Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §49 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Dipl.- Ing. P in G, vertreten durch Mag. Günter Petzelbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 27/Top 3a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. November 2005, Zl. GS8-SV-436/001-2005, betreffend Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, Dr. Karl-Renner-Promenade 14-16, 3100 St. Pölten), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 4. Juli 2005 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse einzelne, in einer dem Bescheid angeschlossenen "Beitragsprüfungsnachberechnungsliste" errechnete Beträge als zutreffend fest und verpflichtete den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Dienstgeber zur Beitragszahlung in der Höhe von insgesamt EUR 2.464,16.
Begründend führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse im Hinblick auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch strittige Frage der Beitragszahlungen auf Grund von Abfertigungen im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2003 die Dienstverhältnisse mit insgesamt vier Dienstnehmern aufgelöst und diesen die ihnen gesetzlich zustehenden Abfertigungsansprüche ausbezahlt habe. Die Abfertigungszahlungen seien jedoch gemäß § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG behandelt und es seien demzufolge auch keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden. Begründend führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse im Hinblick auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch strittige Frage der Beitragszahlungen auf Grund von Abfertigungen im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2003 die Dienstverhältnisse mit insgesamt vier Dienstnehmern aufgelöst und diesen die ihnen gesetzlich zustehenden Abfertigungsansprüche ausbezahlt habe. Die Abfertigungszahlungen seien jedoch gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG behandelt und es seien demzufolge auch keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden.
Im Februar 2003 sei der Beschwerdeführer mit denselben vier Mitarbeitern neue Dienstverhältnisse eingegangen und er habe ab März 2003 für diese die Beiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse entrichtet. Da somit keine Beendigung der Dienstverhältnisse vorliege - die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses sei nur zum Schein vorgenommen worden - habe der Dienstgeber die Regelungen des BMVG nicht beachtet, sodass seitens der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Differenzbeträge vorzuschreiben gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch, dem mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde keine Folge gegeben wurde.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Begründung des bei ihr bekämpften erstinstanzlichen Bescheides begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Widerspruch zu den Bestimmungen der §§ 47 und 48 BMVG "eigene" Übergangsregelungen "geschaffen habe" und durch einvernehmliche Lösung sämtlicher Dienstverhältnisse alle Abfertigungsbeträge aus dem Abfertigungssystem "alt" an seine Dienstnehmer ausbezahlt habe, um schließlich unmittelbar nach der Beendigung dieser Dienstverhältnisse neue Dienstverhältnisse einzugehen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Begründung des bei ihr bekämpften erstinstanzlichen Bescheides begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Widerspruch zu den Bestimmungen der Paragraphen 47 und 48 BMVG "eigene" Übergangsregelungen "geschaffen habe" und durch einvernehmliche Lösung sämtlicher Dienstverhältnisse alle Abfertigungsbeträge aus dem Abfertigungssystem "alt" an seine Dienstnehmer ausbezahlt habe, um schließlich unmittelbar nach der Beendigung dieser Dienstverhältnisse neue Dienstverhältnisse einzugehen.
Unter Verweis auf die §§ 47 und 48 BMVG führte die belangte Behörde aus, dass entweder bisherige Abfertigungsanwartschaften "eingefroren" und ab einem frei vereinbarten Stichtag Beiträge nach dem neuen System geleistet werden könnten oder aber die bisherigen Abfertigungsanwartschaften in das neue System übertragen würden. Darüber hinaus seien Mischvarianten denkbar, welche das Gesetz zwar nicht vorsehe, aber auch nicht ausschließe. In allen Fällen sei eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, die nach dem 1. Jänner 2003 abgeschlossen wurde, Voraussetzung für einen Übertritt in das neue System. Die Rahmenbedingungen für alle Übertrittsmöglichkeiten könnten gemäß dem neu geschaffenen § 97 Abs. 1 Z. 26 ArbVG durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Unter Verweis auf die Paragraphen 47 und 48 BMVG führte die belangte Behörde aus, dass entweder bisherige Abfertigungsanwartschaften "eingefroren" und ab einem frei vereinbarten Stichtag Beiträge nach dem neuen System geleistet werden könnten oder aber die bisherigen Abfertigungsanwartschaften in das neue System übertragen würden. Darüber hinaus seien Mischvarianten denkbar, welche das Gesetz zwar nicht vorsehe, aber auch nicht ausschließe. In allen Fällen sei eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, die nach dem 1. Jänner 2003 abgeschlossen wurde, Voraussetzung für einen Übertritt in das neue System. Die Rahmenbedingungen für alle Übertrittsmöglichkeiten könnten gemäß dem neu geschaffenen Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 26, ArbVG durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Abfertigungsansprüche, welche auf Kollektivvertrag oder auf Betriebsvereinbarung beruhten und eine höhere Anzahl zustehender Monatsentgelte vorsähen als § 23 AngG, würden für Arbeitnehmer, die vom gesetzlichen Geltungsbereich des BMVG erfasst seien, gemäß § 48 Abs. 2 BMVG weiter gelten. In den Übertrittsfällen könne über diese "Übergangsansprüche" zum Teil disponiert werden. Abfertigungsansprüche, welche auf Kollektivvertrag oder auf Betriebsvereinbarung beruhten und eine höhere Anzahl zustehender Monatsentgelte vorsähen als Paragraph 23, AngG, würden für Arbeitnehmer, die vom gesetzlichen Geltungsbereich des BMVG erfasst seien, gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BMVG weiter gelten. In den Übertrittsfällen könne über diese "Übergangsansprüche" zum Teil disponiert werden.
§ 47 Abs. 2 BMVG lege zwingend die Weitergeltung des bisherigen Abfertigungsrechtes für bis zu einem vereinbarten Stichtag entstandene Abfertigungsanwartschaften fest, wenn zwar eine Übertrittsvereinbarung in das neue System geschlossen werde, aber keine Übertragung der alten Abfertigungsanwartschaften in eine Mitarbeitervorsorgekasse vereinbart werde. Eine schriftliche Vereinbarung umfasse in diesem Fall lediglich die Festlegung eines bestimmten Stichtages, ab welchem der Wechsel in das neue System erfolgen solle. Dieser Stichtag könne beliebig vereinbart werden. Werde hingegen ein für den Arbeitnehmer grob nachteiliger Stichtag festgelegt (insbesondere knapp vor Erreichen einer höheren Anzahl an Monatsbezügen an Abfertigungen oder gar vor Vollendung von drei Dienstjahren), so sei eine solche Vereinbarung sittenwidrig. Paragraph 47, Absatz 2, BMVG lege zwingend die Weitergeltung des bisherigen Abfertigungsrechtes für bis zu einem vereinbarten Stichtag entstandene Abfertigungsanwartschaften fest, wenn zwar eine Übertrittsvereinbarung in das neue System geschlossen werde, aber keine Übertragung der alten Abfertigungsanwartschaften in eine Mitarbeitervorsorgekasse vereinbart werde. Eine schriftliche Vereinbarung umfasse in diesem Fall lediglich die Festlegung eines bestimmten Stichtages, ab welchem der Wechsel in das neue System erfolgen solle. Dieser Stichtag könne beliebig vereinbart werden. Werde hingegen ein für den Arbeitnehmer grob nachteiliger Stichtag festgelegt (insbesondere knapp vor Erreichen einer höheren Anzahl an Monatsbezügen an Abfertigungen oder gar vor Vollendung von drei Dienstjahren), so sei eine solche Vereinbarung sittenwidrig.
Eine am Übertrittsstichtag bestehende Abfertigungsanwartschaft bleibe nach dem alten Recht erhalten, sodass bei anspruchswahrender Beendigung des Arbeitsverhältnisses die entsprechende Anzahl von Monatsbezügen an Abfertigung, jedoch auf Grundlage des bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehenden Monatsentgeltes zu bezahlen sei. Zusätzlich stünden dann die nach dem neuen Recht geleisteten und veranlagten Abfertigungsbeiträge zur Verfügung, wobei sich die Verfügungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers diesbezüglich nach dem neuen Recht richteten.
Nach Auffassung der belangten Behörde stelle diese durch das BMVG geschaffene Regelung keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatzes dar. Die Vorgangsweise des Beschwerdeführers finde keine Deckung in den geltenden Rechtsvorschriften. Sozialversicherungsträger sowie die im Rechtsmittelweg angerufenen Einspruchsbehörden hätten gehörig kundgemachte Gesetze anzuwenden und seien nicht befugt, deren Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Im Beschwerdefall ist strittig, ob die vom Beschwerdeführer an vier seiner Dienstnehmer im Jahr 2003 ausbezahlten "Abfertigungen" - die auf Grund einer vom Beschwerdeführer behaupteten einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses, der unmittelbar eine Neubegründung des Dienstverhältnisses folgte, ausbezahlt wurden - als beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des § 49 ASVG anzusehen sind. 1. Im Beschwerdefall ist strittig, ob die vom Beschwerdeführer an vier seiner Dienstnehmer im Jahr 2003 ausbezahlten "Abfertigungen" - die auf Grund einer vom Beschwerdeführer behaupteten einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses, der unmittelbar eine Neubegründung des Dienstverhältnisses folgte, ausbezahlt wurden - als beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG anzusehen sind.
§ 49 Abs. 1 ASVG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 140/2002 lautet auszugsweise: Paragraph 49, Absatz eins, ASVG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002, lautet auszugsweise:
"§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
...
7. Vergütungen, die aus Anlaß der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder;
...
18. ...
b) Beiträge, die der Dienstgeber für seine Dienstnehmer im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes oder im Sinne der §§ 6 und 7 BMVG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften leistet, soweit sie nach § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a bzw. § 26 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;" b) Beiträge, die der Dienstgeber für seine Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes oder im Sinne der Paragraphen 6 und 7 BMVG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften leistet, soweit sie nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, bzw. Paragraph 26, Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;"
§ 539a ASVG lautet: Paragraph 539 a, ASVG lautet:
"Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Paragraph 539 a, (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
Schlagworte
Entgelt BegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005080218.X00Im RIS seit
27.11.2008Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009