzbar ausgewiesen". Im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft sei vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG auszugehen gewesen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass "durch die Einstellung des Ausweisungsverfahrens nach Deutschland" der Grund für die Verhängung der Schubhaft weggefallen sei, sei nicht beizupflichten. Gegen den Beschwerdeführer sei nun ein "Ausweisungsverfahren in die Türkei" anhängig. Ein Wegfall des Grundes für die Anhaltung in Schubhaft im Sinne des Paragraph 80, Absatz 2, FPG liege nicht vor. Der Haftgrund des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG sei durch den Eintritt des Grundes der Ziffer 2, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG ersetzt worden. Weiters sei zu prüfen, ob "die Spezialnorm des Paragraph 80, Absatz 5, FPG" anzuwenden sei. Nach dieser Bestimmung könne die Schubhaft in Fällen, in denen diese gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG verhängt wurde, bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es liege auch ein Fall des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, bis 3 FPG vor. Es stehe unbestritten fest, dass die belangte Behörde die Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG angeordnet habe. Da im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde noch keine rechtskräftige negative Entscheidung über den Asylantrag vorliege, könne die Anhaltung des Beschwerdeführers auf Paragraph 80, Absatz 5, FPG gestützt werden. Zwar habe das Bundesasylamt in seinem erstinstanzlichen Bescheid der Berufung die aufschiebende Wirkung nicht gemäß Paragraph 38, AsylG 2005 aberkannt, weshalb das Asylverfahren mit Berufungseinbringung zugelassen gewesen sei und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zukomme, jedoch bedeute dies nicht, dass die Anhaltung in Schubhaft schlechthin unzulässig wäre. Paragraph 80, Absatz 5, FPG stelle nicht darauf ab, ob und welches Ausweisungsverfahren nach dem AsylG 2005 eingeleitet sei. Das hier gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Ausweisungsverfahren mit dem Ziel seiner Ausweisung in die Türkei habe darüber hinaus auch nichts mit der Einstellung jenes Ausweisungsverfahrens im Zulassungsverfahren gemein, welches die Unzuständigkeit Österreichs betroffen habe.

Das Vorliegen des Sicherungsbedarfs begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit den falschen Angaben des Beschwerdeführers, die dazu dienen sollten, letztlich seine Abschiebung zu vereiteln. Aus diesem Verhalten schloss die belangte Behörde eine hohe Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich "den Rechtsvorschriften seiner Gastländer zu widersetzen".

In der Folge wurde der Beschwerdeführer weiter in Schubhaft angehalten. Am 22. September 2006 hielt die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck in einem Aktenvermerk fest, dass sich das für das Berufungsverfahren zuständige Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates seit längerer Zeit im Krankenstand befinde. Nach Dienstantritt des zuständigen Mitgliedes werde aber nach Auskunft eines seiner Mitarbeiter die Berufungsverhandlung sogleich terminisiert werden. Eine vorrangige Behandlung des gegenständlichen Asylfalles sei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zugesichert worden.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 teilte der unabhängige Bundesasylsenat der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit, dass sich im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 4. Oktober 2006 gezeigt habe, dass noch einige Beweismittel, insbesondere Personaldokumente, "ausstehen" würden, die der Beschwerdeführer beibringen solle. Im Übrigen - so der unabhängige Bundesasylsenat weiter - sei das Asylverfahren des Beschwerdeführers - vorläufig beurteilt - nicht aussichtslos. Es sei aber fraglich, ob das Asylverfahren im Laufe des kommenden Monats abgeschlossen werden könne. Es liege jedoch nicht im Bereich des unabhängigen Bundesasylsenates zu beurteilen, ob unter diesen Umständen die Schubhaft aufrechtzuerhalten sei.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 erhob der Beschwerdeführer neuerlich Schubhaftbeschwerde, in der er wiederum darauf hinwies, dass er gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes Berufung erhoben habe. Weiters führte er aus, dass das zuständige Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mitgeteilt habe, dass die Erlangung von Asyl wahrscheinlich sei. Der unabhängige Bundesasylsenat habe bislang keine zurück- oder abweisende Entscheidung getroffen. Es sei nicht abzusehen, wann eine solche ergehen werde. Hinsichtlich des in die Vergangenheit reichenden Zeitraumes begrenzte der Beschwerdeführer sein Begehren auf Rechtswidrigerklärung der Schubhaft "zumindest seit Erhalt des Schreibens des UBAS betreffend die Wahrscheinlichkeit der Asylerlangung". Weiters enthält diese Schubhaftbeschwerde den Antrag, die belangte Behörde möge aussprechen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zumindest seit 20. Oktober 2006 rechtswidrig sei.

Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17. Oktober 2006 war dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nach § 3 AsylG 2005 zuerkannt war. Nachdem dies der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Kenntnis gelangt war, wurde der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2006 (18.20 Uhr) aus der Schubhaft entlassen. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17. Oktober 2006 war dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nach Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt war. Nachdem dies der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Kenntnis gelangt war, wurde der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2006 (18.20 Uhr) aus der Schubhaft entlassen.

Den zuletzt gestellten Beschwerdeantrag wies die belangte Behörde mit dem zweitangefochtenen Bescheid als unzulässig zurück und begründete dies mit der bereits am 18. Oktober 2006 erfolgten Enthaftung des Beschwerdeführers. Das sonstige Begehren wurde mit der Begründung abgewiesen, es sei "zum wiederholten Male" auf § 80 Abs. 5 FPG hinzuweisen. Entsprechend der bereits im erstangefochtenen Bescheid geäußerten - oben wiedergegebenen - Rechtsansicht erachtete die belangte Behörde die Anhaltung des Beschwerdeführers allein gestützt auf diese Bestimmung für zulässig. Den zuletzt gestellten Beschwerdeantrag wies die belangte Behörde mit dem zweitangefochtenen Bescheid als unzulässig zurück und begründete dies mit der bereits am 18. Oktober 2006 erfolgten Enthaftung des Beschwerdeführers. Das sonstige Begehren wurde mit der Begründung abgewiesen, es sei "zum wiederholten Male" auf Paragraph 80, Absatz 5, FPG hinzuweisen. Entsprechend der bereits im erstangefochtenen Bescheid geäußerten - oben wiedergegebenen - Rechtsansicht erachtete die belangte Behörde die Anhaltung des Beschwerdeführers allein gestützt auf diese Bestimmung für zulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden, die auf Grund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden, nach Vorlage der Verwaltungsakten sowie Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde erwogen:

Vorweg ist zum Gegenstand der vorliegenden Beschwerden anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer gegen den erstangefochtenen Bescheid nur im Umfang der kostenpflichtigen Abweisung der Schubhaftbeschwerde betreffend Anhaltung in Schubhaft ab 13. Juni 2006 (ab Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes) sowie der Feststellung der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung richtet.

Hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der relevante Schubhaftzeitraum mit "05.01.2006" begrenzt werde. Dabei handelt es sich jedoch offenkundig um einen Schreibfehler, zumal in der diesbezüglich relevanten Schubhaftbeschwerde vom 18. Oktober 2006 der Zeitraum der Anhaltung ab Einlangen der Mitteilung des unabhängigen Bundesasylsenates bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, somit ab 5. Oktober 2006 ("05.10.2006"), bekämpft wurde. Die infolge der am 18. Oktober 2006 erfolgten Enthaftung ergangene, auf die Zeit ab 20. Oktober 2006 abstellende Antragszurückweisung bleibt (den geltend gemachten Beschwerdepunkten zufolge) unbekämpft.

Inhaltlich richten sich die Beschwerden gegen die Auffassung der belangten Behörde, § 80 Abs. 5 FPG könnte für sich allein eine taugliche Rechtsgrundlage zur Aufrechterhaltung der Schubhaft sein. Insofern befinden sie sich im Recht.Inhaltlich richten sich die Beschwerden gegen die Auffassung der belangten Behörde, Paragraph 80, Absatz 5, FPG könnte für sich allein eine taugliche Rechtsgrundlage zur Aufrechterhaltung der Schubhaft sein. Insofern befinden sie sich im Recht.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde (Z 1), gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde (Z 2), gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist (Z 3), oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 4). Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (Paragraph 10, AsylG 2005) erlassen wurde (Ziffer eins,), gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde (Ziffer 2,), gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (Paragraphen 53, oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (Paragraph 60,) verhängt worden ist (Ziffer 3,), oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Ziffer 4,).

§ 80 Abs. 5 erster Satz FPG sieht vor, dass in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 FPG verhängt wurde, diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden darf, es sei denn, es läge auch ein Fall des § 80 Abs. 4 Z 1 bis 3 FPG vor. Paragraph 80, Absatz 5, erster Satz FPG sieht vor, dass in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG verhängt wurde, diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden darf, es sei denn, es läge auch ein Fall des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, bis 3 FPG vor.

Gegen den Beschwerdeführer war ab 6. Juni 2006 infolge der ihm zugegangenen Mitteilung des Bundesasylamtes nach § 29 Abs. 3 Z 5 AsylG 2005 (beabsichtigte Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz) von Gesetzes wegen gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet. Dieses Ausweisungsverfahren wurde vom Bundesasylamt am 16. Juni 2006 allerdings gemäß § 27 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 wieder eingestellt, weil der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 28 Abs. 3 AsylG 2005 mit Einbringung seiner Berufung, der aufschiebende Wirkung zukam, als zugelassen galt.Gegen den Beschwerdeführer war ab 6. Juni 2006 infolge der ihm zugegangenen Mitteilung des Bundesasylamtes nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, AsylG 2005 (beabsichtigte Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz) von Gesetzes wegen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet. Dieses Ausweisungsverfahren wurde vom Bundesasylamt am 16. Juni 2006 allerdings gemäß Paragraph 27, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 wieder eingestellt, weil der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 28, Absatz 3, AsylG 2005 mit Einbringung seiner Berufung, der aufschiebende Wirkung zukam, als zugelassen galt.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2007, B 1330, 1331/06, - unter Hinweis darauf, eine andere Sichtweise würde § 80 Abs. 5 FPG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen - festgehalten, dass § 80 Abs. 5 FPG dahingehend zu verstehen ist, dass die über einen Asylwerber verhängte Schubhaft nur aufrecht erhalten werden darf, wenn weiterhin ein in § 76 Abs. 2 Z 1 bis 4 FPG geregelter Tatbestand erfüllt ist. Ab Zulassung des Asylverfahrens und damit verbunden der Einstellung des zuvor eingeleitenden Ausweisungsverfahrens war dies hier aber nicht mehr der Fall, was auch von der belangten Behörde erkannt wurde. Indem sie allerdings die Meinung vertrat, § 80 Abs. 5 FPG stelle für sich genommen eine ausreichende Rechtsgrundlage dar, um die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zu begründen, verkannte sie die Rechtslage (vgl. zur Unzulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft im Falle der Zulassung des Asylverfahrens auch das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0261), was auch auf die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Aussprüche über den Aufwandersatz durchschlug.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2007, B 1330, 1331/06, - unter Hinweis darauf, eine andere Sichtweise würde Paragraph 80, Absatz 5, FPG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen - festgehalten, dass Paragraph 80, Absatz 5, FPG dahingehend zu verstehen ist, dass die über einen Asylwerber verhängte Schubhaft nur aufrecht erhalten werden darf, wenn weiterhin ein in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 FPG geregelter Tatbestand erfüllt ist. Ab Zulassung des Asylverfahrens und damit verbunden der Einstellung des zuvor eingeleitenden Ausweisungsverfahrens war dies hier aber nicht mehr der Fall, was auch von der belangten Behörde erkannt wurde. Indem sie allerdings die Meinung vertrat, Paragraph 80, Absatz 5, FPG stelle für sich genommen eine ausreichende Rechtsgrundlage dar, um die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zu begründen, verkannte sie die Rechtslage vergleiche , zur Unzulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft im Falle der Zulassung des Asylverfahrens auch das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0261), was auch auf die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Aussprüche über den Aufwandersatz durchschlug.

Vor Zulassung des Asylverfahrens konnte allerdings § 76 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich infolge des vom Bundesasylamt eingeleiteten und zu dieser Zeit auch noch anhängigen Ausweisungsverfahrens (die mit Bescheid vom 13. Juni 2006 vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung war nicht durchsetzbar, sodass die Z 1 des § 76 Abs. 2 nicht in Betracht kommen konnte) eine taugliche Grundlage für die Anhaltung in Schubhaft sein.Vor Zulassung des Asylverfahrens konnte allerdings Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich infolge des vom Bundesasylamt eingeleiteten und zu dieser Zeit auch noch anhängigen Ausweisungsverfahrens (die mit Bescheid vom 13. Juni 2006 vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung war nicht durchsetzbar, sodass die Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 2, nicht in Betracht kommen konnte) eine taugliche Grundlage für die Anhaltung in Schubhaft sein.

Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die belangte Behörde hätte feststellen müssen, ob allenfalls aus einem anderen der in § 76 Abs. 2 FPG genannten Gründe die Schubhaft aufrecht erhalten werden hätte dürfen, zumal davon auszugehen sei, dass das ursprünglich von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ins Auge gefasste Ziel, nämlich die Verbringung des Beschwerdeführers nach Deutschland weggefallen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde ohnedies im angefochtenen Bescheid ausdrücklich ausführte, ab Einleitung des Ausweisungsverfahrens gemäß § 29 Abs. 3 Z 5 AsylG 2005 (mit dem Ziel der Ausweisung des Beschwerdeführers in die Türkei) habe die Schubhaft (bis zur Zulassung des Asylverfahrens) auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt werden können.Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die belangte Behörde hätte feststellen müssen, ob allenfalls aus einem anderen der in Paragraph 76, Absatz 2, FPG genannten Gründe die Schubhaft aufrecht erhalten werden hätte dürfen, zumal davon auszugehen sei, dass das ursprünglich von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ins Auge gefasste Ziel, nämlich die Verbringung des Beschwerdeführers nach Deutschland weggefallen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde ohnedies im angefochtenen Bescheid ausdrücklich ausführte, ab Einleitung des Ausweisungsverfahrens gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, AsylG 2005 (mit dem Ziel der Ausweisung des Beschwerdeführers in die Türkei) habe die Schubhaft (bis zur Zulassung des Asylverfahrens) auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt werden können.

Dass aber infolge des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens, wonach er bewusst zur Vereitelung aufenthaltsbeendender Maßnahmen die Behörde täuschende Angaben machte, ein Sicherungsbedarf gegeben war, wird in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Dass dieser Sicherungsbedarf auch hinsichtlich einer in die Türkei gerichteten Aufenthaltbeendigung angenommen werden durfte, stellt sich für den Verwaltungsgerichtshof angesichts der von der belangten Behörde festgestellten Umstände (insbesondere auch vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer im Asylverfahren mit dem Ziel der Hintanhaltung einer Aufenthaltsbeendigung vorerst aufrecht erhaltenen falschen Personendaten) als nicht zweifelhaft dar. Diese Beurteilung hatte - mit Blick auf das gebotene Abstellen "ex ante" auf den sich im fraglichen Zeitraum darbietenden Sachverhalt - nämlich losgelöst von der später an den Beschwerdeführer erfolgten Zuerkennung der Eigenschaft eines Asylberechtigten zu erfolgen. Dass die Fremdenpolizeibehörde trotz der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Antragsabweisung und Erlassung einer Ausweisung vor Erhebung der Berufung Grund zur Annahme gehabt hätte, diese Ausweisung könnte in erster Instanz keine Rechtskraft erlangen, wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet noch ist dies sonst ersichtlich.

Nach dem Gesagten waren sohin die angefochtenen Bescheide (im Rahmen ihrer Anfechtung), soweit sie über die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft für Zeiten ab Zulassung des den Beschwerdeführer betreffenden Asylverfahrens sowie über den Aufwandersatz absprachen, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben; im Übrigen war jedoch die gegen den erstangefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Nach dem Gesagten waren sohin die angefochtenen Bescheide (im Rahmen ihrer Anfechtung), soweit sie über die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft für Zeiten ab Zulassung des den Beschwerdeführer betreffenden Asylverfahrens sowie über den Aufwandersatz absprachen, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben; im Übrigen war jedoch die gegen den erstangefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Durchführung der im den zweitangefochtenen Bescheid betreffenden Verfahren beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG unterbleiben.Die Durchführung der im den zweitangefochtenen Bescheid betreffenden Verfahren beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG unterbleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 17. März 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006210301.X00

Im RIS seit

21.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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