TE Vwgh Erkenntnis 2013/1/24 2012/21/0140

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Veröffentlicht am 24.01.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §17 Abs1
AsylG 2005 §17 Abs2
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §2 Abs1 Z14
AsylG 2005 §29 Abs3 Z4
FPG 2005 §1 Abs2
FPG 2005 §51
FPG 2005 §76 Abs1
FPG 2005 §76 Abs2
FPG 2005 §76 Abs2 Z2
FPG 2005 §83 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 17 heute
  2. AsylG 2005 § 17 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 17 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
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  9. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
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  11. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
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  9. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
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  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  1. AsylG 2005 § 29 heute
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  3. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2021 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019
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  6. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
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  8. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
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  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des OI in G, (auch: OI), vertreten durch Mag. Gerhard Fetsch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 31/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 18. April 2012, Zl. UVS 25.18-3/2012-6, betreffend Schubhaft (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die zugrunde liegende Administrativbeschwerde abweist, und in Bezug auf den damit verbundenen Ausspruch, die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer, seine Festnahme und seine Anhaltung "bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senates" seien rechtmäßig gewesen, sowie im Kostenpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen, also hinsichtlich des Ausspruches, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Der Beschwerdeführer, gemäß seinen Angaben ein nigerianischer Staatsangehöriger und am 29. Mai 2009 in das Bundesgebiet eingereist, stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25. Februar 2010 vollinhaltlich abgewiesen, außerdem wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen.

Das genannte Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am 5. März 2010 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer verblieb jedoch in Österreich und wurde hier am 7. Mai 2010 wegen des Verdachtes der Begehung eines Verbrechens nach dem SMG verhaftet. Aus der über ihn verhängten Untersuchungshaft wurde er erst am 9. März 2012 entlassen; zu diesem Zeitpunkt war das gegen ihn geführte Strafverfahren noch nicht abgeschlossen.

Am 1. September 2010 wurde der Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft von Beamten der Bundespolizeidirektion Graz einvernommen. Nach dem Inhalt des Einvernahmeprotokolls gab er u.a. an, bisher falsche Personalangaben erstattet zu haben und Vater einer in der Schweiz lebenden Tochter zu sein. Außerdem führte er aus, dass es für ihn ein Problem sei, wenn er nach Nigeria abgeschoben werde. Darüber belehrt, dass er das Recht habe, "einen Antrag gemäß § 51 Fremdenpolizeigesetz" zu stellen, erklärte er schließlich gemäß dem weiteren Inhalt der in den Verwaltungsakten erliegenden Niederschrift, einen solchen Antrag "auf alle Fälle" stellen zu wollen. Am 1. September 2010 wurde der Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft von Beamten der Bundespolizeidirektion Graz einvernommen. Nach dem Inhalt des Einvernahmeprotokolls gab er u.a. an, bisher falsche Personalangaben erstattet zu haben und Vater einer in der Schweiz lebenden Tochter zu sein. Außerdem führte er aus, dass es für ihn ein Problem sei, wenn er nach Nigeria abgeschoben werde. Darüber belehrt, dass er das Recht habe, "einen Antrag gemäß Paragraph 51, Fremdenpolizeigesetz" zu stellen, erklärte er schließlich gemäß dem weiteren Inhalt der in den Verwaltungsakten erliegenden Niederschrift, einen solchen Antrag "auf alle Fälle" stellen zu wollen.

Nach Entlassung aus der Untersuchungshaft ordnete die Bundespolizeidirektion Graz noch am 9. März 2012 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung an. Nach Entlassung aus der Untersuchungshaft ordnete die Bundespolizeidirektion Graz noch am 9. März 2012 gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung an.

Am 12. März 2012 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft (neuerlich) einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Mitteilung vom 21. März 2012 wurde ihm hierauf gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Bundespolizeidirektion Graz hielt hierauf mit Aktenvermerk vom 22. März 2012 fest, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG vorlägen und die Schubhaft daher als nach § 76 Abs. 2 FPG verhängt gelte. Am 12. März 2012 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft (neuerlich) einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Mitteilung vom 21. März 2012 wurde ihm hierauf gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, diesen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Bundespolizeidirektion Graz hielt hierauf mit Aktenvermerk vom 22. März 2012 fest, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG vorlägen und die Schubhaft daher als nach Paragraph 76, Absatz 2, FPG verhängt gelte.

In der Folge erhob der Beschwerdeführer Schubhaftbeschwerde, in der er u.a. darauf hinwies, bei seiner Einvernahme am 1. September 2010 einen Antrag nach § 51 FPG gestellt zu haben. In ihrer dazu erstatteten Stellungnahme führte die Bundespolizeidirektion Graz aus, dass diesem Antrag "keine weitere Beachtung" geschenkt worden sei, weil der Beschwerdeführer lediglich angegeben habe, in die Schweiz zu wollen, um sich um seine Freundin und um das gemeinsame Kind zu kümmern, aber nicht "von Problemen in Nigeria" gesprochen habe. In der Folge erhob der Beschwerdeführer Schubhaftbeschwerde, in der er u.a. darauf hinwies, bei seiner Einvernahme am 1. September 2010 einen Antrag nach Paragraph 51, FPG gestellt zu haben. In ihrer dazu erstatteten Stellungnahme führte die Bundespolizeidirektion Graz aus, dass diesem Antrag "keine weitere Beachtung" geschenkt worden sei, weil der Beschwerdeführer lediglich angegeben habe, in die Schweiz zu wollen, um sich um seine Freundin und um das gemeinsame Kind zu kümmern, aber nicht "von Problemen in Nigeria" gesprochen habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. April 2012 wies der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark (die belangte Behörde) die Schubhaftbeschwerde "gemäß §§ 76, 77, 80, 82 und 83" FPG iVm §§ 67c bis 67g AVG ab und stellte fest, dass die Anordnung der Schubhaft, die Festnahme und die Anhaltung des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senates rechtmäßig gewesen seien. Außerdem stellte die belangte Behörde fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, und verpflichtete den Beschwerdeführer zum Kostenersatz.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. April 2012 wies der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark (die belangte Behörde) die Schubhaftbeschwerde "gemäß Paragraphen 76, 77, 80, 82 und 83 FPG in Verbindung mit Paragraphen 67 c bis 67 g AVG ab und stellte fest, dass die Anordnung der Schubhaft, die Festnahme und die Anhaltung des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senates rechtmäßig gewesen seien. Außerdem stellte die belangte Behörde fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, und verpflichtete den Beschwerdeführer zum Kostenersatz.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten hatte der Beschwerdeführer bei seiner fremdenpolizeilichen Einvernahme am 1. September 2010 offenkundig einen Antrag nach § 51 FPG, bezogen auf seinen Herkunftsstaat Nigeria, gestellt. Ein derartiger Antrag hätte gemäß § 51 Abs. 2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz gegolten und ihm hätte - entgegen der Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Graz im Verfahren vor der belangten Behörde - unabhängig von den vorgebrachten Gründen jedenfalls "Beachtung geschenkt" werden müssen. Insbesondere wäre der Beschwerdeführer gegebenenfalls als ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zu behandeln gewesen, weshalb die dann am 9. März 2012 über ihn verhängte Schubhaft nicht auf § 76 Abs. 1 FPG hätte gestützt werden dürfen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2008/21/0668, auf dessen Entscheidungsgründe - insbesondere die Punkte 1.3. und 1.4. - gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten hatte der Beschwerdeführer bei seiner fremdenpolizeilichen Einvernahme am 1. September 2010 offenkundig einen Antrag nach Paragraph 51, FPG, bezogen auf seinen Herkunftsstaat Nigeria, gestellt. Ein derartiger Antrag hätte gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FPG als Antrag auf internationalen Schutz gegolten und ihm hätte - entgegen der Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Graz im Verfahren vor der belangten Behörde - unabhängig von den vorgebrachten Gründen jedenfalls "Beachtung geschenkt" werden müssen. Insbesondere wäre der Beschwerdeführer gegebenenfalls als ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zu behandeln gewesen, weshalb die dann am 9. März 2012 über ihn verhängte Schubhaft nicht auf Paragraph 76, Absatz eins, FPG hätte gestützt werden dürfen vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2008/21/0668, auf dessen Entscheidungsgründe - insbesondere die Punkte 1.3. und 1.4. - gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird).

Die belangte Behörde ist über die Frage eines Antrags des Beschwerdeführers nach § 51 FPG in offensichtlicher Verkennung der Rechtslage ohne weitere Begründung hinweggegangen. Das belastet ihre Entscheidung, soweit sie die Administrativbeschwerde abgewiesen hat, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weil der Schubhaftbescheid gegebenenfalls schon wegen der Heranziehung einer verfehlten Rechtsgrundlage nicht rechtmäßig gewesen wäre. Wäre der Schubhaftbescheid rechtswidrig gewesen, so müsste das aber auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Insbesondere könnte der Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion Graz vom 22. März 2012, wonach die Schubhaft infolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG nunmehr als gemäß § 76 Abs. 2 FPG verhängt gelte, keine Heilung bewirken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2008/21/0626, und daran anschließend zuletzt das hg. Erkenntnis vom 28. August 2012, Zl. 2010/21/0388).Die belangte Behörde ist über die Frage eines Antrags des Beschwerdeführers nach Paragraph 51, FPG in offensichtlicher Verkennung der Rechtslage ohne weitere Begründung hinweggegangen. Das belastet ihre Entscheidung, soweit sie die Administrativbeschwerde abgewiesen hat, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weil der Schubhaftbescheid gegebenenfalls schon wegen der Heranziehung einer verfehlten Rechtsgrundlage nicht rechtmäßig gewesen wäre. Wäre der Schubhaftbescheid rechtswidrig gewesen, so müsste das aber auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Insbesondere könnte der Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion Graz vom 22. März 2012, wonach die Schubhaft infolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nunmehr als gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG verhängt gelte, keine Heilung bewirken vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2008/21/0626, und daran anschließend zuletzt das hg. Erkenntnis vom 28. August 2012, Zl. 2010/21/0388).

Die soeben angesprochene Heilung könnte nur durch einen neuen Schubhafttitel bewirkt worden sein. Ein solcher neuer Schubhafttitel ist gegenständlich im Fortsetzungsausspruch der belangten Behörde nach § 83 Abs. 4 erster Satz FPG zu erblicken, in dessen Rahmen die belangte Behörde - ausreichend erkennbar - zu Recht davon ausging, dass im Zeitpunkt ihrer Entscheidung der Schubhafttatbestand nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG erfüllt sei. Soweit sich die vorliegende Beschwerde auch gegen diesen Fortsetzungsausspruch richtet, hat der Verwaltungsgerichtshof daher beschlossen, ihre Behandlung abzulehnen. Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof nämlich die Behandlung einer Beschwerde (u.a.) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die soeben angesprochene Heilung könnte nur durch einen neuen Schubhafttitel bewirkt worden sein. Ein solcher neuer Schubhafttitel ist gegenständlich im Fortsetzungsausspruch der belangten Behörde nach Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG zu erblicken, in dessen Rahmen die belangte Behörde - ausreichend erkennbar - zu Recht davon ausging, dass im Zeitpunkt ihrer Entscheidung der Schubhafttatbestand nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erfüllt sei. Soweit sich die vorliegende Beschwerde auch gegen diesen Fortsetzungsausspruch richtet, hat der Verwaltungsgerichtshof daher beschlossen, ihre Behandlung abzulehnen. Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof nämlich die Behandlung einer Beschwerde (u.a.) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft in Bezug auf den Fortsetzungsausspruch des bekämpften Bescheides keine entscheidungswesentlichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zuletzt zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor. Die insoweit vorgenommene Prüfung hat nämlich keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende und für das Verfahrensergebnis entscheidende Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde ergeben, zumal über das oben Gesagte hinaus die Annahme eines die Schubhaft erforderlich machenden Sicherungsbedarfs, insbesondere auch wegen der wechselnden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität, gerechtfertigt war.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der bekämpfte Bescheid in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang (Abweisung der Administrativbeschwerde und im Kostenpunkt) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war. Der diesbezügliche Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auch auf § 50 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Im Übrigen, nämlich soweit sich die Zusammenfassend ergibt sich, dass der bekämpfte Bescheid in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang (Abweisung der Administrativbeschwerde und im Kostenpunkt) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war. Der diesbezügliche Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auch auf Paragraph 50, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Im Übrigen, nämlich soweit sich die

Beschwerde auch gegen den Fortsetzungsausspruch des bekämpften Bescheides richtet, war mit einer Ablehnung ihrer Behandlung vorzugehen.

Wien, am 24. Jänner 2013

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012210140.X00

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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