TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/17 90/08/0152

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

L70502 Schischule Kärnten;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ASVG §4 Abs2;
ASVG §415;
BKVG 1965 §145;
BPVG 1971 §111;
SchischulG Krnt 1966;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Fritz G in B, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 13. Juli 1990, Zl. 121.369/4-7/90, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Kärntner Gebietskrankenkasse, 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 3. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, und 60 Arbeitnehmer), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen von S 505,-- und der erstmitbeteiligten Kärntner Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 17. November 1987 stellte die erstmitbeteiligte Partei (in der Folge: Gebietskrankenkasse) fest, daß die im Spruch dieses Bescheides namentlich genannten Personen in den dort jeweils angeführten Zeiträumen und mit den dort genannten Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG und der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 AlVG unterlägen. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber sei verpflichtet, "Sozialversicherungsbeiträge, Fonds und Umlagen" in der Höhe von S 176.474,03 nachträglich zu entrichten.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es u.a., der Beschwerdeführer betreibe in Bad Kleinkirchheim (in der Folge BK) eine Schischule und betraue überwiegend ungeprüfte Schilehrer mit der Erteilung von Schischulunterricht. Mit diesen als Schiaushilfslehrer bezeichneten Personen würden mit "Werkvertrag" bezeichnete Vereinbarungen geschlossen, deren Durchsicht ergeben habe, daß in den Schwerpunktzeiten des Schischulbetriebes (Weihnachten, Energieferien, Osterferien) Studenten und Schullehrer (nämlich: die im Spruch des Bescheides genannten mitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu 4. bis 63.) als Schilehrer zur Erteilung des Schischulunterrichtes aufgenommen worden seien. Bei Kursbeginn seien dem einzelnen Schilehrer Gruppen von Teilnehmern am Unterricht zugewiesen worden. Es sei eine tägliche Unterrichtstätigkeit von vier Stunden, welche als Rahmenzeit (Tageslicht) verstanden werden sollte, festgelegt worden. Weiters hätten die beschäftigten Personen das "schulaufsichtsbehördlich vorgezeichnete Unterrichtsziel", den Österreichischen Schilehrplan, bei ihrer Unterrichtstätigkeit befolgen müssen. Das Können und die Wünsche der Schüler seien dabei zu berücksichtigen gewesen. Die persönliche Arbeitspflicht jedes einzelnen Schilehrers sei grundsätzlich gegeben gewesen, da im Falle der Verhinderung ein Ersatz nur im Einvernehmen mit der Schischule zu stellen gewesen sei. Den Unterrichtsbeginn habe der Schilehrer im Schischulbüro anzeigen und die dort erhaltenen Informationen betreffend Schneebeschaffenheit, Lawinengefahren, Sicherheitsmaßnahmen, Streckenzustand und Wetterlage bei seiner Tätigkeit ausdrücklich zu beachten gehabt. Das Ende des täglichen Unterrichtes sei ebenfalls im Schischulbüro bekanntzugeben gewesen. Für die Verpflegung und die eigene Schiausrüstung habe der Schilehrer selbst sorgen müssen. An Bezügen habe er pro Unterrichtsstunde (nach dem Inhalt der Verwaltungsakten ist offenbar gemeint: pro Unterrichtstag) S 330,-- erhalten. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gestaltung der Tätigkeit spreche für ein Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, daß sich die Schilehrer für eine relativ kurze Zeit (ca. zwei Wochen) verpflichtet hätten, ihnen zugewiesene Gruppen von Kunden pro Tag zu unterrichten, wodurch sie ihre Arbeitskraft dem Dienstgeber zur Verfügung stellten und über ihre Arbeitszeit nicht mehr frei bestimmen hätten können. Sie hätten sich den betrieblichen Ordnungsvorschriften insoweit zu unterwerfen gehabt, als Arbeitsbeginn und -beendigung täglich im Schischulbüro bekanntzugeben gewesen seien und Hinweise über Wetterlage, Lawinengefahr udgl. entgegengenommen und befolgt hätten werden müssen. Dadurch sei sowohl die Weisungsgebundenheit als auch die Überwachung der Arbeit des Schilehrers dokumentiert; diese seien daher als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG anzusehen und unterlägen demnach der Pflichtversicherung nach ASVG und AlVG.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch, in dem er - bezugnehmend auf die in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides als maßgebend hervorgehobenen Umstände - zusammengefaßt und sinngemäß ausführte, daß die übliche Unterrichtszeit in Schischulen vier Stunden sei, wobei es dem Schilehrer überlassen bleibe - den Wünschen seiner Gruppe entsprechend - Beginn und Ende frei festzulegen; dies bedeute eine "absolute Entscheidungsfreiheit" und sei für größere und kleinere Schitouren eigentlich selbstverständlich. Die Befolgung des österreichischen Schilehrplanes sei kein Element der Unselbständigkeit oder Abhängigkeit. Die Behauptung, daß nur im Einvernehmen mit der Schischule ein Ersatz gestellt werden könne, sei unrichtig; nur wenn dem Schischulleiter bekannt sei, "daß der Ersatzmann ein Trinker oder sonst übel beleumundet" sei, könne er den Ersatzmann ablehnen. Die kurze Zeit der jeweiligen Tätigkeit spreche gegen ein "übliches Dienstverhältnis". Wesentlich sei, daß der Beschwerdeführer (offenbar gemeint: an die jeweiligen Schischüler) "Unterrichtszeiten verkauft" habe und diese Dienstleistung "als Werkleistung" von den Schilehrern erbracht werden müsse. Eine Überwachung habe es nicht gegeben; die Kursteilnehmer - welche ganz genau wüßten, ob ein Lehrer gut oder schlecht sei - seien mit ihrer Meinung darüber (offenbar gemeint: ob der Schilehrer seine Arbeit ordnungsgemäß geleistet habe) auch für den Schischulleiter entscheidend.

Der Landeshauptmann von Kärnten gab dem Einspruch mit Bescheid vom 9. November 1989 Folge und stellte gemäß § 66 Abs. 4 AVG (d.h. in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides) fest, daß für die darin genannten Personen weder Vollversicherungspflicht nach dem ASVG noch Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung gegeben sei. Dazu führte die Einspruchsbehörde begründend aus, daß es sich bei den im erstinstanzlichen Bescheid genannten Schilehrern um sogenannte "Aushilfsschilehrer" gehandelt habe, die während der "Stoßzeiten" eingesetzt worden seien und hiefür einen entsprechenden Tagessatz erhalten hätten. Übereinstimmend werde von den einvernommenen Schilehrern klargelegt, daß sie sich jederzeit hätten vertreten lassen können. Unterschiede gebe es nur in der Dauer der "Tagesstunden" (gemeint offenbar: Beschäftigungszeiten pro Tag), der Anzahl der Beschäftigungstage und auch in der Höhe des bezahlten Entgelts. Eine Überwachung des Kurserfolges sei nicht geschehen und es hätten auch die meisten einvernommenen Personen angegeben, daß sie an keine Weisungen gebunden gewesen wären. Lediglich zwölf Schilehrer hätten nicht einvernommen werden können, doch wären auch bei diesen Personen die gleichen Angaben zu erwarten gewesen. Nach einer Wiedergabe der angewendeten Rechtsvorschriften führte die Einspruchsbehörde weiter aus, daß es bei kurzfristigen Beschäftigungen (zwei Tage bis maximal zwei Wochen) praktisch keine betrieblichen Ordnungsvorschriften gebe, die den Schilehrer persönlich träfen. Die Kurzfristigkeit lasse eine Eingliederung in den Betrieb nicht zu. Es habe außer der Zuteilung der Schüler praktisch keine Weisungen des Beschwerdeführers gegeben. Eine Überwachung der Tätigkeit der Schilehrer sei durch die "freie Wahl des Schilehrers bezüglich des Unterrichtsortes und aufgrund der Vielzahl der Schilehrer nicht möglich" gewesen. Der österreichische Schilehrplan stelle für die Schischulen in Österreich lediglich eine Richtlinie für die Ausbildung dar, wobei der Schilehrer "in der Vortragsform" völlig frei bleibe. Auch die Arbeitszeit werde allein vom Schilehrer aufgrund der Umwelteinflüsse eingeteilt. Es sei zwar "sicherlich" davon auszugehen, daß bei Personen, die als für die gesamte Saison beschäftigte Schilehrer gelten würden oder zumindest in einem relevanten Zeitraum Schilehrer als Hauptberuf ausübten, eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliege. Den im erstinstanzlichen Bescheid genannten Personen fehle jedoch das Moment der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit.

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse Berufung, in welcher sie u.a. die von der Einspruchsbehörde behaupteten Unterschiede zwischen kurzfristigen und länger dauernden Beschäftigungsverhältnissen bestritt und darauf hinwies, daß die Bezahlung der Schilehrer unabhängig von der Größe der von ihnen zu betreuenden Gruppe von Schülern erfolgt sei. Hinsichtlich der Arbeitszeit sei in einzelnen Fällen sogar eine Überstundenentlohnung von S 100,-- pro Stunde und 100 %iger Lohnzuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeiten vereinbart und bezahlt worden. Die von den Aushilfsschilehrern tatsächlich geleisteten drei bis sieben Stunden seien von den leitenden Mitarbeitern der Schischule nach Vorlage von Tagesberichten zur Kenntnis genommen worden. Den Aussagen der einvernommenen Personen sei weiters zu entnehmen, daß eine Überwachung der Schilehrer und des Kurserfolges durch den Schischulleiter, dessen Stellvertreter, bei Kinderschikursen durch den Kursleiter erfolgt sei. Die Erteilung von detaillierten Weisungen habe sich mit Rücksicht auf die besondere fachliche Ausbildung und die sich darauf gründende Verantwortung der Schilehrer erübrigt.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung der Gebietskrankenkasse Folge gegeben und in Abänderung des Einspruchsbescheides festgestellt, daß die in Anlage A - die einen Bestandteil des Spruches des angefochtenen Bescheides darstelle - genannten Personen während der dort angeführten Zeiträume (dabei handelt es sich um die mitbeteiligten Parteien zu 4. bis 63. des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) aufgrund ihrer Beschäftigung beim Beschwerdeführer der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlägen.

Nach einer Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid folgenden Sachverhalt fest:

"Zwischen dem Leiter der Schischule B.K. (dem Beschwerdeführer) und den im Spruch genannten Personen wurden schriftliche, als "Werkvertrag" bezeichnete Vereinbarungen betreffend ihre Tätigkeit als Schilehrer abgeschlossen. Diesen zufolge hat der Lehrer die ihm von der Schischule zugewiesenen Teilnehmer innerhalb der von der Schule vorgesehenen Zeiten entsprechend ihrer Könnensstufe nach dem österreichischen Schilehrplan zu unterrichten. Die tägliche Unterrichtszeit beträgt vier Stunden, wobei die Schischule jeweils vom Beginn und Ende des Unterrichtes in Kenntnis zu setzen ist. Im Fall seiner Verhinderung hat der Lehrer im Einvernehmen mit der Schischule für Ersatz zu sorgen. Für die Tätigkeit erhielten die Schilehrer ein Tageshonorar von S 330,-- bis S 400,--. Im Zuge des vom Landeshauptmann von Kärnten durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden die in Betracht kommenden Schilehrer niederschriftlich über die tatsächliche Gestaltung ihrer Tätigkeit für die Schischule befragt. Nach dem Ergebnis dieser Befragung waren die Schilehrer an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden, die Schüler wurden von der Schulleitung (dem Beschwerdeführer oder seinem Stellvertreter bzw. dem "Chefschilehrer") den Schilehrern zugeteilt, die erwähnten Personen überwachten und kontrollierten auch die Tätigkeit der einzelnen Schilehrer. Konkrete, auf die Gestaltung des Unterrichtes bezogene Weisungen wurden nicht erteilt. Dies war auch gar nicht notwendig, zumal die Schilehrer beim Unterricht ohnehin an den österreichischen Schilehrplan gebunden waren. Die Schilehrer gaben zwar an, sie hätten sich ohne weiteres vertreten lassen können bzw. eine Vertretung sei nie aktuell geworden, doch war die Vertretungsmöglichkeit nach den Bestimmungen des "Werkvertrages" nur im Einvernehmen mit der Schule gegeben und es ist nicht anzunehmen, daß sich die Schilehrer nicht an diese Vertragsbestimmung gehalten hätten. Disziplinäre Verantwortlichkeit der Schilehrer war gegenüber der Schule gegeben, die meisten gaben an, für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben wären sie gekündigt oder "hinausgeworfen worden."

In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde

-

gestützt auf diesen Sachverhalt - die Auffassung, daß die zwischen dem Beschwerdeführer und den Schilehrern getroffenen Vereinbarungen deren Arbeitskraft und Arbeitszeit jedenfalls so in Anspruch genommen hätten, daß sie über sie während der Zeit der Beschäftigung bei der Schischule des Beschwerdeführers nicht anderweitig verfügen hätten können. Sie seien auch Ordnungsvorschriften hinsichtlich der Durchführung ihrer Tätigkeit und hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes sowie Kontrollen durch Organe der Schischule unterworfen gewesen. Der Umstand, daß sie den Unterricht im Rahmen des österreichischen Schilehrplanes weitgehend frei hätten gestalten können, spreche ebensowenig gegen die begründete Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, wie die Tatsache, daß sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit im wesentlichen keine konkreten Weisungen befolgen mußten, weil sich diese infolge ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten erübrigt hätte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und

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ebenso wie der mitbeteiligte Pensionsversicherungsträger und die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt - erklärt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Von den mitbeteiligten Parteien zu 4. bis 63. haben lediglich die mitbeteiligten Parteien zu 17. und 20. Äußerungen im Verfahren abgegeben, worin sie - im wesentlichen übereinstimmend - darlegen, daß sie den Unterricht in Eigenverantwortung selbständig gestalten, den Zeitablauf witterungs- und schneebedingt selbst bestimmen hätten können und es ihnen bei Verhinderung möglich gewesen wäre, einen vollwertigen Ersatz zu stellen. Der Schischulleiter (der Beschwerdeführer) habe nur die Rahmenbedingungen laut österreichischem Schilehrplan vorgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nicht strittig, daß die in Anlage A des angefochtenen Bescheides genannten mitbeteiligten Parteien zu

4. bis 63. in den dort genannten Zeiträumen für den Beschwerdeführer (in dessen Eigenschaft als Leiter der Schischule B.K.) in der im angefochtenen Bescheid umschriebenen - oben wiedergegebenen - Art und Weise im wesentlichen gleichartig beschäftigt gewesen sind. Strittig ist, ob bei diesen gleichartigen Beschäftigungen die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber jenen der selbständigen Ausübung dieser Erwerbstätigkeit überwogen haben, die mitbeteiligten Parteien zu 4. bis 63. demnach in den genannten Zeiträumen Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gewesen sind.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Beruht die Beschäftigung einer Person auf einer vertraglichen Verpflichtung, so hängt die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, nach der auf das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1957, Slg. Nr. 4495/A, gestützten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der rechtlichen Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist. Daß - wie im Beschwerdefall - durch diese Beschäftigung nur ein geringer Teil der einer Person an sich zur Verfügung stehenden Tagesarbeitszeit in Anspruch genommen wird, schließt die persönliche Abhängigkeit dieser Person während dieser und durch diese Beschäftigung nicht von vornherein aus. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.

Was nun die Merkmale persönlicher Abhängigkeit (also der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit einer Person durch ihre und während ihrer Beschäftigung) im einzelnen anlangt, so sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen rechtlicher Gestaltung der Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall auch vorliegender) Umstände (wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Arbeitsempfängers) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (vgl. u.a. das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11361/A, mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

Gegen die Schlüsse, welche die belangte Behörde aus dem Fehlen eigener Betriebsmittel in bezug auf die 4. -

63. mitbeteiligten Parteien zieht, welches zur Verwertung der Arbeitskraft und dadurch zur Abhängigkeit führe, wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, die belangte Behörde sei (schon) in diesem Punkt zu Unrecht zur Annahme einer faktischen wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeit gelangt. Damit verkennt jedoch der Beschwerdeführer die Bedeutung der Ausführungen der belangten Behörde in diesem Punkt: die belangte Behörde knüpft nämlich an ihre GESAMTEN Tatsachenfeststellungen (arg.: "Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens" auf Seite 7 des Bescheides) die (rechtliche) Schlußfolgerung, daß die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen (in diesem Sinne vgl. schon das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1991, Zl. 89/08/0349, zu einer ähnlichen Begründung der belangten Behörde) und vertritt IN DIESEM ZUSAMMENHANG u.a. auch die Auffassung, daß das Angewiesensein dessen, der nicht über die Produktionsmittel verfügt, auf die Ware "Arbeitskraft" sich sowohl auf die wirtschaftliche als auch auf die persönliche SPHÄRE des Arbeitenden erstrecke (womit keine Aussage zur persönlichen ABHÄNGIGKEIT getroffen wird) und unterscheidet sodann ohnehin zwischen wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit, wobei nur die erstere (in Übereinstimmung mit der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung; vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19. Jänner 1984, Zl. 82/08/0046, das bereits zitierte Erkenntnis vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11361/A, sowie ferner die Erkenntnisse vom 29. September 1986, Slg. Nr. 12244/A, und eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12325/A, uva.) ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen findet und bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen - nach der dargelegten Rechtsprechung - die zwangsläufige Folge der persönlichen Abhängigkeit ist.

Der zweite Einwand des Beschwerdeführers betrifft die Vertretbarkeit der Auffassung der belangten Behörde, wonach persönliche Abhängigkeit dann eintrete, wenn die übernommene Verpflichtung zur Arbeitsleistung die Arbeitszeit derart in Anspruch nehme, daß der Arbeitende über sie auf längere Zeit nicht frei verfügen könne. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde damit nicht zum Ausdruck gebracht hat, daß jede termingebundene Dienstleistung zur Unselbständigkeit des "Leistungsträgers" führen würde (wie der Beschwerdeführer meint), sondern vielmehr in Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11361/A, und aus jüngerer Zeit das Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 89/08/0178) lediglich darauf hingewiesen hat, es sei für die Bejahung persönlicher Abhängigkeit nicht erforderlich, daß der Dienstnehmer während der gesamten Normalarbeitszeit von 40 Stunden durch die eingegangene Bindung an der anderweitigen Verwertung seiner Arbeitskraft gehindert gewesen ist, sondern es genüge für die Annahme persönlicher Abhängigkeit - in Übereinstimmung mit dem zu beurteilenden Gesamtbild der Beschäftigung -, wenn die konkrete - wenn auch nur in Form einer Teilzeitbeschäftigung - übernommene Verpflichtung zu einer ihrer Art nach bestimmten Arbeitsleistung den Arbeitenden WÄHREND DIESER ZEIT so in Anspruch nimmt, daß er über diese Zeit auf längere Sicht nicht frei verfügen kann und ihre Nichteinhaltung daher einen Vertragsbruch mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen (disziplinäre Verantwortlichkeit) darstellen würde. Umstände, welche die von der belangten Behörde - von der Beschwerde unbekämpft - festgestellte Bindung der mitbeteiligten Parteien an eine fixe Arbeitszeit (nämlich in der Regel an die vom Beschwerdeführer festgelegten Unterrichtszeiten) in der vom Beschwerdeführer gewünschten Richtung relativieren würden, nämlich, entweder eine Befugnis der mitbeteiligten Parteien sich generell (und nicht bloß im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer und nur bei Verhinderung des betreffenden Schilehrers) bei Erbringung der Arbeitsleistung vertreten zu lassen (vgl. dazu das mehrfach erwähnte Erkenntnis vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11361/A, sowie die Erkenntnisse vom gleichen Tag, Zl. 82/08/0154, mit weiteren Hinweisen, vom 29. September 1986, Slg. Nr. 12244/A, und vom 10. November 1988, Zl. 84/08/0163; zur Unmaßgeblichkeit bloß fallweiser Vertretung bei Verhinderung vgl. insbesondere das Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 89/08/0178, und zur Rolle der Zustimmungsbedürftigkeit des Dienstgebers das Erkenntnis vom 29. September 1986, Slg. Nr. 12244/A), oder das Recht, die Erbringung von Arbeitsleistungen (etwa die Übernahme der zugewiesenen Gruppe von Schischülern) sanktionslos ablehnen zu können (vgl. dazu die bereits zitierten Erkenntnisse Slg. Nr. 11361/A und - aus jüngerer Zeit - vom 22. Jänner 1991, Zl. 89/08/0349), wurden nicht behauptet und es finden sich dafür auch keine Anhaltspunkte in den Verwaltungsakten.

Die weiteren (teils von aus ihrem Zusammenhang gelösten Judikaturzitaten begleiteten) Beschwerdeausführungen, wonach selbst längerfristige Bindungen einer Person an Arbeitsort und Arbeitszeit nicht notwendigerweise die persönliche Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger erweisen würden, wären dann (und nur insoweit) richtig, als diese Bindung in einem Einzelfall auch andere Gründe haben könnte, welche die Bestimmungsfreiheit nicht ausschließen, wie z.B. pädagogische Gründe, Gründe der Betriebssicherheit und die Art der übernommenen Arbeitsaufgabe (vgl. dazu neuerlich die Erkenntnisse vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11361/A, und Zl. 82/08/0154). Der Beschwerdeführer hebt daher auch zu Recht im Zusammenhang mit dem ARBEITSORT hervor, daß aus der Bindung der mitbeteiligten Parteien an das zur Schischule gehörige Schigebiet keine Weisungsgebundenheit in bezug auf den Ort der Arbeitsleistung abgeleitet werden kann, war doch der Beschwerdeführer bei der Erteilung des Schiunterrichtes im Rahmen seiner Schischule schon gemäß § 1 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1966 über die Schischulen, Kärntner LGBl. Nr. 52 Äim Jahre 1987 war dieses Gesetz noch in der Fassung des Stammgesetzes - d.h. VOR der Aufhebung einiger seiner Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof (Kundmachung LGBl. Nr.10/1989) und vor der mit LGBl. Nr. 3/1989 erfolgten Novellierung anzuwendenö gebunden. Dies bedeutet aber nicht - wie der Beschwerdeführer offenbar meint -, daß die mitbeteiligten Parteien schon deshalb als in der Wahl des Arbeitsortes frei anzusehen wären, sondern nur, daß der Bindung an das Schischulgebiet keine Unterscheidungskraft im hier maßgebenden Sinn zukommt. Hinsichtlich der Einteilung der ARBEITSZEIT hingegen stand den mitbeteiligten Parteien keineswegs die gesamte, für den "Schiunterricht geeignete Tageszeit" - wie der Beschwerdeführer meint - zur Verfügung, sondern sie waren - den vom Beschwerdeführer nicht bekämpften Feststellungen der belangten Behörde zufolge - an die vom Beschwerdeführer festgelegten Unterrichtszeiten grundsätzlich gebunden, sodaß die belangte Behörde dem Element der Bindung an die ArbeitsZEIT bei der Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung mit Recht Unterscheidungskraft zugebilligt hat.

Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der belangten Behörde, wonach die mitbeteiligten Parteien trotz Fehlens konkreter (Einzel-)Weisungen dennoch bezüglich des arbeitsbezogenen Verhaltens der "stillen Autorität" des Beschwerdeführers unterlegen seien. Der vom Beschwerdeführer darin erblickte Widerspruch in der Argumentation bzw. das von ihm behauptete Fehlen einer Bezugnahme der belangten Behörde auf die tatsächlichen Gegebenheiten liegt indes nicht vor:

Die Erteilung von Weisungen betreffend die eigentliche Arbeitsleistung kommt im wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits.

Weisungen in bezug auf das Arbeitsverfahren können in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1983, Zl. 81/08/0032, uva.), jedoch - bei verbleibenden Unklarheiten hinsichtlich der sonstigen vom Verwaltungsgerichtshof als maßgebend angesehenen Kriterien (nämlich der Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und des arbeitsbezogenen Verhaltens) - hilfsweise (nach Maßgabe der Unterscheidungskraft im Einzelfall) auch heranzuziehen ist. Gerade im Beschwerdefall lag in der Bindung der mitbeteiligten Parteien an den österreichischen Schilehrplan (vgl. dessen Veröffentlichung u. a. in der Verordnung BGBl. Nr. 202/1987) durch die darin enthaltenen zum Teil sehr detaillierten methodischen Vorgaben (wenn auch unterschiedlich je nach Kenntnisstufe der Schischüler) eine weitgehende richtlinienartige Bindung der mitbeteiligten Parteien das Arbeitsverfahren betreffend vor, die durchaus der Rechtsnatur von Weisungen entspricht (zur weisungsgleichen Bindung durch allgemeine Richtlinien vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1983, Zl. 81/08/0032).

Die Erteilung von (nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an sich unterscheidungskräftigen) Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten unterbleibt in der Regel dann, wenn und sobald der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1988, Zl. 86/08/0242 mit weiteren Hinweisen). In solchen Fällen läßt sich die Weisungsgebundenheit in bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten jedoch z.B. aus den damit korrespondierenden Kontrollrechten (insbesondere der Art und Weise von deren tatsächlicher Ausübung durch den Dienstgeber oder die von ihm Beauftragten) erkennen. Dieses, durch Kontrollrechte zwar abgesicherte, sich aber zufolge der dargelegten Umstände nicht immer in konkreter Form äußernde (aber dennoch für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit relevante) Weisungsrecht des Arbeitgebers wird von der Rechtsprechung mit der Bezeichnung "stille Autorität des Arbeitgebers" umschrieben (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 25. Mai 1987, Zl. 83/08/0128, vom 10. Dezember 1987, Zl. 87/08/0104, vom 25. Februar 1988, Zl. 86/08/0242). Derartige, auf ein - sich bloß nicht äußerndes - Weisungsrecht hindeutende Kontrollrechte ergeben sich aber im Beschwerdefall aus den Feststellungen der belangten Behörde, wonach die mitbeteiligten Parteien die Schischule vom tatsächlichen Beginn und vom Ende des Unterrichtes jeweils in Kenntnis zu setzen hatten, sowie bei ihrer Tätigkeit vom Beschwerdeführer oder seinem Stellvertreter bzw. dem "Chefschilehrer" überwacht und kontrolliert wurden (womit sowohl das arbeitsbezogene Verhalten als auch der Inhalt der Tätigkeit, bei der die mitbeteiligten Parteien an den österreichischen Schilehrplan gebunden waren, der Kontrolle durch den Beschwerdeführer unterzogen wurden). Entgegen dem Beschwerdevorbringen schuldeten die mitbeteiligten Parteien nach den Feststellungen der belangten Behörde - gegen die auch in diesem Punkt seitens des Verwaltungsgerichtshofes weder Bedenken bestehen, noch solche in der Beschwerde aufgezeigt werden - Dienstleistungen (nämlich die Betreuung von Gruppen von Schischülern zum Zwecke der Erteilung des Schiunterrichtes) und nicht etwa bestimmte Leistungserfolge. Daß eine die persönliche Abhängigkeit ausschließende generelle Vertretungsbefugnis der mitbeteiligten Parteien von der belangten Behörde weder festgestellt wurde noch nach dem Inhalt der Verwaltungsakten anzunehmen wäre, wurde bereits ausgeführt.

Der belangten Behörde ist somit kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn sie das Gesamtbild ihrer - nicht unschlüssigen - Tatsachenfeststellungen in rechtlicher Hinsicht dahin bewertet hat, daß bei den Beschäftigungsverhältnissen der mitbeteiligten Parteien zu 4. bis 63. zum Beschwerdeführer die Elemente persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG überwogen haben und deshalb in den im Bescheid angeführten Zeiträumen die Versicherungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und des § 1 Abs. 1lit. a AlVG bestanden hat.

Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedoch zu folgenden ergänzenden Hinweisen in formeller Hinsicht veranlaßt:

Im Bescheid der erstmitbeteiligten Gebietskrankenkasse wurde im Spruchpunkt 1. die Versicherungspflicht festgestellt und im Spruchpunkt 3. die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der dort näher bezeichneten Beiträge ausgesprochen. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer - wie aus dem Einspruchsbegehren ersichtlich ist - im gesamten Umfang bekämpft. Der Landeshauptmann hat - dem Spruch des Einspruchsbescheides zufolge, der keine Einschränkung enthält - den erstinstanzlichen Bescheid im gesamten Umfang gemäß § 66 Abs. 4 AVG (d.h. ersatzlos) behoben und die Versicherungspflicht der mitbeteiligten Parteien zu 4. bis 63. verneint. Damit hat die Einspruchsbehörde nicht nur eine Entscheidung in der Angelegenheit der Versicherungspflicht, sondern auch hinsichtlich der Beitragspflicht getroffen. Ohne darauf Bedacht zu nehmen, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur in der Frage der Versicherungspflicht, nicht aber auch in jener der Beitragspflicht der Instanzenzug bis zum Bundesminister für Arbeit und Soziales geht (vgl. das grundlegende Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. November 1978, Slg. Nr. 9689/A, sowie - darauf aufbauend - das Erkenntnis vom 7. Dezember 1979, Zl. 2177/78 u.a.) hat die Einspruchsbehörde ihrem Bescheid die Rechtsmittelbelehrung beigegeben, daß gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Berufung zulässig sei.

Die Berufung der erstmitbeteiligten Gebietskrankenkasse wendet sich gegen den gesamten Spruch des Einspruchsbescheides und enthält den Berufungsantrag, "den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten" zu beheben und die Versicherungspflicht der mitbeteiligten Parteien zu 4. bis 63. auszusprechen. Die Art der Bezugnahme auf den Spruch des Einspruchsbescheides und der umfassend formulierte Berufungsantrag zeigen in ihrem Zusammenhang, daß die Gebietskrankenkasse - entsprechend der ihr erteilten Rechtsmittelbelehrung - den Einspruchsbescheid seinem gesamten Umfang nach bekämpfte und ihr Rechtsmittel nicht etwa nur auf die Frage der Versicherungspflicht beschränkt hat. In dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheid hat die belangte Behörde diesem umfassend formulierten Rechtsschutzbegehren der erstmitbeteiligten Partei nur insoweit entsprochen, als sie die Versicherungspflicht festgestellt hat; auf das darüber hinausgehende Begehren, nämlich, den Einspruchsbescheid insoweit aufzuheben, als er den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Beitragsentrichtung aufgehoben hat, geht der angefochtene Bescheid nicht ein, sodaß die Berufung der erstmitbeteiligten Partei in diesem Umfang noch unerledigt ist. Die belangte Behörde wird ihre diesbezügliche (Teil-)Berufungsentscheidung daher nachzuholen haben, wenngleich diese Erledigung - entsprechend der oben erwähnten Rechtsprechung - nur in einer Zurückweisung infolge Unzulässigkeit dieses Teiles des Rechtsmittels der erstmitbeteiligten Gebietskrankenkasse bestehen kann.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Lehrtätigkeit VortragstätigkeitDienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080152.X00

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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