TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/14 93/08/0127

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Veröffentlicht am 14.11.1995
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Index

L90207 Landarbeitsordnung Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
60/01 Arbeitsvertragsrecht;
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ArbVG §3 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
LAG §40 Abs3;
LAG §40 Abs4;
LAG §5 Abs1;
LAG 1948 §40 Abs3 idF 1974/782;
LAG 1948 §40 Abs4 idF 1974/782;
LAG 1948 §5 Abs1;
LandarbeitsO Tir 1973 §39 Abs3;
LandarbeitsO Tir 1973 §39 Abs4;
LandarbeitsO Tir 1973 §5;
LandarbeitsO Tir 1985 §39 Abs3;
LandarbeitsO Tir 1985 §39 Abs4;
LandarbeitsO Tir 1985 §5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 5. August 1992, Zl. Vd-3741/21, betreffend Beitragsnachrechnung (mitbeteiligte Partei: Tiroler Gebietskrankenkasse, Klara-Pölt-Weg 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer als Dienstgeber gemäß den §§ 49, 51 und 54 ASVG, § 62 Abs. 2 AlVG, § 12 IESG und nach den §§ 32 Abs. 1 lit. a und 35 des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes verpflichtet sei, an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse einen Nachverrechnungsbetrag von S 120.050,58 zu bezahlen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 22. März 1993, B 1399/92, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Nach der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung erachtet sich der Beschwerdeführer unter den Gesichtspunkten der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in seinem Recht, nicht zur Beitragsnachentrichtung herangezogen zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die gegenständliche Beitragsnachrechnung bezieht sich auf sechs vom Beschwerdeführer in seinem Anwesen "H" im Gesamtzeitraum vom 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1988 beschäftigte Personen, nämlich erstens auf K. in der Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1988, zweitens auf P. vom 1. Jänner 1984 bis 30. Juni 1984, drittens auf R. vom 1. Juli 1988 bis 31. Dezember 1988, viertens auf Sch. vom 27. Februar 1988 bis 31. Mai 1988, fünftens auf T. vom 17. Oktober 1985 bis 5. Dezember 1985 und sechstens auf W. vom 5. Mai 1986 bis 3. Februar 1987. Die Beitragsnachrechnung resultiert aus der Heranziehung der das jeweils tatsächlich bezahlte Entgelt übersteigenden Mindestsätze des Kollektivvertrages für die Landarbeiter Tirols (im folgenden: KVL).

Gegen die Anwendung des KVL erhebt der Beschwerdeführer - so wie schon im Verwaltungsverfahren - drei Einwände: Erstens seien hinsichtlich aller sechs beschäftigter Personen, zumindest in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht, die einzelvertraglichen Vereinbarungen und nicht der KVL maßgebend; zweitens und drittens sei der KVL hinsichtlich der fünf, ausschließlich in seinem (vom landwirtschaftlichen Betrieb getrennten) Reitbetrieb beschäftigten "Praktikanten" (das sind die obgenannten Personen mit Ausnahme des K.) mangels ihrer Dienstnehmereigenschaft nicht in persönlicher Hinsicht ("Dienstnehmer") und mangels Qualifizierung des Reitbetriebes als landwirtschaftlicher Betrieb nicht in fachlicher Hinsicht ("landwirtschaftliche Betriebe") anwendbar.

Den erstgenannten Einwand führt der Beschwerdeführer - wie folgt - näher aus: Da die Beschäftigten insbesondere mit den Lohn- und Zeitvereinbarungen einverstanden gewesen seien, sei die Anwendung von kollektivvertraglichen Bestimmungen, die über diese Vereinbarungen hinausgingen, rechtswidrig. Diesbezüglich liege ein Eingriff in die Rechte der Beschäftigten und des Beschwerdeführers auf freie Vertragsgestaltung vor. Gegen den Willen der Arbeitnehmer könnten nicht "kollektivvertraglich höhere Beiträge" begehrt werden, weil "der Kollektivvertrag ja von vornherein zum Schutz der Arbeitnehmer ... und nicht zum Schutz der Sozialversicherungsträger (erstellt)" worden sei.

Diesem Einwand ist nicht beizupflichten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 26. Jänner 1984, Zl. 81/08/0211, vom 18. Dezember 1990, Zl. 89/08/0165, vom 28. April 1992, Zl. 87/08/0121, vom 20. Oktober 1992, Zl. 91/08/0172, vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0050, und vom 16. Mai 1995, Zl. 93/08/0141) ist nach dem - grundsätzlich auch für Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG beachtlichen - Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG sowohl für die Bemessung der allgemeinen Beiträge als auch der Sonderbeiträge der "Anspruchslohn" (arg.: "Geld- und Sachbezüge ..., auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer ... Anspruch hat") oder (arg.: "die er darüber hinaus ... erhält") das höhere tatsächlich

geleistete Entgelt maßgebend. Unter dem "Anspruchslohn" wird (werden) jenes Entgelt (jene Geld- und Sachbezüge) verstanden, auf dessen (deren) Bezahlung der betroffene Dienstnehmer bei Fälligkeit des jeweiligen Beitrages einen Rechtsanspruch hat. Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Danach bleibt die Regelung der Frage, ob ein Dienstnehmer überhaupt einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat, unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen und in welchem Umfang er besteht und wann er fällig ist, zwar, innerhalb der gesetzlichen Schranken, der einzelvertraglichen Regelung überlassen und ist mangels auch einer solchen Vereinbarung für die Bestimmung des Entgeltes die Angemessenheit oder der Ortsgebrauch entscheidend; dies aber nur, wenn keine dem Einzelvertrag kraft Gesetzes übergeordnete Rechtsgrundlage (absolut oder zugunsten des pflichtversicherten Dienstnehmers relativ) zwingend anderes vorsieht. Demgemäß ist - entsprechend dem § 3 ArbVG (vgl. dazu u.a. Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht II3, 119 ff, sowie die Erkenntnisse vom 18. Dezember 1990, Zl. 89/08/0165, und vom 28. April 1992, Zl. 87/08/0121), dem § 40 Abs. 3 und 4 des im Beschwerdefall in Betracht kommenden Landesarbeitsgesetzes (LAG) 1948, BGBl. Nr. 140, in der Fassung der 2. Novelle BGBl. Nr. 782/1974, und des LAG 1984, BGBl. Nr. 287, sowie § 39 Abs. 3 und 4 der Tiroler Landesarbeitsordnung 1973 und 1985 nachgebildet sind - eine Einzelvereinbarung, die gegen eine Norm kollektiver Rechtsgestaltung verstößt, insoweit nichtig (teilnichtig) und bildet zumindest das nach dem Kollektivvertrag dem pflichtversicherten Dienstnehmer zustehende Entgelt die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge; dies unabhängig davon, ob der Dienstnehmer das ihm zustehende Entgelt vom Dienstgeber fordert bzw. ob ihm das zustehende Entgelt tatsächlich bezahlt wird. Kriterium für die Günstigkeit im Sinne des § 3 ArbVG bzw. der genannten Bestimmungen des LAG und der LAO ist nicht die Meinung oder die Vorstellungswelt des betroffenen Dienstnehmers oder Dienstgebers; sie ist vielmehr nach objektiv sozialpolitischen Wertmaßstäben zu prüfen. Wäre die subjektive Einschätzung des Dienstnehmers dafür bestimmend, was günstiger ist, so würde die Wirkung der kollektivrechtlichen Mindestnormen, auch gegen den (vertraglich fixierten) Willen der Dienstvertragsparteien Geltung zu beanspruchen, beseitigt (vgl. dazu näher das schon zitierte Erkenntnis vom 18. Dezember 1990, Zl. 89/08/0165, mit weiteren Hinweisen).

Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze sind die oben wiedergegebenen Einwände des Beschwerdeführers (unter der Voraussetzung der Anwendbarkeit des KVL) nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen. Insbesondere übersieht er, daß das ASVG in der Entgeltregelung des § 49 primär an den arbeitsrechtlichen Anspruch, unabhängig davon, ob der pflichtversicherte Dienstnehmer ihn auch geltend macht, anknüpft, und daß, wie schon der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluß ausführte, gegen eine solche Anknüpfung (im übrigen zum Schutz der Versicherten und nicht, wie der Beschwerdeführer meint, zum Schutz der Sozialversicherungsträger, die diesen Schutz ja nur im Interesse der Versicherten wahrzunehmen haben) keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Der Behandlung des zweiten und dritten Einwandes ist vorauszuschicken, daß den vorgelegten Verwaltungsakten zwar nur eine Ausfertigung des KVL in der ab 1. Jänner 1990 geltenden Fassung angeschlossen ist, der Beschwerdeführer aber die von der belangten Behörde festgestellte Umschreibung des persönlichen und fachlichen Geltungsbereiches (auch des bzw. der in den jeweiligen Nachrechnungszeiträumen geltenden KVL) nicht bestreitet. Deshalb stellt es in diesem Zusammenhang keine relevante Verfahrensverletzung dar, daß die belangte Behörde den (die) in den jeweiligen Nachrechnungszeiträumen geltenden KVL nicht aktenkundig gemacht hat (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 24. April 1990, Zl. 89/08/0282, und vom 31. Jänner 1995, Zl. 93/08/0021).

Die belangte Behörde hat aus folgenden (im Beschwerdefall noch relevanten) Gründen die (nur hinsichtlich der obgenannten Beschäftigten mit Ausnahme des K. strittige) Anwendbarkeit des KVL in persönlicher Hinsicht bejaht und damit den zweiten Einwand des Beschwerdeführers, diese Beschäftigten seien als in keinem Beschäftigungsverhältnis stehende Praktikanten zu werten, verworfen:

Gegen diese Qualifikation des Beschwerdeführers spreche schon der Umstand, daß diese Beschäftigten nach Darstellung des Beschwerdeführers selbst Arbeiten verrichtet hätten, die einen wesentlichen Nutzen für den Betrieb dargestellt und nicht lediglich der Vervollkommnung ihrer Kenntnisse gedient hätten. So habe der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 1991 ausgeführt, daß der Reitbetrieb nicht zwei Dienstnehmer hätte verkraften können, sodaß er sich nach genauerem Studium entschlossen habe, "den Betrieb mit Praktikantinnen zu führen". Einer Qualifikation der betroffenen Beschäftigten als (in keinem Beschäftigungsverhältnis) stehende Praktikanten und der (vom Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang vorgenommenen) Wertung ihrer Tätigkeit als Halbtagsbeschäftigung widerspreche auch eindeutig die nach den Aussagen der vernommenen Dienstnehmer bestandene Bindung an feste Arbeitszeiten (von 06.45 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr mit einer Pause von 15 Minuten am Vormittag) und die Umschreibung ihrer Arbeitsleistungen mit Ausmisten, Pferdefüttern, Pferdepflege, Reinigung der Ställe sowie Erteilen von Reitstunden. Auch sei auf die große Zahl der zu betreuenden Pferde (15 oder 16 ohne Jungtiere) zu verweisen, für deren Pflege und Betreuung außer dem jeweiligen Praktikanten nur der Bereiter Dufner (im folgenden: D., um dessen beitragsrechtliche Behandlung es im Beschwerdefall nicht geht) zuständig gewesen sei, der aber in dieser Zeit der einzige Bereiter gewesen sei und in dieser Eigenschaft immer wieder habe Reitstunden erteilen müssen. Zur Wertung der Tätigkeit der betroffenen Dienstnehmer als Halbtagsbeschäftigung gelange man nur, wenn man das Reiten als Freizeit betrachte, wie D. angeführt habe. Dem hätten aber ausdrücklich T. und insbesondere die nach D. vernommene Sch., die das Reiten eindeutig als Dienst bezeichnet habe, widersprochen. Sch. habe Reitstunden gegeben; da aber zu wenig Reitschüler vorhanden gewesen seien, sei sie auch zum Reiten eingeteilt worden, damit die Pferde Bewegung hätten. All dies bestätige, daß es sich bei den Praktikanten in Wirklichkeit nicht um Personen gehandelt habe, die ohne Bindung an Arbeitszeit und Arbeitspflicht lediglich zur Vervollkommnung bereits vorhandener Kenntnisse ohne Integration in den Betriebsorganismus tätig gewesen seien. Zu verweisen sei schließlich auch darauf, daß die betroffenen Dienstnehmer durch den Beschwerdeführer selbst ausnahmslos als "landwirtschaftliche Hilfskräfte" zur Sozialversicherung angemeldet worden seien, was der Beschwerdeführer auch auf ausdrückliche Befragung nicht habe aufklären können. Es sei ihm zwar darin Recht zu geben, daß die betroffenen Dienstnehmer ihre Tätigkeit bei ihm in erster Linie aus Freude am Umgang mit Pferden aufgenommen hätten, doch sei nach ständiger Rechtsprechung die Motivation bei der Aufnahme einer Beschäftigung unmaßgeblich für deren sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Die von D. den betroffenen Dienstnehmern erteilten Reitstunden stellten sich im übrigen nicht als Form der Ausbildung dar, wie sie Praktikanten erteilt werde, sondern lediglich als Sicherstellung der benötigten Mindestkenntnisse im Reiten, wie sie für den Umgang mit Pferden erforderlich sei. Es handle sich daher hiebei lediglich um eine Art der Ausbildung, wie sie "Anlerlingen" zuteil werde, nicht aber um eine Weiterführung vorhandener Kenntnisse, wie sie dem Wesen eines Praktikums entspreche. Eine derart weitgehende Ausbildung sei während des gesamten Verfahrens nicht zutage getreten. Schließlich sei darauf zu verweisen, daß der Beschwerdeführer den betroffenen Dienstnehmern nicht etwa nur ein Taschengeld, wie es für Praktikanten üblich wäre, sondern ein - wenn auch unter-kollektivvertragliches - Entgelt bezahlt habe. Angesichts dieser Umstände sei die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse berechtigt und verpflichtet gewesen, die als Pferdewärter beschäftigten Dienstnehmer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als jugendliche Hilfskräfte gemäß Abschnitt D KVL, nachher als Pferdewärter nach Abschnitt C nachzurechnen. Was die tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit anlange, habe der Beschwerdeführer diese in den Anmeldungen jeweils mit 20 Wochenstunden an sechs Tagen angeführt. Nach der Aussage der Dienstnehmer sei jedoch, wie bereits ausgeführt worden sei, von einer ganztägigen Beschäftigung mit Überstunden auszugehen. Wie der Beschwerdeführer nämlich anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 1991 ausgesagt habe, sei die Angabe mit 20 Wochenstunden darauf zurückzuführen, daß er von der täglichen Arbeitszeit die Reitstunden und das Erlernen der Pferdepflege abgezogen habe. Aus den Aussagen der betroffenen Dienstnehmer sei jedoch zu ersehen, daß auch das Reiten einen wenn auch angenehmen Dienst dargestellt habe. Daher seien, wie sich aus dem Akt der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ergebe, aufgrund der Vernehmung der Dienstnehmer bei D. 32 Überstunden pro Monat, bei den übrigen Pferdewärtern - im übrigen (aus näher angeführten Gründen) zugunsten des Beschwerdeführers ohnedies nur - 43,5 Überstunden pro Monat nachgerechnet worden.

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß die Praktikanten nicht eine Dauerbeschäftigung gesucht hätten. Sie hätten eben Pferde pflegen und reiten lernen wollen, um dies später, wie nach Abschluß einer Lehre, anderweitig verwenden zu können. Von einem Praktikanten könne auch dann gesprochen werden, wenn ein bestimmter Ausbildungszweck erreicht werden solle. Der bloße Umstand, daß Arbeitszeiten einzuhalten gewesen und eine Zuweisung auch für bestimmte Arbeitsvorgänge gegeben gewesen sei, könne an der Einstufung als Praktikant nichts ändern. Hinzu komme, daß die Praktikanten tatsächlich nur eine Teilzeitbeschäftigung in bezug auf die tatsächlichen Arbeitsleistungen erbracht hätten, weil ein Großteil der Zeit eben mit dem Anlernen der Pferdepflege und dem Reiten zur Erreichung des Ausbildungszieles aufgewendet worden sei. Auch durch diese Wertung der gesamten Zeit als Arbeitszeit werde in die Rechte der Beschäftigten und des Beschwerdeführers eingegriffen, die vereinbart hätten, daß nur ein Teil der Zeiten als Arbeitszeit anzusehen und der Rest als Reitausbildungstätigkeit im Interesse der Beschäftigten anzusehen sei. Diesbezüglich sei das Verfahren aber auch als mangelhaft zu bezeichnen, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, auf diese Arbeits- und Ausbildungsvorgänge genauer einzugehen. Hätte sie eine Trennung der eigentlichen Ausbildungstätigkeiten und der tatsächlichen Arbeitszeiten vorgenommen, so wäre sie zum Schluß gekommen, daß die tatsächlichen, unter dem KVL liegenden Löhne der tatsächlichen Arbeit entsprochen haben.

Was zunächst die grundsätzliche Bestreitung der Dienstnehmereigenschaft der betroffenen Beschäftigten im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG wegen der behaupteten, auf die Vorrangigkeit des Ausbildungszweckes gegründeten "Einstufung als Praktikanten" anlangt, so genügt es - vor dem Hintergrund einerseits der getroffenen Feststellungen über den Inhalt und die Art ihrer Beschäftigung und die zeitliche Inanspruchnahme durch sie und andererseits dem Vorbringen des Beschwerdeführers, sich entschieden zu haben, den "Betrieb mit Praktikantinnen zu führen", das Faktum ihrer Anmeldung zur Sozialversicherung im allgemeinen und die Angabe der Bezeichnung ihrer Tätigkeit als "landwirtschaftliche Hilfskräfte" im besonderen - zur Widerlegung dieser Behauptung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ausführlichen Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinen Erkenntnissen zu Ferialpraktikanten, insbesondere zur Bedeutung des Ausbildungszweckes im Zusammenhang mit der besonderen Art des Praktikums (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 11. Dezember 1990, Slg. Nr. 13.336/A, und vom 31. Jänner 1995, Zl. 93/08/0150) zu verweisen.

Aber auch mit der Auffassung des Beschwerdeführers, es seien die "eigentlichen Ausbildungstätigkeiten" und die "tatsächlichen Arbeitszeiten" zu trennen, hat sich die belangte Behörde in der oben wiedergegebenen Bescheidbegründung in durchaus schlüssiger Weise und entgegen dem Beschwerdevorbringen mängelfrei auseinandergesetzt. Denn die Aussagen der betroffenen Beschäftigten rechtfertigen - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - zwar die Annahme, daß "Freude am Umgang mit Pferden" sie zur Aufnahme dieser Beschäftigungen bewogen hat, aber nicht einmal die Annahme der Vereinbarung einer besonderen, einem Praktikantenverhältnis sonst üblichen Intensität der Ausbildung, geschweige denn einer solchen Trennung. Darauf, ob und unter welchen näheren Voraussetzungen eine derartige Trennung (mit der Konsequenz von zwei Rechtsverhältnissen, von denen eines nicht als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu werten wäre) überhaupt rechtlich möglich ist, braucht daher nicht eingegangen zu werden. Was aber den neuerlichen Hinweis auf den angeblichen Eingriff in die Vertragsfreiheit auch in diesem Zusammenhang betrifft, ist der Beschwerdeführer auf die obigen Darlegungen zu verweisen.

Den dritten Einwand gegen die Anwendbarkeit des KVL auf das Beschäftigungsverhältnis der betroffenen Personen (mit Ausnahme des K., der unstrittig im landwirtschaftlichen Betrieb tätig war), nämlich die Behauptung, daß der Kollektivvertrag für diese Beschäftigten mangels Wertung des Reitbetriebes, in dem sie ausschließlich tätig waren, als landwirtschaftlicher Betrieb in fachlicher Hinsicht nicht gegolten habe, hat die belangte Behörde aus folgenden Gründen verworfen:

Nach § 5 Abs. 1 LAG seien Betriebe der Land- und Forstwirtschaft unter anderem Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion, zu der auch das Halten von Nutztieren zur Zucht gehöre. Argumente dafür, daß Reitpferde nicht als Nutztiere anzusehen seien, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Da sich sein Betrieb nach seiner eigenen Darstellung mit der Aufzucht von Pferden beschäftigt habe, könne es keinem Zweifel unterliegen, daß es sich bei ihm um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des LAG gehandelt habe, woran auch der Umstand nichts ändere, daß er diese Tätigkeit während des Nachrechnungszeitraumes oder während Teilen desselben tatsächlich nicht ausgeübt habe, weil aus rechtlichen Gründen ein Absatz der Produkte (Verkauf von Reitpferden) aufgrund seines Ausschlusses aus dem Pferdezuchtverein Weer nicht möglich erschienen sei. Aus der Darstellung des Beschwerdeführers und der Aussage des Zeugen D. sei nämlich zu ersehen, daß sich der Betrieb des Beschwerdeführers zumindest vor und nach dem Prüfzeitraum mit der Zucht von Reitpferden beschäftigt habe und der Beschwerdeführer auch während seines Ausschlusses aus dem Verein, somit auch im Prüfzeitraum, zumindest Zuchtversuche unternommen habe. Schließlich sei es ihm jedoch im Rechtsweg gelungen, seinen Ausschluß rückgängig zu machen. Dies sei dadurch geschehen, daß seinem Klagebegehren am 21. Oktober 1986 vom Landesgericht Innsbruck stattgegeben und der diesbezügliche Vorstandsbeschluß als rechtlich unwirksam "dargestellt" worden sei. Schließlich seien ab 1988 sogar wieder Mitgliedsbeiträge vom Beschwerdeführer kassiert worden. Bei dieser Sach- und Rechtslage sei somit davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer auch in der Zeit seines Ausschlusses aus dem Verein "zu Zuchtzwecken zumindest ab dem zu erwartenden Widerruf dieses Ausschlusses Reitpferde zur Zucht" gehalten habe, weshalb sein Betrieb zweifellos zu den landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des LAG zu zählen sei. Dabei sei es auch unerheblich, ob und inwieweit der Pferdezuchtbetrieb von der übrigen Landwirtschaft des Beschwerdeführers getrennt geführt worden sei, weil es sich bei beiden Betrieben jedenfalls um solche der Landwirtschaft gehandelt habe.

Dagegen wendet der Beschwerdeführer Nachstehendes ein:

Der landwirtschaftliche Betrieb und der Reitbetrieb seien örtlich und auch im Ablauf vollkommen getrennte Betriebe und liege eine Vermengung der beiden Betriebe nicht vor. Eine Reitschule an sich sei aber keine landwirtschaftliche Tätigkeit, wenn sie auch mit Tieren zusammenhänge. Die bloße Reitschule ohne landwirtschaftliche Tätigkeit, auch ohne Pferdezucht, stelle daher keinen landwirtschaftlichen Betrieb dar. Die im Reitbetrieb Beschäftigten seien daher nicht unter den KVL gefallen. Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im genannten Verein hänge in keiner Weise mit dem Betrieb der Reitschule zusammen. Insbesondere hätten die in der Reitschule Beschäftigten nichts mit Pferdezucht zu tun gehabt. Hiezu komme, daß im Nachrechnungszeitraum auch der Beschwerdeführer selbst aufgrund seines Ausschlusses aus dem Verein nicht habe züchten können. Schließlich handle es sich bei Reitpferden nicht um Nutztiere zur Zucht.

Diesem Einwand kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Zunächst kann sich der Verwaltungsgerichtshof mit der zwischen den Parteien schon im Verwaltungsverfahren strittigen Frage, ob der Beschwerdeführer in den jeweiligen Nachverrechnungszeiträumen, auf die es, wie oben ausgeführt wurde, in beitragsrechtlicher Hinsicht ankommt, nur einen Betrieb, wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse meint, oder zwei Betriebe, wie der Beschwerdeführer behauptet, geführt hat, im Hinblick darauf nicht auseinandersetzen, daß sich die belangte Behörde damit nicht näher befaßt hat, weil sie davon ausging, daß auch bei Annahme von zwei Betrieben der "Reitbetrieb" ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 5 LAG (1948 in der Fassung der 2. Novelle BGBl. Nr. 782/1974, und 1984, dem der jeweilige § 5 der Tiroler LAO 1973 und 1985 nachgebildet ist) und damit des (der) jeweiligen KVL gewesen sei. (Damit wird sich die belangte Behörde aber - allenfalls - im fortzusetzenden Verfahren zu befassen haben).

Davon, daß ein reiner (bloßer) "Reitbetrieb" (im behaupteten Sinn eines der entgeltlichen Unterrichtung im Reiten dienender Betrieb) nicht als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der eben genannten Gesetzesstellen gewertet werden kann, ist auch die belangte Behörde, wie ihre Argumentation erweist, ausgegangen; dies (ungeachtet der Frage, ob auf derartige betriebliche Tätigkeiten die Gewerbeordnung zufolge § 2 Abs. 1 Z. 12 nicht zur Anwendung kommt: vgl. dazu Mache-Kinscher, Die Gewerbeordnung5, FN 79 zu § 2;

Kobzina-Hrdlicka, Gewerbeordnung 1994, Anm. 36 zu § 2) mit Recht, weil ein solcher Betrieb weder ein Betrieb "der land- und forstwirtschaftlichen Produktion" im Sinne des 2. Satzes des § 5 Abs. 1 LAG noch (mangels Erfüllung der diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen) ein Neben- oder Hilfsbetrieb im Sinne des 1. Satzes des § 5 Abs. 1 LAG ist.

Die belangte Behörde hat deshalb mit Recht die Frage untersucht, ob der (voraussetzungsgemäß als eigener Betrieb gewertete) "Reitbetrieb" in den maßgeblichen Zeiträumen deshalb ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 5 LAG gewesen sei, weil er auch das "Halten von Nutztieren zur Zucht" zum Gegenstand gehabt habe.

Dagegen, daß auch Reitpferde in diesem Sinne "Nutztiere zur Zucht" sein können, bestehen auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - entgegen der diesbezüglichen Meinung des Beschwerdeführers - keine Bedenken, wenn man - schon seinem Wortsinn nach - unter der Zucht von Tieren das Aufziehen, Pflegen, besonders mit dem Ziel, durch Auswahl, Kreuzung, Paarung bestimmter Vertreter von Arten oder Rassen mit besonderen erwünschten Merkmalen und Eigenschaften eine Verbesserung oder Verschönerung zu erreichen, versteht (vgl. dazu das Erkenntnis vom 23. März 1988, Zlen. 87/01/0286 bis 0290).

Der bloße Umstand, daß "sich der Betrieb (des Beschwerdeführers) zumindest vor und nach dem Prüfzeitraum mit der Zucht von Reitpferden beschäftigte", der Beschwerdeführer diese Tätigkeit aber "während des Nachrechnungszeitraumes oder während Teilen davon tatsächlich nicht ausgeübt hat", reicht aber - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - nicht aus, den Betrieb während der Zeiten, in denen keine Zuchttätigkeiten durchgeführt wurden, als landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne eines mit dem "Halten von Nutztieren zur Zucht" befaßten Betriebes zu werten. Die (daran anschließende) ergänzende Feststellung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer auch während der strittigen Zeiträume "zumindest Zuchtversuche unternahm" bzw. Reitpferde "zu Zuchtzwecken zumindest ab dem zu erwartenden Widerruf" des Ausschlusses aus dem obgenannten Verein "zur Zucht hielt", beruht einerseits auf einer nicht vollständigen Wiedergabe bzw. nicht schlüssigen Deutung des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers und ist andererseits auch in rechtlicher Hinsicht nicht ausreichend. Denn der Beschwerdeführer hat im Zuge der Vernehmung des Zeugen D. zu dessen Aussage, wonach der Beschwerdeführer jahrelang aus dem genannten Pferdezuchtverein ausgeschlossen und daher nicht berechtigt gewesen sei, Pferdezucht zu betreiben, vorgebracht, daß er von Mitte 1982 bis 1988 aus dem Tiroler Haflinger Pferdezuchtverband, dem obersten Gremium der Haflingerzucht in Tirol, ausgeschlossen gewesen sei, "zwischenzeitlich (zwar) Zuchtversuche unternommen" (zu haben), "die aber aussichtslos waren", die Züchtung sei für ihn jedenfalls unmöglich gewesen. Dem fügte er hinzu, daß es ihm durch seinen Ausschluß aus dem Verein nicht mehr möglich gewesen sei, die bereits vorhandenen Fohlen zur Versteigerung zu bringen, so daß er diese in der Folge durch mehrere Jahre am Hof gehabt habe, bevor er sie dann doch habe verschleudern müssen. Darauf können die beiden obgenannten, den Nachverrechnungszeitraum betreffenden Feststellungen nicht mängelfrei (auf die Aussage des Zeugen D. überhaupt nicht) gestützt werden, weil nicht feststeht, wie lange der Beschwerdeführer überhaupt diese "bereits vorhandenen Fohlen ... am Hof hatte" (von anderen ist nicht die Rede), worin die behaupteten zwischenzeitlichen, aber aussichtslosen Zuchtversuche bestanden und wann der Beschwerdeführer nach der obgenannten Entscheidung des Landesgerichtes Innsbruck wiederum mit der Züchtung begann (die bloße Einzahlung von Mitgliedsbeiträgen besagt in diesem Zusammenhang nichts). Im bloßen Behalten der "bereits vorhandenen Fohlen" mangels der Möglichkeit einer Versteigerung könnte nicht ein Behalten "zu Zuchtzwecken zumindest ab dem zu erwartenden Widerruf (des) Ausschlusses" gesehen werden. Schließlich kann die entscheidungswesentliche Feststellung, daß der "Reitbetrieb" "während des Nachverrechnungszeitraumes oder während Teilen davon" (unklar: in welchen Teilen) ein "Pferdezuchtbetrieb" gewesen sei, schon deshalb auch nicht auf die Auskunft der Bezirkslandwirtschaftskammer Schwaz vom 12. November 1991 gestützt werden, daß der "landwirtschaftliche Betrieb (des Beschwerdeführers) ... bei uns als landwirtschaftlicher Betrieb mit Pferdezucht geführt (wird)", weil diese Auskunft vom 12. November 1991 stammt und sie sich ihrem Wortlaut nach nicht auf den Nachrechnungszeitraum bezieht.

Da demnach die Richtigkeit der von der belangten Behörde bejahten Anwendbarkeit des (der) KVL in fachlicher Hinsicht auf die von der Beitragsnachrechnung betroffenen Personen (mit Ausnahme des K.) nicht abschließend beurteilt werden kann und eine ziffernmäßige Trennung der den K. betreffenden Beitragsnachrechnung im Spruch nicht vorgenommen wurde, war der angefochtene Bescheid zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Für das fortzusetzende Verfahren wird - zur ebenfalls strittigen Höhe der vorgeschriebenen Beiträge - bemerkt, daß es, für den Fall einer neuerlichen Bejahung der grundsätzlichen Anwendbarkeit des (der) in Betracht kommenden KVL auf "den Reitbetrieb" oder einen einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers, an ihm liegen wird, konkrete Einwände gegen die Höhe der unschwer aus einem Vergleich der Beitragsnachrechnung vom 11. April 1989 und der Gutschrift vom 6. Mai 1992 zu errechnenden, auf die einzelnen Beschäftigten entfallenen Beiträge und gegen die aus diesen Unterlagen ersichtlichen (und vor dem Hintergrund der angenommenen Gesamtbeschäftigungszeiten und Arbeitszeiten und des bzw. der jeweils anzuwendenden KVL auch nachvollziehbaren) Beitragsgrundlagen, Beitragsgruppen und Beiträge zu erheben, und es nicht rechtswidrig wäre, wenn die belangte Behörde bei neuerlicher Weigerung des Beschwerdeführers, dazu Stellung zu nehmen, die Beitragsnachrechnung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ihrer Entscheidung zugrunde legte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, da an Schriftsatzaufwand nur der in der eben genannten Verordnung festgesetzte Pauschalbetrag gebührt.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Entgelt Begriff Anspruchslohn Kollektivvertrag Sondervereinbarung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080127.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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