Entscheidungsdatum
14.12.2016Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
G305 2129114-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX, Zl. XXXX, gerichtete Beschwerde der Firma T-XXXXGESELLSCHAFT M.B.H., XXXX, vertreten durch XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , gerichtete Beschwerde der Firma T-XXXXGESELLSCHAFT M.B.H., römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz XXXXGKK) gegenüber der Firma TXXXX GESELLSCHAFT M.B.H., XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm.1. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , sprach die römisch 40 Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz XXXXGKK) gegenüber der Firma TXXXX GESELLSCHAFT M.B.H., römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, iVm.
§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 aus, dassParagraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 aus, dass
* XXXX, VSNR: XXXX (in der Folge: Mitbeteiligter)* römisch 40 , VSNR: römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligter)
auf Grund seiner Tätigkeit für die BF der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen würden (Spruchpunkt I.).auf Grund seiner Tätigkeit für die BF der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen würden (Spruchpunkt römisch eins.).
Die belangte Behörde sprach gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. den §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG weiter aus, dass die Beschwerdeführerin wegen der bei ihr im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom XXXX und im dazugehörigen Prüfbericht vom XXXX zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher angeführten Zeiten sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt EUR XXXX nachzuentrichten (Spruchpunkt II.).Die belangte Behörde sprach gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit den Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG weiter aus, dass die Beschwerdeführerin wegen der bei ihr im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom römisch 40 und im dazugehörigen Prüfbericht vom römisch 40 zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher angeführten Zeiten sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt EUR römisch 40 nachzuentrichten (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF ein Innenausbauunternehmen betreibe. Dazu würden mehrere Dienstnehmer beschäftigt. Im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (in der Folge: GPLA-Prüfung) sei der nicht zur Pflichtversicherung angemeldet gewesene Mitbeteiligte nachversichert worden. Für fünf weitere Dienstnehmer (den XXXX AXXXX, den XXXX BXXXX, den XXXX BXXXX, den XXXX FXXXX und den XXXX PXXXX) seien Sachbezüge in Form von Verkehrsstrafen bzw. Parkstrafen von der Dienstnehmerin übernommen worden. Für einen Dienstnehmer (XXXX AXXXX) seien Sachbezüge für die Privatnutzung eines Firmen-PKW nachverrechnet worden. Zum Mitbeteiligten führte die Behörde aus, dass dieser seit den 1990er-Jahren als Einzelunternehmer im Trockenbau und seit dem Jahr XXXX für die BF tätig sei. Seine Aufgaben hätten Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten umfasst. Die akquirierten Aufträge habe er ausschließlich an die BF weitergegeben. Der Mitbeteiligte sei für die BF zeichnungsberechtigt gewesen und habe für sie Verträge abgeschlossen. Auch sei ihm die Durchführung der Aufsicht auf den Baustellen der BF oblegen. Zwischen der BF und dem Mitbeteiligten habe im Prüfzeitraum eine auf unbestimmte Zeit abgeschlossene mündliche Vereinbarung bestanden. Dem Mitbeteiligten sei von der BF ein Arbeitsplatz mit Schreibtisch und einem Computer zur Verfügung gestellt worden und habe er sämtliche Einrichtungen der BF vor Ort benutzen können. Auch seien ihm ein Mobiltelefon, eigene Visitenkarten mit dem Firmenwortlaut der BF und die E-Mailadresse zur Verfügung gestanden. Der Mitbeteiligte habe auch die EDV-Programme nutzen können. Er sei auch dem Datenschutz der BF unterlegen. Neben seiner Tätigkeit für die BF sei der Mitbeteiligte nur noch für die Firma HXXXX GmbH als Berater tätig gewesen. Der Mitbeteiligte habe der BF überwiegend monatlich seine Leistungen in Rechnung gestellt. Die Rechnungslegung sei in Pauschalbeträgen erfolgt. Reisekosten seien nicht verrechnet worden und habe ihm die BF ab November XXXX ein KFZ zur Verfügung gestellt. Der Mitbeteiligte sei nicht an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden gewesen. Abwesenheiten wegen Urlaubs und Krankheit hätten nicht gemeldet, wohl aber mit dem Geschäftsführer der BF abgesprochen werden müssen. Eine Vertretung habe nur von fachlich qualifizierten Personen vorgenommen werden können, sei jedoch tatsächlich nicht gelebt worden. Im Zuge der GPLA sei festgestellt worden, dass es sich beim Mitbeteiligten um einen Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß § 4 Abs. 2 ASVG gehandelt habe.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF ein Innenausbauunternehmen betreibe. Dazu würden mehrere Dienstnehmer beschäftigt. Im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (in der Folge: GPLA-Prüfung) sei der nicht zur Pflichtversicherung angemeldet gewesene Mitbeteiligte nachversichert worden. Für fünf weitere Dienstnehmer (den römisch 40 AXXXX, den römisch 40 BXXXX, den römisch 40 BXXXX, den römisch 40 FXXXX und den römisch 40 PXXXX) seien Sachbezüge in Form von Verkehrsstrafen bzw. Parkstrafen von der Dienstnehmerin übernommen worden. Für einen Dienstnehmer (römisch 40 AXXXX) seien Sachbezüge für die Privatnutzung eines Firmen-PKW nachverrechnet worden. Zum Mitbeteiligten führte die Behörde aus, dass dieser seit den 1990er-Jahren als Einzelunternehmer im Trockenbau und seit dem Jahr römisch 40 für die BF tätig sei. Seine Aufgaben hätten Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten umfasst. Die akquirierten Aufträge habe er ausschließlich an die BF weitergegeben. Der Mitbeteiligte sei für die BF zeichnungsberechtigt gewesen und habe für sie Verträge abgeschlossen. Auch sei ihm die Durchführung der Aufsicht auf den Baustellen der BF oblegen. Zwischen der BF und dem Mitbeteiligten habe im Prüfzeitraum eine auf unbestimmte Zeit abgeschlossene mündliche Vereinbarung bestanden. Dem Mitbeteiligten sei von der BF ein Arbeitsplatz mit Schreibtisch und einem Computer zur Verfügung gestellt worden und habe er sämtliche Einrichtungen der BF vor Ort benutzen können. Auch seien ihm ein Mobiltelefon, eigene Visitenkarten mit dem Firmenwortlaut der BF und die E-Mailadresse zur Verfügung gestanden. Der Mitbeteiligte habe auch die EDV-Programme nutzen können. Er sei auch dem Datenschutz der BF unterlegen. Neben seiner Tätigkeit für die BF sei der Mitbeteiligte nur noch für die Firma HXXXX GmbH als Berater tätig gewesen. Der Mitbeteiligte habe der BF überwiegend monatlich seine Leistungen in Rechnung gestellt. Die Rechnungslegung sei in Pauschalbeträgen erfolgt. Reisekosten seien nicht verrechnet worden und habe ihm die BF ab November römisch 40 ein KFZ zur Verfügung gestellt. Der Mitbeteiligte sei nicht an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden gewesen. Abwesenheiten wegen Urlaubs und Krankheit hätten nicht gemeldet, wohl aber mit dem Geschäftsführer der BF abgesprochen werden müssen. Eine Vertretung habe nur von fachlich qualifizierten Personen vorgenommen werden können, sei jedoch tatsächlich nicht gelebt worden. Im Zuge der GPLA sei festgestellt worden, dass es sich beim Mitbeteiligten um einen Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gehandelt habe.
Der im Betrieb der BF tätig gewesene Dienstnehmer AXXXX habe einen im Betriebsvermögen der BF befindlichen PKW der Marke XXXX für dienstliche und private Fahrten benützt. Fahrtenbücher seien nicht geführt worden, weshalb ein Sachbezug in Höhe von 1,5% der Anschaffungskosten zu berücksichtigen gewesen sei. Darüber hinaus übernahm die BF sämtliche Verkehrs- bzw. Parkstrafen für ihre Mitarbeiter XXXX AXXXX, XXXX BXXXX, XXXX BXXXX, XXXX FXXXX und XXXXDer im Betrieb der BF tätig gewesene Dienstnehmer AXXXX habe einen im Betriebsvermögen der BF befindlichen PKW der Marke römisch 40 für dienstliche und private Fahrten benützt. Fahrtenbücher seien nicht geführt worden, weshalb ein Sachbezug in Höhe von 1,5% der Anschaffungskosten zu berücksichtigen gewesen sei. Darüber hinaus übernahm die BF sämtliche Verkehrs- bzw. Parkstrafen für ihre Mitarbeiter römisch 40 AXXXX, römisch 40 BXXXX, römisch 40 BXXXX, römisch 40 FXXXX und römisch 40
PXXXX.
In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides heißt es nach Wiedergabe der als verfahrensgegenständlich erachteten Gesetzesbestimmungen, dass sich beim Mitbeteiligten aus der Art der tatsächlichen Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses eine Verpflichtung zur Erbringung eines konkreten Werks nicht ableiten lasse. Es sei vielmehr von einer dauerhaften Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft auszugehen. Bei den vom Mitbeteiligten als Konsulent für die BF erbrachten Beratungs-, Vermittlungs- und Abrechnungstätigkeiten und der Baustellenaufsicht handle es sich um laufende Dienstleistungen. Gegen das Vorliegen eines Werkvertrages würden auch die vom Mitbeteiligten annähernd im Monatsrhythmus der BF gelegten Honorarnoten sprechen. Eine auf bestimmte, einzelne Aufträge bezogene Abrechnung zwischen der BF und dem Mitbeteiligten gebe es nicht. Der Mitbeteiligte habe seine Arbeitsleistung zum Großteil in den Räumlichkeiten der BF oder auf ihren Baustellen erbracht. Dafür sei ihm ein komplett ausgestatteter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt worden. Er konnte weiter sämtliche Einrichtungen der BF nutzen. Aus dem gelebten Vertragsverhältnis ergebe sich, dass der Mitbeteiligte Arbeitszeiten nicht einzuhalten hatte und er über seine Arbeitseinteilung frei verfügen konnte. Der Mitbeteiligte habe seine fachliche Befähigung und seine Arbeitskraft für die BF eingesetzt. Daneben sei er nur noch für die Firma HXXXX GmbH als Berater tätig gewesen, deren Geschäftsführer im Prüfzeitraum der Geschäftsführer der BF gewesen sei. Sämtliche Aufträge seien ausschließlich für die Dienstgeberin akquiriert worden. Der Mitbeteiligte sei in der Zeiteinteilung zwar großteils frei gewesen, doch war selbst diese nicht vollkommen frei, da der Mitbeteiligte im Rahmen der Bauaufsicht bestimmte Termine und Rahmenzeiten vorgegeben bekam. Hinsichtlich der vom Mitbeteiligten ausgeübten Tätigkeiten war eine Weisungsbindung nicht gegeben. Eine solche wäre schon wegen der langjährigen Berufserfahrung des Mitbeteiligten nicht notwendig gewesen. Der Mitbeteiligte habe gewusst, welche Arbeiten er in welcher Form zu erledigen habe. Er sei zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen. Ein generelles Vertretungsrecht habe es nicht gegeben und sei ein solches auch nicht gelebt worden. Der Mitbeteiligte sei auch in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zur BF gestanden. Ihm sei ein Arbeitsplatz mit Computer in den Räumlichkeiten der BF zur Verfügung gestanden. Auch habe er sämtliche Einrichtungen der BF kostenlos nutzen können. Ihm sei von der BF auch ein Telefon und später ein Firmen-PKW zur Verfügung gestellt worden. Die BF habe die damit im Zusammenhang stehenden Kosten getragen. Auch habe der BF ein Unternehmerwagnis nicht zu tragen gehabt, was sich aus der erfolgsunabhängigen Entlohnung ergebe. Aus der in Pauschalbeträgen erfolgten Rechnungslegung sei eine tatsächliche erfolgsabhängige Leistung nicht ersichtlich. Der BF habe jeweils einen Mindestbetrag nach Rechnungslegung erhalten und habe daher auf einen regelmäßigen Entgeltbezug vertrauen können. Diese Art der Honorarlegung bzw. Entlohnung sei für Selbständige untypisch und spreche für ein Dienstverhältnis. Die Merkmale des gegenständlichen Vertragsverhältnisses, wie die Eingliederung in den Betrieb, die erfolgsunabhängige Entlohnung, das Schulden der persönlichen Arbeitsleistung und eines nicht bestimmten Werks, das fehlende Unternehmerwagnis und die Beistellung der Betriebsmittel durch die BF hätten zum Ergebnis geführt, dass es sich aus steuerlicher Sicht um eine nichtselbständige Tätigkeit gehandelt habe.
Hinsichtlich des Dienstnehmers XXXX AXXXX sei dass auf Grund des Umstandes, dass für ihn ein ernstgemeintes Verbot von Privatfahrten nicht vorgelegen und ihm das im Betriebsvermögen der BF befindliche Fahrzeug der Marke XXXX zur Verfügung gestanden habe, ein Sachbezug in Höhe von 1,5% der Anschafftungskosten anzusetzen gewesen.Hinsichtlich des Dienstnehmers römisch 40 AXXXX sei dass auf Grund des Umstandes, dass für ihn ein ernstgemeintes Verbot von Privatfahrten nicht vorgelegen und ihm das im Betriebsvermögen der BF befindliche Fahrzeug der Marke römisch 40 zur Verfügung gestanden habe, ein Sachbezug in Höhe von 1,5% der Anschafftungskosten anzusetzen gewesen.
Im Hinblick auf die von der BF ihren Dienstnehmern ersetzten Verkehrsstrafen führte die belangte Behörde gestützt auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus, dass derartige Zuwendungen als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG zu behandeln seien. Gegenständlich habe die BF sämtliche Verkehrsstrafen übernommen und seien diese im Zuge der GPLA der Beitragspflicht unterstellt und die dadurch anfallenden Beiträge nachverrechnet worden.Im Hinblick auf die von der BF ihren Dienstnehmern ersetzten Verkehrsstrafen führte die belangte Behörde gestützt auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus, dass derartige Zuwendungen als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG zu behandeln seien. Gegenständlich habe die BF sämtliche Verkehrsstrafen übernommen und seien diese im Zuge der GPLA der Beitragspflicht unterstellt und die dadurch anfallenden Beiträge nachverrechnet worden.
Dieser Feststellungs- und Beitragsnachverrechnungsbescheid der belangten Behörde wurde der BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellt. Die Zustellung dieses Bescheides wurde am XXXX durch Übermittlung an die Rechtsvertretung der BF bewirkt.Dieser Feststellungs- und Beitragsnachverrechnungsbescheid der belangten Behörde wurde der BF am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt. Die Zustellung dieses Bescheides wurde am römisch 40 durch Übermittlung an die Rechtsvertretung der BF bewirkt.
2. Gegen diesen, der BF am XXXX zu Handen ihrer Rechtsvertretung zugestellten Bescheid der belangten Behörde erhob die BF die am XXXX (innerhalb offener Frist) zur Post gegebene Beschwerde. Darin erklärte sie, dass sie die Entscheidung ihrem gesamten Inhalt nach anfechte und die Beschwerde auf die Beschwerdegründe "Feststellung eines unrichtigen Sachverhalts" und "unrichtige rechtliche Beurteilung" stütze.2. Gegen diesen, der BF am römisch 40 zu Handen ihrer Rechtsvertretung zugestellten Bescheid der belangten Behörde erhob die BF die am römisch 40 (innerhalb offener Frist) zur Post gegebene Beschwerde. Darin erklärte sie, dass sie die Entscheidung ihrem gesamten Inhalt nach anfechte und die Beschwerde auf die Beschwerdegründe "Feststellung eines unrichtigen Sachverhalts" und "unrichtige rechtliche Beurteilung" stütze.
Begründend führte die BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der mitbeteiligte XXXX KXXXX bereits in den 1990er-Jahren als Einzelunternehmer tätig gewesen sei. Er habe die BF gegründet und habe diese bis zum XXXX als alleiniger Gesellschafter geführt, ehe er die Gesellschaft aus persönlichen Gründen an den nunmehrigen Geschäftsführer der BF, XXXX HXXXX, übergeben habe. Der Mitbeteiligte habe auf Grund seiner langjährigen Kenntnisse der Branche, seines beruflichen Netzwerkes und seines angesehenen Rufs die Intention gehabt, das Unternehmen zu unterstützen. Zudem pflege er ein sehr gutes und persönliches Verhältnis zum Geschäftsführer der BF, woraus sich eine freundschaftliche Verbindung ergeben habe. Die vom Mitbeteiligten entfalteten Tätigkeiten würden mittlerweile ausschließlich eine Konsulenten- und Vermittlungstätigkeit und teilweise die Durchführung des Bauablaufs umfassen. Gegenüber potentiellen Auftraggebern trete der Mitbeteiligte als selbständiger Vermittler nach außen auf. Die BF erfülle in weiterer Folge die Aufträge. Der Umstand der langjährigen Präsenz des Mitbeteiligten habe dazu geführt, dass er im Arbeitsalltag weiterhin als Ansprechperson von Kunden und Subunternehmen angesehen werde. Zur mangelnden Weisungsgebundenheit des Mitbeteiligten führte die BF aus, dass die Arbeitsbedingungen weder schriftlich noch mündlich umschrieben seien; es bestünden keine die Arbeitszeit des Mitbeteiligten regelnden Ordnungsvorschriften. Es existiere weder ein definierter Zeitraum seiner Anwesenheit, noch eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit. Auch sei er nicht verpflichtet, seine Erreichbarkeit sicherzustellen. Die Tätigkeit des Mitbeteiligten im Betrieb umfasse das selbständige Akquirieren von Bauleistungsaufträgen, weiters obliege ihm die autonome Entscheidungsbefugnis welche Aufträge angenommen und welche Arbeiten von den Mitarbeitern der BF bearbeitet würden. Er schulde "den Erfolg des Zustandekommens einer Auftragsbeschaffung oder etwa der des ordnungsgemäß erfolgten Bauablaufs". Es bestehe daher weder ein Zustand wirtschaftlicher noch persönlicher Abhängigkeit gegenüber der BF. Das Fehlen persönlicher Weisungen spreche gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Überdies liege eine die persönliche Abhängigkeit ausschließende generelle Vertretungsbefugnis vor. Der Mitbeteiligte könne sich durch andere Beschäftigte vertreten lassen, und sei er jederzeit berechtigt, nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen. Bei einer Leistungsabrechnung könne er sich von jeder fachlich geeigneten Person vertreten lassen. Zum unternehmerischen Risiko führte die BF aus, dass der Mitbeteiligte eine Haftung für die Verbindlichkeiten der BF gegenüber ihrer Hausbank übernommen habe. Im Krankheitsfall oder bei einem Unfall stünden ihm keine wie auch immer gearteten Ersatz- oder Fortzahlungsansprüche zu. Überdies habe der Mitbeteiligte als Fahrer der BF fungiert, wobei er bei der Abwicklung seiner Aufgaben frei und ohne zeitliche Vorgabe oder Vorgaben zu bestimmten Standorten Aufträge annehmen oder erfüllen konnte, was ebenso eine "gewisse Weisungsungebundenheit" indiziere und sich auf das Unternehmerwagnis des Mitbeteiligten auswirke. Zu der von der belangten Behörde festgestellten "Regelmäßigkeit der Bezüge" heißt es, dass der Mitbeteiligte - belegt durch die Unterlagen des Steuerberaters - alles andere als gleichbleibende Bezüge von der BF vereinnahmen habe können. So habe er im Jahr XXXX nur XXXX Rechnungen gestellt. In den Folgejahren XXXX und XXXX habe er nur je XXXX Rechnungen gelegt. Eine auf 14 Einheiten verteilte Vergütung, wie sie für unselbständige Dienstverhältnisse typisch sei, sei niemals erfolgt. XXXX seien zudem Leistungen gegenüber der HXXXX GmbH in erheblicher Höhe verrechnet worden. Daraus sei ersichtlich, dass der Mitbeteiligte nicht ausschließlich für die BF tätig gewesen sei. XXXX hätten die Rechnungsbeträge pro Monat zwischen EUR XXXX und EUR XXXX geschwankt. In den Folgejahren hätten die Beträge zwischen EUR XXXX und EUR XXXX variiert und seien über weite Bereiche konstant geblieben.Begründend führte die BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der mitbeteiligte römisch 40 KXXXX bereits in den 1990er-Jahren als Einzelunternehmer tätig gewesen sei. Er habe die BF gegründet und habe diese bis zum römisch 40 als alleiniger Gesellschafter geführt, ehe er die Gesellschaft aus persönlichen Gründen an den nunmehrigen Geschäftsführer der BF, römisch 40 HXXXX, übergeben habe. Der Mitbeteiligte habe auf Grund seiner langjährigen Kenntnisse der Branche, seines beruflichen Netzwerkes und seines angesehenen Rufs die Intention gehabt, das Unternehmen zu unterstützen. Zudem pflege er ein sehr gutes und persönliches Verhältnis zum Geschäftsführer der BF, woraus sich eine freundschaftliche Verbindung ergeben habe. Die vom Mitbeteiligten entfalteten Tätigkeiten würden mittlerweile ausschließlich eine Konsulenten- und Vermittlungstätigkeit und teilweise die Durchführung des Bauablaufs umfassen. Gegenüber potentiellen Auftraggebern trete der Mitbeteiligte als selbständiger Vermittler nach außen auf. Die BF erfülle in weiterer Folge die Aufträge. Der Umstand der langjährigen Präsenz des Mitbeteiligten habe dazu geführt, dass er im Arbeitsalltag weiterhin als Ansprechperson von Kunden und Subunternehmen angesehen werde. Zur mangelnden Weisungsgebundenheit des Mitbeteiligten führte die BF aus, dass die Arbeitsbedingungen weder schriftlich noch mündlich umschrieben seien; es bestünden keine die Arbeitszeit des Mitbeteiligten regelnden Ordnungsvorschriften. Es existiere weder ein definierter Zeitraum seiner Anwesenheit, noch eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit. Auch sei er nicht verpflichtet, seine Erreichbarkeit sicherzustellen. Die Tätigkeit des Mitbeteiligten im Betrieb umfasse das selbständige Akquirieren von Bauleistungsaufträgen, weiters obliege ihm die autonome Entscheidungsbefugnis welche Aufträge angenommen und welche Arbeiten von den Mitarbeitern der BF bearbeitet würden. Er schulde "den Erfolg des Zustandekommens einer Auftragsbeschaffung oder etwa der des ordnungsgemäß erfolgten Bauablaufs". Es bestehe daher weder ein Zustand wirtschaftlicher noch persönlicher Abhängigkeit gegenüber der BF. Das Fehlen persönlicher Weisungen spreche gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Überdies liege eine die persönliche Abhängigkeit ausschließende generelle Vertretungsbefugnis vor. Der Mitbeteiligte könne sich durch andere Beschäftigte vertreten lassen, und sei er jederzeit berechtigt, nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen. Bei einer Leistungsabrechnung könne er sich von jeder fachlich geeigneten Person vertreten lassen. Zum unternehmerischen Risiko führte die BF aus, dass der Mitbeteiligte eine Haftung für die Verbindlichkeiten der BF gegenüber ihrer Hausbank übernommen habe. Im Krankheitsfall oder bei einem Unfall stünden ihm keine wie auch immer gearteten Ersatz- oder Fortzahlungsansprüche zu. Überdies habe der Mitbeteiligte als Fahrer der BF fungiert, wobei er bei der Abwicklung seiner Aufgaben frei und ohne zeitliche Vorgabe oder Vorgaben zu bestimmten Standorten Aufträge annehmen oder erfüllen konnte, was ebenso eine "gewisse Weisungsungebundenheit" indiziere und sich auf das Unternehmerwagnis des Mitbeteiligten auswirke. Zu der von der belangten Behörde festgestellten "Regelmäßigkeit der Bezüge" heißt es, dass der Mitbeteiligte - belegt durch die Unterlagen des Steuerberaters - alles andere als gleichbleibende Bezüge von der BF vereinnahmen habe können. So habe er im Jahr römisch 40 nur römisch 40 Rechnungen gestellt. In den Folgejahren römisch 40 und römisch 40 habe er nur je römisch 40 Rechnungen gelegt. Eine auf 14 Einheiten verteilte Vergütung, wie sie für unselbständige Dienstverhältnisse typisch sei, sei niemals erfolgt. römisch 40 seien zudem Leistungen gegenüber der HXXXX GmbH in erheblicher Höhe verrechnet worden. Daraus sei ersichtlich, dass der Mitbeteiligte nicht ausschließlich für die BF tätig gewesen sei. römisch 40 hätten die Rechnungsbeträge pro Monat zwischen EUR römisch 40 und EUR römisch 40 geschwankt. In den Folgejahren hätten die Beträge zwischen EUR römisch 40 und EUR römisch 40 variiert und seien über weite Bereiche konstant geblieben.
Bei XXXX AXXXX sei die Ansetzung des Sachbezuges unberechtigt gewesen, da die Kontrolle und die Führung von Fahrtenbüchern unentbehrlich gewesen sei, wenn sich das Fahrzeug außerhalb der Dienstzeiten am Firmengelände befunden habe. Ein Sachbezug sei nur dann anzusetzen sein, wenn das Fahrzeug tatsächlich für private Zwecke eingesetzt werde.Bei römisch 40 AXXXX sei die Ansetzung des Sachbezuges unberechtigt gewesen, da die Kontrolle und die Führung von Fahrtenbüchern unentbehrlich gewesen sei, wenn sich das Fahrzeug außerhalb der Dienstzeiten am Firmengelände befunden habe. Ein Sachbezug sei nur dann anzusetzen sein, wenn das Fahrzeug tatsächlich für private Zwecke eingesetzt werde.
Bei Verkehrsstrafen sei dahingehend zu differenzieren, ob sie überwiegend dienstlich veranlasst wurden, oder auf Ordnungswidrigkeiten, die dem Lenker persönlich zuzurechnen sind, gründen. Sämtliche Parkvergehen und die daraus resultierenden Strafen seien dienstlich veranlasst und daher der Sphäre der BF zuzuordnen. Die BF betreibe Baustellen vor allem im innerstädtischen Bereich, wo das Abstellen von Fahrzeugen bekanntermaßen schwierig sei. Die Dienstnehmer seien allein aus Logistikgründen angewiesen gewesen, Parkstrafen in Kauf zu nehmen, um eine effizientere Bewirtschaftung der jeweiligen Baustelle zu gewährleisten. Strafen, die auf anderen Übertretungen beruhen (wie z.B. Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) seien den Dienstnehmern zuzuordnen und der Beitragspflicht zu unterstellen.
3. Am XXXX legte die belangte Behörde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung vorgelegt.3. Am römisch 40 legte die belangte Behörde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung vorgelegt.
Mit der Beschwerdevorlage gelangte weiters ein zum XXXX datierter Vorlagebericht, in dem die belangte Behörde dem Beschwerdevorbringen entgegenzutreten versuchte, zur Vorlage. In der im Vorlagebericht enthaltenen Replik auf das Beschwerdevorbringen der BF hielt die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst an den im Bescheid getroffenen Feststellungen fest und führte ergänzend aus, dass die Bindung an die Arbeitszeit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch durch die Verpflichtung des Beschäftigten, seine Arbeitskraft mit der vorgegebenen Intensität zur Verfügung zu stellen, zum Ausdruck kommen könne. Der Mitbeteiligte habe seine ganze fachliche Befähigung für die BF eingesetzt. In der Niederschrift vom XXXX habe der Mitbeteiligte selbst angegeben, dass er für die BF im Durchschnitt 40 Stunden pro Woche gearbeitet hätte. Auch sei er im Rahmen der von ihm durchgeführten Bauaufsicht an bestimmte Termine und Rahmenzeiten gebunden gewesen, weshalb von einer durchgehenden freien Zeiteinteilung nicht ausgegangen werden könne. In der zitierten Niederschrift habe er selbst ausgeführt, dass von ihm gelegte Angebote stets vom Geschäftsführer der BF, XXXX HXXXX, überprüft und bearbeitet worden seien und es darüber hinaus der Freigabe durch den Geschäftsführer bedurft hätte. Ohne Erteilung der mündlichen oder schriftlichen Zustimmung durch den Geschäftsführer wäre eine Auftragsdurchführung nicht möglich gewesen. Zum Vorbringen der BF, dass der Mitbeteiligte ein generelles Vertretungsrecht gehabt hätte, führte die belangte Behörde aus, dass ein solches weder gegeben war, noch gelebt wurde. Vielmehr habe der Mitbeteiligte niederschriftlich angegeben, dass er sich im gesamten Zeitraum, sofern erforderlich, vom Geschäftsführer der BF vertreten ließ. Entgegen dem Vorbringen der BF habe er sich von einer betriebsfremden Person nicht vertreten lassen können, da er dem Datenschutz der BF unterlegen sei. Der Mitbeteiligte habe niederschriftlich angegeben, dass er über Angebotspreise oder Aufträge mit Drittpersonen nicht sprechen durfte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schließe die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers ein generelles Vertretungsrecht ohnehin aus. Beim Mitbeteiligten habe auch kein Unternehmerwagnis vorgelegen, was sich schon aus der erfolgsunabhängigen Entlohnung ergebe und sei die Art der Honorarnotenstellung für Selbständige völlig untypisch und spreche für ein Dienstverhältnis. Auch stehe der Einwand der BF, dass dem Mitbeteiligten Privatfahrten mit dem Firmenfahrzeug ausdrücklich untersagt gewesen seien, im Widerspruch zur Aussage des Mitbeteiligen in der Niederschrift vom XXXX, in der er angab, dass ein ausdrückliches Verbot weder mündlich noch schriftlich vereinbart worden sei.Mit der Beschwerdevorlage gelangte weiters ein zum römisch 40 datierter Vorlagebericht, in dem die belangte Behörde dem Beschwerdevorbringen entgegenzutreten versuchte, zur Vorlage. In der im Vorlagebericht enthaltenen Replik auf das Beschwerdevorbringen der BF hielt die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst an den im Bescheid getroffenen Feststellungen fest und führte ergänzend aus, dass die Bindung an die Arbeitszeit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch durch die Verpflichtung des Beschäftigten, seine Arbeitskraft mit der vorgegebenen Intensität zur Verfügung zu stellen, zum Ausdruck kommen könne. Der Mitbeteiligte habe seine ganze fachliche Befähigung für die BF eingesetzt. In der Niederschrift vom römisch 40 habe der Mitbeteiligte selbst angegeben, dass er für die BF im Durchschnitt 40 Stunden pro Woche gearbeitet hätte. Auch sei er im Rahmen der von ihm durchgeführten Bauaufsicht an bestimmte Termine und Rahmenzeiten gebunden gewesen, weshalb von einer durchgehenden freien Zeiteinteilung nicht ausgegangen werden könne. In der zitierten Niederschrift habe er selbst ausgeführt, dass von ihm gelegte Angebote stets vom Geschäftsführer der BF, römisch 40 HXXXX, überprüft und bearbeitet worden seien und es darüber hinaus der Freigabe durch den Geschäftsführer bedurft hätte. Ohne Erteilung der mündlichen oder schriftlichen Zustimmung durch den Geschäftsführer wäre eine Auftragsdurchführung nicht möglich gewesen. Zum Vorbringen der BF, dass der Mitbeteiligte ein generelles Vertretungsrecht gehabt hätte, führte die belangte Behörde aus, dass ein solches weder gegeben war, noch gelebt wurde. Vielmehr habe der Mitbeteiligte niederschriftlich angegeben, dass er sich im gesamten Zeitraum, sofern erforderlich, vom Geschäftsführer der BF vertreten ließ. Entgegen dem Vorbringen der BF habe er sich von einer betriebsfremden Person nicht vertreten lassen können, da er dem Datenschutz der BF unterlegen sei. Der Mitbeteiligte habe niederschriftlich angegeben, dass er über Angebotspreise oder Aufträge mit Drittpersonen nicht sprechen durfte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schließe die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers ein generelles Vertretungsrecht ohnehin aus. Beim Mitbeteiligten habe auch kein Unternehmerwagnis vorgelegen, was sich schon aus der erfolgsunabhängigen Entlohnung ergebe und sei die Art der Honorarnotenstellung für Selbständige völlig untypisch und spreche für ein Dienstverhältnis. Auch stehe der Einwand der BF, dass dem Mitbeteiligten Privatfahrten mit dem Firmenfahrzeug ausdrücklich untersagt gewesen seien, im Widerspruch zur Aussage des Mitbeteiligen in der Niederschrift vom römisch 40 , in der er angab, dass ein ausdrückliches Verbot weder mündlich noch schriftlich vereinbart worden sei.
Zum Dienstnehmer AXXXX führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass die Lohnsteuer- und Beitragspflicht nur dann verneint werden könne, wenn ein ernst gemeintes Verbot des Dienstgebers hinsichtlich von Privatfahrten vorliege. Das sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nur dann der Fall, wenn der Dienstgeber auch für die Wirksamkeit eines Verbotes vorsorge. Vorliegend habe es kein Verbot von Privatfahrten für den genannten Dienstnehmer gegeben.
4. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurde der BF der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist dazu zu äußern.4. Mit hg. Schreiben vom römisch 40 wurde der BF der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist dazu zu äußern.
5. In ihrer Stellungnahme vom XXXX führte die BF aus, dass sie sich erst nach Vorliegen der Niederschrift über die Einvernahme des Mitbeteiligten vom XXXX äußern könne und stellte einen Antrag, ihr diese zu übermitteln.5. In ihrer Stellungnahme vom römisch 40 führte die BF aus, dass sie sich erst nach Vorliegen der Niederschrift über die Einvernahme des Mitbeteiligten vom römisch 40 äußern könne und stellte einen Antrag, ihr diese zu übermitteln.
6. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurde der BF die Niederschrift über die Einvernahme des mitbeteiligten XXXX KXXXX übermittelt.6. Mit hg. Schreiben vom römisch 40 wurde der BF die Niederschrift über die Einvernahme des mitbeteiligten römisch 40 KXXXX übermittelt.
7. Mit Schriftsatz vom XXXX beantragte die BF, ihr die Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme bis zum XXXX zu erstrecken und begründete dies mit der urlaubsbedingten Abwesenheit ihres Rechtsvertreters.7. Mit Schriftsatz vom römisch 40 beantragte die BF, ihr die Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme bis zum römisch 40 zu erstrecken und begründete dies mit der urlaubsbedingten Abwesenheit ihres Rechtsvertreters.
8. In ihrer zum XXXX datierten Stellungnahme führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der Mitbeteiligte mit dem Geschäftsführer der BF nunmehr verfeindet sei und dass der Mitbeteiligte den Sachverhalt unrichtig wiedergebe. Dieser persönliche Bruch sei durch die "Machinationen" des Mitbeteiligten im insolventen Unternehmen entstanden. Weiter heißt es, dass dem Mitbeteiligten kein bestimmtes Gebiet zugeordnet gewesen sei und dass er sowohl in Wien, in der Steiermark als auch in Kärnten für die BF tätig gewesen sei. Der Mitbeteiligte habe selbständig Angebote unterbreitet, ohne diese mit dem Geschäftsführer der BF besprochen zu haben. Die Akquisition der Aufträge sei zwischen dem Geschäftsführer der BF und dem Mitbeteiligten etwa im gleichen Ausmaß erfolgt. Es sei unrichtig, dass überwiegend der Geschäftsführer der BF Subunternehmen beauftragt und die Arbeitsaufträge selbst abgewickelt hätte. Die vom Mitbeteiligten akquirierten Aufträge seien selbständig von ihm abgewickelt worden. Der Mitbeteiligte habe selbständig Rechnungen gelegt; die Rechnungen ließ er durch die Sekretärin, Aloisia KOS, versenden. Auch habe der Mitbeteiligte die von ihm akquirierten Produkte selbständig betreut. Er habe die Bauaufsicht durchgeführt, die Arbeiter eingeteilt, die Mängelabwicklung organisiert und Rechnungen gelegt. Er habe keine fixen Dienstzeiten gehabt und konnte die Arbeitszeit frei einteilen. Der Mitbeteiligte hätte die Möglichkeit gehabt, sich von einem Dritten vertreten zu lassen. Auch habe er den Geschäftsführer der BF nicht informiert, wenn er seinen Urlaub konsumieren wollte. Eine Urlaubsplanung des Geschäftsführers der BF und des Mitbeteiligten habe es nicht gegeben. Die wechselseitigen Abwesenheiten seien aufeinander nicht abgestimmt worden. Der Mitbeteiligte sei für die BF auch zeichnungsberechtigt gewesen und habe er - ohne Zustimmung und Weisungen des Geschäftsführers der BF - die BF in weiten Bereichen verpflichtet. Er sei auch auf den Konten zeichnungsberechtigt gewesen. Der Mitbeteiligte sei derjenige gewesen, der die Bankgeschäfte abgewickelt hätte. Eine Verpflichtung zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sei mit ihm nicht vereinbart worden. Auch habe der Mitbeteiligte keine Stundenaufzeichnungen geführt. Er habe auch keinen PKW zur Privatnutzung gehabt. Privat habe ihm das Fahrzeug seiner Lebensgefährtin, ein Van der Marke XXXX, zur Verfügung gestanden.8. In ihrer zum römisch 40 datierten Stellungnahme führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der Mitbeteiligte mit dem Geschäftsführer der BF nunmehr verfeindet sei und dass der Mitbeteiligte den Sachverhalt unrichtig wiedergebe. Dieser persönliche Bruch sei durch die "Machinationen" des Mitbeteiligten im insolventen Unternehmen entstanden. Weiter heißt es, dass dem Mitbeteiligten kein bestimmtes Gebiet zugeordnet gewesen sei und dass er sowohl in Wien, in der Steiermark als auch in Kärnten für die BF tätig gewesen sei. Der Mitbeteiligte habe selbständig Angebote unterbreitet, ohne diese mit dem Geschäftsführer der BF besprochen zu haben. Die Akquisition der Aufträge sei zwischen dem Geschäftsführer der BF und dem Mitbeteiligten etwa im gleichen Ausmaß erfolgt. Es sei unrichtig, dass überwiegend der Geschäftsführer der BF Subunternehmen beauftragt und die Arbeitsaufträge selbst abgewickelt hätte. Die vom Mitbeteiligten akquirierten Aufträge seien selbständig von ihm abgewickelt worden. Der Mitbeteiligte habe selbständig Rechnungen gelegt; die Rechnungen ließ er durch die Sekretärin, Aloisia KOS, versenden. Auch habe der Mitbeteiligte die von ihm akquirierten Produkte selbständig betreut. Er habe die Bauaufsicht durchgeführt, die Arbeiter eingeteilt, die Mängelabwicklung organisiert und Rechnungen gelegt. Er habe keine fixen Dienstzeiten gehabt und konnte die Arbeitszeit frei einteilen. Der Mitbeteiligte hätte die Möglichkeit gehabt, sich von einem Dritten vertreten zu lassen. Auch habe er den Geschäftsführer der BF nicht informiert, wenn er seinen Urlaub konsumieren wollte. Eine Urlaubsplanung des Geschäftsführers der BF und des Mitbeteiligten habe es nicht gegeben. Die wechselseitigen Abwesenheiten seien aufeinander nicht abgestimmt worden. Der Mitbeteiligte sei für die BF auch zeichnungsberechtigt gewesen und habe er - ohne Zustimmung und Weisungen des Geschäftsführers der BF - die BF in weiten Bereichen verpflichtet. Er sei auch auf den Konten zeichnungsberechtigt gewesen. Der Mitbeteiligte sei derjenige gewesen, der die Bankgeschäfte abgewickelt hätte. Eine Verpflichtung zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sei mit ihm nicht vereinbart worden. Auch habe der Mitbeteiligte keine Stundenaufzeichnungen geführt. Er habe auch keinen PKW zur Privatnutzung gehabt. Privat habe ihm das Fahrzeug seiner Lebensgefährtin, ein Van der Marke römisch 40 , zur Verfügung gestanden.
Abschließend beantragte die BF, XXXX KXXXX, den Steuerberater XXXX KXXXX und den Bankberater XXXX KXXXX als Zeugen einzuvernehmen.Abschließend beantragte die BF, römisch 40 KXXXX, den Steuerberater römisch 40 KXXXX und den Bankberater römisch 40 KXXXX als Zeugen einzuvernehmen.
9. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurde der belangten Behörde die Stellungnahme der BF vom XXXX zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs dazu zu äußern.9. Mit hg. Schreiben vom römisch 40 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme der BF vom römisch 40 zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs dazu zu äußern.
10. In ihrer zum XXXX datierten Replik führte die belangte Behörde aus, dass die Frage, ob die Aussagen des Mitbeteiligten nur deshalb getätigt wurden, um dem Geschäftsführer der BF zu schaden, durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären sei. Es gebe zwei übereinstimmende, sehr glaubwürdige Niederschriften mit dem Mitbeteiligten, die unter anderen als Grundlage für die Feststellungen des Bescheides bzw. die Beschwerdevorlage gedient hätten.10. In ihrer zum römisch 40 datierten Replik führte die belangte Behörde aus, dass die Frage, ob die Aussagen des Mitbeteiligten nur deshalb getätigt wurden, um dem Geschäftsführer der BF zu schaden, durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären sei. Es gebe zwei übereinstimmende, sehr glaubwürdige Niederschriften mit dem Mitbeteiligten, die unter anderen als Grundlage für die Feststellungen des Bescheides bzw. die Beschwerdevorlage gedient hätten.
11. Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der die ehemalige Büroangestellte der BF, XXXX KXXXX, der Steuerberater der BF, XXXX KXXXX, der Angestellte der LXXXXBANK XXXX, XXXX KXXXX als Zeugen und der Geschäftsführer der BF, XXXX HXXXX, einvernommen wurden.11. Am römisch 40 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der die ehemalige Büroangestellte der BF, römisch 40 KXXXX, der Steuerberater der BF, römisch 40 KXXXX, der Angestellte der LXXXXBANK römisch 40 , römisch 40 KXXXX als Zeugen und der Geschäftsführer der BF, römisch 40 HXXXX, einvernommen wurden.
12. In ihrer zum XXXX datierten Bekanntgabe teilte die BF mit, dass das Finanzamt XXXX als Finanzstrafbehörde das gegen den Geschäftsführer der BF, XXXX HXXXX, eingeleitete Strafverfahren nach mündlicher Verhandlung vom 09.11.2016 zur Einstellung gebracht habe. Durch die Einstellung des Strafverfahrens manifestiere sich, dass jene Aufwendungen, die die BF durch Zahlungen an den Mitbeteiligten hatte, zu Recht als Betriebsausgaben abgezogen worden seien. Dem Geschäftsführer der BF sei nicht vorgeworfen worden, den Mitbeteiligten schuldhaft nicht als Dienstnehmer der BF beschäftigt zu haben.12. In ihrer zum römisch 40 datierten Bekanntgabe teilte die BF mit, dass das Finanzamt römisch 40 als Finanzstrafbehörde das gegen den Geschäftsführer der BF, römisch 40 HXXXX, eingeleitete Strafverfahren nach mündlicher Verhandlung vom 09.11.2016 zur Einstellung gebracht habe. Durch die Einstellung des Strafverfahrens manifestiere sich, dass jene Aufwendungen, die die BF durch Zahlungen an den Mitbeteiligten hatte, zu Recht als Betriebsausgaben abgezogen worden seien. Dem Geschäftsführer der BF sei nicht vorgeworfen worden, den Mitbeteiligten schuldhaft nicht als Dienstnehmer der BF beschäftigt zu haben.
13. In der am XXXX fortgesetzten mündlichen Verhandlung wurde auch der mitbeteiligte XXXX KXXXX einvernommen.13. In der am römisch 40 fortgesetzten mündlichen Verhandlung wurde auch der mitbeteiligte römisch 40 KXXXX einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin führt die Firma T-XXXX GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG und ist im Firmenbuch des Landesgerichtes für XXXX zur FN XXXX eingetragen.1.1. Die Beschwerdeführerin führt die Firma T-XXXX GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG und ist im Firmenbuch des Landesgerichtes für römisch 40 zur FN römisch 40 eingetragen.
Der Sitz der BF befindet sich gegenwärtig in XXXX.Der Sitz der BF befindet sich gegenwärtig in römisch 40 .
Der Unternehmensgegenstand der am XXXX erstmals ins Firmenbuch eingetragenen BF umfasst "den Innenausbau in jeder Form, sowie den Handel mit Waren aller Art, sowie sämtliche mit diesem Unternehmensgegenstand im Zusammenhang stehende Nebentätigkeiten."Der Unternehmensgegenstand der am römisch 40 erstmals ins Firmenbuch eingetragenen BF umfasst "den Innenausbau in jeder Form, sowie den Handel mit Waren aller Art, sowie sämtliche mit diesem Unternehmensgegenstand im Zusammenhang stehende Nebentätigkeiten."
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum befasste sich das Unternehmen der BF mit der Ausführung von Trockenbauarbeiten, darunter insbesondere mit der Errichtung von Trennwänden, abgehängten Decken, Dachausbauten, sowie von Metalldeckensystemen, Trockenböden, Brandschutzverkleidungen und Schallschutzmaßnahmen. Die angeführten Tätigkeiten führte sie im Auftrag von Privatkunden und öffentlichen Kunden durch.
Gegründet wurde die Gesellschaft von XXXX, geb. am XXXX. Er war im Gründungszeitpunkt alleiniger Geschäftsführer und (handelsrechtlicher) Geschäftsführer. Am XXXX schied XXXX als Gesellschafter der BF aus. Er bekleidete jedoch noch (vorerst) die gesellschaftsrechtliche Stellung des (handelsrechtlichen) Geschäftsführers. Am XXXX trat der am XXXX geborene mitbeteiligte XXXX KXXXX als Gesellschafter und (handelsrechtlicher) Geschäftsführer in die BF ein.Gegründet wurde die Gesellschaft von römisch 40 , geb. am römisch 40 . Er war im Gründungszeitpunkt alleiniger Geschäftsführer und (handelsrechtlicher) Geschäftsführer. Am römisch 40 schied römisch 40 als Gesellschafter der BF aus. Er bekleidete jedoch noch (vorerst) die gesellschaftsrechtliche Stellung des (handelsrechtlichen) Geschäftsführers. Am römisch 40 trat der am römisch 40 geborene mitbeteiligte römisch 40 KXXXX als Gesellschafter und (handelsrechtlicher) Geschäftsführer in die BF ein.
Am XXXX erfolgte im Firmenbuch des Landesgerichtes für XXXX die Eintragung des Ausscheidens des XXXX XXXX als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer und des mitbeteiligten XXXX KXXXX als einziger Gesellschafter und (handelsrechtlicher) Geschäftsführer.Am römisch 40 erfolgte im Firmenbuch des Landesgerichtes für römisch 40 die Eintragung des Ausscheidens des römisch 40 römisch 40 als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer und des mitbeteiligten römisch 40 KXXXX als einziger Gesellschafter und (handelsrechtlicher) Geschäftsführer.
Seit dem XXXX bekleidet XXXX HXXXX, geb. XXXX, die gesellschaftsrechtliche Stellung des (einzigen) Gesellschafters und fungiert er seither als deren (einziger) (handelsrechtlicher) Geschäftsführer. Auch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (XXXX bis XXXX) vertrat er die Gesellschaft nach außen hin als deren einziger (handelsrechtlicher) Geschäftsführer. HXXXX war im Jahr XXXX Angestellter der BF. Seine Aufgabe bestand damals im Wesentlichen darin, Aufträge für die BF zu akquirieren und die Kalkulation zu erstellen.Seit dem römisch 40 bekleidet römisch 40 HXXXX, geb. römisch 40 , die gesellschaftsrechtliche Stellung des (einzigen) Gesellschafters und fungiert er seither als deren (einziger) (handelsrechtlicher) Geschäftsführer. Auch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (römisch 40 bis römisch 40 ) vertrat er die Gesellschaft nach außen hin als deren einziger (handelsrechtlicher) Geschäftsführer. HXXXX war im Jahr römisch 40 Angestellter der BF. Seine Aufgabe bestand damals im Wesentlichen darin, Aufträge für die BF zu akquirieren und die Kalkulation zu erstellen.
1.2. Zwischen dem XXXX und dem XXXX (Tag der Schlussbesprechung) unterzogen Organe des Finanzamtes XXXX das Unternehmen der BF hinsichtlich des Zeitraumes XXXX bis XXXX einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (in der Folge kurz: GPLA). Im Zuge dessen zogen die Organe der genannten Abgabenbehörde die Schlussfolgerung, dass auf Grund der Regelmäßigkeit des Gehaltes und des fehlenden Unternehmerrisikos beim mitbeteiligten XXXX KXXXX von einem Dienstverhältnis gemäß § 47 Abs. 2 EStG und § 4 Abs. 2 ASVG ausgegangen werden müsse. Der Mitbeteiligte habe das Büro, die Infrastruktur und über mehrere Monate hinweg ein Fahrzeug der BF nützen können. Der BF sei auch für ein anderes Unternehmen, die HXXXX GMBH (Geschäftsführer: ebenfalls der am XXXX geborene XXXX HXXXX) tätig gewesen. Weiter wurde festgestellt, dass die BF dem Dienstnehmer XXXX AXXXX einen Firmen-PKW "auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt" habe, weshalb bei der Berechnung der Lohnabgaben ein Sachbezug in Höhe von 1,5% der Anschaffungskosten als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu berücksichtigen gewesen sei. Belege (etwa in Gestalt von Fahrtenbüchern oder sonstigen Aufzeichnungen), dass XXXX AXXXX den ihm von der BF zur Verfügung gestellten PKW der Marke XXXX nicht für Privatfahrten nutzte, hätten nicht festgestellt werden können. Auch habe die BF für namentlich näher bezeichnete Dienstnehmer Verkehrsstrafen übernommen.1.2. Zwischen dem römisch 40 und dem römisch 40 (Tag der Schlussbesprechung) unterzogen Organe des Finanzamtes römisch 40 das Unternehmen der BF hinsichtlich des Zeitraumes römisch 40 bis römisch 40 einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (in der Folge kurz: GPLA). Im Zuge dessen zogen die Organe der genannten Abgabenbehörde die Schlussfolgerung, dass auf Grund der Regelmäßigkeit des Gehaltes und des fehlenden Unternehmerrisikos beim mitbeteiligten römisch 40 KXXXX von einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 47, Absatz 2, EStG und Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausgegangen werden müsse. Der Mitbeteiligte habe das Büro, die Infrastruktur und über mehrere Monate hinweg ein Fahrzeug der BF nützen können. Der BF sei auch für ein anderes Unternehmen, die HXXXX GMBH (Geschäftsführer: ebenfalls der am römisch 40 geborene römisch 40 HXXXX) tätig gewesen. Weiter wurde festgestellt, dass die BF dem Dienstnehmer römisch 40 AXXXX einen Firmen-PKW "auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt" habe, weshalb bei der Berechnung der Lohnabgaben ein Sachbezug in Höhe von 1,5% der Anschaffungskosten als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu berücksichtigen gewesen sei. Belege (etwa in Gestalt von Fahrtenbüchern oder sonstigen Aufzeichnungen), dass römisch 40 AXXXX den ihm von der BF zur Verfügung gestellten PKW der Marke römisch 40 nicht für Privatfahrten nutzte, hätten nicht festgestellt werden können. Auch habe die BF für namentlich näher bezeichnete Dienstnehmer Verkehrsstrafen übernommen.
1.3. Am XXXX, ab XXXX Uhr, führte die belangte Behörde eine niederschriftliche Einvernahme des Mitbeteiligten durch.1.3. Am römisch 40 , ab römisch 40 Uhr, führte die belangte Behörde eine niederschriftliche Einvernahme des Mitbeteiligten durch.
1.4. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass der Mitbeteiligte mit seiner im Zeitraum XXXX bis XXXX für die BF ausgeübten Tätigkeit der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege (Spruchteil I.) und die BF wegen der bei ihr im Zuge der GPLA festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge in Höhe von EUR XXXX nachzuentrichten (Spruchteil II.).1.4. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass der Mitbeteiligte mit seiner im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 für die BF ausgeübten Tätigkeit der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege (Spruchteil römisch eins.) und die BF wegen der bei ihr im Zuge der GPLA festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge in Höhe von EUR römisch 40 nachzuentrichten (Spruchteil römisch zwei.).
1.5. Es steht unstrittig fest, dass der mitbeteiligte XXXX KXXXX im beschwerdegegenständlichen Zeitraum XXXX bis XXXX für die BF tätig war. Er verfügte auch über eine Gewerbeberechtigung, lautend auf "Verspachtelungen von Unebenheiten" und war Mitglied der Wirtschaftskammer. Im angeführten Zeitraum war er bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 3 GSVG zur Kranken- und Pensionsversicherung gemeldet und bezahlte die entsprechenden Versicherungsbeiträge.1.5. Es steht unstrittig fest, dass der mitbeteiligte römisch 40 KXXXX im beschwerdegegenständlichen Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 für die BF tätig war. Er verfügte auch über eine Gewerbeberechtigung, lautend auf "Verspachtelungen von Unebenheiten" und war Mitglied der Wirtschaftskammer. Im angeführten Zeitraum war er bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, GSVG zur Kranken- und Pensionsversicherung gemeldet und bezahlte die entsprechenden Versicherungsbeiträge.
Die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen der BF und dem mitbeteiligten XXXX KXXXX bildete ein mündlicher, jedoch nicht befristeter oder im Hinblick auf die Durchführung eines bestimmten Projekts abgeschlossener Vertrag. In dem mit der BF geschlossenen (mündlichen) Vertrag war eine Konkurrenzklausel nicht vereinbart; da er jedoch nur über eine auf "Verspachtelungen von Unebenheiten" lautende Gewerbeberechtigung verfügte, durfte er mit seinem Einzelunternehmen keine Trockenbauarbeiten anbieten und dadurch in direkte Konkurrenz zur BF treten. Der Mitbeteiligte bekam kein bestimmtes Gebiet zugeordnet. Für die Akquirierung von Aufträgen für die BF nutzte er auch seine Kontakte zu Firmen, mit denen er bereits eine mehrjährige Zusammenarbeit gepflegt hatte. Der Auftrag selbst wurde in allen Fällen im Namen und auf Rechnung der BF durchgeführt.Die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen der BF und dem mitbeteiligten römisch 40 KXXXX bildete ein mündlicher, jedoch nicht befristeter oder im Hinblick auf die Durchführung eines bestimmten Projekts abgeschlossener Vertrag. In dem mit der BF geschlossenen (mündlichen) Vertrag war eine Konkurrenzklausel nicht vereinbart; da er jedoch nur über eine auf "Verspachtelungen von Unebenheiten" lautende Gewerbeberechtigung verfügte, durfte er mit seinem Einzelunternehmen keine Trockenbauarbeiten anbieten und dadurch in direkte Konkurrenz zur BF treten. Der Mitbeteiligte bekam kein bestimmtes Gebiet zugeordnet. Für die Akquirierung von Aufträgen für die BF nutzte er auch seine Kontakte zu Firmen, mit denen er bereits eine mehrjährige Zusammenarbeit gepflegt hatte. Der Auftrag selbst wurde in allen Fällen im Namen und auf Rechnung der BF durchgeführt.
Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Mitbeteiligte (im Hinblick auf den Abschluss von Verträgen) für die BF zeichnungsberechtigt gewesen wäre. Wohl aber legte er Angebote an potentielle Auftraggeber der BF, die er selbst abzeichnete. Dass der Geschäftsführer der BF die vom Mitbeteiligten erstellten Angebote stets geprüft bzw. überarbeitet und freigegeben hätte, konnte entgegen den Behauptungen des Mitbeteiligten nicht festgestellt werden.
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum betrieb der mitbeteiligte XXXX KXXXX ein gleichnamiges Einzelunternehmen, die XXXX; dieses Unternehmen verfügte seit dem Jahr XXXX über keinen einzigen Mitarbeiter mehr. Es konnte gegenständlich nicht festgestellt werden, dass Teile der für die BF verrichteten Arbeiten vom Einzelunternehmen des Mitbeteiligten erbracht worden wären.Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum betrieb der mitbeteiligte römisch 40 KXXXX ein gleichnamiges Einzelunternehmen, die römisch 40 ; dieses Unternehmen verfügte seit dem Jahr römisch 40 über keinen einzigen Mitarbeiter mehr. Es konnte gegenständlich nicht festgestellt werden, dass Teile der für die BF verrichteten Arbeiten vom Einzelunternehmen des Mitbeteiligten erbracht worden wären.
Neben der BF war der Mitbeteiligte auch für die Firma HXXXX GmbH, deren Geschäftsführer ebenfalls XXXX HXXXX war, tätig. Ob er darüber hinaus für andere Auftraggeber tätig war, konnte nicht festgestellt werden.Neben der BF war der Mitbeteiligte auch für die Firma HXXXX GmbH, deren Geschäftsführer ebenfalls römisch 40 HXXXX war, tätig. Ob er darüber hinaus für andere Auftraggeber tätig war, konnte nicht festgestellt werden.
Der Sitz des vom Mitbeteiligten geführten Einzelunternehmens befand sich zunächst in XXXX und danach in XXXX, im Privathaus des Mitbeteiligten. Am Sitz seines Einzelunternehmens hatte der Mitbeteiligte ein Büro, das lediglich mit einem Schreibtisch ausgestattet war. Abgesehen davon war diese in seinem Privathaus bestehende Büroräumlichkeit nicht mit weiteren (bürotypischen) Einrichtungsgegenständen ausgestattet.Der Sitz des vom Mitbeteiligten geführten Einzelunternehmens befand sich zunächst in römisch 40 und danach in römisch 40 , im Privathaus des Mitbeteiligten. Am Sitz seines Einzelunternehmens hatte der Mitbeteiligte ein Büro, das lediglich mit einem Schreibtisch ausgestattet war. Abgesehen davon war diese in seinem Privathaus bestehende Büroräumlichkeit nicht mit weiteren (bürotypischen) Einrichtungsgegenständen ausgestattet.
Dem Mitbeteiligten stand weiters ein Büro in den Geschäftsräumlichkeiten der BF an der Anschrift XXXX, zur Verfügung, das mit einem Schreibtisch, einem Sessel und einem Laptop ausgestattet war. Ihm stand ein Anschluss zu einem zentralen Drucker im Gebäude der BF zur Verfügung, über den er insbesondere Angebote ausdrucken konnte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Mitbeteiligte einen Mietaufwand für die ihm am Sitz der BF zur Verfügung gestellte Büroräumlichkeit gehabt hätte.Dem Mitbeteiligten stand weiters ein Büro in den Geschäftsräumlichkeiten der BF an der Anschrift römisch 40 , zur Verfügung, das mit einem Schreibtisch, einem Sessel und einem Laptop ausgestattet war. Ihm stand ein Anschluss zu einem zentralen Drucker im Gebäude der BF zur Verfügung, über den er insbesondere Angebote ausdrucken konnte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Mitbeteiligte einen Mietaufwand für die ihm am Sitz der BF zur Verfügung gestellte Büroräumlichkeit gehabt hätte.
Die vom Mitbeteiligten für die BF ausgeübten Tätigkeiten bestanden im Wesentlichen darin, (von ihm namens der BF erstellte) Angebote zu legen und im Auftrag der Kunden der BF Aufträge auszuführen. Im Zuge dessen begleitete er die Projekte des BF selbständig von Anfang bis Ende, was bedeutete, dass er den Arbeitsplatz organisierte und darüber entschied, ob auf der konkreten Baustelle Mitarbeiter der BF zum Einsatz kamen oder ein Subunternehmen mit der Ausführung beauftragt wurde. Darüber hinaus berechnete er den Materialeinsatz und überwachte die Ausführungen, in dem er anhand eines Planes und der (ihm bekannten) Vorgaben des Auftraggebers die korrekte Anbringung der Wände und Decken überprüfte, bzw. ob nach erfolgter Montage genug Platz laut Plan zur Verfügung stand. Der Mitbeteiligte legte auf den Baustellen der BF selbst nicht Hand an.
Langte ein Auftrag bei der BF ein, wurde der Mitbeteiligte vom Geschäftsführer der BF, nachdem sie den Auftrag akkordiert hatten, angewiesen, die Projektbetreuung zu übernehmen.
War ein Projekt beendet, so bereitete der Mitbeteiligte für dieses Projekt die Rechnung an die Kunden der BF vor und erstellte sie laut Baufortschritt. Ob und inwieweit diese Rechnungen durch den Geschäftsführer der BF genehmigt wurden bzw. mit diesem abgestimmt wurden, konnte nicht festgestellt werden.
Der Mitbeteiligte wusste schon auf Grund seiner Berufserfahrung, was er zu tun hatte. Daher erhielt er vom Geschäftsführer der BF auch keine arbeitsbezogenen Weisungen. Zwischen dem Mitbeteiligten und dem Geschäftsführer der BF fanden (fast) täglich kurze Besprechungen statt, in deren Rahmen sich der Geschäftsführer danach erkundigte, ob bei den vom Mitbeteiligten betreuten Projekten "alles in Ordnung ist" bzw. ob "alles läuft" und ob er mit den Abrechnungen nachkommt. Den Gegenstand dieser Besprechungen bildeten weiters der zeitliche Ablauf auf der jeweiligen Baustelle und allfällig aufgetretene Probleme. Bei letzterem ging es unter gleichzeitiger Einbeziehung der Subunternehmer um die Lösungsfindung.
Der Mitbeteiligte war zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.
Bei einer urlaubs- oder krankheitsbedingten Absenz konnte sich der mitbeteiligte XXXX KXXXX grundsätzlich von einem Vertreter nach Wahl vertreten lassen. Allerdings kam als Vertreter nur eine Person mit bautechnischen Kenntnissen in Betracht. Die Vertretung bei einer urlaubs- oder krankheitsbedingten Absenz des Mitbeteiligten wurde tatsächlich so gelebt, dass er bei einer beabsichtigten Urlaubskonsumation mit dem Geschäftsführer der BF besprach und beide darauf Rücksicht nahmen, dass der Geschäftsführer der BF die Vertretung des Mitbeteiligten übernahm und die von diesem betreute Baustelle während seiner Abwesenheit beaufsichtigte. Als Vertreter kam nur der Geschäftsführer der BF in Frage, da dieser schon auf Grund der in regelmäßigen Abständen geführten Besprechungen mit den vom Mitbeteiligten betrauten Baustellen betraut war. Hätte es vor einem geplanten Urlaubsantritt des Mitbeteiligten auf einer von ihm betreuten Baustelle Schwierigkeiten gegeben, so hätte der Geschäftsführer der BF auf ihn eingewirkt, die Schwierigkeiten noch rechtzeitig vor dem Urlaubsantritt zu lösen.Bei einer urlaubs- oder krankheitsbedingten Absenz konnte sich der mitbeteiligte römisch 40 KXXXX grundsätzlich von einem Vertreter nach Wahl vertreten lassen. Allerdings kam als Vertreter nur eine Person mit bautechnischen Kenntnissen in Betracht. Die Vertretung bei einer urlaubs- oder krankheitsbedingten Absenz des Mitbeteiligten wurde tatsächlich so gelebt, dass er bei einer beabsichtigten Urlaubskonsumation mit dem Geschäftsführer der BF besprach und beide darauf Rücksicht nahmen, dass der Geschäftsführer der BF die Vertretung des Mitbeteiligten übernahm und die von diesem betreute Baustelle während seiner Abwesenheit beaufsichtigte. Als Vertreter kam nur der Geschäftsführer der BF in Frage, da dieser schon auf Grund der in regelmäßigen Abständen geführten Besprechungen mit den vom Mitbeteiligten betrauten Baustellen betraut war. Hätte es vor einem geplanten Urlaubsantritt des Mitbeteiligten auf einer von ihm betreuten Baustelle Schwierigkeiten gegeben, so hätte der Geschäftsführer der BF auf ihn eingewirkt, die Schwierigkeiten noch rechtzeitig vor dem Urlaubsantritt zu lösen.
Der Mitbeteiligte legte, wenn auch mit geringfügigen Abweichungen, regelmäßig monatlich Rechnung, mit der er der BF seinen monatlichen Aufwand, der sich nach seiner Anwesenheit und dem Umfang der fortlaufenden Arbeiten bestimmte. Es steht fest, dass er mit seinen Fakturen, in denen eine Umsatzsteuerausweisung nicht erfolgte, kein Werk bzw. einen bestimmten Leistungserfolg abrechnete. Wenn auch in der Höhe schwankend, verrechnete er durchschnittlich EUR XXXX.Der Mitbeteiligte legte, wenn auch mit geringfügigen Abweichungen, regelmäßig monatlich Rechnung, mit der er der BF seinen monatlichen Aufwand, der sich nach seiner Anwesenheit und dem Umfang der fortlaufenden Arbeiten bestimmte. Es steht fest, dass er mit seinen Fakturen, in denen eine Umsatzsteuerausweisung nicht erfolgte, kein Werk bzw. einen bestimmten Leistungserfolg abrechnete. Wenn auch in der Höhe schwankend, verrechnete er durchschnittlich EUR römisch 40 .
Für seine Tätigkeit benötigte der Mitbeteiligte Baumaterialien, die ihm von der BF zur Verfügung gestellt wurden. Er selbst hat weder im eigenen Namen, noch im Namen des von ihm geführten Einzelunternehmens Baumaterialien eingekauft. Für seine Tätigkeit benötigte der BF weiters einen PC und eine Büroausstattung, die ihm während des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes von der BF zur Verfügung gestellt wurden. Die BF stellte ihm weiters EDV-Programme zur Verfügung, die er für seine Arbeit nützte. Weiters verwendete er ein Mobiltelefon und ein Laser-Messgerät, von denen beide in seinem Eigentum standen. Die beim Mobiltelefon des Mitbeteiligten angefallenen Gebühren zahlte die BF. Sie zahlte auch die Kosten für die Einrichtung des vom Mitbeteiligten benützten Arbeitsplatzes.
Bis zum Jahr XXXX verwendete der mitbeteiligte XXXX KXXXX ein eigenes Kraftfahrzeug, um zu den Baustellen der BF zu gelangen. Ab dem Jahr XXXX wurde ihm von der BF ein Kraftfahrzeug der Marke XXXX für die Abwicklung der Fahrten zu den Baustellen und für den Transport von Baumaterial, das der Mitbeteiligte persönlich zu den Baustellen brachte, zur Verfügung gestellt. Auf dem vom Mitbeteiligten bis zum Jahr XXXX verwendeten eigenen Kraftfahrzeug war kein Hinweis auf dessen Einzelunternehmen angebracht. Für das ihm von der BF zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug der Marke XXXX führte der Mitbeteiligte kein Fahrtenbuch; er war auch nicht zur Führung eines solchen verpflichtet. Das genannte Kraftfahrzeug benützte er auch für seine Fahrten nach Hause.Bis zum Jahr römisch 40 verwendete der mitbeteiligte römisch 40 KXXXX ein eigenes Kraftfahrzeug, um zu den Baustellen der BF zu gelangen. Ab dem Jahr römisch 40 wurde ihm von der BF ein Kraftfahrzeug der Marke römisch 40 für die Abwicklung der Fahrten zu den Baustellen und für den Transport von Baumaterial, das der Mitbeteiligte persönlich zu den Baustellen brachte, zur Verfügung gestellt. Auf dem vom Mitbeteiligten bis zum Jahr römisch 40 verwendeten eigenen Kraftfahrzeug war kein Hinweis auf dessen Einzelunternehmen angebracht. Für das ihm von der BF zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug der Marke römisch 40 führte der Mitbeteiligte kein Fahrtenbuch; er war auch nicht zur Führung eines solchen verpflichtet. Das genannte Kraftfahrzeug benützte er auch für seine Fahrten nach Hause.
Im Hinblick auf die Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges für Dienstfahrten für die BF konnte nicht festgestellt werden, dass dem Mitbeteiligten die Kosten für die von ihm zurückgelegten Dienstreisen von der BF vergütet worden wären. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass sie ihm die Aufwendungen für den Treibstoff und allfällige Reparaturen bezahlt hätte. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass sie die Verkehrsstrafen des Mitbeteiligten für ein allfälliges Falschparken oder eine allfällige Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit bezahlt hätte.
Die BF ist seit dem XXXX. Quartal XXXX über Vermittlung durch den mitbeteiligten XXXX KXXXX Kundin der LXXXXbank XXXX. Noch im gleichen Quartal ging der Mitbeteiligte - wie auch der Geschäftsführer der BF - für sämtliche Kreditlinien der BF Bürgschaften beim angeführten Kreditinstitut ein. Er ging jedoch auch Bürgschaften bei der RXXXX BANK AG für an die BF vergebene Darlehen ein. Sämtliche Bürgschaften ging er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein und hatten diese zumindest für diesen Zeitraum Bestand.Die BF ist seit dem römisch 40 . Quartal römisch 40 über Vermittlung durch den mitbeteiligten römisch 40 KXXXX Kundin der LXXXXbank römisch 40 . Noch im gleichen Quartal ging der Mitbeteiligte - wie auch der Geschäftsführer der BF - für sämtliche Kreditlinien der BF Bürgschaften beim angeführten Kreditinstitut ein. Er ging jedoch auch Bürgschaften bei der RXXXX BANK AG für an die BF vergebene Darlehen ein. Sämtliche Bürgschaften ging er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein und hatten diese zumindest für diesen Zeitraum Bestand.
Abgesehen davon begleitete der Mitbeteiligte den Geschäftsführer der BF zu Terminen mit dem Steuerberater und war bei "wesentlichen Bilanzbesprechungen" und bei "wesentlichen Fragen" anwesend. Bis zum Jahr XXXX war der Mitbeteiligte auch bei der Unterfertigung der Bilanzen und Steuererklärungen anwesend. Später kam nur noch der Geschäftsführer der BF zu diesen Besprechungen. Die Bilanzen und Steuererklärungen wurden stets vom Geschäftsführer der BF allein unterfertigt.Abgesehen davon begleitete der Mitbeteiligte den Geschäftsführer der BF zu Terminen mit dem Steuerberater und war bei "wesentlichen Bilanzbesprechungen" und bei "wesentlichen Fragen" anwesend. Bis zum Jahr römisch 40 war der Mitbeteiligte auch bei der Unterfertigung der Bilanzen und Steuererklärungen anwesend. Später kam nur noch der Geschäftsführer der BF zu diesen Besprechungen. Die Bilanzen und Steuererklärungen wurden stets vom Geschäftsführer der BF allein unterfertigt.
1.6. Es steht unbestritten fest, dass die Herren XXXX BXXXX, XXXX BXXXX, XXXX FXXXX und XXXX PXXXX im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Dienstnehmer der BF waren. Der Dienstnehmer XXXX AXXXX war vom XXXX bis XXXX im Betrieb der BF tätig.1.6. Es steht unbestritten fest, dass die Herren römisch 40 BXXXX, römisch 40 BXXXX, römisch 40 FXXXX und römisch 40 PXXXX im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Dienstnehmer der BF waren. Der Dienstnehmer römisch 40 AXXXX war vom römisch 40 bis römisch 40 im Betrieb der BF tätig.
1.7. Die BF stellte dem Dienstnehmer XXXX AXXXX von XXXX bis XXXX ein Kraftfahrzeug der Marke XXXX zur Verfügung, mit dem dieser Fahrten zu den Baustellen der BF und Heimfahrten abwickelte. Ein schriftliches Verbot, mit dem Firmenfahrzeug Privatfahrten durchzuführen bestand nicht.1.7. Die BF stellte dem Dienstnehmer römisch 40 AXXXX von römisch 40 bis römisch 40 ein Kraftfahrzeug der Marke römisch 40 zur Verfügung, mit dem dieser Fahrten zu den Baustellen der BF und Heimfahrten abwickelte. Ein schriftliches Verbot, mit dem Firmenfahrzeug Privatfahrten durchzuführen bestand nicht.
Der genannte Dienstnehmer führte kein Fahrtenbuch oder sonstige Aufzeichnungen, die belegen würden, dass er das ihm zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug nicht auch für Privatfahrten benützte. Auch führte die BF kein Fahrtenbuch oder sonstige Aufzeichnungen. Mangels Aufzeichnungen konnte daher nicht festgestellt werden, dass er das Fahrzeug nicht auch für Privatfahrten benützte bzw. konnte überdies nicht festgestellt werden, mit welchem Kilometerstand er das Fahrzeug übernahm und mit welchem Kilometerstand er es der BF zurückgab.
1.8. Es steht unstrittig fest, dass die gegen die Dienstnehmer XXXX AXXXX, XXXX BXXXX, XXXX BXXXX, XXXX FXXXX und XXXX PXXXX verhängten Verkehrsstrafen wegen Falschparkens stets von der BF übernommen wurden.1.8. Es steht unstrittig fest, dass die gegen die Dienstnehmer römisch 40 AXXXX, römisch 40 BXXXX, römisch 40 BXXXX, römisch 40 FXXXX und römisch 40 PXXXX verhängten Verkehrsstrafen wegen Falschparkens stets von der BF übernommen wurden.
Das galt auch für die Verkehrsstrafen, die über die genannten Dienstnehmer wegen der Übertretung der höchstzulässigen Geschwindigkeit verhängt wurden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF auch die über den mitbeteiligten XXXX KXXXX verhängten Verkehrsstrafen wegen Falschparkens bzw. wegen Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit gezahlt hätte.Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF auch die über den mitbeteiligten römisch 40 KXXXX verhängten Verkehrsstrafen wegen Falschparkens bzw. wegen Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit gezahlt hätte.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden, aus dem Protokoll der Erhebungsorgane des Finanzamtes XXXX über die Einvernahme des XXXX KXXXX vom XXXX, aus der vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift über die Einvernahme des mitbeteiligten XXXX vom XXXX und den Einvernahmen des Geschäftsführers der BF, XXXX HXXXX, der Zeugin XXXX KXXXX (einer ehemaligen Büroangestellten der BF), des Zeugen XXXX KXXXX (XXXX) und des Zeugen XXXX KXXXX (eines Angestellten der LXXXXBANK XXXX AG) in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2016 und des mitbeteiligten Karl KOCH in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2016.Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden, aus dem Protokoll der Erhebungsorgane des Finanzamtes römisch 40 über die Einvernahme des römisch 40 KXXXX vom römisch 40 , aus der vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift über die Einvernahme des mitbeteiligten römisch 40 vom römisch 40 und den Einvernahmen des Geschäftsführers der BF, römisch 40 HXXXX, der Zeugin römisch 40 KXXXX (einer ehemaligen Büroangestellten der BF), des Zeugen römisch 40 KXXXX (römisch 40 ) und des Zeugen römisch 40 KXXXX (eines Angestellten der LXXXXBANK römisch 40 AG) in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2016 und des mitbeteiligten Karl KOCH in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2016.
Die zur Firma der BF, deren Sitz und zum Unternehmensgegenstand getroffenen Feststellungen gründen auf dem eingeholten (historischen) Auszug aus dem Firmenbuch, sowie auf den ebenfalls ausgehobenen Gesellschaftsverträgen über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Da weder der Geschäftsführer der BF, noch einer der einvernommenen Zeugen bzw. der ebenfalls einvernommene Mitbeteiligte mit ihren Aussagen den Wahrheitsgehalt der öffentlichen Urkunden in Zweifel zogen, konnten diese im Rahmen der freien Beweiswürdigung dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt werden.
Dass der Mitbeteiligte im Beschwerdezeitraum für die BF tätig war, ergibt sich unzweifelhaft aus den (diesbezüglich) übereinstimmenden Aussagen des Mitbeteiligten selbst und des Geschäftsführers der BF. Auf der Aussage des Mitbeteiligten basieren die zu der von ihm innegehabten Gewerbeberechtigung sowie zum Umstand getroffenen Feststellungen, dass er als Mitglied der Wirtschaftskammer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur Kranken- und Pensionsversicherung zur Sozialversicherung gemeldet war und entsprechende Beiträge entrichtete.
Die dazu getroffenen Feststellungen, dass ein mündlicher Vertrag ohne Konkurrenzklausel die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen der BF und dem Mitbeteiligten bildete, gründen ebenfalls auf den übereinstimmenden Aussagen des zuletzt Genannten und des Geschäftsführers der BF. Auf dieser Quelle beruhen weiters die zum Tätigkeitsfeld des Mitbeteiligten getroffenen Feststellungen. Darauf beruhen auch die dazu getroffenen Feststellungen, dass der Mitbeteiligte vom Geschäftsführer der BF keine arbeitsbezogenen Weisungen erhielt. Letzteres ist auch nachvollziehbar und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, zumal der Mitbeteiligte seit der Gründung der BF für diese tätig war und aus diesem Grund über einen Erfahrungsschatz verfügte, der arbeitsbezogene Weisungen entbehrlich machte.
Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Mitbeteiligte an Arbeitszeiten, etwa in der Form, sich während bestimmter Zeiten im Büro aufhalten zu müssen, nicht gebunden war; es war daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung eine entsprechende Feststellung zu treffen.
Keine Zweifel kamen auch dazu auf, dass der Mitbeteiligte im Hinblick auf ein von ihm bearbeitetes Projekt Rechnung vorbereitete. Wegen der widersprüchlichen Aussagen des Geschäftsführers der BF und des Mitbeteiligten zur Genehmigung bzw. zur Nichtgenehmigung der vom Mitbeteiligten vorbereiteten Rechnungen und weil auch die Befragung beider vor dem Bundesverwaltungsgericht keine hinreichende Klärung des Sachverhalts ergab, konnten diesbezüglich keine Feststellungen getroffen werden. Es ist hervorzuheben, dass sich der Mitbeteiligte bei seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht teils in erhebliche Widersprüche verstrickte. Insoweit seine vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Aussagen widersprüchlich waren, konnte diesen kein Glauben geschenkt werden und waren hier - soweit erhoben - seine vor der belangten Behörde und vor den Erhebungsorganen der Abgabenbehörde gemachten Aussagen als der Wahrheit am ehesten entsprechend heranzuziehen und dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde zu legen.
Die dazu getroffenen Feststellungen, dass zwischen dem Mitbeteiligten und dem Geschäftsführer der BF in regelmäßigen Abständen Besprechungen stattfanden, gründen sowohl auf den Aussagen der Genannten vor dem Bundesverwaltungsgericht, als auch auf den diesbezüglichen Aussagen des Mitbeteiligten vor den Erhebungsorganen des Finanzamtes XXXX und dem Organ der belangten Behörde.Die dazu getroffenen Feststellungen, dass zwischen dem Mitbeteiligten und dem Geschäftsführer der BF in regelmäßigen Abständen Besprechungen stattfanden, gründen sowohl auf den Aussagen der Genannten vor dem Bundesverwaltungsgericht, als auch auf den diesbezüglichen Aussagen des Mitbeteiligten vor den Erhebungsorganen des Finanzamtes römisch 40 und dem Organ der belangten Behörde.
Dass sich der Mitbeteiligte bei einer urlaubs- oder krankheitsbedingten Absenz von einem Vertreter nach Wahl vertreten lassen konnte, gründet auf den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Mitbeteiligten und des Geschäftsführers der BF. Auf der Aussage des zuletzt Genannten beruht auch die Feststellung, dass für die Vertretung nur eine Person mit bautechnischen Kenntnissen in Betracht kam. Dass die Vertretung tatsächlich in der Weise gelebt wurde, dass sich der Mitbeteiligte bei einer beabsichtigten Urlaubskonsumation mit dem Geschäftsführer der BF besprach und letztlich eine Vertretung nur durch den Geschäftsführer der BF stattfand, ergibt sich ebenfalls aus den deckungsgleichen Aussagen des Mitbeteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht und den Erhebungsorganen der Abgabenbehörde und der belangten Behörde und den damit in Einklang stehenden Aussagen des Geschäftsführers der BF.
Dass der Mitbeteiligte in eigener Sache regelmäßig in monatlichen Abständen Rechnung legte und er dieser seinen eigenen monatlichen Aufwand, der sich nach seiner Anwesenheit und dem Umfang der fortlaufenden Arbeiten bestimmte, zu Grunde legte, gründet auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Mitbeteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht und den Aussagen des Geschäftsführers der BF, der diese Aussagen des Mitbeteiligten nicht in Zweifel zu ziehen vermochte.
Die dazu getroffenen Feststellungen, welche Betriebsmittel (Baumaterial; Büroinfrastruktur; Kraftfahrzeug) der Mitbeteiligte für die Verrichtung seiner Tätigkeit benötigte und dass sie ihm von der BF zur Verfügung gestellt wurden, gründet auf den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Geschäftsführers der BF und des Mitbeteiligten. Auf den Aussagen der Genannten beruht auch die dazu getroffene Feststellung, dass er bis zum Jahr XXXX sein eigenes Kraftfahrzeug verwendete, um damit zu den Baustellen der BF zu gelangen und dass ihm ab dem Jahr XXXX von der BF ein eigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde, das er auch für seine Heimfahrten verwendete. Auf diesen Quellen gründet auch die Feststellung, dass weder der Mitbeteiligte für das ihm von der BF zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug, noch diese selbst ein Fahrtenbuch oder sonstige Aufzeichnungen geführt hätten.Die dazu getroffenen Feststellungen, welche Betriebsmittel (Baumaterial; Büroinfrastruktur; Kraftfahrzeug) der Mitbeteiligte für die Verrichtung seiner Tätigkeit benötigte und dass sie ihm von der BF zur Verfügung gestellt wurden, gründet auf den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Geschäftsführers der BF und des Mitbeteiligten. Auf den Aussagen der Genannten beruht auch die dazu getroffene Feststellung, dass er bis zum Jahr römisch 40 sein eigenes Kraftfahrzeug verwendete, um damit zu den Baustellen der BF zu gelangen und dass ihm ab dem Jahr römisch 40 von der BF ein eigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde, das er auch für seine Heimfahrten verwendete. Auf diesen Quellen gründet auch die Feststellung, dass weder der Mitbeteiligte für das ihm von der BF zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug, noch diese selbst ein Fahrtenbuch oder sonstige Aufzeichnungen geführt hätten.
Die dazu getroffenen Feststellungen, dass der Mitbeteiligte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum mehrere Bürgschaften für die BF eingegangen war, beruht auf den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Geschäftsführers der BF und des Mitbeteiligten, sowie auf den Aussagen aller vom Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeuginnen und Zeugen.
Dass der Mitbeteiligte den Geschäftsführer der BF zu den Terminen beim Steuerberater begleitete und bei "wesentlichen Bilanzbesprechungen" und bei "wesentlichen Fragen" und bis zum Jahr XXXX auch bei der vom Geschäftsführer der BF vorgenommenen Unterfertigung der Steuererklärungen und Bilanzen anwesend war, gründet auf der glaubhaften Aussage des als Zeugen einvernommenen Steuerberaters der BF, XXXX KXXXX, die weder vom Mitbeteiligten selbst, noch vom Geschäftsführer der BF in Zweifel gezogen wurde.Dass der Mitbeteiligte den Geschäftsführer der BF zu den Terminen beim Steuerberater begleitete und bei "wesentlichen Bilanzbesprechungen" und bei "wesentlichen Fragen" und bis zum Jahr römisch 40 auch bei der vom Geschäftsführer der BF vorgenommenen Unterfertigung der Steuererklärungen und Bilanzen anwesend war, gründet auf der glaubhaften Aussage des als Zeugen einvernommenen Steuerberaters der BF, römisch 40 KXXXX, die weder vom Mitbeteiligten selbst, noch vom Geschäftsführer der BF in Zweifel gezogen wurde.
Weder der Geschäftsführer der BF, noch die weiteren vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Personen zogen in Zweifel, dass XXXX BXXXX, XXXX BXXXX, XXXX FXXXX und XXXX PXXXX im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Dienstnehmer der BF waren. Auch steht außer Streit, dass XXXX AXXXX im Zeitraum XXXX bis XXXX als Dienstnehmer im Betrieb der BF tätig war. Unbestritten blieb weiter die Tatsache, dass die BF dem Dienstnehmer AXXXX im Zeitraum September XXXX bis Oktober XXXX ein Kraftfahrzeug der Marke XXXX zur Verfügung stellte. Außer Streit steht weiters, dass er weder ein Fahrtenbuch, noch sonstige Aufzeichnungen führte und ein ausdrückliches (schriftliches) Verbot zur Abwicklung von Privatfahrten nicht bestand.Weder der Geschäftsführer der BF, noch die weiteren vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Personen zogen in Zweifel, dass römisch 40 BXXXX, römisch 40 BXXXX, römisch 40 FXXXX und römisch 40 PXXXX im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Dienstnehmer der BF waren. Auch steht außer Streit, dass römisch 40 AXXXX im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 als Dienstnehmer im Betrieb der BF tätig war. Unbestritten blieb weiter die Tatsache, dass die BF dem Dienstnehmer AXXXX im Zeitraum September römisch 40 bis Oktober römisch 40 ein Kraftfahrzeug der Marke römisch 40 zur Verfügung stellte. Außer Streit steht weiters, dass er weder ein Fahrtenbuch, noch sonstige Aufzeichnungen führte und ein ausdrückliches (schriftliches) Verbot zur Abwicklung von Privatfahrten nicht bestand.
Unbestritten blieb überdies die Tatsache, dass die BF die gegen die angeführten Dienstnehmer wegen Falschparkens oder Überschreitung der höchstzulässigen Gesamtgeschwindigkeit verhängten Verkehrsstrafen zahlte. Hinsichtlich des mitbeteiligten KXXXX konnte eine allfällige Tragung der Verkehrsstrafen durch die BF nicht erwiesen werden. Zu diesem Themenkomplex waren die Aussagen des Mitbeteiligten und des Geschäftsführers der BF widersprüchlich. Da sich auch der Mitbeteiligte immer wieder selbst in Widersprüche verstrickte, vermochte er das erkennende Verwaltungsgericht nicht davon zu überzeugen, dass in seinem Fall die BF die wider ihn verhängten Verkehrsstrafen gezahlt hätte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.3.2. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich 1. um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. um Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.Auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich 1. um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2. um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. um Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.Als Dienstgeber gilt gemäß Paragraph 35, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.
Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß § 1 Abs. 1 AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Ziffer eins, bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Nach Abs. 2 leg. cit sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.Unter Entgelt sind gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Nach Absatz 2, leg. cit sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.
Gemäß § 54 Abs. 1 sind den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, sind den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, Absatz 2, zu berücksichtigen.
Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.Gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Absatz 3, leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Absatz 4, leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits im Erkenntnis vom 20.05.1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend auseinandergesetzt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor), oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (vgl. VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391).3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits im Erkenntnis vom 20.05.1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend auseinandergesetzt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor), oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt vergleiche VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391).
Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt (den Werklohn) besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis, dessen Verpflichtung darin besteht, eine genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Den Werkvertrag zeichnet ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit aus, nach dem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322 und vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003).Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt (den Werklohn) besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis, dessen Verpflichtung darin besteht, eine genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Den Werkvertrag zeichnet ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit aus, nach dem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können vergleiche VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322 und vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003).
Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werks als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; vom 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; und vom 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN).Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werks als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend vergleiche VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; vom 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; und vom 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN).
Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung, wie etwa "Dienstvertrag" oder "Werkvertrag" an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH vom 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter den Werksbegriff iSd. § 1165 ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache zu subsumieren, sondern auch die Herstellung von ideellen, unkörperlichen, also geistigen Werken zu subsumieren (VwGH vom 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087).Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung, wie etwa "Dienstvertrag" oder "Werkvertrag" an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH vom 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter den Werksbegriff iSd. Paragraph 1165, ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache zu subsumieren, sondern auch die Herstellung von ideellen, unkörperlichen, also geistigen Werken zu subsumieren (VwGH vom 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087).
Ausgangspunkt der Betrachtung ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (siehe dazu VwGH vom 08.10.1991, Zl. 90/08/0057). Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (VwGH vom 16.3.2011, Zl. 2007/08/0153 mwN).
Nach der herrschenden Lehre und Judikatur ist für einen Werkvertrag (gem. §§ 1165 ff ABGB) bestimmend, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet (vgl. Krejci in Rummel, ABGB, 3. Aufl. Rz. 4 und 9 zu §§ 1165, 1166 ABGB; VwGH vom 05.11.2009, Zl. 2008/16/0084).Nach der herrschenden Lehre und Judikatur ist für einen Werkvertrag (gem. Paragraphen 1165, ff ABGB) bestimmend, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet vergleiche Krejci in Rummel, ABGB, 3. Aufl. Rz. 4 und 9 zu Paragraphen 1165, 1166, ABGB; VwGH vom 05.11.2009, Zl. 2008/16/0084).
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass zwar die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen ist, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können. Entscheidend bleibt aber doch die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und deren nähere Umstände im Rahmen der Beurteilung eines Gesamtbildes (VwGH vom 29.06.2005, Zl. 2001/08/0053).
Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbstständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).
Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Werkvertrag auch dann verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (VwGH vom 30.05.2001, Zl. 98/08/0388).
3.4. Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind auch die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2001/08/0131).
Weichen die "wahren Verhältnisse" vom Vertrag ab, bildet das ein Indiz für das Vorliegen einer Scheinvereinbarung, die als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht von vornherein nicht geeignet ist (VwGH vom 13.08.2003, Zl. 99/08/0174). Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0188; VwGH vom 20.03.2014, Zl. Ro 2014/08/0044).
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder (wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung) nur beschränkt ist.Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder (wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung) nur beschränkt ist.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2007/08/0053, mwN).
3.5. Ausgehend von den genannten Grundsätzen ist im vorliegenden Fall auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erkennbar, dass hier kein Werkvertrag bzw. auch nicht mehrere Werkverträge vorliegen: Die von mitbeteiligten XXXX KXXXX zu erbringenden Leistungen wurden nicht schon im (mündlichen) Vertrag mit der BF selbst konkretisiert und individualisiert (VwGH vom 19.10.2005, Zl. 2002/08/0264). Dem vermag selbst die Beschwerde nichts entgegensetzen, da nicht einmal behauptet wird, worin die genau umrissene, einen Werkvertrag begründende Leistung gelegen sein soll.3.5. Ausgehend von den genannten Grundsätzen ist im vorliegenden Fall auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erkennbar, dass hier kein Werkvertrag bzw. auch nicht mehrere Werkverträge vorliegen: Die von mitbeteiligten römisch 40 KXXXX zu erbringenden Leistungen wurden nicht schon im (mündlichen) Vertrag mit der BF selbst konkretisiert und individualisiert (VwGH vom 19.10.2005, Zl. 2002/08/0264). Dem vermag selbst die Beschwerde nichts entgegensetzen, da nicht einmal behauptet wird, worin die genau umrissene, einen Werkvertrag begründende Leistung gelegen sein soll.
Die zu erbringenden Leistungen waren beim Vertragsabschluss nur gattungsmäßig umschrieben, konkretisiert wurden die zu erbringenden Leistungen erst durch deren Ausführung. Gegenständlich waren nicht ein einzelnes Werk, sondern ein Bemühen, ein Wirken, nämlich die Akquise von Aufträgen und die Begleitung der von der BF auf Baustellen erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit Trockenbauarbeiten geschuldet.
Dass gegenständlich von einem Werkvertragsverhältnis nicht die Rede sein kann, zeigt sich schon daran, dass der Mitbeteiligte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum kontinuierlich gattungsmäßige Leistungen erbrachte, ohne dass über jede einzelne Leistung (bezogen auf diese) ein neuer (Werk-)vertrag mit der BF abgeschlossen worden wäre.
Berücksichtigt man, dass ein "Werk" im Sinne eines Werkvertrages schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses genau definiert sein muss, lässt sich gegenständlich eine genaue Definition des zu erbringenden "Werks" mangels einer vertragsmäßigen Konkretisierung nicht erkennen.
Für eine persönliche Abhängigkeit des Mitbeteiligten gegenüber der BF sprechen im vorliegenden Fall auch die lange Dauer der Kooperation und die Gleichartigkeit der erbrachten Leistungen. Der Mitbeteiligte schuldete der BF ein Bemühen bzw. ein "Tätigwerden" und keinen bestimmten Erfolg. Dafür spricht auch der Umstand, dass er für allfällige Mängel an den Ausführungen weder persönlich, noch mit seinem Einzelunternehmen haftete. Vielmehr kam anlassbezogen hervor, dass allfällige Mängel entweder von der BF, oder von den von ihr beauftragten Subunternehmen - nicht jedoch vom Mitbeteiligten selbst - behoben werden mussten.
Eine Gewährleistungspflicht des Mitbeteiligten kann aus der Art der Leistungserbringung nicht ersehen werden: Eine von ihm nicht zufriedenstellend erbrachte Arbeitsleistung wäre nicht geeignet, einen (geltend zu machenden) Gewährleistungsanspruch auslösen. Eine Gewährleistung bedeutet, (wirtschaftlich) für Mängel einstehen zu müssen, die das Produkt bzw. das Werk zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgewiesen hat, oder die innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der Übernahme hervorgekommen sind. Anhand welcher Kriterien die "Mängelfreiheit" eines allfällig vom Mitbeteiligten erbrachten "Werkes" zu beurteilen wäre, lässt sich dem Beschwerdevorbringen der BF nicht entnehmen.
Für die Annahme eines Werkvertrages setzt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Erkennbarkeit eines Maßstabes voraus, der eine Beurteilung der für einen Werkvertrag typischen Erfüllungsansprüche bei Nichtherstellung oder allfälliger Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Herstellung des Werks ermöglicht (VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0162 und vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0179).
3.5.1. Wenn die BF ausführt, dass die Arbeitsbedingungen weder schriftlich noch mündlich umschrieben gewesen seien und dass keine die Arbeitszeit des Mitbeteiligten regelnden Ordnungsvorschriften bestanden hätten und er zur Erreichbarkeit nicht verpflichtet gewesen wäre, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich gegenständlich die Arbeitszeit des Mitbeteiligten nach den bei der Leistungserbringung vorgefundenen Rahmenbedingungen zu richten hatte. Es ist nämlich hervorgekommen, dass sich die auf den Baustellen der BF erbrachten Leistungen (Aufstellen von Wänden; Abhängen von Decken etc.) am Leistungsablauf der übrigen Gewerke zu orientieren hatten. Damit steht das Organisieren der Baustellen und die vom Mitbeteiligten weiter angesprochene Beaufsichtigung der von den Mitarbeitern der BF erbrachten Leistungen im engen Zusammenhang.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Arbeitszeit kein unterscheidungsfähiges Merkmal für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit sein kann, wenn sich die Arbeitszeit - wie im Anlassfall - nach den bei der Leistungserbringung vorgefundenen äußeren Rahmenbedingungen richtet (VwGH vom 22.12.2009, Zl. 2006/08/0317). Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten kann auch dann vorliegen, wenn er auf Grund einer Vereinbarung, einer Betriebsübung oder der Art der Beschäftigung den Beginn und die Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann; es kann dahingestellt bleiben, ob diese Selbstbestimmung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigten liegen, eingeräumt wurde (vgl. VwGH vom 16.09.1997, Zl. 93/08/0171 und vom 22.12.2009, Zl. 2006/08/0333).Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Arbeitszeit kein unterscheidungsfähiges Merkmal für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit sein kann, wenn sich die Arbeitszeit - wie im Anlassfall - nach den bei der Leistungserbringung vorgefundenen äußeren Rahmenbedingungen richtet (VwGH vom 22.12.2009, Zl. 2006/08/0317). Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten kann auch dann vorliegen, wenn er auf Grund einer Vereinbarung, einer Betriebsübung oder der Art der Beschäftigung den Beginn und die Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann; es kann dahingestellt bleiben, ob diese Selbstbestimmung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigten liegen, eingeräumt wurde vergleiche VwGH vom 16.09.1997, Zl. 93/08/0171 und vom 22.12.2009, Zl. 2006/08/0333).
Dass der BF eine Kontrollbefugnis über den Mitbeteiligten eingeräumt war, ergibt sich schon daraus, dass ihr Geschäftsführer mit dem Mitbeteiligten in regelmäßigen Abständen Besprechungen führte, über die sie sich einen Überblick über den Fortschritt der vom Mitbeteiligten betreuten Baustellen verschaffen und darauf entsprechend Einfluss nehmen konnte. Das zeigt sich auch darin, dass der Mitbeteiligte seinen Urlaub bei allfälligen Problemen auf den von ihm betreuten Baustellen erst nach Behebung derselben antreten konnte. Dieser Umstand schließt einen die persönliche Abhängigkeit ausschließenden Freiraum aus.
Wenn die BF in der Beschwerdeschrift ausführt, dass der Mitbeteiligte weisungsungebunden gewesen sei, so ist diesbezüglich auszuführen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit zwischen Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren und das arbeitsbezogene Verhalten zu unterscheiden ist. Die Erteilung von Weisungen in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten unterbleibt in der Regel dann, wenn der Beschäftigte von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu verhalten hat (VwGH vom 17.09.1991, Zl. 90/08/0152). Das ist in der Regel bei leitenden Angestellten der Fall, in deren Zusammenhang von "stiller Autorität" gesprochen wird, wenn die Überwachung iSd. Weisungs- und Kontrollrechtes des Dienstgebers von diesem nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt wird (vgl. VwGH vom 22.11.2007, Zl. 2005/08/0051). Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlungen haben deutlich vor Augen geführt, dass der Mitbeteiligte zumindest ansatzweise dem Kontrollrecht und dem Weisungsrecht unterlag, obwohl Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren gegenständlich schon wegen des Erfahrungsschatzes des Mitbeteiligten nicht erwartet werden konnten. Auch dieser Umstand vermag die persönliche Abhängigkeit des Mitbeteiligten gegenüber der BF nicht auszuschließen.Wenn die BF in der Beschwerdeschrift ausführt, dass der Mitbeteiligte weisungsungebunden gewesen sei, so ist diesbezüglich auszuführen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit zwischen Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren und das arbeitsbezogene Verhalten zu unterscheiden ist. Die Erteilung von Weisungen in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten unterbleibt in der Regel dann, wenn der Beschäftigte von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu verhalten hat (VwGH vom 17.09.1991, Zl. 90/08/0152). Das ist in der Regel bei leitenden Angestellten der Fall, in deren Zusammenhang von "stiller Autorität" gesprochen wird, wenn die Überwachung iSd. Weisungs- und Kontrollrechtes des Dienstgebers von diesem nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt wird vergleiche VwGH vom 22.11.2007, Zl. 2005/08/0051). Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlungen haben deutlich vor Augen geführt, dass der Mitbeteiligte zumindest ansatzweise dem Kontrollrecht und dem Weisungsrecht unterlag, obwohl Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren gegenständlich schon wegen des Erfahrungsschatzes des Mitbeteiligten nicht erwartet werden konnten. Auch dieser Umstand vermag die persönliche Abhängigkeit des Mitbeteiligten gegenüber der BF nicht auszuschließen.
3.5.2. Zutreffend gibt die BF wieder, dass die persönliche Arbeitspflicht die Grundvoraussetzung für die Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sei und eine persönliche Arbeitspflicht dann nicht gegeben sei, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei der Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist.
Weiter heißt es in der Beschwerdeschrift, dass dem Mitbeteiligten eine solche, die persönliche Abhängigkeit ausschließende generelle Vertretungsbefugnis zugekommen sei. Er könne sich und seine Person durch andere Beschäftigte vertreten lassen und er sei jederzeit dazu berechtigt, das heißt nach Gutdünken und ohne Angabe von Gründen irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen.
An der persönlichen Arbeitspflicht fehlt es dann, wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung ohne Verständigung und Zustimmung des Vertragspartners auf Dritte überbinden kann. Die persönliche Abhängigkeit wird jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn eine generelle Befugnis vorliegt, die nicht auf bestimmte Arbeiten, wie z. B. Schwerarbeiten, oder Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkt sind (siehe dazu Zehetner in Sonntag, ASVG, 6. Aufl. Rz. 43 zu § 4). Anlassbezogen kam jedoch nicht hervor, dass der Mitbeteiligte befugt gewesen wäre, Leistungen generell und ohne vorher mit dem Geschäftsführer der BF Rücksprache gehalten zu haben auf Dritte zu überbinden.An der persönlichen Arbeitspflicht fehlt es dann, wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung ohne Verständigung und Zustimmung des Vertragspartners auf Dritte überbinden kann. Die persönliche Abhängigkeit wird jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn eine generelle Befugnis vorliegt, die nicht auf bestimmte Arbeiten, wie z. B. Schwerarbeiten, oder Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkt sind (siehe dazu Zehetner in Sonntag, ASVG, 6. Aufl. Rz. 43 zu Paragraph 4,). Anlassbezogen kam jedoch nicht hervor, dass der Mitbeteiligte befugt gewesen wäre, Leistungen generell und ohne vorher mit dem Geschäftsführer der BF Rücksprache gehalten zu haben auf Dritte zu überbinden.
Tatsächlich wurde die Vertretungsbefugnis des Mitbeteiligten so gelebt, dass er sich bei einer urlaubs- oder krankheitsbedingten Absenz nur vom Geschäftsführer der BF vertreten ließ. Vor der Vertretungshandlung durch den Geschäftsführer stellten die Genannten im Rahmen eines anlassbezogenen Gesprächs sicher, dass der Geschäftsführer während der Abwesenheit des Mitbeteiligten auch tatsächlich anwesend war. Eine Vertretung durch beliebige Dritte kam für den Mitbeteiligten jedoch nicht in Betracht. Auch erfuhr seine Vertretungsbefugnis insofern eine entscheidende Einschränkung, als er an die Geschäftsgeheimnisse der BF gebunden war (er unterlag dem "Datenschutz"), was schon per se einer generellen Vertretungsbefugnis entgegen steht (VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2004/08/0190), und er sich bei der Auswahl seines Vertreters einer Person mit bautechnischen Kenntnissen bedienen musste. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kam überdies hervor, dass in Wirklichkeit der Geschäftsführer der BF als Vertreter gewählt wurde, da er über den entsprechenden Einblick in die Abläufe auf den vom Mitbeteiligten betreuten Baustellen der BF verfügte. Dass der Mitbeteiligte zu einer persönlichen Leistung verpflichtet war, hat sich überdies aus der Befragung des Geschäftsführers der BF ergeben. Er sagte aus, dass er bei allfälligen Problemen auf den vom Mitbeteiligten betreuten Baustellen der BF darauf bestanden hätte, dass dieser die allfällig aufgetretenen Probleme noch vor dessen Urlaubsantritt persönlich beseitigt. Dass das dem Mitbeteiligten eingeräumte Vertretungsrecht auch tatsächlich in der Weise gelebt worden wäre, dass er einzelne Leistungen nach Gutdünken und ohne Rücksprache mit dem Geschäftsführer der BF ohne Anlass auf Dritte überbunden hätte, kam gegenständlich nicht hervor.
Dies alles spricht gerade nicht für eine die persönliche Arbeitspflicht ausschließende generelle Vertretungsbefugnis des Mitbeteiligten, zumal eine allfällige generelle Vertretungsbefugnis in der Durchführung des zwischen dem Mitbeteiligten und der BF bestehenden Vertragsverhältnisses nicht gelebt wurde. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen mussten, dass von dieser Vertretungsbefugnis ernsthaft Gebrauch gemacht worden wäre (vgl. VwGH vom 28.03.2012, Zl. 2009/08/0135; vom 20.10.2010, Zl. 2007/08/0145).Dies alles spricht gerade nicht für eine die persönliche Arbeitspflicht ausschließende generelle Vertretungsbefugnis des Mitbeteiligten, zumal eine allfällige generelle Vertretungsbefugnis in der Durchführung des zwischen dem Mitbeteiligten und der BF bestehenden Vertragsverhältnisses nicht gelebt wurde. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen mussten, dass von dieser Vertretungsbefugnis ernsthaft Gebrauch gemacht worden wäre vergleiche VwGH vom 28.03.2012, Zl. 2009/08/0135; vom 20.10.2010, Zl. 2007/08/0145).
3.5.3. Das hg. Beschwerdeverfahren hat erbracht, dass der Mitbeteiligte durch das Eingehen von mehreren Bürgschaftsverpflichtungen zu Gunsten der BF für diese Haftungen eingegangen ist.
Im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Spruchpraxis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Erfolg der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit und von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei steht im Vordergrund, ob ihn tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft (VwGH vom 19.02.2002, Zl. 2001/14/0173).
Wenn nunmehr die BF ausführt, dass der Mitbeteiligte gegenüber ihrer Hausbank Verbindlichkeiten übernommen habe und dass dies mittels des ihm vom Kreditinstitut entgegengebrachten Vertrauens in seine Person und der darauf aufbauenden Bonität erfolgt sei, steht dies im Widerspruch zum Ermittlungsergebnis, wonach der Mitbeteiligte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine gesellschaftsrechtliche Stellung in der Gesellschaft der BF mehr innehatte. Auch hatte er nicht die Stellung eines Prokuristen inne. Der Mitbeteiligte ging die Haftung für sämtliche Kreditlinien der BF nur ein, weil er aus der Sicht des Kreditinstituts ein "wichtiger Part in der Finanzierungsdarstellung" war.
Das Unternehmerwagnis des Mitbeteiligten stützte die BF weiters auf Aufwendungen hinsichtlich Reise- und Kraftfahrzeugkosten, die er (bis zu dem Zeitpunkt, als ihm die BF ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stellte) für betriebliche Fahrten bis Ende XXXX stets selbst getragen habe. Allerdings kam in dem vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahren nicht hervor, dass der Mitbeteiligte auch nur einen Teil der Kosten des für die Verbauung benötigten Materials oder des Personalaufwandes getragen hätte.Das Unternehmerwagnis des Mitbeteiligten stützte die BF weiters auf Aufwendungen hinsichtlich Reise- und Kraftfahrzeugkosten, die er (bis zu dem Zeitpunkt, als ihm die BF ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stellte) für betriebliche Fahrten bis Ende römisch 40 stets selbst getragen habe. Allerdings kam in dem vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahren nicht hervor, dass der Mitbeteiligte auch nur einen Teil der Kosten des für die Verbauung benötigten Materials oder des Personalaufwandes getragen hätte.
Als weiteres Merkmal für das Unternehmerwagnis des Mitbeteiligten führte die BF ins Treffen, dass es bei der Beurteilung des Gesamtbildes der von ihm als Fahrer ausgeübten Tätigkeit entscheidend darauf angekommen sei, dass er bei der Abwicklung seiner Aufgaben frei und ohne Vorgabe von bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Standorten Aufträge annehmen oder erfüllen konnte, was nicht nur eine Weisungsungebundenheit indiziere, sondern sich unmittelbar auf das Unternehmerwagnis auswirke.
Hält man sich das zum Begriff des Unternehmerwagnisses ergangene Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.02.2002, Zl. 2001/14/0173, vor Augen, dass im Vordergrund dieses Merkmals stehe, "ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft", so kann darin nicht erblickt werden, worin das Unternehmerwagnis des Mitbeteiligten bestanden habe, zumal er seine Einnahmengestaltung durch (die im Beschwerdezeitraum nahezu monatlich erfolgte) Honorarnotenlegung selbst beeinflussen konnte. Das Beschwerdeverfahren brachte weiter hervor, dass der Mitbeteiligte mit seinen an die BF gerichteten Honorarnoten in Höhe von durchschnittlich EUR XXXX den eigenen monatlichen Aufwand, der sich nach eigenen Angaben durch seine Anwesenheit und den Umfang der fortlaufenden Arbeiten bestimmte, fakturierte. Zwar verrechnete der BF der Höhe nach schwankende Beträge, doch konnten nennenswerte Schwankungen in den erzielten Einnahmen, wie sie für Schwankungen in der Auftragslage typisch gewesen wären, nicht festgestellt werden. Darüber hinaus erledigte der Mitbeteiligte in erster Linie Aufträge, die der Geschäftsführer der BF lukriert hatte. Auch brachte die Sichtung der vom Mitbeteiligten im Beschwerdeverfahren vorgelegten umfangreichen Geschäftsunterlagen keine Erkenntnisse in einer Richtung, die eine andere Sicht aufdrängen würde.Hält man sich das zum Begriff des Unternehmerwagnisses ergangene Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.02.2002, Zl. 2001/14/0173, vor Augen, dass im Vordergrund dieses Merkmals stehe, "ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft", so kann darin nicht erblickt werden, worin das Unternehmerwagnis des Mitbeteiligten bestanden habe, zumal er seine Einnahmengestaltung durch (die im Beschwerdezeitraum nahezu monatlich erfolgte) Honorarnotenlegung selbst beeinflussen konnte. Das Beschwerdeverfahren brachte weiter hervor, dass der Mitbeteiligte mit seinen an die BF gerichteten Honorarnoten in Höhe von durchschnittlich EUR römisch 40 den eigenen monatlichen Aufwand, der sich nach eigenen Angaben durch seine Anwesenheit und den Umfang der fortlaufenden Arbeiten bestimmte, fakturierte. Zwar verrechnete der BF der Höhe nach schwankende Beträge, doch konnten nennenswerte Schwankungen in den erzielten Einnahmen, wie sie für Schwankungen in der Auftragslage typisch gewesen wären, nicht festgestellt werden. Darüber hinaus erledigte der Mitbeteiligte in erster Linie Aufträge, die der Geschäftsführer der BF lukriert hatte. Auch brachte die Sichtung der vom Mitbeteiligten im Beschwerdeverfahren vorgelegten umfangreichen Geschäftsunterlagen keine Erkenntnisse in einer Richtung, die eine andere Sicht aufdrängen würde.
Es kann kein Zweifel darin bestehen, dass der Faktor Auftragslage bestimmenden Einfluss auf die Einkommensentwicklung hat und sich ein allfälliges Unternehmerwagnis über die Möglichkeit, die Auftragslage entscheidend zu beeinflussen, definiert. Dass der Mitbeteiligte die Möglichkeit gehabt hätte, die Auftragslage der BF entscheidend zu beeinflussen, ist gegenständlich nicht hervorgekommen, wenngleich einzuräumen ist, dass das wirtschaftliche Schicksal des Mitbeteiligten durch die eingegangenen Bürgschaften eng mit dem wirtschaftlichen Schicksal der BF verbunden war und dies wahrscheinlich noch ist. Dennoch vermag darin kein Unternehmerwagnis im Sinne des oben zitierten Judikats erblickt werden.
3.5.4. Die wirtschaftliche Abhängigkeit findet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0179 und vom 31.01.1995, Zl. 92/08/0213). Die wirtschaftliche Abhängigkeit darf jedoch nicht mit der Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung des Lebensunterhalts, gleichgesetzt werden. Vielmehr kommt sie im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel zum Ausdruck (Zehetner in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz. 59 zu § 4).3.5.4. Die wirtschaftliche Abhängigkeit findet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0179 und vom 31.01.1995, Zl. 92/08/0213). Die wirtschaftliche Abhängigkeit darf jedoch nicht mit der Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung des Lebensunterhalts, gleichgesetzt werden. Vielmehr kommt sie im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel zum Ausdruck (Zehetner in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz. 59 zu Paragraph 4,).
Bei seiner Tätigkeit für die BF hatte der Mitbeteiligte in erster Linie eigene Kenntnisse und Fähigkeiten einzubringen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Einsatz eigener Kenntnisse und Fähigkeiten im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft liegt und gerade keine Verwendung eigener Betriebsmittel darstellt (siehe dazu Zehetner in Sonntag, ASVG, 6. Aufl. Rz. 61 zu § 4).Bei seiner Tätigkeit für die BF hatte der Mitbeteiligte in erster Linie eigene Kenntnisse und Fähigkeiten einzubringen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Einsatz eigener Kenntnisse und Fähigkeiten im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft liegt und gerade keine Verwendung eigener Betriebsmittel darstellt (siehe dazu Zehetner in Sonntag, ASVG, 6. Aufl. Rz. 61 zu Paragraph 4,).
Selbst wenn der Mitbeteiligte bis zum Jahr XXXX seinen eigenen PKW für Baustellenfahrten verwendete, so ändert dies nichts an seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit, weil die für die Tätigkeit für die BF benötigten Betriebsmittel, wie etwa das auf den Baustellen verbaute Material (es wurde von der BF beigestellt und befand sich bis zur Verbauung in deren Eigentum) der Dispositionsgewalt des Mitbeteiligten entzogen war. Überdies war ihm in Ermangelung einer gesellschaftsrechtlichen Stellung in der GmbH der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum jede Möglichkeit genommen, auf die Organisation der BF entsprechend Einfluss zu nehmen. Daran vermag selbst der Umstand nichts zu ändern, dass der BF gegenüber dem Steuerberater der BF noch bis zum Jahr XXXX "stark aufgetreten" sei bzw. er für die BF Bürgschaften für an die BF gewährte Darlehen eingegangen war.Selbst wenn der Mitbeteiligte bis zum Jahr römisch 40 seinen eigenen PKW für Baustellenfahrten verwendete, so ändert dies nichts an seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit, weil die für die Tätigkeit für die BF benötigten Betriebsmittel, wie etwa das auf den Baustellen verbaute Material (es wurde von der BF beigestellt und befand sich bis zur Verbauung in deren Eigentum) der Dispositionsgewalt des Mitbeteiligten entzogen war. Überdies war ihm in Ermangelung einer gesellschaftsrechtlichen Stellung in der GmbH der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum jede Möglichkeit genommen, auf die Organisation der BF entsprechend Einfluss zu nehmen. Daran vermag selbst der Umstand nichts zu ändern, dass der BF gegenüber dem Steuerberater der BF noch bis zum Jahr römisch 40 "stark aufgetreten" sei bzw. er für die BF Bürgschaften für an die BF gewährte Darlehen eingegangen war.
Eine Person ist dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig, ob ihr ein Entgelt tatsächlich ausbezahlt wird, oder nicht. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilende Entgeltlichkeit kein bloßes Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses ist. Sie ist vielmehr eine weitere Voraussetzung der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG (VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0252). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs steht die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgelts der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 leg. cit. nicht entgegen. Demnach vermag ein Entgeltausfall allein die persönliche Abhängigkeit nicht in Frage zu stellen (VwGH vom 22.12.2009, Zl. 2006/08/0317). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Zuwendung des Dienstgebers an den Dienstnehmer nach dem Parteiwillen als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Dienstnehmers geleistet wurde, kommt es auf die bloßen Umstände des Einzelfalles an (VwGH vom 19.11.1987, Zl. 87/08/0152).Eine Person ist dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig, ob ihr ein Entgelt tatsächlich ausbezahlt wird, oder nicht. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilende Entgeltlichkeit kein bloßes Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses ist. Sie ist vielmehr eine weitere Voraussetzung der Vollversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG (VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0252). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs steht die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgelts der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, leg. cit. nicht entgegen. Demnach vermag ein Entgeltausfall allein die persönliche Abhängigkeit nicht in Frage zu stellen (VwGH vom 22.12.2009, Zl. 2006/08/0317). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Zuwendung des Dienstgebers an den Dienstnehmer nach dem Parteiwillen als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Dienstnehmers geleistet wurde, kommt es auf die bloßen Umstände des Einzelfalles an (VwGH vom 19.11.1987, Zl. 87/08/0152).
Gegenständlich steht fest, dass der Mitbeteiligte und die BF grundsätzlich keine Unentgeltlichkeit vereinbart haben. Das ergibt sich schon daraus, dass der Mitbeteiligte für die von ihm erbrachten Leistungen ein Entgelt begehrte. Dabei kann es mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dahingestellt bleiben, ob das Entgelt mittels Honorarnote geltend gemacht wurde, also vom Beschäftigten gefordert wurde, oder nicht (siehe dazu VwGH vom 14.11.1995, Zl. 93/08/0127; vom 28.11.1995, Zl. 93/08/0208 und vom 20.06.2001, Zl. 96/08/0291).
Wenn die BF in der Beschwerdeschrift ausführt, dass der Umfang der zu erbringenden Leistungen nicht voraussehbar gewesen sei, so ist ihr beizupflichten. Jedoch kam im gegenständlichen Verfahren nicht hervor, dass der Mitbeteiligte durch seine persönlichen Verhältnisse, wie Tüchtigkeit, Erfahrung etc. die Arbeitszeit, die er für jeden Vertragspartner aufwenden musste, einen entscheidenden Einfluss ausgeübt hätte.
Da gegenständlich von einem Dauerschuldverhältnis und (wegen der festgestellten Merkmale) überwiegend davon auszugehen ist, dass der Mitbeteiligte seine Aktivitäten für die BF im Rahmen persönlicher Abhängigkeit erbracht hat, ist im gegenständlichen Fall die Dienstnehmereigenschaft des Mitbeteiligten anzunehmen.
3.6. Unter dem Begriff des Entgelts sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst-(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst-(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Es ist unbestritten geblieben, dass XXXX AXXXX zwischen dem XXXX und dem XXXX als Dienstnehmer im Betrieb der BF tätig war. Unstrittig blieb auch, dass ihm die BF ein ihn ihrem Betriebsvermögen befindliches Kraftfahrzeug der Marke XXXX zur Verfügung stellte. Unstrittig ist weiters, dass der Genannte weder ein Fahrtenbuch, noch einen sonstigen Nachweis führte.Es ist unbestritten geblieben, dass römisch 40 AXXXX zwischen dem römisch 40 und dem römisch 40 als Dienstnehmer im Betrieb der BF tätig war. Unstrittig blieb auch, dass ihm die BF ein ihn ihrem Betriebsvermögen befindliches Kraftfahrzeug der Marke römisch 40 zur Verfügung stellte. Unstrittig ist weiters, dass der Genannte weder ein Fahrtenbuch, noch einen sonstigen Nachweis führte.
Mangels (auch von der Dienstgeberin geführten) Aufzeichnungen war deren Geschäftsführer in der vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, Angaben zum Kilometerstand bei Übergabe des Fahrzeuges an AXXXX bzw. Angaben zum Kilometerstand bei Zurückgabe des Fahrzeuges an die BF oder sonstige weiterführende Angaben zu allfällig zurückgelegten Dienst- und Privatfahrten zu machen. Auf diese Weise lässt sich auch die von der BF geforderte Unterscheidung zwischen den vom Dienstnehmer zurückgelegten Dienst- und Privatfahrten nicht treffen.
Schließlich hat der Geschäftsführer der BF ausgesagt, dass es dem genannten Dienstnehmer nicht untersagt war, mit dem ihm zur Verfügung gestellten Fahrzeug Privatfahrten zurückzulegen. Dass er dann keine Privatfahrten zurückgelegt hätte, wie der Geschäftsführer der BF Glauben machen suchte, konnte gegenständlich nicht erwiesen werden. Vom Geschäftsführer ausdrücklich eingeräumt bleibt der Umstand, dass der genannte Dienstnehmer das ihm zur Verfügung gestellte Fahrzeug auch für Fahrten vom Arbeitsplatz zu seiner Wohnung und umgekehrt benützte.
3.7. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt jede Zahlung an den Dienstnehmer, die auf Grund eines Dienstverhältnisses aus welchen Gründen immer (auch ohne Rechtsanspruch) tatsächlich geleistet wird, beitragspflichtiges Entgelt dar, sofern nicht eine Ausnahme von der Beitragspflicht nach Abs. 3 vorliegt (VwGH vom 29.10.2008, Zl. 2005/08/0218). Im Erkenntnis vom 10.04.2013, Zl. 2012/08/0092 teilte der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsauffassung der belangten Behörde, die die vom beschwerdeführenden Dienstgeber seinen Dienstnehmern ersetzten Verkehrsstrafen als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG qualifizierte.3.7. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt jede Zahlung an den Dienstnehmer, die auf Grund eines Dienstverhältnisses aus welchen Gründen immer (auch ohne Rechtsanspruch) tatsächlich geleistet wird, beitragspflichtiges Entgelt dar, sofern nicht eine Ausnahme von der Beitragspflicht nach Absatz 3, vorliegt (VwGH vom 29.10.2008, Zl. 2005/08/0218). Im Erkenntnis vom 10.04.2013, Zl. 2012/08/0092 teilte der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsauffassung der belangten Behörde, die die vom beschwerdeführenden Dienstgeber seinen Dienstnehmern ersetzten Verkehrsstrafen als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG qualifizierte.
Im Lichte des zitierten Judikats sind demnach auch die für die Dienstnehmer XXXX AXXXX, XXXX BXXXX, XXXX BXXXX, XXXX FXXXX und XXXX PXXXX von der BF übernommenen Verkehrsstrafen, die gegenständlich für das Falschparken und für die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit der genannten Dienstnehmer verhängt wurden, als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG zu qualifizieren.Im Lichte des zitierten Judikats sind demnach auch die für die Dienstnehmer römisch 40 AXXXX, römisch 40 BXXXX, römisch 40 BXXXX, römisch 40 FXXXX und römisch 40 PXXXX von der BF übernommenen Verkehrsstrafen, die gegenständlich für das Falschparken und für die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit der genannten Dienstnehmer verhängt wurden, als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG zu qualifizieren.
In der Beschwerdeschrift äußerte die BF die Auffassung, dass bei Verkehrsstrafen dahingehend zu differenzieren sei, ob sie überwiegend dienstlich veranlasst wurden oder auf dem Lenker persönlich zuzurechnenden Ordnungswidrigkeiten gründen. Demnach seien sämtliche Parkvergehen dienstlich veranlasst und der BF jedenfalls zuzurechnen. Da sie ihre Baustellen vor allem im innerstädtischen Bereich betreibe, seien die Dienstnehmer schon aus logistischen Gründen angewiesen gewesen, Parkstrafen in Kauf zu nehmen. Auch würden Strafen, die anderen Übertretungen beruhten, (wie z. B. die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit) den Dienstnehmern zuzuordnen und der Beitragspflicht zu unterwerfen sein. Wenn nunmehr die BF in der Beschwerdeschrift unterstellt, dass das Verfahren erster Instanz mangelhaft geblieben sei, da hinsichtlich der Art der Verkehrswidrigkeiten eine Differenzierung unterblieben sei, so ist dem entgegen zu halten, dass der Geschäftsführer der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass weder die Dienstnehmer der BF, noch er selbst Fahrtenbücher bzw. sonstige Nachweise führten, was der geforderten Differenzierung schon per se entgegen steht.
3.8. Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge gründet die belangte Behörde auf die Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 sowie 54 Abs. 1 ASVG.3.8. Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge gründet die belangte Behörde auf die Bestimmungen der Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 2 sowie 54 Absatz eins, ASVG.
Aus dem Sachverhalt und der obigen Erörterung ergibt sich, dass eine Entgeltlichkeit der vorliegenden Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des ASVG gegeben ist und wurde dies auch nicht bestritten, wobei die Abgeltung in monatlichen Entgelten erfolgt ist.
Die BF zahlte dem mitbeteiligten XXXX KXXXX im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in regelmäßigen Abständen ein Entgelt aus, das in Ermangelung eines der in § 49 Abs. 3 ASVG aufgezählten Ausnahmen der im Übrigen der Höhe nach unbestritten gebliebenen Berechnung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge zu Grunde gelegt werden konnte.Die BF zahlte dem mitbeteiligten römisch 40 KXXXX im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in regelmäßigen Abständen ein Entgelt aus, das in Ermangelung eines der in Paragraph 49, Absatz 3, ASVG aufgezählten Ausnahmen der im Übrigen der Höhe nach unbestritten gebliebenen Berechnung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge zu Grunde gelegt werden konnte.
Auch sind die von der BF den oben näher bezeichneten Dienstnehmern für das Falschparken und die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeiten ersetzten Verkehrsstrafen unter den Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG zu subsumieren, die in Ermangelung eines der in § 49 Abs. 3 ASVG aufgezählten Ausnahmetatbestände der (im Übrigen der Höhe nach unbestritten gebliebenen) Berechnung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge zu Grunde gelegt werden konnten (VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2012/08/0092).Auch sind die von der BF den oben näher bezeichneten Dienstnehmern für das Falschparken und die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeiten ersetzten Verkehrsstrafen unter den Entgeltbegriff des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG zu subsumieren, die in Ermangelung eines der in Paragraph 49, Absatz 3, ASVG aufgezählten Ausnahmetatbestände der (im Übrigen der Höhe nach unbestritten gebliebenen) Berechnung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge zu Grunde gelegt werden konnten (VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2012/08/0092).
Überdies konnten jene Dienstnehmer der BF, denen ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt war, dieses auch für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und dem Arbeitsplatz benützen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Zurverfügungstellung eines firmeneigenen PKW an einen Dienstnehmer, mit dem er auch Fahrten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz zurücklegen kann, weder steuerlich, noch sozialversicherungsrechtlich begünstigt. Die Zurverfügungstellung eines firmeneigenen PKW an den Dienstnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz geht über die bloße "Beförderung" iSd. § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG hinaus, weil nicht nur dem dadurch begünstigten Dienstnehmer weitaus umfangreichere Gebrauchsmöglichkeiten eingeräumt werden, sondern ihm auch vom Dienstgeber getätigte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erhaltung des Fahrzeuges (Versicherungsprämien, Kfz-Steuer, Serviceleistungen, etc.) zugutekommen, die über die reinen Kosten der Beförderung hinausgehen und daher der Ausnahmeregelung des § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG nicht mehr unterfallen, sondern als Entgelt iSd. § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 ASVG nach § 50 ASVG zu bewerten sind (VwGH vom 21.09.1993, Zl. 92/08/0098 und vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0043). Dabei genügt es, wie im gegenständlichen Anlassfall ersichtlich, dass die von der Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuge auch für Fahrten zwischen dem Arbeitsplatz und der Wohnung benützt werden konnten.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Zurverfügungstellung eines firmeneigenen PKW an einen Dienstnehmer, mit dem er auch Fahrten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz zurücklegen kann, weder steuerlich, noch sozialversicherungsrechtlich begünstigt. Die Zurverfügungstellung eines firmeneigenen PKW an den Dienstnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz geht über die bloße "Beförderung" iSd. Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 20, ASVG hinaus, weil nicht nur dem dadurch begünstigten Dienstnehmer weitaus umfangreichere Gebrauchsmöglichkeiten eingeräumt werden, sondern ihm auch vom Dienstgeber getätigte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erhaltung des Fahrzeuges (Versicherungsprämien, Kfz-Steuer, Serviceleistungen, etc.) zugutekommen, die über die reinen Kosten der Beförderung hinausgehen und daher der Ausnahmeregelung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 20, ASVG nicht mehr unterfallen, sondern als Entgelt iSd. Paragraph 44, Absatz eins und Paragraph 49, Absatz eins, ASVG nach Paragraph 50, ASVG zu bewerten sind (VwGH vom 21.09.1993, Zl. 92/08/0098 und vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0043). Dabei genügt es, wie im gegenständlichen Anlassfall ersichtlich, dass die von der Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuge auch für Fahrten zwischen dem Arbeitsplatz und der Wohnung benützt werden konnten.
Gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal XXXX Euro monatlich, anzusetzen, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen (§ 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung). Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (Sachbezugswerteverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal römisch 40 Euro monatlich, anzusetzen, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Absatz eins, im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen (Paragraph 4, Absatz 2, Sachbezugswerteverordnung). Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde in dem hier in Beschwerde gezogenen Bescheid (in offenbarer Anwendung der Sachbezugswerteverordnung) einen Sachbezug für die von der BF ihren Dienstnehmern zur Verfügung gestellten Fahrzeuge angenommen hat.
3.9. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis, Entgeltlichkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2129114.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017