TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/25 2005/08/0162

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Veröffentlicht am 25.04.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §1151;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Österreichischen Hochschülerschaft in Wien, vertreten durch Dr. Hannes Jarolim, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/1.OG, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 23. Juli 2005, Zl. BMSG-221749/0001-II/A/4/2005, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. J in W; 2. Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19; 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65;

4. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach im Akt befindlichen Honorarnoten des Erstmitbeteiligten hat dieser im September 1994 und April 1995 Tutorenausbildungsseminare gehalten. Nach den Zahlungsbelegen wurden die jeweiligen Beträge von der Österreichischen Hochschülerschaft dem Erstmitbeteiligten überwiesen.

Im Akt befinden sich ferner Kopien von mehreren "Werkverträgen", abgeschlossen zwischen der Österreichischen Hochschülerschaft und dem Erstmitbeteiligten. Auftraggeberin war demnach die Österreichische Hochschülerschaft. Auftragnehmer war der Mitbeteiligte. Genannt war ferner stets ein "Projektleiter". Das "Werk" sollte jeweils die Leitung eines Tutoriumsseminars für eine Projektgruppe darstellen. Die Ansprüche an das Training würden von der Projektgruppe definiert und mit dem Projektleiter abgesprochen. Die Leitung des Seminars beinhalte die Ausbildung der Mitglieder der Projektgruppe zu Tutoren. Weiters beinhalte der Werkvertrag die Abhaltung einer Supervision, die nach Abschluss der Herbsttutorien stattfinden solle. Der Termin sei mit der Projektgruppe festzulegen. Der Auftragnehmer verpflichte sich, den Auftrag zu erfüllen und die hiefür notwendigen Leistungen unter Einhaltung aller gesetzlichen Rahmenbedingungen zu erbringen. Er verpflichte sich weiters, allfällige steuerliche Leistungen und Abgaben, die sich aus diesem Vertragsverhältnis ergäben, selbst abzuführen und für die korrekte Abfuhr die Verantwortung zu tragen. Weiters verpflichte sich der Auftragnehmer, der Auftraggeberin alle Informationen und Auskünfte, die sich aus der erbrachten Leistung ergäben, mitzuteilen. Er verpflichte sich auch, den Auftrag in eigener Verantwortung zu vollziehen und sich die Zeit für die Erfüllung des Auftrages selbst einzuteilen. Das beinhalte auch die Suche nach einem adäquaten Ersatz bei persönlicher Verhinderung. Die Erfüllung der Leistung habe auf jeden Fall bis zu einem jeweils näher genannten Datum zu erfolgen. Der Auftragnehmer sei verpflichtet, eine Honorarnote auszustellen, was ein Abgelten der Leistung erst ermögliche. Die Auftraggeberin verpflichte sich, alle für die Erfüllung der Leistungen des Auftragnehmers erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Gesamtleistung im Gegenzug mit einer jeweils näher genannten Summe zu bezahlen. Sie verpflichte sich weiters, allfällige für die Erbringung der Leistung notwendigen Auskünfte dem Auftragnehmer zu erteilen. Sollten Teile des Projektes oder das Projekt als Ganzes aus Gründen, die bei der Auftraggeberin lägen, nicht zu Stande kommen, sage die Auftraggeberin im Sinne einer einvernehmlichen Lösung eine adäquate Ersatzleistung zu. Die Werkverträge datieren vom 1. Oktober 1995, vom 1. September 1997, vom 14. September 1998, vom 31. August 1999 und vom 4. Oktober 1999.

Am 31. August 2001 gab der Erstmitbeteiligte vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse niederschriftlich zu Protokoll, er sei seit 1994 für die Österreichische Hochschülerschaft als Trainer (Ausbilder) für Tutoren tätig. Seine Tätigkeit bestehe darin, Studenten eine Basisausbildung für die Einführung und Betreuung der neuen Studenten zu vermitteln. Solche Ausbildungen seien immer nur vor Beginn eines Semesters notwendig. Jedes Mal sei für den jeweiligen Kurs ein Werkvertrag abgeschlossen worden, jedenfalls seit 1997, vorher sei dies "eher salopp" gehandhabt und der Erstmitbeteiligte nur "angerufen" worden. Er sei selbst früher Tutor gewesen und habe dann eine einjährige Ausbildung zum Tutorentrainer gemacht. Darüber habe er ein Abschlusszertifikat. Nach vollendeter Ausbildung gehöre man dann zu einem "Trainer-Pool", worüber es auch einen Katalog gebe. Die neuen Studenten suchten sich anhand dieses Kataloges aus, welcher Trainer den Tutor ausbilden sollte. Dann werde der Erstmitbeteiligte von der Österreichischen Hochschülerschaft (von einem Projektleiter) angerufen und ihm die Ausbildung für die Tutoren angeboten. Es stehe ihm frei, dieses Angebot anzunehmen oder nicht, es könne sanktionslos von ihm abgelehnt werden. Würde er dies jedoch öfters tun, würde dies natürlich dazu führen, dass niemand mehr Kurse unter seiner Ausbildung machen würde, denn es würde sich herumsprechen, dass er keine Zeit hätte. Die Ausbildungen fänden zu fixen Terminen statt, diese Termine würden von den Studenten vorgegeben, die vorher untereinander den Termin geklärt und vereinbart hätten. Eine Ausbildung dauere durchschnittlich vier bis fünf Tage. Sie finde außerhalb der Universität statt, meist in Seminarräumen von Hotels oder ähnlichen Räumlichkeiten außerhalb Wiens. Die Kosten für die Unterbringung der Studenten und des Trainers würden von der Österreichischen Hochschülerschaft übernommen. Dabei sei ein Höchstsatz vorgegeben. Die Räumlichkeiten würden nicht von ihm ausgesucht, sondern gleichfalls von den Projektleitern. Die Betriebsmittel stelle die Österreichische Hochschülerschaft zur Verfügung (Flipchart, Schreibmaterial, Kassettenrecorder, etc). Vorher werde mit der Gruppe oder dem Projektleiter abgesprochen, was benötigt werde. Vom Erstmitbeteiligten selbst werde eigentlich kein Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Es gebe nur einen sogenannten "Skriptentisch", auf dem Bücher und sonstiges Material zur Ansicht auflägen. Dieses Material sei Eigentum des Erstmitbeteiligten. Der Erstmitbeteiligte sei verpflichtet gewesen, seine Seminare selbst abzuhalten. Laut Vertrag habe er bei persönlicher Verhinderung für einen adäquaten Ersatz sorgen müssen, was jedoch nie der Fall gewesen sei. Wie dann die Zahlung erfolgt wäre (durch ihn oder durch die Österreichische Hochschülerschaft), wisse er nicht. Wäre ein Seminar aus Gründen, welche nicht beim Erstmitbeteiligten gelegen wären, nicht zu Stande gekommen (z.B. Absage wegen zu geringer Teilnehmeranzahl), wäre ihm eine Ersatzleistung zugestanden. Dies sei jedoch nie der Fall gewesen. Früher habe es keine Kontrollen über die Ausbildungen gegeben. Der Erstmitbeteiligte werde auch jetzt nicht kontrolliert und müsse keinen Bericht über seien Tätigkeit abgeben. Einzig und allein habe sich eine Art "Feedback" eingebürgert, die Seminarteilnehmer füllten am Ende ein Formular aus, in welchem der Kurs, der Trainer und auch der Seminarort beurteilt würden. Nach jedem Kurs habe der Erstmitbeteiligte eine Honorarnote gelegt.

Am 18. September 2001 gab O., der Wirtschaftsreferent der Österreichischen Hochschülerschaft, vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse im Wesentlichen zu Protokoll, das Tutoriumsprojekt gebe es seit 1997. Es werde gemeinsam von der Österreichischen Hochschülerschaft und dem Bundesministerium finanziert. Vorher habe es ähnliche Tutoriumsprojekte gegeben, die allein von der Österreichischen Hochschülerschaft finanziert worden seien. Die Tutorentrainer seien Alttutoren oder auch unabhängige Trainer laut einer Liste oder laut Genehmigung des Studiendekans an einer Universität. Für solche Tutoriumstrainer gebe es Richtlinien, entweder müssten sie einen Tutoriumstrainerlehrgang besucht haben oder eine Ausbildung in einer anerkannten Institution der Gruppendynamik, Gruppenpädagogik, Gruppentherapie und Gruppenpsychologie. Personen mit einer solchen Ausbildung könnten an die Österreichische Hochschülerschaft herantreten und sich als Tutorentrainer in die Liste eintragen lassen. Die Projektleiter (Studienrichtungsvertreter, Fakultätsvertreter) träten dann im Namen der Erstsemester-Studenten bzw. der Gruppe von Studenten an die Österreichische Hochschülerschaft heran, um ein solches Tutorenseminar zu veranstalten. Entweder wüssten die Projektleiter auf Grund ihrer Erfahrung bereits, welchen Trainer sie für dieses Seminar möchten, oder man frage an, welche Tutorentrainer für den gewünschten Bereich zur Verfügung stünden. Die Österreichische Hochschülerschaft übernehme für das Seminar die Koordination, die Abwicklung und die Finanzierung (bis zu einem Höchstbetrag). Die Projektleiter vereinbarten mit dem Tutorentrainer selbst die Ansprüche des jeweiligen Seminars, den Zeitpunkt und den Veranstaltungsort. Der Trainer könne natürlich auch sanktionslos ablehnen. Er könne vorschlagen, wo und wie Seminare stattfinden sollten und was er unterrichten wolle. Er könne selbst entscheiden, ob er den Kurs, so wie vorgeschlagen, übernehme. Der Trainer könne natürlich auch mehr von den Kursteilnehmern verlangen oder einen teureren Veranstaltungsort wählen, diese Differenz über dem Höchstsatz müssten aber die Studenten privat zahlen. Die Honorarlegung durch die Trainer erfolge durch Rechnungslegung der Dienstgeber, bei denen diese Trainer beschäftigt seien, oder durch sie selbst - auf Grund ihrer Ausbildung seien sie selbständig. Mit den Trainern, welche eine Tutorentrainerausbildung der Österreichischen Hochschülerschaft hätten, würde pro Seminar ein Werkvertrag abgeschlossen. Die Überprüfung, ob sie in die Trainerliste eingetragen seien, erfolge auch durch die Tutoriumskoordinatoren der Österreichischen Hochschülerschaft. Arbeitsunterlagen oder sonstige Arbeitsmittel würden seitens der Österreichischen Hochschülerschaft nicht zur Verfügung gestellt, es gebe nur eventuell Informationsmaterial für Studienfachrichtungen, falls dies für die Vorbereitung eines Seminars (nicht für das Abhalten des Seminars) benötigt werde. Dies sei nach Wissen des O. noch nie der Fall gewesen. Arbeitsmittel im herkömmlichen Sinn seien nicht vorhanden. Der Trainer stelle sein Wissen zur Verfügung, sonstiges Material wie Flipcharts, Overheadprojektor oder Kassettenrecorder würden entweder vom "Seminarort", vom Trainer selbst oder auch von Studenten zur Verfügung gestellt. Wie dies tatsächlich sei, wisse O. nicht. Die Seminare fänden in diversen Seminarhotels, Jugendherbergen oder in Räumlichkeiten statt, was Trainer und Projektleiter in Rücksprache mit den Studenten vereinbarten. Seitens der Österreichischen Hochschülerschaft würden dafür keinerlei Vorschriften gemacht. Laut Richtlinien müssten die Seminare mindestens 12 Ausbildungseinheiten zu je 90 Minuten dauern, maximal würden 17 Einheiten genehmigt. Damit wären auch zwei oder drei Übernachtungen umfasst, die bis zum Höchstsatz von der Österreichischen Hochschülerschaft finanziert würden, sowohl für die Studenten als auch für die Trainer. Die Gestaltung der Abhaltung der Einheiten liege im Ermessen des Trainers. Im Wesentlichen habe der Trainer die Leistung selbst zu erbringen. Bei Krankheit oder persönlicher Verhinderung müsse er sich selbst um einen adäquaten Ersatz kümmern. Der Vertreter müsste jedenfalls aus dem Kreis jener Personen sein, die in die Trainerliste eingetragen seien. Rücksprache mit der Österreichischen Hochschülerschaft würde nur zwecks Koordination und Abwicklung erfolgen. Eine jederzeitige Vertretung sei nicht möglich. Der Erstmitbeteiligte habe sich nach Wissen von O. nie vertreten lassen. Wie im Vertretungsfall die Bezahlung erfolgte, müsse O. erst abklären. Sollte ein Seminar aus Gründen, die nicht beim Trainer lägen, nicht stattfinden, sei eine adäquate Ersatzleistung zu zahlen. Die Seminare würden seitens der Österreichischen Hochschülerschaft nicht kontrolliert, weder ob tatsächlich die vereinbarten Stunden abgehalten werden noch hinsichtlich der Inhalte der Seminare. Es würden "Feedback-Formulare" ausgefüllt, diese dienten jedoch nicht zur Kontrolle des Trainers, sondern zur "Evaluierungsuntersuchung" für das Bundesministerium. Die Vereinbarungen würden immer schriftlich mit dem jeweiligen Trainer abgeschlossen und endeten jeweils mit dem Tag, an dem die letzten Kurseinheiten abgehalten würden bzw. im Falle einer Supervision mit dem Tag dieser. Die Bezahlung erfolge stets im Nachhinein nach Honorarlegung per Überweisung.

Mit Schreiben vom 18. März 2002 ersuchte der "steuerliche Vertreter" der Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse um bescheidmäßige Feststellung der Versicherungspflicht und der daraus entstehenden Verpflichtung zur Beitragszahlung.

Mit Bescheid vom 5. April 2002 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Beschäftigung als Tutorentrainer beim Dienstgeber Österreichische Hochschülerschaft in der Zeit vom 1. September 1997 bis 30. September 1997, vom 14. September 1998 bis 30. September 1998, vom 1. September 1999 bis 30. September 1999 und vom 4. Oktober 1999 bis 31. Oktober 1999 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterlegen ist. Weiters wurde festgestellt, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund dieser Tätigkeit in der Zeit vom 11. September 1994 bis 16. September 1994, am 11. April 1995, vom 1. Oktober 1995 bis 3. Oktober 1995, vom 1. September 1997 bis 30. September 1997, vom 14. September 1998 bis 30. September 1998, vom 1. September 1999 bis 30. September 1999 und vom 4. Oktober 1999 bis 31. Oktober 1999 nicht der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen ist.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den genannten "steuerlichen Vertreter", Einspruch.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2002 gab der Landeshauptmann von Wien dem Einspruch statt und stellte fest, dass der Erstmitbeteiligte in den genannten Zeiträumen nicht der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG bzw. nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen ist.

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse Berufung.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit als Tutorentrainer bei der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen vom 11. September 1994 bis 16. September 1994, am 11. April 1995, vom 1. Oktober 1995 bis 3. Oktober 1995 und vom 1. September 1997 bis 30. September 1997, vom 14. September 1998 bis 30. September 1998, vom 1. September 1999 bis 30. September 1999 und vom 4. Oktober 1999 bis 31. Oktober 1999 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Erstmitbeteiligte arbeite seit 1994 für die Beschwerdeführerin als Trainer für Tutoren. Um Tutorenausbilder zu werden, habe er eine einjährige Ausbildung absolvieren müssen, die er mit einem Abschlusszertifikat beendet habe. Der Erstmitbeteiligte sei in einen "Trainerpool" aufgenommen worden und werde auch im Trainerkatalog geführt. Anhand des Katalogs wählten die Studenten den Ausbildner aus, der Auftrag für die Übernahme eines Seminars komme von einem Projektleiter der Beschwerdeführerin. In den Richtlinien werde festgelegt, dass ein Seminar mindestens 12 Ausbildungseinheiten zu je 90 Minuten umfassen müsse. Maximal 17 Unterrichtseinheiten könnten genehmigt werden. Ein Seminar dauere drei bis vier Tage. Die Ausbildungen fänden zu fixen Terminen statt. Die Kosten für die Unterbringung der Studenten und der Trainer würden von der Österreichischen Hochschülerschaft bis zu einem Höchstsatz übernommen. Die Räumlichkeiten würden von den Projektleitern der Österreichischen Hochschülerschaft ausgesucht. Die Betriebsmittel (Flipchart, Kassettenrecorder etc.) würden von der Österreichischen Hochschülerschaft zur Verfügung gestellt. Der Erstmitbeteiligte habe sich nie vertreten lassen. Die Abhaltung der Seminare sei persönlich erfolgt. Eine jederzeitige Vertretung sei nicht möglich gewesen. Bei Krankheit oder Verhinderung wäre eine Vertretung aus dem Trainerpool erfolgt. Eine Ersatzleistung für nicht abgehaltene Seminare habe der Erstmitbeteiligte nie erhalten. Eine Absage aus Gründen, die beim Dienstgeber gelegen seien, sei nicht vorgekommen. Am Ende des Kurses hätten die Studenten ein Beurteilungsformular über den Kurs, den Trainer und den Seminarort ausgefüllt. Die Vereinbarungen seien schriftlich abgeschlossen worden und jeweils mit dem Tag beendet gewesen, an dem die letzte Kurseinheit abgehalten worden sei, bzw. im Falle einer Supervision mit deren Abhaltung. Die Auszahlung der Honorare sei im nachhinein mit Überweisung erfolgt. Das Bundesministerium übernehme die Finanzierung und Evaluierung und überprüfe die Einhaltung der rechtlichen und finanziellen Bestimmungen der Rahmenrichtlinie. Weiters schließe es jährlich Verträge für die Ausbildung von Tutoren ab und übernehme die Kosten von zumindest 75 % der Ausbildungskosten bis zu einem Höchstbetrag. Tutoriumsgruppen, die sich zweimal nicht an dem Berichtswesen bzw. stichprobenweisen Evaluierungen durch die Erstsemestrigen beteiligten, seien für das Folgejahr von der Finanzierung der Ausbildung ausgeschlossen. Eine Vertretung sei tatsächlich nie vorgekommen und auch nicht realistisch gewesen, da es sich um Spezialwissen handle und die Beschwerdeführerin ein essenzielles Interesse an der Sicherstellung eines hohen Qualitätsstandards der Tutoren habe. Somit sei persönliche Arbeitspflicht vorgelegen. Die regelmäßigen Entgeltzahlungen seien nicht strittig. Die belangte Behörde gehe von einer während der genannten Zeiträume unveränderten Tätigkeit und gleichbleibenden Rahmenbedingungen aus. Eine Lohnsteuerpflicht sei für die gegenständliche Tätigkeit im entscheidungsrelevanten Zeitraum bescheidmäßig nicht festgestellt worden. Die zu erbringenden Leistungen seien in den jeweiligen "Werkverträgen" nur gattungsmäßig umschrieben worden. Es sei weder ein Maßstab erkennbar, nach dem die Abhaltung der Seminare als ordnungsgemäße Erbringung des Werkes angesehen werden könnte, noch sei die Entgeltvereinbarung erfolgsbezogen gewesen. Es sei keine bestimmte Anzahl von Seminaren geschuldet worden. Der Erstmitbeteiligte habe damit nicht einen bestimmten Erfolg und auch nicht die Herstellung eines Werkes geschuldet, es habe die bloße Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen (d.h. zu einem entsprechenden Bemühen, Tätigwerden oder Wirken) bestanden, sodass kein Werkvertrag, sondern ein Dienstvertrag zu Stande gekommen sei. Die Suche nach einem adäquaten Ersatz bei persönlicher Verhinderung sei auf Personen aus dem "Tutorenpool" eingeschränkt gewesen. Auch das Recht, im Einzelfall am Semesteranfang Aufträge für die Durchführung von Seminaren abzulehnen, ändere nichts an der persönlichen Arbeitspflicht. Einem echten Dienstnehmer stehe es im Vorvertragsstadium frei, das Angebot, ein Dienstverhältnis zu begründen, abzulehnen. Dies gelte auch dann, wenn die Durchführung des Dienstverhältnisses in einem Rahmenvertrag geregelt werde und erst durch laufende Angebote zur Arbeitsleistung (Angebote zur Abhaltung von Seminaren) konkretisiert werde. Das wiederholte und oftmalige Ablehnen von Seminaren hätte dazu geführt, dass die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Erstmitbeteiligten eingestellt worden wäre. In diesem Sinne könne sogar von einer Sanktionsmöglichkeit seitens der Beschwerdeführerin gesprochen werden. Die Weisungsgebundenheit ergebe sich aus dem Universitätsstudiengesetz und damit einhergehend aus der Vereinbarung über die Ausbildung der Anfängertutoren gemäß § 38 Abs. 4 Universitätsstudiengesetz und den Genehmigungsrichtlinien für Tutorenausbildungsseminare. Die Weisungsgebundenheit zeige sich insbesondere im Punkt 13b der Genehmigungsrichtlinien, wonach die Tutoren verpflichtet seien, nach Abhaltung des Tutoriums ein einseitiges Berichtsformular und eine Teilnehmerliste auszufüllen und dem Projektleiter zukommen zu lassen, der diese dann an den Studiendekan weiterleite. Es möge so sein, dass konkrete Weisungen an den Erstmitbeteiligten nicht erteilt worden seien. Die zumindest teilweise Bindung an die vorgegebenen Rahmenbedingungen seitens der Österreichischen Hochschülerschaft sei im Ergebnis jedoch einer Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften gleichzuhalten. Die Genehmigungsrichtlinien seien daher als schriftlich festgehaltene Weisungen zu beurteilen. Der Tutor sei grundsätzlich auch hinsichtlich des Gegenstandes seines Vortrages an die Genehmigungsrichtlinien bzw. an das Konzept der Beschwerdeführerin gebunden. Damit sei nicht ein fachliches Weisungsrecht gemeint, sondern das Recht der Beschwerdeführerin, dem Erstmitbeteiligten hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens Weisungen zu erteilen. Auf Grund der hohen Qualifikation des Erstmitbeteiligten seien weitere Weisungen im Rahmen des Seminars nicht notwendig gewesen. Dass der Erstmitbeteiligte weitgehende Freiheit hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung seiner Kurse genieße, schade seiner Eigenschaft als echter Dienstnehmer nicht. Aus der Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bundesministerium ergebe sich eine disziplinäre Verantwortlichkeit, da Evaluierungsgruppen, die sich zweimal nicht am Berichtswesen bzw. an der stichprobenweisen Evaluierung durch Erstsemestrige beteiligten, für das Folgejahr von der Finanzierung der Ausbildung ausgeschlossen blieben. Weiters zeige sich die disziplinäre Verantwortung gegenüber der Beschwerdeführerin darin, dass bei den Ausbildungsanträgen das Einverständnis zur Beteiligung am Berichtswesen und an einer stichprobenweisen Evaluierung gegeben sein müsse. Bei Verweigerung würde der Vertrag nicht zu Stande kommen. Der Erstmitbeteiligte habe sich demgemäß nicht weigern können, ohne mit einer disziplinären Maßnahme rechnen zu müssen. Die in den Richtlinien festgehaltene Informationspflicht des Erstmitbeteiligten in Form des Berichtswesens habe der Beschwerdeführerin bzw. dem Bundesministerium eine umfassende Kontrolle der Tätigkeit ermöglicht. Die Tutoren seien zwar nicht verpflichtet, jeden Auftrag zu übernehmen, seien aber im Falle einer Übernahme fest in die Organisation der Beschwerdeführerin eingebunden gewesen. Dafür spreche auch, dass sie im Rahmen eines "Pools" erfasst worden seien. Die Tutoren hätten sich zur Durchführung in der von der Beschwerdeführerin nach Ort und Art festgelegten Weise verpflichtet und dabei während eines laufenden Auftrages die von der Beschwerdeführerin erstellten organisatorischen Richtlinien über die Durchführung zu beachten gehabt. Eine organisatorische Eingliederung in den Seminarbetrieb sei auf Grund der Verpflichtung zur Einhaltung der Seminare und der damit verbundenen Anwesenheitszeiten sowie der Wahrnehmung von wesentlichen administrativen Tätigkeiten (Berichtspflicht, Evaluierung) als Tutor gegeben. Die Zeit der Seminare sei verbindlich festgelegt gewesen. Sie hätten zumindest 12 Ausbildungseinheiten umfassen müssen, wobei eine Seminareinheit 90 Minuten gedauert habe. Wenn der Termin fixiert gewesen sei, sei der Erstmitbeteiligte daran gebunden gewesen. Er habe sich an diese Einteilung zu halten gehabt, was im Ergebnis einer Reglementierung der Arbeitszeit gleichkomme. Betriebsmittel seien von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden, was auch im Punkt 11 unter "Organisationsbudget" zu ersehen sei. Der Erstmitbeteiligte habe somit zur Erfüllung der gegenständlichen Arbeiten das eigene Wissen, jedoch keinerlei Betriebsmittel beizubringen gehabt. Er habe keine eigene unternehmerische Struktur gehabt. Das Fehlen eigener wesentlicher Produktionsmittel bilde ein wesentliches Indiz für das Vorliegen wirtschaftlicher Abhängigkeit. Es sei daher auch von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Erstmitbeteiligten auszugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, begehrte Ersatz für den Vorlageaufwand und nahm, ebenso wie die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt, von der Erstattung einer Gegenschrift ausdrücklich Abstand. Die übrigen Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, die Finanzprokuratur sei - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - der Meinung, dass sie zur Vertretung der Beschwerdeführerin ausschließlich und obligatorisch berufen sei. Würde man davon ausgehen, wäre die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten gewesen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Prokuraturgesetz ist die Finanzprokuratur berufen, die im § 2 leg. cit. aufgezählten Rechtsträger in dem dort angeführten Umfang

1. als Parteien oder sonst Beteiligte vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten und

2. in Rechtsangelegenheiten zu beraten.

Die Befugnis zur Vertretung nach Abs. 1 Z. 1 vor den ordentlichen Gerichten und den Gewerbegerichten ist gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. eine ausschließliche, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

Gemäß § 2 Abs. 3 Prokuraturgesetz wird das Staatsamt für Finanzen (heute: Bundesministerium für Finanzen) ermächtigt, der Prokuratur die Vertretung und Rechtsberatung sonstiger juristischer Personen durch Verordnung zu übertragen.

Mit der 11. Prokuratursverordnung, BGBl. Nr. 330/1969, wurde demgemäß der Finanzprokuratur übertragen, die Österreichische Hochschülerschaft vermögensrechtlich zu beraten und vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.

Wie sich aus § 1 Abs. 2 erster Satz Prokuraturgesetz ergibt, liegt eine ausschließliche Vertretungsbefugnis lediglich vor den ordentlichen Gerichten und den Gewerbegerichten (heute: Arbeits- und Sozialgerichten, vgl. Kremser, in: Anwalt und Berater der Republik, Festschrift zum 50. Jahrestag der Wiedererrichtung der Österreichischen Finanzprokuratur, S 2 FN 2) vor. Eine ausschließliche Vertretungsbefugnis vor Verwaltungsbehörden ist hingegen nicht gegeben, weshalb die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren ungeachtet des Nichtauftretens der Finanzprokuratur wirksam vertreten war.

Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, dass sie keinen Antrag auf Feststellung einer Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 ASVG gestellt habe. Gegenstand des Verfahrens sei auf Grund des Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse lediglich die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG gewesen.

Diesem Vorbringen ist einerseits entgegen zu halten, dass der Versicherungsträger gemäß § 410 Abs. 1 ASVG in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen hat, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Eines Antrages für die Erlassung des angefochtenen Bescheides bedurfte es daher nicht. Abgesehen davon lag, wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, ein - wenn auch nach unzutreffender Ansicht der Beschwerdeführerin unklarer - Antrag vor.

Andererseits konnte die belangte Behörde schon deshalb die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG feststellen, weil die Frage der Pflichtversicherung nach § 4 ASVG Gegenstand eines einzigen Verfahrens ist. Die Rechtsmittelinstanz kann daher in ihrem Bescheid eine Pflichtversicherung nach einem anderen Tatbestand des § 4 ASVG feststellen als die Unterinstanz, weil "Sache" des Rechtsmittelverfahrens die Pflichtversicherung nach § 4 ASVG insgesamt ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0101, mwN).

Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, die belangte Behörde habe festgestellt, dass der Auftrag für die Übernahme der Seminare von einem Projektleiter der Beschwerdeführerin erteilt worden sei, dass die Projektleiter auch die Räumlichkeiten ausgesucht und für die erforderlichen Betriebsmittel gesorgt hätten.

Zu dem in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen, die Projektleiter seien nicht Organe der Beschwerdeführerin, sondern solche der Universitätsvertretungen, also von der Beschwerdeführerin unabhängigen Körperschaften öffentlichen Rechts, ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren Derartiges nicht vorgebracht hat. Abgesehen davon geht aber auch aus den im Akt erliegenden "Werkverträgen" und den Honorarabrechnungen sowie der Einvernahme des Vertreters der Beschwerdeführerin vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse hervor, dass das der Tätigkeit des Erstmitbeteiligten zu Grunde liegende Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Erstmitbeteiligten bestanden hat. Es hat auf die Dienstgeberstellung der Beschwerdeführerin folglich keinen Einfluss, wenn die nähere Abwicklung des Seminars hinsichtlich Ort, Zeit, Betriebsmittel etc. durch andere Personen als den Erstmitbeteiligten bestimmt wurde, die (auch) Organstellung in anderen juristischen Personen gehabt haben.

Bei Prüfung der Versicherungspflicht nach § 4 ASVG ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können; entscheidend bleibt aber doch, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß bei der vereinbarten) Beschäftigung im Rahmen der Beurteilung des Gesamtbildes derselben die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen (vgl. das Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, Slg. Nr. 13.336/A). Die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich. Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11.361/A). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Vertrag eine eindeutige Antwort darauf, welche Art von Vertrag gewollt war, zulässt oder nicht. Im letzteren Fall kommt der tatsächlichen Durchführung der Beschäftigung für die Frage der Pflichtversicherung entscheidende Bedeutung zu.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und hat - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt.

Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. Juni 2002, Zl. 2001/08/0107, 0135, sowie vom 3. Juli 2002, Zl. 2000/08/0161).

Im vorliegenden Fall ist schon deshalb kein Werkvertrag gegeben, weil es an der vertragsmäßigen Konkretisierung des Werkes fehlt. Außerdem ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Tätigkeit des Erstmitbeteiligten im Sinne des Beschwerdevorbringens ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren "Werk" nicht die Rede sein kann. Es liegt vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0101, mwN).

Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG durch die persönliche Unabhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber (vgl. z.B. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0101, mwN). Die belangte Behörde hat, anders als die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse, Versicherungspflicht auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und nicht auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG bejaht.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein.

Nach den obigen rechtlichen Darlegungen können trotz der Beachtlichkeit der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses in Grenzfällen auch Personen, die - wie im Beschwerdefall der Erstmitbeteiligte - nur tageweise Beschäftigungen ausüben, (sofern dadurch nicht ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis während eines größeren Zeitraumes begründet wird) jedenfalls in den tatsächlichen Beschäftigungszeiten in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Slg. Nr. 13.223/A mwN).

Es bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung der persönlichen Arbeitspflicht, wenn diese nach den Umständen der Beschäftigung zu vermuten ist und weder eine generelle Vertretungsbefugnis vereinbart noch nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild praktiziert wurde (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0066, mwN).

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis des Erstmitbeteiligten nur während der Zeiten der jeweiligen Seminare bestanden hat. Auf Grund der obigen Ausführungen ist ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG in diesen Zeiträumen dann zu bejahen, wenn die Bestimmungsfreiheit des Erstmitbeteiligten zu diesen Zeiten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt war.

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung Dritten überbinden kann oder von vornherein die Leistungserbringung durch Dritte erfolgen darf, dann liegt keine persönliche Abhängigkeit vor. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis zur Vertretung vorliegt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2001/08/0131, mwN).

Nach den im Akt liegenden "Werkverträgen" verpflichtete sich der Erstmitbeteiligte, den Auftrag in eigener Verantwortung zu vollziehen und sich die Zeit für die Erfüllung des Auftrages selbst einzuteilen. Das beinhaltete auch die Suche nach einem adäquaten Ersatz bei persönlicher Verhinderung. Der Erstmitbeteiligte hat ausgesagt, er sei verpflichtet gewesen, seine Seminare selbst abzuhalten; laut Vertrag habe er auch bei persönlicher Verhinderung seinerseits für einen adäquaten Ersatz sorgen müssen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin, O., gab zu Protokoll, dass der Erstmitbeteiligte die Leistung im Wesentlichen selbst zu erbringen gehabt habe. Bei Krankheit oder persönlicher Verhinderung habe sich der Trainer selbst um einen adäquaten Ersatz kümmern müssen. Eine jederzeitige Vertretung sei nicht möglich gewesen. Rücksprache mit der Beschwerdeführerin hätte nur zwecks Koordination und Abwicklung erfolgen müssen.

Aus diesen Verfahrensergebnissen erhellt, dass keine generelle Vertretungsbefugnis des Erstmitbeteiligten vorgelegen ist. Eine Vertretung war nämlich nicht nach Gutdünken, sondern bloß in bestimmten Fällen möglich.

Hinsichtlich des Arbeitsortes hat zwar nicht der Erstmitbeteiligte die Räumlichkeiten ausgesucht. Dass es diesbezüglich für ihn Vorgaben gegeben hat, fällt angesichts der gegenständlichen Tätigkeit aber bei der Beurteilung der Versicherungspflicht nicht ausschlaggebend ins Gewicht, da die Abhaltung von Seminaren wie den hier in Rede stehenden an sich verlangt, dass der Seminarort gewisse Anforderungen erfüllt.

Hatte der Erstmitbeteiligte ein Seminar einmal übernommen, dann war er in Bezug auf die Arbeitszeit gebunden, und zwar nicht nur insoweit, als das Seminar an bestimmten Tagen stattzufinden hatte, sondern auch durch die Vorgaben, dass zumindest 12 Ausbildungseinheiten und maximal 17 abzuhalten waren, wobei eine Seminareinheit jeweils 90 Minuten umfasste (vgl. zur Bindung hinsichtlich der Arbeitszeit in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 20. April 2005, Zl. 2001/08/0074).

Im Übrigen waren am Ende eines Seminars von den Teilnehmern Beurteilungsbögen auszufüllen, wobei auch der Trainer beurteilt wurde (zu derartigen Vorgaben vgl. das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 20. April 2005, Zl. 2001/08/0074). Damit lag auch ein Instrument der Kontrolle durch den Diensteber vor.

Zusammenfassend konnte die belangte Behörde daher auf Grund der obigen Ausführungen zutreffend zu dem Ergebnis gelangen, dass die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jenen selbständiger Ausübung der Tätigkeit des Erstmitbeteiligten überwogen haben.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit. Sie darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0066).

Soweit die Beschwerdeführerin die Feststellung der konkreten Zeiträume der Beschäftigungsverhältnisse in Frage stellt, ist ihr entgegen zu halten, dass sie ein derartiges Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht erstattet hat. Sie macht auch in der Beschwerde keine konkreten anderen Zeiträume geltend. Insofern ist auch die Rüge, dass die belangte Behörde diesbezüglich weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen, nicht zielführend.

Zum weiteren Beschwerdevorbringen ist noch Folgendes zu bemerken:

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen fällt es nicht ins Gewicht, wenn die Beschwerdeführerin über kein eigenes besonderes Betriebssystem zur Durchführung von Ausbildungsseminaren verfügt, in das der Erstmitbeteiligte hätte eingebunden werden können. Gleiches gilt insoweit, als die belangte Behörde zur weiteren Bescheidbegründung betreffend Disziplinarmaßnahmen auf Vorschriften zurückgegriffen hat, die sich nicht auf den Tutorentrainer, sondern auf die Tutoriumsgruppen, somit den Projektleiter und die Projektgruppenmitglieder, beziehen.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. April 2007

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080162.X00

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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