TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/29 2001/08/0053

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ABGB §1151;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;
ASVG §410 Abs1 Z7;
ASVG §68 Abs1;
AVG §38;
B-VG Art18 Abs1;
VwRallg;
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Vinzenz F in W, vertreten durch Dr. Christian Hauser, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Prechtlgasse 9/14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 6. Februar 2001, Zl. 123.133/1-7/01, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Andreas F in W, 2. Thomas G in W, 3. Thorsten R in W,

4. Florian P in W, 5. Bernhard F in W, 6. Thomas S in W, 7. Markus

H in W, 8. Wiener Gebietskrankenkasse in 1101 Wien, Wienerbergstraße 15-19, 9. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 10. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, 11. Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 55-57), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

A.

Der Beschwerdeführer führt unter der Firma D österreichweit für den (...) (in der Folge: ASB) die Anwerbung von Förderern und die damit zusammenhängende Verwaltung und Bankabwicklung durch. Die beiden letztgenannten Aufgaben werden vom Sekretariat des Beschwerdeführers mit mehreren Angestellten durchgeführt. Die Anwerbung der Förderer wird von so genannten Werbern (auch Vermittler (V) genannt) vorgenommen. Der Beschwerdeführer führt unter der Firma D österreichweit für den (...) (in der Folge: ASB) die Anwerbung von Förderern und die damit zusammenhängende Verwaltung und Bankabwicklung durch. Die beiden letztgenannten Aufgaben werden vom Sekretariat des Beschwerdeführers mit mehreren Angestellten durchgeführt. Die Anwerbung der Förderer wird von so genannten Werbern (auch Vermittler (römisch fünf) genannt) vorgenommen.

Mit den Werbern (Vermittlern) wurde jeweils ein als Werkvertrag bezeichneter Vertrag mit folgendem auszugsweise wiedergegebenen Inhalt geschlossen:

"Paragraph 1

TÄTIGKEITSMERKMALE

1. Der Auftraggeber (Beschwerdeführer) ist vom (ASB) beauftragt, passive Mitglieder für diesen zu werben. Der Auftraggeber ist vom (ASB) ermächtigt, Vermittler (Werber) zu bestellen, die als Beauftragte des (ASB) auftreten. Die Tätigkeit des V besteht in der Werbung solcher Mitglieder sowie die Durchführung aller damit zusammenhängenden Arbeiten. 1. Der Auftraggeber (Beschwerdeführer) ist vom (ASB) beauftragt, passive Mitglieder für diesen zu werben. Der Auftraggeber ist vom (ASB) ermächtigt, Vermittler (Werber) zu bestellen, die als Beauftragte des (ASB) auftreten. Die Tätigkeit des römisch fünf besteht in der Werbung solcher Mitglieder sowie die Durchführung aller damit zusammenhängenden Arbeiten.

2. Der V steht zum Auftraggeber im Vertragsverhältnis eines freien Mitarbeiters im Werkvertrag. Der V kann seine Tätigkeit frei gestalten, seine Arbeitszeit selbst bestimmen und ist der betrieblichen Organisation des Auftraggebers nicht untergeordnet. Der Aufgabenbereich des V ist durch diesen Vertrag bestimmt, bezüglich der Erfüllung der Verpflichtungen auf Grund dieses Vertrages ist V an die Weisungen des Auftraggebers gebunden. 2. Der römisch fünf steht zum Auftraggeber im Vertragsverhältnis eines freien Mitarbeiters im Werkvertrag. Der römisch fünf kann seine Tätigkeit frei gestalten, seine Arbeitszeit selbst bestimmen und ist der betrieblichen Organisation des Auftraggebers nicht untergeordnet. Der Aufgabenbereich des römisch fünf ist durch diesen Vertrag bestimmt, bezüglich der Erfüllung der Verpflichtungen auf Grund dieses Vertrages ist römisch fünf an die Weisungen des Auftraggebers gebunden.

3. Das Werkvertrags-Verhältnis besteht nur zwischen Auftraggeber und V. 3. Das Werkvertrags-Verhältnis besteht nur zwischen Auftraggeber und römisch fünf.

4. Die Anlage 1/Anlage 2 sowie die vom V unterschriebene Empfangsbestätigung für Arbeitsmittel und Unterlagen gelten als Bestandteil dieses Vertrages. 4. Die Anlage 1/Anlage 2 sowie die vom römisch fünf unterschriebene Empfangsbestätigung für Arbeitsmittel und Unterlagen gelten als Bestandteil dieses Vertrages.

5. Der Aufgabenbereich des V ist die Sammlung von Anträgen von Interessenten, die bereit sind, Mitglied des (ASB) zu werden. Er wirbt um Anbote von Interessenten zur Aufnahme als Mitglieder; die tatsächliche Aufnahme als Mitglied erfolgt durch Annahme dieses Anbotes durch den (ASB). Der (ASB) behält sich die endgültige Aufnahme von Mitgliedern vor. 5. Der Aufgabenbereich des römisch fünf ist die Sammlung von Anträgen von Interessenten, die bereit sind, Mitglied des (ASB) zu werden. Er wirbt um Anbote von Interessenten zur Aufnahme als Mitglieder; die tatsächliche Aufnahme als Mitglied erfolgt durch Annahme dieses Anbotes durch den (ASB). Der (ASB) behält sich die endgültige Aufnahme von Mitgliedern vor.

Paragraph 2

BEGINN, LAUFZEIT, KÜNDIGUNG

1. Das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und V beginnt am ... und wird bis am ... geschlossen. 1. Das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und römisch fünf beginnt am ... und wird bis am ... geschlossen.

  1. 2.Ziffer 2
    Eine Verlängerung ist gesondert zu vereinbaren.
  2. 3.Ziffer 3
    Der vorliegende Vertrag kann von beiden Teilen jederzeit ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden.
Paragraph 3
PROVISIONEN
              1.              Der V erhält eine Grundprovision (inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer), die sich auf der Basis der Werbeeinheit berechnet und einen Leistungszuschlag. ... 1. Der römisch fünf erhält eine Grundprovision (inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer), die sich auf der Basis der Werbeeinheit berechnet und einen Leistungszuschlag. ...
  1. 2.Ziffer 2
    ...
  2. 3.Ziffer 3
    Die Provisionsabrechnung erfolgt monatlich, und zwar jeweils für den vorausgegangenen Monat bis spätestens zum 15. Tag des darauf folgenden Monats. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt die letzte Abrechnung zwei Wochen nach Vertragsbeendigung.
              4.              Die Auszahlung des sich auf Grund dieser letzten Abrechnung ergebenden Betrages bedingt die vorherige bzw. gleichzeitige Rückgabe aller vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Werbemittel (insbesondere ASB-Kleidung sowie Ausweis).
              5.              Hinsichtlich des sich aus der Provisionsabrechnung ergebenden und auszuzahlenden Betrages ist eine Rechnung auszustellen, in der die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist.
              6.              Dem V wird kein Aufwandersatz gewährt; alle mit der Tätigkeit verbundenen Steuern (insbesondere Mehrwertsteuer und Einkommensteuer) sind vom V selbst dem Finanzamt zu erklären und zu tragen; ebenso alle mit seiner Tätigkeit verbundenen Versicherungsbeiträge und sonstigen Auslagen welcher Art immer (insbesondere auch Kranken- und Pensionsversicherung). 6. Dem römisch fünf wird kein Aufwandersatz gewährt; alle mit der Tätigkeit verbundenen Steuern (insbesondere Mehrwertsteuer und Einkommensteuer) sind vom römisch fünf selbst dem Finanzamt zu erklären und zu tragen; ebenso alle mit seiner Tätigkeit verbundenen Versicherungsbeiträge und sonstigen Auslagen welcher Art immer (insbesondere auch Kranken- und Pensionsversicherung).
              7.              ...
Paragraph 4
PFLICHTEN DES VERMITTLERS
...
              3.              Um die Seriosität der Tätigkeit zu gewährleisten, werden dem V vom Auftraggeber Werbemittel (ASB-Kleidung, ASB-Ausweis etc.) zur unentgeltlichen Verwendung überlassen, die bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückzustellen sind. Da dem zweckentsprechenden Gebrauch dieser Werbemittel eine besondere Bedeutung für die Wahrung des Ansehens des (ASB) zukommt, verpflichtet sich der V, diese Werbemittel ausschließlich für die vertragsgegenständliche Mitgliederwerbung zu verwenden. 3. Um die Seriosität der Tätigkeit zu gewährleisten, werden dem römisch fünf vom Auftraggeber Werbemittel (ASB-Kleidung, ASB-Ausweis etc.) zur unentgeltlichen Verwendung überlassen, die bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückzustellen sind. Da dem zweckentsprechenden Gebrauch dieser Werbemittel eine besondere Bedeutung für die Wahrung des Ansehens des (ASB) zukommt, verpflichtet sich der römisch fünf, diese Werbemittel ausschließlich für die vertragsgegenständliche Mitgliederwerbung zu verwenden.
...
Paragraph 6
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
              1.              Der V darf alte und nicht ausreichend vermögende Leute, sozial schwache, geistig Behinderte und nicht volljährige Personen sowie ansässige Ausländer als passives Mitglied nicht werben. 1. Der römisch fünf darf alte und nicht ausreichend vermögende Leute, sozial schwache, geistig Behinderte und nicht volljährige Personen sowie ansässige Ausländer als passives Mitglied nicht werben.
..."
Die Akquirierung, Einschulung und Organisation der Werber wird von einem Werbeleiter durchgeführt.
Der Beschwerdeführer schloss mit dem Werbeleiter (dem Sechstmitbeteiligten) einen "Werbeleitervertrag" (mit Datum 20. Juli 1991) mit folgendem auszugsweise wiedergegebenen Inhalt:
"Tätigkeitsbereich
Der (Beschwerdeführer) bestellt den Vertragspartner als WERBELEITER in der Werbung von Förderern für den (ASB).
Die Werbegebiete werden periodisch verteilt und gegebenenfalls periodisch ergänzt und auf Anlage 3 'Werbegebiete' auf dem aktuellen Stand gehalten.
Aufgabenbereich
Der Werbeleiter ist verpflichtet, das ihm übertragene
Werbegebiet zur Gänze zu bewerben.
Dem Werbeleiter obliegt der gesamte Außendienst sowie die Kontaktpflege zu den Vertragspartnern des Auftraggebers, nämlich den einzelnen Landesorganisationen des (ASB).
Der Außendienst umfasst die AKQUISITION, EINSCHULUNG und BETREUUNG von Mitarbeitern. Der Werbeleiter schließt die Werkverträge mit den einzelnen Werbern namens des Werbeunternehmens und für diesen ab. Der Auftraggeber betreibt das Büro mit der Verwaltung und Abrechnung.
Vertragsumfang
Soweit nicht anderes vereinbart ist, sind die 'Leistungsbeschreibung und Grundlagen der Werbung von Förderern' (Anlage 1) und die 'Leistungsbeschreibung und Grundlagen des Werbeleiters' (Anlage 2) Bestandteil dieses Vertrages.
Exclusivität
Der Auftraggeber bestellt den Werbeleiter ausschließlich. Die Aufgabenbereiche Einschulung und Betreuung wird er weder ganz noch teilweise an einen Dritten übertragen. Die Akquisition kann nach Bedarf jederzeit an einen Dritten übertragen werden, wobei der Werbeleiter auf die daraus resultierenden Provisionen verzichtet.
Falls der Auftraggeber entgegen dieser Bestimmung andere Personen zu Werbeleitern bestellt und über diese Umsätze tätigt, steht dem Werbeleiter das in diesem Vertrag vereinbarte Entgelt auch für die im Bereich dieser anderen Personen getätigten Umsätze zu. Der Auftraggeber hat das Recht auf Grund seiner Verantwortung je nach Bedarf in die Wirkungsbereiche des Werbeleiters einzuwirken und einzugreifen.

     Vertragsdauer

     Vertragsbeginn ist der 1. Mai 1991. Der Vertrag wird nach

einer Probezeit auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von

beiden Seiten jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem

Monat gekündigt werden. Falls nach der 3-monatigen Probezeit nicht

anders entschieden wird, geht der Vertrag automatisch in den

eigentlichen V. über. Beide Partner verzichten auf die Dauer von

1 1/2 Jahren auf ihr Kündigungsrecht und können daher erstmals zum

_________ kündigen.

Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
unberührt.
Vertretungsmöglichkeit
Der Werbeleiter ist berechtigt, sich für 1 Monat innerhalb eines Jahres, nach Absprache mit dem Auftraggeber, vertreten zu lassen. In dieser Zeit ist der Werbeleiter an keine Produktionsleistung (siehe Anlage 2) gebunden. Die Ernennung einer Vertretung muss zwischen den Vertragsparteien abgesprochen sein.
Bei längerer Abwesenheit des Werbeleiters hat der Auftraggeber das Recht, einen neuen Werbeleiter zu bestimmen und gleichzeitig den Vertragspartner fristlos zu kündigen.
Entgelt
Der Werbeleiter erhält einen Aufwandersatz und darüber hinaus eine Subprovision von 40 Groschen pro Werbeeinheit, abzüglich 10 % Stornorücklage. In diesen Beträgen ist die gesetzliche Umsatzsteuer bereits enthalten.
...
Der Aufwandersatz pro Monat wird gesondert ausgehandelt und
dient zur Aufwandsentschädigung des Werbeleiters.
Mit Unterzeichnung dieses Vertrages wurde ein Aufwandersatz von S 5.000,-- festgelegt. Weiters erhält der Werbeleiter für eigene Abschlüsse (selbst produzierte Einheiten) eine gesonderte Entlohnung und zwar die Höchstprovision und zusätzlich einen Zuschlag von 30 Groschen. Für eigene Abschlüsse erhält der Werbeleiter auch die übrigen Vergütungen (Prämien).
Dem Werbeleiter steht ein Pkw des Auftraggebers zur Verfügung, welchen der Werbeleiter auch privat verwenden darf. Für Erhaltungs- und Betriebskosten, mit Ausnahme des Treibstoffes kommt der Auftraggeber nach. Dies gilt nicht für selbst verschuldete Schäden, Strafmandate udgl.
...
Sonstige Bestimmungen
Da es sich vorliegend um einen Werkvertrag handelt, kommt weder ein Abzug von Lohnsteuer- noch von Sozialversicherungsbeiträgen in Frage. Der Werbeleiter ist vielmehr verpflichtet, die empfangenen Pauschalbeiträge im Veranlagungswege zu versteuern.
Bei Kündigung der Auftraggeberorganisation verliert der Vertrag automatisch seine Gültigkeit."
B.
              1.              Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nahm in der Zeit vom 31. Jänner  bis 1. August 1995 beim Beschwerdeführer eine Beitragsprüfung vor. Hiebei wurde u.a. festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Werkvertragsbasis Personen als Werber (Vermittler) beschäftige, die nicht zur Sozialversicherung gemeldet wurden. Nach Einvernahme des Beschwerdeführers und einigen Werbern, nämlich der erst- bis fünftmitbeteiligten Parteien, sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 10. September 1996 aus, dass die in der Anlage namentlich angeführten Personen, es handelt sich um die erst- bis fünftmitbeteiligten Parteien, in den in der Anlage bezeichneten Zeiten auf Grund ihrer Beschäftigung als Werber beim Beschwerdeführer der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen.
              2.              Mit Bescheid vom 13. September 1996 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass der Sechstmitbeteiligte auf Grund seiner Beschäftigung als Werbeleiter bzw. Werber beim Beschwerdeführer als Dienstgeber in näher bezeichneten Zeiten der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege.
              3.              Mit Bescheid vom 12. Juni 1998 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass der Siebtmitbeteiligte auf Grund seiner Beschäftigung als Werbeleiter und Werber beim Beschwerdeführer als Dienstgeber in der Zeit vom 1. November 1984 bis 31. Dezember 1991 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei. Nach der Begründung habe der Siebtmitbeteiligte am 2. und 13. Dezember 1997 bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vorgesprochen und Angaben über seine Beschäftigung gemacht und diverse Schriftsätze auch betreffend seinen Rechtsstreit mit dem Beschwerdeführer vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien vorgelegt. (Nach dem Ausweis der Verwaltungsakten nahm der Siebtmitbeteiligte als Kläger den Beschwerdeführer als Beklagten mit der Klage vom 20. Juli 1992 zur Zahlung von vorläufig S 115.625,-- in Anspruch. Nach der Klagserzählung sei die Vertragsbeziehung zwischen dem Siebtmitbeteiligten als Werber und Werbeleiter und dem Beschwerdeführer als Dienstvertrag zu qualifizieren. Der Siebtmitbeteiligte habe Anspruch auf Auszahlung einer Stornorücklage, Ansprüche wegen ungerechtfertigter fristloser Auflösung des Dienstverhältnisses und einen Anspruch wegen Vereitelung der Erfüllung der Bedingungen für eine Auslobung. Sollte die Tätigkeit als Werber als freier Dienstvertrag qualifiziert werden, stünden ihm Ansprüche gemäß § 25 HVG zu; die Tätigkeit des Werbeleiters sei jedenfalls eine Arbeitnehmertätigkeit. In diesem Verfahren wurde am 28. Juni 1993 ein - rechtswirksam gewordener - Vergleich geschlossen, wonach der Beschwerdeführer dem Siebtmitbeteiligten eine Stornorücklage und eine Auslobungsprämie sowie einen Kostenbeitrag bezahlte.) 3. Mit Bescheid vom 12. Juni 1998 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass der Siebtmitbeteiligte auf Grund seiner Beschäftigung als Werbeleiter und Werber beim Beschwerdeführer als Dienstgeber in der Zeit vom 1. November 1984 bis 31. Dezember 1991 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei. Nach der Begründung habe der Siebtmitbeteiligte am 2. und 13. Dezember 1997 bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vorgesprochen und Angaben über seine Beschäftigung gemacht und diverse Schriftsätze auch betreffend seinen Rechtsstreit mit dem Beschwerdeführer vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien vorgelegt. (Nach dem Ausweis der Verwaltungsakten nahm der Siebtmitbeteiligte als Kläger den Beschwerdeführer als Beklagten mit der Klage vom 20. Juli 1992 zur Zahlung von vorläufig S 115.625,-- in Anspruch. Nach der Klagserzählung sei die Vertragsbeziehung zwischen dem Siebtmitbeteiligten als Werber und Werbeleiter und dem Beschwerdeführer als Dienstvertrag zu qualifizieren. Der Siebtmitbeteiligte habe Anspruch auf Auszahlung einer Stornorücklage, Ansprüche wegen ungerechtfertigter fristloser Auflösung des Dienstverhältnisses und einen Anspruch wegen Vereitelung der Erfüllung der Bedingungen für eine Auslobung. Sollte die Tätigkeit als Werber als freier Dienstvertrag qualifiziert werden, stünden ihm Ansprüche gemäß Paragraph 25, HVG zu; die Tätigkeit des Werbeleiters sei jedenfalls eine Arbeitnehmertätigkeit. In diesem Verfahren wurde am 28. Juni 1993 ein - rechtswirksam gewordener - Vergleich geschlossen, wonach der Beschwerdeführer dem Siebtmitbeteiligten eine Stornorücklage und eine Auslobungsprämie sowie einen Kostenbeitrag bezahlte.)
C.
              1.              Der Beschwerdeführer erhob gegen den die erst- bis fünftmitbeteiligten Parteien betreffenden Bescheid vom 10. September 1996 und gegen den den Sechstmitbeteiligten betreffenden Bescheid vom 13. September 1996 Einspruch, worin u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme einer Reihe namentlich genannter Zeugen beantragt wurde.
Der Landeshauptmann von Wien wies mit den Bescheiden vom 7. Jänner 1997 und 18. Februar 1997 die Einsprüche als unbegründet ab, ohne auf die Beweisanträge des Beschwerdeführers einzugehen.
Die belangte Behörde hob auf Grund der Berufungen des Beschwerdeführers gegen die genannten Bescheide des Landeshauptmannes von Wien diese mit Bescheid vom 14. Oktober 1998 gemäß § 417a ASVG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG auf und verwies die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und Erlassung von neuen Bescheiden an den Landeshauptmann von Wien zurück.Die belangte Behörde hob auf Grund der Berufungen des Beschwerdeführers gegen die genannten Bescheide des Landeshauptmannes von Wien diese mit Bescheid vom
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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