TE Bvwg Erkenntnis 2022/3/17 W116 2224202-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.03.2022
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Entscheidungsdatum

17.03.2022

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z1
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W116 2224202-1/17E
, W116 2224202-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2019, Zl. 1039164005-189778162, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2019, Zl. 1039164005-189778162, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2022 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1.    Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger, Araber und Moslem, stellte nach illegaler Einreise am 20.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2.    Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2014 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattgegeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2014 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattgegeben und ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

1.3.    Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 01.02.2018, Zl. 34 Hv 26/17s - 19, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung eines erst fünfzehnjährigen Burschen am 26.08.2017 in einem öffentlichen Schwimmbad in Wien nach §§ 15, 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei 14 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit Urteil des OLG Wien vom 03.07.2018 wurde der Berufung des Staatsanwalts Folge gegeben und die Freiheitsstrafe unter Ausschaltung teilbedingter Strafnachsicht gemäß § 43a Abs. 3 StGB auf zwei Jahre erhöht. Am 14.08.2018 trat der Beschwerdeführer seine Haftstrafe an von der er insgesamt 18 Monate verbüßte.1.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 01.02.2018, Zl. 34 Hv 26/17s - 19, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung eines erst fünfzehnjährigen Burschen am 26.08.2017 in einem öffentlichen Schwimmbad in Wien nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei 14 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit Urteil des OLG Wien vom 03.07.2018 wurde der Berufung des Staatsanwalts Folge gegeben und die Freiheitsstrafe unter Ausschaltung teilbedingter Strafnachsicht gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB auf zwei Jahre erhöht. Am 14.08.2018 trat der Beschwerdeführer seine Haftstrafe an von der er insgesamt 18 Monate verbüßte.

1.4.    Mit Aktenvermerk vom 17.09.2018 wurde im gegenständlichen Fall ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus eingeleitet und dem Beschwerdeführer dazu schriftlich Parteiengehör eingeräumt. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 15.10.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich darauf eingestellt habe in Österreich zu leben, sich ein soziales Umfeld aufgebaut und bei zwei konkret genannten Firmen gearbeitet habe. Es tue ihm leid, dass er straffällig geworden sei und habe die Strafe selbst angetreten, um seine Willigkeit zu zeigen und Wiedergutmachung zu leisten. Er entspreche auf keinem Fall dem Klischee eines straffälligen Flüchtlings und bekenne sich zu Österreich, den österreichischen Gesetzen und Werten

1.5.    Am 03.12.2018 fand vor der belangten Behörde in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine Einvernahme des Beschwerdeführers statt, wobei ausschließlich Fragen zu seinem Leben in der Heimat und seinen Fluchtgründen gestellt wurden.

2.       Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:

2.1.    Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2019, persönlich zugestellt am 10.09.2019, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß §°55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). 2.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2019, persönlich zugestellt am 10.09.2019, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß §°55 Absatz eins bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das schwere Verbrechen einer versuchten Vergewaltigung begangen habe und deswegen zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zwei Jahren verurteilt worden sei. Es sei in seinem Fall auch keine günstige Zukunftsprognose zu treffen, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er auch in Zukunft derartige Straftaten begehen könnte. Es liege daher ein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vor, weshalb sein Asylstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuerkennen war. Zu den Spruchpunkten II. und V. wurde ausgeführt, dass aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung und der deshalb vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG auch ein Aberkennungsgrund den Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliege. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers in das Heimatland sei jedoch vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte mit der Gefahr einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13. Zur Konvention verbunden, weshalb diese derzeit unzulässig sei. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG rechtfertigen würden. Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass die von ihm begangene Straftat eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen darstelle. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen und auch hinsichtlich seines Privatlebens in Österreich hätten sich keine Umstände ergeben, die eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet im Sinne des Art. 8 EMRK unzulässig machen würden. Zu Spruchpunkt VI. wurde schließlich ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall keine besonderen Umstände festgestellt werden konnten, welche die Gründe, welche zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen würden.Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das schwere Verbrechen einer versuchten Vergewaltigung begangen habe und deswegen zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zwei Jahren verurteilt worden sei. Es sei in seinem Fall auch keine günstige Zukunftsprognose zu treffen, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er auch in Zukunft derartige Straftaten begehen könnte. Es liege daher ein Asylausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vor, weshalb sein Asylstatus gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuerkennen war. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch fünf. wurde ausgeführt, dass aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung und der deshalb vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG auch ein Aberkennungsgrund den Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliege. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers in das Heimatland sei jedoch vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte mit der Gefahr einer Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13. Zur Konvention verbunden, weshalb diese derzeit unzulässig sei. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass die von ihm begangene Straftat eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen darstelle. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen und auch hinsichtlich seines Privatlebens in Österreich hätten sich keine Umstände ergeben, die eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet im Sinne des Artikel 8, EMRK unzulässig machen würden. Zu Spruchpunkt römisch sechs. wurde schließlich ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall keine besonderen Umstände festgestellt werden konnten, welche die Gründe, welche zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen würden.

2.2.    Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 10.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater zur Seite gestellt.2.2. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 10.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

2.3.    Mit Schriftsatz vom 25.09.2019 brachte der Beschwerdeführer über seine bevollmächtigte Rechtsberaterin gegen den Bescheid rechtzeitig eine Beschwerde ein. Darin wird beantragt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu diesen dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu die ausgesprochen Rückkehrentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Begründet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor im wehrfähigen Alter sei und deshalb laut den aktuellen Länderberichten in seiner Heimat mit einer Zwangsrekrutierung und einer unverhältnismäßigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung zu rechnen habe. 2.3. Mit Schriftsatz vom 25.09.2019 brachte der Beschwerdeführer über seine bevollmächtigte Rechtsberaterin gegen den Bescheid rechtzeitig eine Beschwerde ein. Darin wird beantragt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu diesen dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu die ausgesprochen Rückkehrentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Begründet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor im wehrfähigen Alter sei und deshalb laut den aktuellen Länderberichten in seiner Heimat mit einer Zwangsrekrutierung und einer unverhältnismäßigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung zu rechnen habe.

3.       Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.1      Die gegenständliche Beschwerde wurde samt Verwaltungsakten vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.

3.2.    Mit Schreiben vom 17.03.2021 verständigte das Landesgericht für Strafsachen Wien das BFA von der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen §§ 15, 201 Abs. 1 StGB zu Zl 46 34 HV 26/17 s. Mit Schreiben vom 22.03.2021 übermittelte das BFA in der Angelegenheit den Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.03.2021. Daraus ergibt sich, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien nach Wiederaufnahme des gegen den Beschwerdeführer bereits rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens wegen versuchter Vergewaltigung in der Sache am 16.02.2021 neuerlich eine Hauptverhandlung durchgeführt hat. Mit Urteil wurde der Beschwerdeführer neuerlich schuldig gesprochen, am „26.08.2010“ (Anmerkung: offensichtlicher Schreibfehler, richtig 26.08.2017) in Wien versucht zu haben den damals 15-jährigen, namentlich genannten Burschen mit Gewalt zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen, indem er ihn an seiner Schulter und am Handgelenk festhielt und in Richtung der Toilettenanlage des Umkleideraums des namentlich genannten Schwimmbades zerrte, um Oralverkehr an sich durchführen zu lassen, wobei es bloß aufgrund der Gegenwehr dieses Burschen beim Versuch blieb, und damit das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB begangen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde deswegen nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt. Im Zuge der Strafbemessung wurden der ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, mildernd gewertet. Als erschwerend wurde die versuchte Vergewaltigung eines fünfzehnjährigen und die damit einhergehende besonders hohe Gefährdung dessen psychischer Gesundheit gewertet. Zu den vom Strafgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den im Urteilsspruch angeführten Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen habe. Er wusste und wollte den begonnenen ernst gemeinten Widerstand des Opfers, das mehrmals darum bat ihn in Ruhe zu lassen und auch die Hand aus der Umklammerung des Beschwerdeführers entriss, mit Gewalt, nämlich durch das Packen des Opfers und Zerren zur Toilettenanlage, überwinden und das Opfer zur Durchführung von Oralverkehr nötigen. Es blieb bloß aufgrund der Gegenwehr des Opfers beim Versuch.
Schließlich wurde im Protokoll ausgeführt, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nach der Urteilsverkündung Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet, beides jedoch am 02.03.2021 wieder zurückgezogen hat.
3.2. Mit Schreiben vom 17.03.2021 verständigte das Landesgericht für Strafsachen Wien das BFA von der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB zu Zl 46 34 HV 26/17 s. Mit Schreiben vom 22.03.2021 übermittelte das BFA in der Angelegenheit den Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.03.2021. Daraus ergibt sich, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien nach Wiederaufnahme des gegen den Beschwerdeführer bereits rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens wegen versuchter Vergewaltigung in der Sache am 16.02.2021 neuerlich eine Hauptverhandlung durchgeführt hat. Mit Urteil wurde der Beschwerdeführer neuerlich schuldig gesprochen, am „26.08.2010“ (Anmerkung: offensichtlicher Schreibfehler, richtig 26.08.2017) in Wien versucht zu haben den damals 15-jährigen, namentlich genannten Burschen mit Gewalt zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen, indem er ihn an seiner Schulter und am Handgelenk festhielt und in Richtung der Toilettenanlage des Umkleideraums des namentlich genannten Schwimmbades zerrte, um Oralverkehr an sich durchführen zu lassen, wobei es bloß aufgrund der Gegenwehr dieses Burschen beim Versuch blieb, und damit das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB begangen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde deswegen nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt. Im Zuge der Strafbemessung wurden der ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, mildernd gewertet. Als erschwerend wurde die versuchte Vergewaltigung eines fünfzehnjährigen und die damit einhergehende besonders hohe Gefährdung dessen psychischer Gesundheit gewertet. Zu den vom Strafgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den im Urteilsspruch angeführten Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen habe. Er wusste und wollte den begonnenen ernst gemeinten Widerstand des Opfers, das mehrmals darum bat ihn in Ruhe zu lassen und auch die Hand aus der Umklammerung des Beschwerdeführers entriss, mit Gewalt, nämlich durch das Packen des Opfers und Zerren zur Toilettenanlage, überwinden und das Opfer zur Durchführung von Oralverkehr nötigen. Es blieb bloß aufgrund der Gegenwehr des Opfers beim Versuch., Schließlich wurde im Protokoll ausgeführt, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nach der Urteilsverkündung Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet, beides jedoch am 02.03.2021 wieder zurückgezogen hat.

3.3.    Am 01.03.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durch, zu der die Parteien des Verfahrens entsprechend geladen worden waren. Das BFA hatte mit Schreiben vom 14.02.2022 auf die Teilnahme verzichtet.
Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, dass er Moslem und Araber sei. Er sei 1988 in Aleppo geboren und habe mit seinen Eltern und zwei Schwestern auch dort gewohnt. Er habe keine Verwandten mehr in der Heimat. Die Eltern seien auf natürliche Weise gestorben, seine Schwestern durch den Krieg, als eine Rakete oder Bombe ihr Haus getroffen habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt im Geschäft seines Vaters gearbeitet und dort Gemüse verkauft. Er sei bis zur neunten Klasse in der Schule gewesen, habe danach jedoch keinen Beruf erlernt. Als der Vater gestorben sei, habe er das Geschäft übernommen. Sein Einkommen sei ausreichend gewesen.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er in einem Alter gewesen sei, um zur Armee zu müssen. Er habe aber nicht für Bashir Al-Assad kämpfen wollen. Aus diesem Grund habe er sein Heimatland verlassen. Zu dieser Zeit habe es einen Kampf um die Stadt gegeben, das Regime habe aber die Kontrolle gehabt.
3.3. Am 01.03.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durch, zu der die Parteien des Verfahrens entsprechend geladen worden waren. Das BFA hatte mit Schreiben vom 14.02.2022 auf die Teilnahme verzichtet. , Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, dass er Moslem und Araber sei. Er sei 1988 in Aleppo geboren und habe mit seinen Eltern und zwei Schwestern auch dort gewohnt. Er habe keine Verwandten mehr in der Heimat. Die Eltern seien auf natürliche Weise gestorben, seine Schwestern durch den Krieg, als eine Rakete oder Bombe ihr Haus getroffen habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt im Geschäft seines Vaters gearbeitet und dort Gemüse verkauft. Er sei bis zur neunten Klasse in der Schule gewesen, habe danach jedoch keinen Beruf erlernt. Als der Vater gestorben sei, habe er das Geschäft übernommen. Sein Einkommen sei ausreichend gewesen., Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er in einem Alter gewesen sei, um zur Armee zu müssen. Er habe aber nicht für Bashir Al-Assad kämpfen wollen. Aus diesem Grund habe er sein Heimatland verlassen. Zu dieser Zeit habe es einen Kampf um die Stadt gegeben, das Regime habe aber die Kontrolle gehabt.

Zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet gab der Beschwerdeführer an, dass er hier keine Verwandte oder Angehörige habe. Zurzeit wohne er mit seiner Freundin zusammen. Diese heiße Nicole und sei Österreicherin. Den Nachnamen seiner Freundin konnte der Beschwerdeführer zunächst nicht nennen; auf Nachfrage rief er diese während der mündlichen Verhandlung an und gab den Nachnahmen zu Protokoll. Er kenne die Frau erst seit zwei Monaten und könne ihren Nachnamen nicht wirklich gut aussprechen. Seine Freundin sei 23 Jahre alt und habe zwei Kinder. Diese seien glaublich zwei und vier Jahre alt und vom Jugendamt übernommen worden. Die Mutter seiner Freundin sei behindert, weshalb die Freundin öfters zu ihr gehen müsse, um ihr zu helfen.

Vor seiner Haft habe er als habe als Lagerarbeiter und in einem Hotel gearbeitet. Jetzt sei er Tischler, aber momentan nicht beschäftigt. Er gehe mit Leuten mit und lerne Küchen zu montieren. Auf Nachfrage gab er an, dass es sich dabei um keine Firma sondern Freunde handeln würde, die ihm beibringen würden Küchen zu montieren. Seit seiner Haftentlassung vor ca. zwei Jahren habe er wegen seiner Vorstrafe ein Problem Arbeit zu finden. Er lebe vom AMS und der Sozialhilfe. Er habe im Gefängnis als Tischler gearbeitet, deshalb habe er danach Arbeitslosengeld und Sozialhilfe bekommen. Er habe zwei österreichische Freunde namens Daniel und Martin.

Auf Vorhalt seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung entgegnete er vehement, dass er damit nicht einverstanden sei. Er finde, dass das nicht gerecht sei. Bis jetzt beteuere er seine Unschuld. Er habe nichts getan. Für diese Tat gebe es laut Gesetz eine Strafe von 2-15 Jahren. Er habe es aber nicht getan. Weil er sich unschuldig gefühlt habe, habe er gegen das Urteil berufen und weil ich mittellos gewesen sei, sei er verurteilt worden. Nachdem er freigelassen wurde, habe er erneut in Berufung gehen wollen, aber man habe ihm gesagt, es gehe nichts mehr. Er habe unbedingt seine Unschuld beweisen wollen, dies aber nicht geschafft, weil er kein Geld für einen Rechtsanwalt gabt habe. Auf Vorhalt, dass am 16.02.2021 in der Sache eine Strafverhandlung in Anwesenheit eines Verteidigers stattgefunden habe, gab er an, dass ein privat beauftragter Anwalt besser arbeiten würde, als der, der ihm zur Verfügung gestellt worden sei.

Zum Vorfall am 26.08.2017 befragt, gab er an, dass er mit einem Kollegen im Schwimmbad gewesen sei. Nach dem Schwimmen seien sie hinausgegangen und vor dem Schwimmbad gesessen. Dann seien zwei Polizisten mit einem Kind und einer Frau gekommen, hätten seinen Ausweis verlangt und ihn gefragt, ob er das Kind kenne. Er habe gesagt, nein. Auch das Kind habe auf die Frage, ob es ihn kenne, nicht sicher antworten können. Sein Freund und er seien dann nachhause gegangen und etwa einen Monat später habe ihn die Polizei geholt, zum Vorfall befragt und ihm die Fingerabdrücke abgenommen. Der Junge, glaublich 13, 14 oder 15 Jahre alt, habe gesagt, dass er glaube, dass der Beschwerdeführer zu 60% der Täter wäre. Er habe behauptet, dass er versucht habe ihn zu vergewaltigen. Das sei jedoch nicht wahr. Derselbe Junge habe auch behauptet, dass sein Freund am Körper ein Tattoo habe. Die Polizei habe seinen Freund geholt und es habe sich herausgestellt, dass dieser kein Tattoo habe. Außerdem habe der Junge auch behauptet, dass der Täter türkisch gesprochen hätte. Er könne jedoch nicht Türkisch. Nachdem der Junge bei der Polizei behauptet habe, er hätte ihn zu 60% wiedererkannt, habe dieser vor Gericht dann behauptet, er hätte ihn zu 100% wiedererkannt, und das zwei Monate später. Die Aussagen des Opfers seien nicht gleich gewesen. Wie könne man dann dem Opfer glauben, wenn es nach zwei Monaten aussage, dass es 100% sicher sei? Auf die Frage, weshalb er dann gegen die neuerliche Verurteilung kein Rechtsmittel eingebracht habe, gab er an, dass man ihm gesagt hätte, dass er nicht mehr berufen könne. Auf Vorhalt, dass er nach dem vorliegenden Protokoll zunächst Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet, beides jedoch am 02.03.2021 wieder zurückgezogen habe, gab er an, das nicht zu wissen.

Von den ursprünglich verhängten zwei Jahren habe er nur 18 Monate im Gefängnis bleiben müssen. Während der Haft habe er zwar keine Ausbildung gemacht, aber als Tischler gearbeitet und dabei sehr gut gelernt. Er könne jetzt Küche, Schlafzimmer, usw. machen und wolle eine Firma aufmachen. Er habe mit dem AMS gesprochen. Dort habe man ihm gesagt, dass er aktuell ein Problem mit dem Asyl habe. Aber wenn das geklärt sei, könne er eine kurze Ausbildung zum Tischler machen. Im Gefängnis habe es keine Möglichkeit gegeben, eine Lehre zu beginnen. Er sei zwischenzeitig nicht mehr straffällig geworden.

Auf Vorhalt des im Akt aufliegenden Abschlussberichts der LPD Wien vom 01.12.2020, wonach gegen ihn unter der Zahl 201 ST 191/20 m bei der StA Wien ein weiteres Strafverfahren (Ermittlungsverfahren) anhängig war, das am 08.09.2021 eingestellt wurde, gab er an, dass er in einer Wohnung bestehend aus zwei Räumlichkeiten gewohnt habe. Er habe in einem Zimmer gewohnt und im anderen Zimmer ein Mädchen; er glaube, sie sei um die 24 Jahre alt gewesen. Es sei zu Sexualkontakten zwischen ihnen gekommen. Als er eine neue Freundin gehabt habe, sei sie eifersüchtig gewesen und habe ihn wegen Vergewaltigung angezeigt. In der Wohnung seien jedoch Kameras installiert gewesen. Die Polizei habe die Aufnahmen angeschaut, aber keinen Beweis für eine Vergewaltigung gefunden. Deshalb sei er bei der Gerichtsverhandlung freigesprochen worden. Auf Nachfrage gab er korrigierend an, dass er nicht glaube, dass es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen sei. Es habe nur die Ermittlungen durch die Polizei gegeben, danach sei nichts mehr passiert.

Auf die Frage, wie er sich sein künftiges Leben in Österreich vorstelle, gab er an, er wolle seine Ausbildung als Tischler beenden, damit er als Tischler arbeiten und eine eigene Firma aufmachen könne. Auf die Frage, wie dass mit seiner Vorstrafe funktionieren sollte, antwortete er, dass er die Lösung des Problems in der Selbständigkeit sehe. Wenn er irgendeine Firma für eine bestimmte Tätigkeit gründe, könnte er damit Geschäfte machen. Auf Vorhalt, dass er für die Gründung eines Tischlereibetriebs Tischler sein müsste, antwortete er, dass er als Reparatur- bzw. Montagetischler beginnen wolle.

Abschließend verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Verlesung der Länderberichte und gab auch keine Stellungnahme dazu ab. Er habe nichts mehr zu sagen, wolle keine Anträge stellen und lege auch keine weiteren Beweismittel vor. Er verzichte auf eine mündliche Verkündung. Er bitte jedoch um die Chance neu beginnen zu können. Er würde gerne in Österreich weiterleben und alles tun, damit er niemals mit dem Gesetz in Konflikt gerate.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest. Er ist gesund. Er stellte am 20.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2014 stattgegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Am 26.08.2017 beging der Beschwerdeführer das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB, indem er in einem öffentlichen Schwimmbad in Wien versuchte einen damals 15-jährigen, namentlich genannten Burschen mit Gewalt zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen, indem er ihn an seiner Schulter und am Handgelenk festhielt und in Richtung der Toilettenanlage des Umkleideraums des namentlich genannten Schwimmbades zerrte, um Oralverkehr an sich durchführen zu lassen, wobei es bloß aufgrund der Gegenwehr dieses Burschen beim Versuch blieb. Am 26.08.2017 beging der Beschwerdeführer das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB, indem er in einem öffentlichen Schwimmbad in Wien versuchte einen damals 15-jährigen, namentlich genannten Burschen mit Gewalt zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen, indem er ihn an seiner Schulter und am Handgelenk festhielt und in Richtung der Toilettenanlage des Umkleideraums des namentlich genannten Schwimmbades zerrte, um Oralverkehr an sich durchführen zu lassen, wobei es bloß aufgrund der Gegenwehr dieses Burschen beim Versuch blieb.

Dafür wurde er zunächst mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 01.02.2018, Zl. 34 Hv 26/17s - 19, wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei 14 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit Urteil des OLG Wien vom 03.07.2018 wurde der Berufung des Staatsanwalts Folge gegeben und die Freiheitsstrafe unter Ausschaltung teilbedingter Strafnachsicht gemäß § 43a Abs. 3 StGB auf zwei Jahre erhöht. Dafür wurde er zunächst mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 01.02.2018, Zl. 34 Hv 26/17s - 19, wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei 14 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit Urteil des OLG Wien vom 03.07.2018 wurde der Berufung des Staatsanwalts Folge gegeben und die Freiheitsstrafe unter Ausschaltung teilbedingter Strafnachsicht gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB auf zwei Jahre erhöht.

Am 14.08.2018 trat der Beschwerdeführer seine Haftstrafe an, von der er insgesamt 18 Monate verbüßte.

Nach Wiederaufnahme des gegen den Beschwerdeführer bereits rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens wegen versuchter Vergewaltigung führte das Landesgericht für Strafsachen in der Sache am 16.02.2021 neuerlich eine Hauptverhandlung durch. Mit nunmehr rechtskräftigem Urteil vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer in der Sache neuerlich schuldig erkannt, die ihm zum Vorwurf gemachte Tat vorsätzlich begangen und das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB begangen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde deswegen nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt. Im Zuge der Strafbemessung wurden der ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, mildernd gewertet. Als erschwerend wurde die versuchte Vergewaltigung eines fünfzehnjährigen und die damit einhergehende besonders hohe Gefährdung von dessen psychischer Gesundheit gewertet. Der Beschwerdeführer meldete gegen dieses Urteil zunächst Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an, zog jedoch beides am 02.03.2021 wieder zurück.Nach Wiederaufnahme des gegen den Beschwerdeführer bereits rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens wegen versuchter Vergewaltigung führte das Landesgericht für Strafsachen in der Sache am 16.02.2021 neuerlich eine Hauptverhandlung durch. Mit nunmehr rechtskräftigem Urteil vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer in der Sache neuerlich schuldig erkannt, die ihm zum Vorwurf gemachte Tat vorsätzlich begangen und das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB begangen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde deswegen nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt. Im Zuge der Strafbemessung wurden der ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, mildernd gewertet. Als erschwerend wurde die versuchte Vergewaltigung eines fünfzehnjährigen und die damit einhergehende besonders hohe Gefährdung von dessen psychischer Gesundheit gewertet. Der Beschwerdeführer meldete gegen dieses Urteil zunächst Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an, zog jedoch beides am 02.03.2021 wieder zurück.

Der Beschwerdeführer hat damit ein schweres Verbrechen begangen, aus dem grundsätzlich auch auf eine weitere von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit geschlossen werden kann. Aber auch vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers kann keine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Trotz rechtskräftiger Verurteilung leugnet er nach wie vor das von ihm begangene Verbrechen und zeigt weder Reue, noch besonderes Mitgefühl für das junge Opfer seines Angriffs. Er hat sich vor dem Hintergrund seines kriminellen Verhaltens in den rund zwei Jahren nach seiner Haftentlassung auch nicht außergewöhnlich stark um Integration in beruflicher oder sozialer Hinsicht bemüht. Er ist seitdem nicht berufstätig, hat keine Ausbildung gemacht und lebt von Arbeitslosengeld und Sozialhilfe.

Er hat in Österreich keine Angehörigen oder besondere Bezugspersonen. Seit etwa zwei Monaten hat er eine Freundin, welche bei ihm wohnt. Es kann nicht festgestellt werden, dass hier bereits von einem bestehenden Familienleben auszugehen wäre.

Der Beschwerdeführer verfügt auch in seiner Heimat Syrien über keine nahen Angehörigen mehr. Aufgrund der aktuellen Situation droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 sowie Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Der Beschwerdeführer verfügt auch in seiner Heimat Syrien über keine nahen Angehörigen mehr. Aufgrund der aktuellen Situation droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, sowie Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

1.2.    Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

„Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 21.01.2022

Die Menschenrechtslage in Syrien hat sich trotz eines messbaren Rückgangs der gewaltsamen Auseinandersetzungen im Jahr 2020 nicht verbessert. Willkürliche Inhaftierungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Folter, sexuelle Gewalt und schwerwiegende Einschränkungen der bürgerlichen und politischen Rechte waren weiterhin weit verbreitet. Das syrische Regime war der Hauptverantwortliche für diese Verstöße, aber auch verbotene terroristische Organisationen und andere bewaffnete Gruppen haben Verstöße begangen (FCO 8.7.2021). Human Rights Watch (HRW) bezeichnet einige Angriffe der russisch-syrischen Allianz als Kriegsverbrechen, die möglicherweise Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen (HRW 13.1.2022).

In dem seit mehr als neun Jahren andauernden Bürgerkrieg gab es nach Schätzungen bereits rund eine halbe Million Tote (Welt 30.6.2020; vgl. BBC 12.7.2020). Das Regime wurde durch den Erfolg seiner von Russland und Iran unterstützten Kampagnen so gefestigt, dass es keinen Willen zeigt, integrative oder versöhnende demokratische Prozesse einzuleiten. Dies zeigt sich in der Abwesenheit freier und fairer Wahlen sowie in den gewaltsamen Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit. Bewaffnete Akteure aller Fraktionen, darunter auch die Regierung, versuchen ihre Herrschaft mit Gewalt durchzusetzen und zu legitimieren (BS 29.4.2020).In dem seit mehr als neun Jahren andauernden Bürgerkrieg gab es nach Schätzungen bereits rund eine halbe Million Tote (Welt 30.6.2020; vergleiche BBC 12.7.2020). Das Regime wurde durch den Erfolg seiner von Russland und Iran unterstützten Kampagnen so gefestigt, dass es keinen Willen zeigt, integrative oder versöhnende demokratische Prozesse einzuleiten. Dies zeigt sich in der Abwesenheit freier und fairer Wahlen sowie in den gewaltsamen Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit. Bewaffnete Akteure aller Fraktionen, darunter auch die Regierung, versuchen ihre Herrschaft mit Gewalt durchzusetzen und zu legitimieren (BS 29.4.2020).

Es gibt krasse Ungleichheiten zwischen Arm und Reich, eine schwache Unterscheidung zwischen Staat und Wirtschaftseliten und einen geschlossenen Kreis wirtschaftlicher Möglichkeiten. Die Bürger werden ungleich behandelt. Ihnen werden aufgrund konfessioneller Zugehörigkeit, des Herkunftsortes, ethnischer Zugehörigkeit und des familiären Hintergrundes grundlegende staatsbürgerliche Rechte vorenthalten bzw. Privilegien gewährt oder verweigert. Grundlegende Aspekte der Staatsbürgerschaft werden großen Teilen der Bevölkerung verwehrt. Diese ungerechte Behandlung hat sich im Laufe der Konfliktjahre vertieft (BS 29.4.2020).

Das Regime bezeichnete Meinungsäußerungen routinemäßig als illegal, und Einzelpersonen konnten das Regime weder öffentlich noch privat kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Das Regime übt strikte Kontrolle über die Verbreitung von Informationen, auch über die Entwicklung der Kämpfe zwischen dem Regime und der bewaffneten Opposition und die Verbreitung des COVID-19-Virus, aus und verbietet die meiste Kritik am Regime und die Diskussion über konfessionelle Probleme, einschließlich der Rechte von und Spannungen zwischen religiösen und ethnischen Minderheiten (USDOS 30.3.2021).

Die Verfassung bestimmt die Ba’ath-Partei als die herrschende Partei und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Das Gesetz erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung erlaubt nur regierungsnahen Gruppen offizielle Parteien zu gründen und zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien, auch jenen, die mit der Ba’ath-Partei in der National Progressive Front verbündet sind. Parteien wie die Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet, um Mitglieder von Menschenrechts- und Studentenorganisationen zu verhaften (USDOS 30.3.2021).

Weiterhin besteht in keinem Teil des Landes ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen. Dies gilt auch für Landesteile, insbesondere im äußersten Westen des Landes sowie der Hauptstadt Damaskus, in denen traditionell Bevölkerungsteile leben, die dem Regime näher stehen. Selbst bis dahin als regimenah geltende Personen können aufgrund allgegenwärtiger staatlicher Willkür grundsätzlich Opfer von Repressionen werden (AA 19.5.2020). Im Rahmen der systematischen Gewalt, die von allen bewaffneten Akteuren gegenüber der Zivilbevölkerung angewandt wurde, wurden insbesondere Frauen Opfer sexueller Gewalt. Regierungstruppen und der Regierung zurechenbare Milizkräfte übten bei Hausdurchsuchungen, im Rahmen von Internierungen sowie im Rahmen von Kontrollen an Checkpoints Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt an Frauen und teilweise auch Männern aus (ÖB 1.10.2021).

In Gebieten, die von der Regierung zurückerobert werden, kommt es zu Beschlagnahmungen von Eigentum, großflächigen Zerstörungen von Häusern und willkürlichen Verhaftungen (SNHR 26.1.2021; vgl. SHRC 24.1.2019, HRW 13.1.2022). Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie, auch Personen in zurückeroberten Gebieten, die sogenannte Versöhnungsabkommen unterzeichnet haben (HRW 13.1.2022; vgl. AA 4.12.2020, SNHR 26.1.2021). Auch nicht staatliche bewaffnete Oppositionsgruppen begehen schwere Übergriffe (HRW 13.1.2021). In den von der Türkei besetzten Gebieten verletzen die Türkei und lokale syrische Gruppierungen ungestraft die Rechte der Zivilbevölkerung und schränken ihre Freiheiten ein. Nach der territorialen Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) im Nordosten Syriens müssen die kurdisch geführten Behörden und die US-geführte Koalition noch Entschädigungen für zivile Opfer zahlen, Unterstützung bei der Ermittlung des Schicksals der vom IS Entführten anbieten und sich angemessen mit der Notlage von mehr als 60.000 syrischen und ausländischen Männern, Frauen und Kindern befassen, die als IS-Verdächtige und Familienmitglieder auf unbestimmte Zeit unter schrecklichen Bedingungen in geschlossenen Lagern und Gefängnissen festgehalten werden (HRW 13.1.2022).In Gebieten, die von der Regierung zurückerobert werden, kommt es zu Beschlagnahmungen von Eigentum, großflächigen Zerstörungen von Häusern und willkürlichen Verhaftungen (SNHR 26.1.2021; vergleiche SHRC 24.1.2019, HRW 13.1.2022). Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie, auch Personen in zurückeroberten Gebieten, die sogenannte Versöhnungsabkommen unterzeichnet haben (HRW 13.1.2022; vergleiche AA 4.12.2020, SNHR 26.1.2021). Auch nicht staatliche bewaffnete Oppositionsgruppen begehen schwere Übergriffe (HRW 13.1.2021). In den von der Türkei besetzten Gebieten verletzen die Türkei und lokale syrische Gruppierungen ungestraft die Rechte der Zivilbevölkerung und schränken ihre Freiheiten ein. Nach der territorialen Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) im Nordosten Syriens müssen die kurdisch geführten Behörden und die US-geführte Koalition noch Entschädigungen für zivile Opfer zahlen, Unterstützung bei der Ermittlung des Schicksals der vom IS Entführten anbieten und sich angemessen mit der Notlage von mehr als 60.000 syrischen und ausländischen Männern, Frauen und Kindern befassen, die als IS-Verdächtige und Familienmitglieder auf unbestimmte Zeit unter schrecklichen Bedingungen in geschlossenen Lagern und Gefängnissen festgehalten werden (HRW 13.1.2022).

Es sind zahllose Fälle bekannt, bei denen Personen für als regierungsfeindlich angesehene Tätigkeiten ihrer Verwandten inhaftiert und gefoltert werden, darunter sollen auch Fälle sein, bei denen die gesuchten Personen ins Ausland geflüchtet sind (AA 4.12.2020). Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen (UNHRC 31.1.2019). Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten, die in von der Opposition kontrollierten Gebieten leben (UNHRC 31.1.2019; vgl. UNHCR 7.5.2020, SNHR 26.1.2021).Es sind zahllose Fälle bekannt, bei denen Personen für als regierungsfeindlich angesehene Tätigkeiten ihrer Verwandten inhaftiert und gefoltert werden, darunter sollen auch Fälle sein, bei denen die gesuchten Personen ins Ausland geflüchtet sind (AA 4.12.2020). Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen (UNHRC 31.1.2019). Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten, die in von der Opposition kontrollierten Gebieten leben (UNHRC 31.1.2019; vergleiche UNHCR 7.5.2020, SNHR 26.1.2021).

Tausende Menschen starben seit 2011 im Gewahrsam der syrischen Regierung an Folter und entsetzlichen Haftbedingungen (HRW 14.1.2020). Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 24.1.2019). Die syrischen Regimekräfte und ihre Sicherheitsapparate setzen ihre systematische Politik der Inhaftierung und des Verschwindenlassens von Zehntausenden von Syrern fort. Trotz der Verringerung des Tempos der Inhaftierungen und des gewaltsamen Verschwindenlassens im Jahr 2020 konnte keine wirkliche Veränderung im Verhalten des Regimes beobachtet werden, sei es in Bezug auf die Freilassung der Inhaftierten oder die Aufdeckung des Schicksals der Verschwundenen (SHRC 1.2021).

Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Massaker und Vergewaltigungen als Kriegstaktik; Einsatz von Kindersoldaten sowie übermäßige Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, inklusive Zensur. Die Regierung überwacht die Kommunikation im Internet, inklusive E-Mails, greift in Internet- und Telefondienste ein und blockiert diese. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke ein (USDOS 30.3.2021).

Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien oft zögerlich dabei, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 11.3.2020). Zwangsdeportationen von Hunderttausenden Bürgern haben ganze Städte und Dörfer entvölkert (BS 29.4.2020).

Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen

Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie die mit al-Qaida in Verbindung stehende Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), sind für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, extreme körperliche Misshandlungen, Tötungen von Zivilisten bei Angriffen, die als wahllos beschrieben wurden, und Zwangsräumungen von Häusern auf der Grundlage der konfessionellen Identität, verantwortlich (USDOS 30.3.2021). In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten wurden exekutiert (ÖB 1.10.2021).

Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen affiliierten – Milizen der Syrian National Army (SNA) sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen (ÖB 1.10.2021).

Elemente der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter willkürliche Inhaftierungen, Folter, Korruption und Einschränkungen der Versammlungs- freiheit (USDOS 30.3.2021). Es gibt vereinzelte Berichte über Festnahmen von Journalisten, Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen und Oppositionsparteien und Personen, die sich weigerten mit den kurdischen Gruppen zu kooperieren (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 10.9.2018, SNHR 26.1.2021).Elemente der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter willkürliche Inhaftierungen, Folter, Korruption und Einschränkungen der Versammlungs- freiheit (USDOS 30.3.2021). Es gibt vereinzelte Berichte über Festnahmen von Journalisten, Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen und Oppositionsparteien und Personen, die sich weigerten mit den kurdischen Gruppen zu kooperieren (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 10.9.2018, SNHR 26.1.2021).

Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und jihadistischer Gruppen befinden (AA 4.12.2020).

Sowohl regierungsnahe Kräfte als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen im Nordwesten, Norden und Osten der Arabischen Republik Syrien gingen weiterhin gegen Zivilisten vor, auch gegen solche, die als Anhänger der gegnerischen Kräfte angesehen wurden, unter anderem durch Tötungen, willkürliche Freiheitsberaubung, Folter und andere Misshandlungen sowie Entführungen (UNSC 24.6.2020).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt;_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020);_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2 , Zugriff 18.1.2021

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2020): Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031629/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Fortschreibung_des_Berichts_%C3%Bcber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_vom_November_2019_%28Stand_Mai_2020%29%2C_19.05.2020.pdf , Zugriff 7.9.2020

• BBC - BBC News Russkaya Sluzhba [Russian Service] (12.7.2020): „??????? ???????? ??????“: ??? ???????????? ?????? ??? ? ????? ????? ???? ????? ????? [„Dem russischen Druck nachgeben.“ Die gesamte humanitäre Hilfe der UNO für Syrien wird über Assad abgewickelt], https://www.bbc.com/russian/news-53353049 , Zugriff 7.9.2020

• BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Syria, Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029497/country_report_2020_SYR.pdf , Zugriff 22.7.2020

• FCO - UK Foreign, Commonwealth and Development Office (formerly FCO) (8.7.2021): Human Rights and Democracy: 2020 Foreign, Commonwealth & Development Office report, https://www.ecoi.net/en/document/2056823.html , Zugriff 30.9.2021

• HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Syria, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/syria , Zugriff 13.1.2022

• HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2043510.html , Zugriff 26.1.2021

• HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2022683.html , Zugriff 22.7.2020

• HRW - Human Rights Watch (10.9.2018): Syria: Kurdish-led Administration Jails Rivals, https://www.hrw.org/news/2018/09/10/syria-kurdish-led-administration-jails-rivals , Zugriff 7.9.2020

• ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html , Zugriff 13.1.2022

• SHRC - Syrian Human Rights Committee (1.2021): The 19th Annual Report on Human Rights in Syria 2020, https://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2021/01/SHRC-English-report_20210112.pdf , Zugriff 29.1.2021

• SHRC - Syrian Human Rights Committee (7.1.2020): The 18th Annual Report on Human Rights in Syria 2019, https://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2020/01/20200106-English_web.pdf , Zugriff 8.9.2020

• SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf , Zugriff 22.7.2020

• SNHR - Syrian Network for Human Rights (26.1.2021): The Bleeding Decade – Tenth Annual Report: The Most Notable Human Rights Violations in Syria in 2020, https://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/Tenth_Annual_Report_The_Most_Notable_Human_Rights_Violations_in_Syria_in_2020_en.pdf , Zugriff 3.2.2021

• UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (7.5.2020): Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria; Participation in Anti-Government Protests; Draft Evasion; Issuance and Application of Partial Amnesty Decrees; Residency in (Formerly) Opposition-Held Areas; Issuance of Passports Abroad; Return and „Settling One’s Status“, https://www.ecoi.net/en/file/local/2030290/5ec4fcff4.pdf , Zugriff 7.9.2020

• UNHRC - United Nations Human Rights Council (31.1.2019): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/40/70], https://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoISyria/A_HRC_40_70.pdf, Zugriff 8.9.2020

• UNSC - United Nations Security Council (24.6.2020): Implementation of Security Council resolutions 2139 (2014), 2165 (2014), 2191 (2014), 2258 (2015), 2332 (2016), 2393 (2017), 2401 (2018), 2449 (2018) and 2504 (2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2032945/S_2020_576_E.pdf , Zugriff 12.1.2022

• USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048105.html , Zugriff 10.6.2021

• USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2026345.html , Zugriff 22.7.2020

• Welt (30.6.2020): Deutschland sagt Opfern des Syrienkrieges Milliarden-Hilfe zu, https: //www.welt.de/politik/ausland/article210741853/Syrienkrieg-Deutschland-sagt-Opfern-Milliarden-Hilfe-zu.html , Zugriff 21.8.2020

Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 21.01.2022

Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und lokale NGOs berichteten jedoch von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung vermeintlicher Oppositioneller einsetzten, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und sogar schon vor 2011 dokumentiert wurde. Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 30.3.2021). Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021, USDOS 30.3.2021, AA 4.12.2020). Zwischen März 2011 und Juni 2021 dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) den Tod von mindestens 14.565 Personen, darunter 181 Kinder und 93 (erwachsene) Frauen, durch Folter durch die Konfliktparteien und die kontrollierenden Kräfte in Syrien, wobei das syrische Regime für 98,6 % dieser Todesfälle verantwortlich ist (SNHR 14.6.2021). Im gesamten Jahr 2021 zählte SNHR insgesamt 104 Todesopfer aufgrund von Folter (SNHR 1.1.2022).Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und lokale NGOs berichteten jedoch von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung vermeintlicher Oppositioneller einsetzten, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und sogar schon vor 2011 dokumentiert wurde. Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 30.3.2021). Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 7.4.2021, USDOS 30.3.2021, AA 4.12.2020). Zwischen März 2011 und Juni 2021 dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) den Tod von mindestens 14.565 Personen, darunter 181 Kinder und 93 (erwachsene) Frauen, durch Folter durch die Konfliktparteien und die kontrollierenden Kräfte in Syrien, wobei das syrische Regime für 98,6 % dieser Todesfälle verantwortlich ist (SNHR 14.6.2021). Im gesamten Jahr 2021 zählte SNHR insgesamt 104 Todesopfer aufgrund von Folter (SNHR 1.1.2022).

NGOs berichten glaubhaft, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlung, Bestrafung und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten begehen (USDOS 30.3.2021; vgl. TWP 23.12.2018). Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und Minderjährigen sind weit verbreitet. Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS 30.3.2021). Es sind zahllose Fälle dokumentiert, bei denen Familienmitglieder wegen der als regierungsfeindlich wahrgenommenen Tätigkeit von Verwandten inhaftiert und gefoltert wurden, auch wenn die als regierungsfeindlich wahrgenommenen Personen ins Ausland geflüchtet waren (AA 4.12.2020; vgl. bzgl. eines konkreten Falles Üngör 15.12.2021).NGOs berichten glaubhaft, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlung, Bestrafung und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten begehen (USDOS 30.3.2021; vergleiche TWP 23.12.2018). Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und Minderjährigen sind weit verbreitet. Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS 30.3.2021). Es sind zahllose Fälle dokumentiert, bei denen Familienmitglieder wegen der als regierungsfeindlich wahrgenommenen Tätigkeit von Verwandten inhaftiert und gefoltert wurden, auch wenn die als regierungsfeindlich wahrgenommenen Personen ins Ausland geflüchtet waren (AA 4.12.2020; vergleiche bzgl. eines konkreten Falles Üngör 15.12.2021).

Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod von Insassen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Diese Bedingungen waren so durchgängig, dass die Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu dem Schluss kam, diese seien Regierungspolitik (USDOS 30.3.2021). Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leer stehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festhalten werden (USDOS 30.3.2021; vgl. SHRC 24.1.2019).Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS 30.3.2021).Von Familien von Häftlingen wird Geld verlangt, dafür dass die Gefangenen Nahrung erhalten und nicht mehr gefoltert werden, was dann jedoch nicht eingehalten wird. Große Summen werden gezahlt, um die Freilassung von Gefangenen zu erwirken (NMFA 7.2019). In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht. Im Zuge dieses Prozesses kommt es zu Folter und Todesfällen. Selten wird ein Häftling freigelassen. Unschuldige bleiben oft in Haft, um Geldsummen für ihre Freilassung zu erpressen oder um sie im Zuge eines „Freilassungsabkommens“ auszutauschen (SHRC 24.1.2019).Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod von Insassen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Diese Bedingungen waren so durchgängig, dass die Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu dem Schluss kam, diese seien Regierungspolitik (USDOS 30.3.2021). Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leer stehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festhalten werden (USDOS 30.3.2021; vergleiche SHRC 24.1.2019).Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS 30.3.2021).Von Familien von Häftlingen wird Geld verlangt, dafür dass die Gefangenen Nahrung erhalten und nicht mehr gefoltert werden, was dann jedoch nicht eingehalten wird. Große Summen werden gezahlt, um die Freilassung von Gefangenen zu erwirken (NMFA 7.2019). In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht. Im Zuge dieses Prozesses kommt es zu Folter und Todesfällen. Selten wird ein Häftling freigelassen. Unschuldige bleiben oft in Haft, um Geldsummen für ihre Freilassung zu erpressen oder um sie im Zuge eines „Freilassungsabkommens“ auszutauschen (SHRC 24.1.2019).

Seit 2018 wurden von den Regierungsbehörden Sterberegister veröffentlicht, wodurch erstmals offiziell der Tod von 7.953 Menschen in Regierungsgewahrsam bestätigt wurde, wenn auch unter Angabe unspezifischer Todesursachen (Herzversagen, Schlaganfall etc.). Berichten zufolge sind die Todesfälle auf Folter, Krankheit als Folge mangelnder Ernährung und Hygiene in den Einrichtungen und außergerichtliche Tötungen zurückzuführen (AA 20.11.2019; vgl. SHRC 24.1.2019). Die meisten der auch im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert. Obwohl die Todesfälle in der Vergangenheit eingetreten sind, gibt das Regime diese nur nach und nach bekannt. 2020 lag die Rate bei etwa 17 Personen pro Monat. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, da der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert und die Familien aktiv im Melderegister suchen müssen, um den Verbleib ihrer Verwandten zu erfahren (SHRC 1.2021). Die syrische Regierung übergibt die Überreste der Verstorbenen nicht an die Familien (HRW 14.1.2020).Seit 2018 wurden von den Regierungsbehörden Sterberegister veröffentlicht, wodurch erstmals offiziell der Tod von 7.953 Menschen in Regierungsgewahrsam bestätigt wurde, wenn auch unter Angabe unspezifischer Todesursachen (Herzversagen, Schlaganfall etc.). Berichten zufolge sind die Todesfälle auf Folter, Krankheit als Folge mangelnder Ernährung und Hygiene in den Einrichtungen und außergerichtliche Tötungen zurückzuführen (AA 20.11.2019; vergleiche SHRC 24.1.2019). Die meisten der auch im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert. Obwohl die Todesfälle in der Vergangenheit eingetreten sind, gibt das Regime diese nur nach und nach bekannt. 2020 lag die Rate bei etwa 17 Personen pro Monat. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, da der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert und die Familien aktiv im Melderegister suchen müssen, um den Verbleib ihrer Verwandten zu erfahren (SHRC 1.2021). Die syrische Regierung übergibt die Überreste der Verstorbenen nicht an die Familien (HRW 14.1.2020).

Zehntausende Menschen sind weiterhin in willkürlicher Haft, darunter humanitäre Helfer, Anwälte, Journalisten und friedliche Aktivisten (AI 7.4.2021). In Gebieten, die unter der Kontrolle der Opposition standen und von der Regierung zurückerobert wurden, darunter Ost-Ghouta, Dara’a und das südliche Damaskus, verhafteten die syrischen Sicherheitskräfte Hunderte von Aktivisten, ehemalige Oppositionsführer und ihre Familienangehörigen, obwohl sie alle Versöhnungsabkommen mit den Behörden unterzeichnet hatten, in denen garantiert wurde, dass sie nicht verhaftet würden (HRW 14.1.2020; vgl. ÖB 1.10.2021).Zehntausende Menschen sind weiterhin in willkürlicher Haft, darunter humanitäre Helfer, Anwälte, Journalisten und friedliche Aktivisten (AI 7.4.2021). In Gebieten, die unter der Kontrolle der Opposition standen und von der Regierung zurückerobert wurden, darunter Ost-Ghouta, Dara’a und das südliche Damaskus, verhafteten die syrischen Sicherheitskräfte Hunderte von Aktivisten, ehemalige Oppositionsführer und ihre Familienangehörigen, obwohl sie alle Versöhnungsabkommen mit den Behörden unterzeichnet hatten, in denen garantiert wurde, dass sie nicht verhaftet würden (HRW 14.1.2020; vergleiche ÖB 1.10.2021).

Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Gefängnissen sind jedoch keine Neuerungen der Jahre seit Ausbruch des Konflikts, sondern waren bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien (SHRC 24.1.2019).

Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen und der Folter von Inhaftierten beschuldigt (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Opfer sind vor allem (vermutete) regierungstreue Personen und Mitglieder von Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen (USDOS 30.3.2021). Zu den Bedingungen in den Hafteinrichtungen der verschiedenen regierungsfeindlichen Gruppen ist wenig bekannt, NGOs berichten von willkürlichen Verhaftungen, Folter und unmenschlicher Behandlung (USDOS 11.3.2020). Auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) nutzten in ihren Haftanstalten Folter, um Geständnisse zu erhalten, wobei die Folter oft aus Rache und basierend auf ethnischen Vorurteilen durchgeführt wurde. Der Menschenrechtsmonitor, Syrian Network for Human Rights, konnte im Jahr 2020 zumindest 14 Todesfälle aufgrund von Folter und fehlendem Zugang zu medizinischer Versorgung in den Haftanstalten der SDF dokumentieren (SNHR 26.1.2021).Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen und der Folter von Inhaftierten beschuldigt (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Opfer sind vor allem (vermutete) regierungstreue Personen und Mitglieder von Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen (USDOS 30.3.2021). Zu den Bedingungen in den Hafteinrichtungen der verschiedenen regierungsfeindlichen Gruppen ist wenig bekannt, NGOs berichten von willkürlichen Verhaftungen, Folter und unmenschlicher Behandlung (USDOS 11.3.2020). Auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) nutzten in ihren Haftanstalten Folter, um Geständnisse zu erhalten, wobei die Folter oft aus Rache und basierend auf ethnischen Vorurteilen durchgeführt wurde. Der Menschenrechtsmonitor, Syrian Network for Human Rights, konnte im Jahr 2020 zumindest 14 Todesfälle aufgrund von Folter und fehlendem Zugang zu medizinischer Versorgung in den Haftanstalten der SDF dokumentieren (SNHR 26.1.2021).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt;_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020);_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2 , Zugriff 18.1.2021

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.11.2019): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/21601427/Deutschland___Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_20.11.2019)%2C_20.11.2019.pdf?nodeid=21602084&vernum=-2 , Zugriff 26.8.2020

• AI - Amnesty International (7.4.2021): Syrien 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048575.html , Zugriff 10.6.2021

• FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Syria, https://freedomhouse.org/country/syria/freedom-world/2021 , Zugriff 1.10.2020

• HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2043510.html , Zugriff 26.1.2021

• HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2022683.html , Zugriff 22.7.2020

• NMFA - Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands - Department for Country of Origin Information Reports [Niederlande] (7.2019): Country of Origin Information Report Syria -The security situation [Niederlande], per E-Mail am 27.8.2019

• ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html , Zugriff 13.1.2022

• SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf , Zugriff 22.7.2020

• SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.1.2022): 1,271 Civilians, Including 299 Children, 134 Women, and 104 Victims of Torture, Killed in Syria in 2021, https://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/1271_Civilians_Including_229_Children_134_Women_and_104_Victims_of_Torture_Killed_in_Syria_in_2021_en.pdf , Zugriff 12.1.2022

• SNHR - Syrian Network for Human Rights (14.6.2021): Death Toll due to Torture, https://sn4hr.org/blog/2021/06/14/death-toll-due-to-torture/ , Zugriff 4.1.2022

• SNHR - Syrian Network for Human Rights (26.1.2021): The Bleeding Decade – Tenth Annual Report: The Most Notable Human Rights Violations in Syria in 2020, https://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/Tenth_Annual_Report_The_Most_Notable_Human_Rights_Violations_in_Syria_in_2020_en.pdf , Zugriff 3.2.2021

• TWP - The Washington Post (23.12.2018): Syria’s once teeming prison cells being emptied by mass murder, https://www.washingtonpost.com/graphics/2018/world/syria-bodies/?noredirect=on&utm_term=.6a8815bb3721 , Zugriff 22.7.2020

• Üngör, U?ur Ümit - Professor f. Geschichte, Universität Amsterdam/NIOD Institute (15.12.2021): Interview, via Videocall

• USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048105.html , Zugriff 10.6.2021

• USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2026345.html , Zugriff 22.7.2020

Wehrdienstverweigerung / Desertion

Letzte Änderung: 21.01.2022

Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und relativ wenige werden derzeit deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018).

Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern und Flüchtlingen

In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerungen im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis.Ob die Entrichtung einer „Befreiungsgebühr“ wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar die „cleansten“ Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, da es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld aus dieser Situation bekommen kann (Balanche 13.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021).

Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (DIS 5.2020).

Gesetzliche Lage

Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft [Anm.: die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort]. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA 4.12.2020). Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes kann mit lebenslanger Haftstrafe bestraft werden und in schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (STDOK 8.2017).

Konkrete Strafen

Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020). Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021).Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021).

Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“- Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020).Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“- Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020).

In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vgl. FIS 14.12.2018, DIS 5.2020). Auch in den „versöhnten Gebieten“ sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020).In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vergleiche DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vergleiche FIS 14.12.2018, DIS 5.2020). Auch in den „versöhnten Gebieten“ sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020).

Es sind keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind, und es kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut einem Experten wäre es aberwahnsinnig, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine „Befreiungsgebühr“ bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen. Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern ohne oder mit mangelhaftem Training direkt an die Front geschickt wird (Balanche13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als „Kanonenfutter“), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut U?ur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Leute mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt;_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020);_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2 , Zugriff 18.1.2021

• Balanche, Fabrice - Universität Lyon 2, Washington Institute (13.12.2021): Interview, per Videotelefonie

• DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (5.2020): Syria – Military Service, Report based on a fact-finding mission to Istanbul and Beirut (17-25 February 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2031493/Report_Syria_Military_Service_may_2020.pdf , Zugriff 22.7.2020

• FIS – Finnish Immigration Service [Finnland] (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact-finding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf , Zugriff 22.7.2020

• Landinfo [Norwegen] (3.1.2018): Syria: Reactions against deserters and draft evaders, https://www.ecoi.net/en/file/local/1441219/1226_1534943446_landinfo-report-syria-reactions-against-deserters-and-draft-evaders.pdf , Zugriff 7.9.2020

• Khaddour, Kheder - Gast-Wissenschaftler am Malcolm H. Kerr Carnegie Middle East Center (24.12.2021): Interview, per Videotelefonie

• STDOK – Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien – mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf , Zugriff 24.7.2020

• Üngör, U?ur Ümit - Professor für Geschichte, Universität Amsterdam und NIOD Institut (15.12.2021): Interview, per Videotelefonie

Rückkehr

Letzte Änderung: 23.01.2022

In den letzten drei Jahren sind die Kämpfe in Syrien insgesamt zurückgegangen, wobei die Regierung ihre Gewinne konsolidiert hat und 2021 mehr als 70% des Gebiets kontrolliert. Die syrische Regierung hat daher Flüchtlinge öffentlich zur Rückkehr ermutigt. Nach Angaben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) sind die Voraussetzungen für eine umfassende Rückkehr der Flüchtlinge nach Syrien in Sicherheit und Würde jedoch nach wie vor nicht erfüllt, da in ganz Syrien weiterhin erhebliche Sicherheitsrisiken für die Zivilbevölkerung bestehen (AA 4.12.2020, UNHCR 3.2021).

Der Bericht der UN-Untersuchungskommission für Syrien betonte im September 2021, dass das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr zur Gewalt Anlass zur Sorge sind. Die willkürliche Inhaftierung und die Inhaftierung in Isolationshaft durch die Regierungstruppen halten unvermindert an. Die Kommission hat weiterhin nicht nur Folter und sexuelle Gewalt in der Haft, sondern auch Todesfälle in der Haft und das Verschwindenlassen von Personen dokumentiert. Darüber hinaus hat sich die wirtschaftliche Lage in Syrien rapide verschlechtert, sodass die Brotpreise in die Höhe geschnellt sind und die Ernährungsunsicherheit im Vergleich zum letzten Jahr um mehr als 50% zugenommen hat. Im letzten halben Jahr haben die Kämpfe und die Gewalt sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zugenommen (UNHRC 14.9.2021).

Einem Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden Personen, die das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Offiziell gibt der Staat zwar vor, Syrer zur Rückkehr zu ermutigen, aber insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als „Verräter“ angesehen. Für den syrischen Staat ist es besser, wenn sie im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie hingegen sind für Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung (Balanche13.12.2021). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). Das Regime will Rückkehrer, die Geld haben, nicht einfache Leute (Khaddour 24.12.2021).

Syrische Geheimdienstmitarbeiter haben Frauen, Kinder und Männer, die nach Syrien zurückkehrten, unrechtmäßig oder willkürlich inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt, einschließlich Vergewaltigung und sexueller Gewalt, und verschwinden gelassen. Ausgehend von diesen Erkenntnissen ist kein Teil Syriens für Rückkehrer sicher, und Menschen, die Syrien seit Beginn des Konflikts verlassen haben, sind bei ihrer Rückkehr der realen Gefahr ausgesetzt, verfolgt zu werden (AI 9.2021). Rückkehrüberlegungen syrischer Männer werden auch durch ihren Militärdienststatus beeinflusst (DIS/DRC 2.2019). Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen’s Dignity (SACD) ist für 58 % aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat (AA 4.12.2021).

Hindernisse für die Rückkehr

Die katastrophale wirtschaftliche Lage ist ein großes Hindernis für die Rückkehr: Es gibt wenige Jobs und die Bezahlung ist schlecht (Balanche 13.12.2021). Neben sicherheitsrelevanten und politischen Überlegungen der syrischen Regierung dürfte die Limitierung der Rückkehr auch dem Fehlen der notwendigen Infrastruktur und Unterkünfte geschuldet sein (ÖB 10.2021). Viele Menschen haben ihre Häuser zurückgelassen, die mittlerweile von jemandem besetzt wurden. Sofern es sich dabei nicht um Familienmitglieder handelt, ist die Bereitschaft der Besetzer, das Haus oder Grundstück zurückzugeben, oft nicht vorhanden. Diese können dann die Rückkehrenden beschuldigen, Teil der Opposition zu sein, den Geheimdienst (mukhabarat) auf sie hetzen und sie so Schwierigkeiten bringen (Balanche13.12.2021).

Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen haben. Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die verblieben sind. Erstere werden mit Missbilligung gesehen als Leute, die davon gelaufen sind, während Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen gelitten haben (Khaddour 24.12.2021, Üngör 15.12.2021). Es kann also zu Denunziationen oder Erpressungen von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich „clean“ sind, mit dem Ziel daraus materiellen Gewinn zu schlagen (Üngör15.12.2021). Ein weiteres soziales Problem sind persönliche Racheakte: Wenn bei Kämpfen zwischen zwei Gruppen jemand getötet wurde, kann es vorkommen, dass jemand, der mit dem Mörder verwandt ist, von der Familie des Ermordeten im Sinne der Vergeltung getötet wird. Dies hindert viele an der Rückkehr in ihren Heimatort (Balanche13.12.2021).

Neben den fehlenden sozio-ökonomischen Perspektiven und Basisdienstleistungen ist es oft auch die mangelnde individuelle Rechtssicherheit, die einer Rückkehr entgegensteht. Berichte internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher Bedingungen und Politiken zur Flüchtlingsrückkehr (ÖB 10.2021). Die Meinungen zur Haltung der Regimekräfte gegenüber Rückkehrern sind uneinheitlich. U?urÜngörgeht davon aus, dass jeder, der das Land verlassen hat und nach Europa geflohen ist, vom Regime als verdächtig angesehen wird, da es im Verständnis des Regimes keinen Grund gab, zu fliehen. Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden, im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die eine offiziell bestätigte regierungsfreundliche Einstellung haben. Weiters werden Personen, die in die Türkei geflohen sind, als Vertreter von Erdo?ans Regierung gesehen. Wer im Ausland negative Äußerungen über das Regime gemacht hat (im Sinne von öffentlichem politischen Aktivismus, aber auch privat auf Social Media), kann bei der Rückkehr speziell vom politischen Geheimdienst überprüft werden. Wenn man Glück hat, sind die Anschuldigungen nicht sehr ernst oder man kann ein Bestechungsgeld zahlen, um freizukommen, andernfalls kann man direkt vor Ort verhaftet werden. Hierbei spielen nicht nur eigene Aktivitäten eine Rolle, sondern auch Aktivitäten von Verwandten und die geografische Herkunft der rückkehrenden Person. Es gibt Berichte, dass Familienmitglieder von Journalisten, die in Europa für oppositionelle Medien schreiben, inhaftiert und tagelang festgehalten und wahrscheinlich gefoltert wurden (Üngör15.12.2021). Laut Kheder Khaddour kommt es darauf an, wo im Ausland man sich aufgehalten hat: War man in den Golfstaaten, wird vielleicht davon ausgegangen, dass man geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen ist und nichts mit Politik zu tun hat. Wer in die Türkei gegangen ist, wird als Kollaborateur der Islamisten und Erdo?ans gesehen. Wer in Europa war, wird beschuldigt von Europa bezahlt worden zu sein, um gegen das Regime zu sein. Der Libanon ist vielleicht noch am neutralsten, quasi wie ein „erweitertes Syrien“ und durch die geografische Nähe stehen Flüchtlingen im Libanon Korruptionsnetzwerke zur Verfügung, auf die man in Europa keinen Zugriff hat (Khaddour 24.12.2021). Bashar al-Assad hat erklärt, dass er jene, die gegen sein Regime sind, als „Krankheitserreger“ sieht. Die Rückkehr ist aber nicht nur für Regimegegner, sondern auch für alle, deren politischer Position sich das Regime nicht sicher ist, problematisch. Die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden hängt laut Mohamad Rasheed allein davon ab, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Wer regierungstreu ist, kann auf legalem und gewöhnlichem Weg ein- und ausreisen. Die Unvorhersehbarkeit und Willkür sind große Hindernisse für die Rückkehr nach Syrien. Man kann jederzeit verhaftet und verhört werden und niemand weiß, ob man leben, getötet oder verschwinden gelassen wird. Der Staatsapparat ist durchzogen von Mafias und im ganzen Land gibt es Milizen, die die Bevölkerung tyrannisieren (Rasheed 28.12.2021).

Laut Fabrice Balanche kann man, wenn man der Teil der Opposition war oder sogar gekämpft hat, nicht zurückkommen, selbst wenn das offizielle Narrativ des Präsidenten ist, dass es eine Amnestie gibt. Dasselbe gilt auch für politische Flüchtlinge. Auch besteht immer die Gefahr, vom Geheimdienst verhaftet zu werden, zum Teil um Geld zu erpressen. Man wird für ein paar Wochen inhaftiert, weil man vom Ausland zurückkommt und davon ausgegangen wird, dass man Geld hat. Die Familie muss dann ein Lösegeld von ein paar Tausend Dollar bezahlen, oder die Person bleibt weitere zwei Wochen im Gefängnis (Balanche 13.12.2021). Laut Khaddour sind Entführungen, um Geld zu erpressen, nur individuelle Akte (Khaddour 24.12.2021).

Ein relevanter Faktor im Zusammenhang mit der Schaffung von physischer Sicherheit ist auch die Entminung von rückeroberten Gebieten, insbesondere solchen, die vom IS gehalten wurden (z.B. Rakka, Deir-Ez-Zor). Laut UNMAS sind weder Ausmaß noch flächenmäßige Ausdehnung der Kontaminierung von Syrien mit explosiven Materialen bisher in vollem Umfang bekannt. Es wird geschätzt, dass mehr als zehn Mio. Menschen also rund 50% der Bevölkerung dem Risiko ausgesetzt sind, in ihrem Alltag mit explosiven Materialen in Kontakt zu kommen. Ein Drittel der Opfer von Explosionen sind gestorben, 85% der Opfer sind männlich, fast 50% mussten amputiert werden und mehr als 20% haben Gehör oder Sehvermögen verloren. Zwei Drittel der Opfer sind lebenslang eingeschränkt. 39% der Unfälle ereigneten sich in Wohngebieten, 34% auf landwirtschaftlichen Flächen, 10% auf Straßen oder am Straßenrand. Seit 2019 waren 26% der Opfer IDPs (ÖB 10.2021).

Inhaftierung, Folter, Vergewaltigung und Verschwindenlassen von Rückkehrern

Es ist schwierig, Informationen über die Situation von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude der Rückkehrer (TN 10.12.2018), pro-oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von Rückkehrern (TN 10.12.2018; vgl. TWP 2.6.2019, FP 6.2.2019). Zudem wollen viele Flüchtlinge aus Angst vor Repressionen durch die Regierung nach ihrer Rückkehr nach Syrien nicht mehr mit Journalisten (TN 10.12.2018) oder gar mit Angehörigen sprechen (SD 16.1.2019; vgl. TN 10.12.2018). Auch im Jahr 2020 gewährte das Regime dem UNHCR weiterhin nur stark eingeschränkten Zugang nach Syrien. UNHCR war daher weder in der Lage, eine umfassende Überwachung der Situation von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherzustellen, noch den Schutz ihrer Rechte zu gewährleisten (AA 4.12.2020). Die syrische Regierung und ihr Sicherheitsapparat haben immer wieder Personen verfolgt, die sich abweichend oder oppositionell geäußert haben, unter anderem durch willkürliche Inhaftierung, Folter und Schikanen gegen Kritiker und ihre Angehörigen. Trotz Amnestien und gegenteiliger Erklärungen hat die syrische Regierung bisher keine Änderung ihres Verhaltens erkennen lassen. Selbst dort, wo Einzelpersonen von der Regierung Sicherheitsgarantien erhalten haben, kam es zu Übergriffen. Jeder, der aus dem Land geflohen ist oder sich gegen die Regierung geäußert hat, läuft Gefahr, als illoyal angesehen zu werden, was dazu führen kann, dass er verdächtigt, bestraft oder willkürlich inhaftiert wird (COAR/HRW/HBS/JUSOOR 19.4.2021).Es ist schwierig, Informationen über die Situation von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude der Rückkehrer (TN 10.12.2018), pro-oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von Rückkehrern (TN 10.12.2018; vergleiche TWP 2.6.2019, FP 6.2.2019). Zudem wollen viele Flüchtlinge aus Angst vor Repressionen durch die Regierung nach ihrer Rückkehr nach Syrien nicht mehr mit Journalisten (TN 10.12.2018) oder gar mit Angehörigen sprechen (SD 16.1.2019; vergleiche TN 10.12.2018). Auch im Jahr 2020 gewährte das Regime dem UNHCR weiterhin nur stark eingeschränkten Zugang nach Syrien. UNHCR war daher weder in der Lage, eine umfassende Überwachung der Situation von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherzustellen, noch den Schutz ihrer Rechte zu gewährleisten (AA 4.12.2020). Die syrische Regierung und ihr Sicherheitsapparat haben immer wieder Personen verfolgt, die sich abweichend oder oppositionell geäußert haben, unter anderem durch willkürliche Inhaftierung, Folter und Schikanen gegen Kritiker und ihre Angehörigen. Trotz Amnestien und gegenteiliger Erklärungen hat die syrische Regierung bisher keine Änderung ihres Verhaltens erkennen lassen. Selbst dort, wo Einzelpersonen von der Regierung Sicherheitsgarantien erhalten haben, kam es zu Übergriffen. Jeder, der aus dem Land geflohen ist oder sich gegen die Regierung geäußert hat, läuft Gefahr, als illoyal angesehen zu werden, was dazu führen kann, dass er verdächtigt, bestraft oder willkürlich inhaftiert wird (COAR/HRW/HBS/JUSOOR 19.4.2021).

Die syrische Regierung führt Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder andere Weise oppositionell sind. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Kontrollpersonals oder praktische Probleme eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z.B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehören zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, medizinisches Personal, insbesondere wenn sie in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet haben, Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit (FIS 14.12.2018). Jeder Nachrichtendienst führt seine eigenen Fahndungslisten und es gibt keine Koordination oder Zentralisierung. Daher kann es trotz einer positiven Sicherheitsüberprüfung durch einen Dienst jederzeit zu einer Verhaftung durch einen anderen kommen (AA 4.12.2020). Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken (FIS 14.12.2018). Nach Angaben der Regierungskonferenz ist das Konzept des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern; es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der ICG berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (ICG 13.2.2020). Es gab regelmäßig Berichte über Verhaftungen und Anklagen gegen Rückkehrer im Rahmen der Anti-Terror-Gesetzgebung, denen vorgeworfen wurde, gegen die Regierung zu opponieren. Nach Angaben des Auswärtigen Amts erscheinen diese Berichte glaubwürdig, konnten aber nicht im Einzelfall überprüft werden (AA 13.11.2018).

Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Personen, die nach Syrien zurückgekehrt sind (IT 17.3.2018). Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört, darunter Flüchtlinge, die aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, Binnenvertriebene aus von der Opposition kontrollierten Gebieten und Personen, die in von der Regierung zurückeroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung unterzeichnet haben. Sie wurden gezwungen, Aussagen über Familienmitglieder zu machen, und in einigen Fällen wurden sie gefoltert (TWP 2.6.2019; vgl. EIP 6.2019). Aus Daten, die im Rahmen des UN-Systems erhoben wurden, geht hervor, dass 14 % der mehr als 17.000 befragten Binnenvertriebenen- und Flüchtlingsrückkehrerhaushalte während ihrer Rückkehr im Jahr 2018 angehalten oder inhaftiert wurden. Von dieser Gruppe wurden 4 % für mehr als 24 Stunden festgehalten. In der Gruppe der Flüchtlinge (die ins Ausland geflohen sind) wurden 19 % festgehalten. Diese Zahlen beziehen sich speziell auf die Heimreise und nicht auf Inhaftierungen in den Wochen und Monaten danach (EIP 6.2019).Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Personen, die nach Syrien zurückgekehrt sind (IT 17.3.2018). Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört, darunter Flüchtlinge, die aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, Binnenvertriebene aus von der Opposition kontrollierten Gebieten und Personen, die in von der Regierung zurückeroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung unterzeichnet haben. Sie wurden gezwungen, Aussagen über Familienmitglieder zu machen, und in einigen Fällen wurden sie gefoltert (TWP 2.6.2019; vergleiche EIP 6.2019). Aus Daten, die im Rahmen des UN-Systems erhoben wurden, geht hervor, dass 14 % der mehr als 17.000 befragten Binnenvertriebenen- und Flüchtlingsrückkehrerhaushalte während ihrer Rückkehr im Jahr 2018 angehalten oder inhaftiert wurden. Von dieser Gruppe wurden 4 % für mehr als 24 Stunden festgehalten. In der Gruppe der Flüchtlinge (die ins Ausland geflohen sind) wurden 19 % festgehalten. Diese Zahlen beziehen sich speziell auf die Heimreise und nicht auf Inhaftierungen in den Wochen und Monaten danach (EIP 6.2019).

Amnesty International hat in seinem Bericht aus dem Jahr 2021 Informationen über 66 Personen vorgelegt, die bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland Opfer von Verstößen wurden. Unter ihnen wurden 59 Fälle von unrechtmäßiger oder willkürlicher Inhaftierung von Männern, Frauen und Kindern dokumentiert. Unter den Inhaftierten befanden sich zwei schwangere Frauen und zehn Kinder im Alter zwischen drei Wochen und 16 Jahren, von denen sieben vier Jahre alt oder jünger waren. Außerdem wurden 27 Fälle von gewaltsamem Verschwindenlassen dokumentiert, darunter vier Kinder, die mindestens eine Woche und bis zu vier Jahre lang festgehalten wurden, wobei 17 Fälle noch andauern. Die Sicherheitsbeamten verhafteten die Rückkehrer zumeist unter dem pauschalen Vorwurf des „Terrorismus“, da sie häufig davon ausgingen, dass einer ihrer Verwandten der politischen oder bewaffneten Opposition angehörte, oder weil die Rückkehrer aus einem Gebiet kamen, das zuvor von der Opposition kontrolliert wurde. Darüber hinaus wurden 14 Fälle gemeldet, in denen Sicherheitsbeamte sexuelle Gewalt gegen Kinder, Frauen und männliche Rückkehrer ausübten, darunter Vergewaltigungen an fünf Frauen, einem 13-jährigen Jungen und einem fünfjährigen Mädchen. Die sexuelle Gewalt fand an Grenzübergängen oder in Haftanstalten während der Befragung am Tag der Rückkehr oder kurz danach statt. Berichten zufolge setzten Geheimdienstmitarbeiter 33 Rückkehrer, darunter Männer, Frauen und fünf Kinder, während ihrer Inhaftierung und Verhöre in Geheimdiensteinrichtungen Praktiken aus, die Folter oder anderen Misshandlungen gleichkommen (AI 9.2021).

Rückkehr an den Herkunftsort

Wenn eine Person in ihre Heimat zurückkehren möchte, können viele Faktoren die Möglichkeit dazu beeinflussen. Ethnisch-sektiererische, wirtschaftliche und politische Aspekte spielen ebenso eine Rolle wie Fragen des Wiederaufbaus und die Haltung der Regierung gegenüber den der Opposition nahestehenden Gemeinschaften. Für Personen aus bestimmten Gebieten Syriens lässt die Regierung derzeit keinen Wohnsitzwechsel zu. Wenn es darum geht, wer in seine Heimatstadt zurückkehren darf, können laut einem Experten ethnische und religiöse, aber auch praktische Motive eine Rolle spielen (FIS 14.12.2018). Die Sicherheit von Rückkehrern wird nicht in erster Linie von der Region bestimmt, in die sie zurückkehren, sondern davon, wie die Rückkehrer von den Akteuren, die die jeweilige Region kontrollieren, wahrgenommen werden (AA 4.12.2020).

Es hat sich gezeigt, dass Flüchtlinge seltener in Bezirke zurückkehren, die in der Vergangenheit von intensiven Konflikten geprägt waren. Das geringe Angebot an Bildungs-, Gesundheits- und Grundversorgungsleistungen in Syrien wirken abschreckend auf potentielle Rückkehrer. Eine geringere Lebensqualität im Exil erhöht nicht immer die Rückkehrbereitschaft (WB 2020). Trotz der Behauptung, Damaskus und seine Vororte seien sicher, um dorthin zurückzukehren, fand ein Drittel der im Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2021 dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Damaskus selbst oder in der Umgebung von Damaskus statt, was darauf hindeutet, dass selbst dann, wenn die willkürliche Gewalt im Zusammenhang mit miliauf einem niedrigen Niveau liegt und/oder die Regierung ein bestimmtes Gebiet unter Kontrolle hat, die Risiken bestehen bleiben (AI 9.2021). Neben der allgemein instabilen Sicherheitslage bleibt die mangelnde persönliche Sicherheit in Verbindung mit der Angst vor staatlicher Repression das wichtigste Hindernis für die Rückkehr (AA 19.5.2020; vgl. SACD 21.7.2020, ICG 13.2.2020). Es hat sich gezeigt, dass Flüchtlinge seltener in Bezirke zurückkehren, die in der Vergangenheit von intensiven Konflikten geprägt waren. Das geringe Angebot an Bildungs-, Gesundheits- und Grundversorgungsleistungen in Syrien wirken abschreckend auf potentielle Rückkehrer. Eine geringere Lebensqualität im Exil erhöht nicht immer die Rückkehrbereitschaft (WB 2020). Trotz der Behauptung, Damaskus und seine Vororte seien sicher, um dorthin zurückzukehren, fand ein Drittel der im Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2021 dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Damaskus selbst oder in der Umgebung von Damaskus statt, was darauf hindeutet, dass selbst dann, wenn die willkürliche Gewalt im Zusammenhang mit miliauf einem niedrigen Niveau liegt und/oder die Regierung ein bestimmtes Gebiet unter Kontrolle hat, die Risiken bestehen bleiben (AI 9.2021). Neben der allgemein instabilen Sicherheitslage bleibt die mangelnde persönliche Sicherheit in Verbindung mit der Angst vor staatlicher Repression das wichtigste Hindernis für die Rückkehr (AA 19.5.2020; vergleiche SACD 21.7.2020, ICG 13.2.2020).

Auch Jahre nach der Rückeroberung von Homs durch die Regierung benötigen die Bewohner immer noch eine Sicherheitsgenehmigung für die Rückkehr und den Wiederaufbau ihrer Häuser (TE 28.6.2018; vgl. CMEC 15.5.2020). Syrer, die nach Syrien zurückkehren, können sich nicht einfach an einem beliebigen Ort unter staatlicher Kontrolle niederlassen. Die Einrichtung eines Wohnsitzes ist nur mit Genehmigung der Behörden möglich (ÖB 21.8.2019). Anfang 2019 kündigte das syrische Innenministerium an, keine Sicherheitsüberprüfung mehr als Voraussetzung für die Registrierung eines Mietvertrags bei der Gemeinde zu verlangen (SLJ 29.1.2019; ÖB 10.5.2019), sondern einen Mietvertrag bei der Gemeinde zu registrieren und die Daten dann an die Sicherheitsbehörden weiterzuleiten (ÖB 10.5.2019), so dass die Sicherheitsbehörden erst im Nachhinein Einwände erheben können. Außerhalb von Damaskus ist dies noch nicht umgesetzt worden (ÖB 21.8.2019), dort muss weiterhin eine Genehmigung eingeholt werden. Auch über Damaskus wurde berichtet, dass Syrer aus anderen Gebieten sich dort nicht niederlassen dürfen. Demnach ist die Ansiedlung - in allen Gebieten unter staatlicher Kontrolle – von der Genehmigung der Sicherheitsbehörden abhängig (ÖB 29.9.2020).Auch Jahre nach der Rückeroberung von Homs durch die Regierung benötigen die Bewohner immer noch eine Sicherheitsgenehmigung für die Rückkehr und den Wiederaufbau ihrer Häuser (TE 28.6.2018; vergleiche CMEC 15.5.2020). Syrer, die nach Syrien zurückkehren, können sich nicht einfach an einem beliebigen Ort unter staatlicher Kontrolle niederlassen. Die Einrichtung eines Wohnsitzes ist nur mit Genehmigung der Behörden möglich (ÖB 21.8.2019). Anfang 2019 kündigte das syrische Innenministerium an, keine Sicherheitsüberprüfung mehr als Voraussetzung für die Registrierung eines Mietvertrags bei der Gemeinde zu verlangen (SLJ 29.1.2019; ÖB 10.5.2019), sondern einen Mietvertrag bei der Gemeinde zu registrieren und die Daten dann an die Sicherheitsbehörden weiterzuleiten (ÖB 10.5.2019), so dass die Sicherheitsbehörden erst im Nachhinein Einwände erheben können. Außerhalb von Damaskus ist dies noch nicht umgesetzt worden (ÖB 21.8.2019), dort muss weiterhin eine Genehmigung eingeholt werden. Auch über Damaskus wurde berichtet, dass Syrer aus anderen Gebieten sich dort nicht niederlassen dürfen. Demnach ist die Ansiedlung - in allen Gebieten unter staatlicher Kontrolle – von der Genehmigung der Sicherheitsbehörden abhängig (ÖB 29.9.2020).

Einem Syrien-Experten zufolge dient eine von einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat erteilte Sicherheitsgenehmigung lediglich dazu, dem Inhaber die Einreise nach Syrien zu ermöglichen. Sie garantiert dem Rückkehrer nicht, dass er seinen Herkunftsort in den von der Regierung kontrollierten Gebieten auch tatsächlich erreichen kann. Die Rückkehr an den Herkunftsort innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete erfordert einen anderen Weg, der von lokalen Machthabern wie den Gemeindebehörden oder den die Regierung unterstützenden Milizen gesteuert wird. Die Verfahren, um eine Genehmigung für die Einreise in den Herkunftsort zu erhalten, variieren von Ort zu Ort und von Akteur zu Akteur. Da sich die lokale Machtdynamik im Laufe der Zeit verschiebt, sind auch die unterschiedlichen Verfahren Veränderungen unterworfen (EASO 6.2021).

Einige ehemals von der Opposition kontrollierte Gebiete sind für alle, die in ihre ursprünglichen Häuser zurückkehren wollen, praktisch abgeriegelt. In anderen versucht das Regime, die Rückkehr der ursprünglichen Bevölkerung einzuschränken, um eine Wiederherstellung des sozialen Umfelds, das den Aufstand unterstützt hat, zu vermeiden. Einige nominell vom Regime kontrollierte Gebiete wie Dara’a, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs sind für Rückkehrer aufgrund schwerer Zerstörungen, der Herrschaft missbräuchlicher regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie ISIS-Angriffen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren unwirtlich (ICG 13.2.2020). Eine Reihe von Stadtvierteln in Damaskus sind nach wie vor teilweise oder vollständig gesperrt, selbst für Zivilisten, die kurz nach ihren ehemaligen Häusern sehen wollen (SD 19.11.2018). So durften die Bewohner des palästinensischen Camps Yarmouk in Damaskus auch zwei Jahre nach der Wiedererlangung der Kontrolle durch das Regime weitgehend nicht zurückkehren (EB 8.7.2020; vgl. AI 9.2021). Nach Angaben von Aktivisten durften bisher nur wenige Familien mit Verbindungen zu regierungsnahen Milizen und ältere Bewohner zurückkehren (MEI 6.5.2020).Einige ehemals von der Opposition kontrollierte Gebiete sind für alle, die in ihre ursprünglichen Häuser zurückkehren wollen, praktisch abgeriegelt. In anderen versucht das Regime, die Rückkehr der ursprünglichen Bevölkerung einzuschränken, um eine Wiederherstellung des sozialen Umfelds, das den Aufstand unterstützt hat, zu vermeiden. Einige nominell vom Regime kontrollierte Gebiete wie Dara’a, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs sind für Rückkehrer aufgrund schwerer Zerstörungen, der Herrschaft missbräuchlicher regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie ISIS-Angriffen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren unwirtlich (ICG 13.2.2020). Eine Reihe von Stadtvierteln in Damaskus sind nach wie vor teilweise oder vollständig gesperrt, selbst für Zivilisten, die kurz nach ihren ehemaligen Häusern sehen wollen (SD 19.11.2018). So durften die Bewohner des palästinensischen Camps Yarmouk in Damaskus auch zwei Jahre nach der Wiedererlangung der Kontrolle durch das Regime weitgehend nicht zurückkehren (EB 8.7.2020; vergleiche AI 9.2021). Nach Angaben von Aktivisten durften bisher nur wenige Familien mit Verbindungen zu regierungsnahen Milizen und ältere Bewohner zurückkehren (MEI 6.5.2020).

Sowohl Menschenrechtsorganisationen als auch die Vereinten Nationen prangern umstrittene Wohnungs- und Eigentumsgesetze des Regimes an, die, wie das Dekret Nr. 42/2018 oder das Gesetz Nr. 10, zur Enteignung von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen genützt werden können. Der Wiederaufbau kommt nur langsam voran; insbesondere große Teile der syrischen Städte sind im Zuge des Konflikts zerstört worden und werden auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar sein. Nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen reißt das Regime beschädigte Häuser und Wohnungen in ehemaligen Oppositionsgebieten ab (AA 19.5.2020; vgl. BS 29.4.2020).Sowohl Menschenrechtsorganisationen als auch die Vereinten Nationen prangern umstrittene Wohnungs- und Eigentumsgesetze des Regimes an, die, wie das Dekret Nr. 42 aus 2018, oder das Gesetz Nr. 10, zur Enteignung von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen genützt werden können. Der Wiederaufbau kommt nur langsam voran; insbesondere große Teile der syrischen Städte sind im Zuge des Konflikts zerstört worden und werden auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar sein. Nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen reißt das Regime beschädigte Häuser und Wohnungen in ehemaligen Oppositionsgebieten ab (AA 19.5.2020; vergleiche BS 29.4.2020).

Es ist wichtig, dass die Rückkehrer an ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann Zugang zu einem sozialen Netzwerk und/oder ihrem Stamm haben. Diejenigen, die aus dem Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, verfügen nicht über ein solches Sicherheitsnetz (MOFANL 7.2019).

Bedingungen der Rückkehr

Die Bedingungen, unter denen die Flüchtlinge zurückkehren, und die Mechanismen dieses Prozesses sind nur unzureichend bekannt, auch bei den Flüchtlingen selbst. Da Assad die Kontrolle über immer größere Gebiete festigt, sind immer weniger Informationen verfügbar (EIP 6.2019). Die Behandlung von Menschen, die nach Syrien einreisen, hängt stark vom Einzelfall ab, und es gibt keine zuverlässigen Informationen über den Kenntnisstand der syrischen Behörden über einzelne Rückkehrer (ÖB 29.9.2020).

Es gibt widersprüchliche Informationen darüber, ob sich Personen, die nach Syrien zurückkehren wollen, einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen müssen oder nicht. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes müssen sich syrische Flüchtlinge, unabhängig von ihrer politischen Orientierung, vor ihrer Rückkehr weiterhin einer Sicherheitsüberprüfung durch die syrischen Sicherheitsbehörden unterziehen (AA 19.5.2020). Auch nach Angaben der International Crisis Group (ICG) stellt die Sicherheitsüberprüfung durch den zentralen Geheimdienst in Damaskus (oder die Verweigerung einer solchen) die endgültige Entscheidung darüber dar, ob ein Flüchtling sicher nach Hause zurückkehren kann, unabhängig davon, welchen administrativen Weg ein Flüchtling, der zurückkehren möchte, einschlägt (ICG 13.2.2020). Im Gegensatz dazu berichtete die dänische Einwanderungsbehörde (DIS) auf der Grundlage von Befragungen, dass Syrer, die sich außerhalb Syriens aufhalten und nicht von der syrischen Regierung gesucht werden, keine Sicherheitsgenehmigung für die Rückkehr nach Syrien benötigen. Syria Direct berichtete der DIS, dass nur Syrer im Libanon, die über eine „organisierte Gruppenrückkehr“ nach Syrien zurückkehren wollen, eine Sicherheitsüberprüfung für die Einreise nach Syrien benötigen (DIS 12.2020). Laut Fabrice Balanche brauchen Personen, die kein politisches Asyl haben und keine Probleme mit dem Regime auch keine Sicherheitsüberprüfung, sondern nur jene, die auf einer Liste gesuchter Personen stehen. Um diese Überprüfung durchzuführen, bezahlt man die zuständige Behörde (z.B. syrische Botschaft, Grenzbeamte an der Grenze zwischen Syrien und Libanon, syrische Behörden im Heimatort in Syrien), um zu überprüfen, ob der eigene Name auf einer Liste steht. Es sind jedoch viele Fälle bekannt, bei denen Personen inhaftiert wurden, die offiziell nicht vom Regime gesucht wurden und die Sicherheitsüberprüfung gemacht hatten, zum Teil um Geld zu erpressen (Balanche 13.12.2021). Besonders Gebiete, die ehemals unter Kontrolle oppositioneller Kräfte standen (West-Ghouta, Homs, etc.) stehen seit der Rückeroberung durch das Regime unter massiver Überwachung und der syrische Staat kontrolliert genau, wer dorthin zurückkehren darf. Es kann also besonders schwierig sein, für eine Rückkehr in diese Gebiete eine Sicherheitsüberprüfung zu bekommen und falls man diese erhält und zurückkehrt, wird man den Sicherheitsbehörden berichten müssen (Üngör 15.12.2021). Die Herkunftsregion spielt eine große Rolle für die Behörden bei der Behandlung von Rückkehrern, genauso wie die Frage, was die Person in den letzten Jahren gemacht hat. Syrer aus Homs, Deir iz-Zor oder Ost-Syrien werden dabei eher verdächtigt als Personen aus traditionell regierungstreuen Gebieten (Khaddour 24.12.2021). Laut Mohamad Rasheed braucht jeder, der nach Syrien zurückkehren will, eine Sicherheitsüberprüfung, selbst Eltern von Leuten, die für das syrische Regime arbeiten (Rasheed 28.12.2021). Die Kriterien und Anforderungen für ein positives Ergebnis sind nicht bekannt (AA 19.5.2020). Berichten zufolge gab es Fälle, in denen Rückkehrer trotz positiver Sicherheitsüberprüfung Opfer von willkürlicher Verhaftung, Folter oder gewaltsamem Verschwindenlassen wurden, und vereinzelte Fälle von Tod in Haft (AA 19.5.2020; vgl. EASO 6.2021).Es gibt widersprüchliche Informationen darüber, ob sich Personen, die nach Syrien zurückkehren wollen, einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen müssen oder nicht. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes müssen sich syrische Flüchtlinge, unabhängig von ihrer politischen Orientierung, vor ihrer Rückkehr weiterhin einer Sicherheitsüberprüfung durch die syrischen Sicherheitsbehörden unterziehen (AA 19.5.2020). Auch nach Angaben der International Crisis Group (ICG) stellt die Sicherheitsüberprüfung durch den zentralen Geheimdienst in Damaskus (oder die Verweigerung einer solchen) die endgültige Entscheidung darüber dar, ob ein Flüchtling sicher nach Hause zurückkehren kann, unabhängig davon, welchen administrativen Weg ein Flüchtling, der zurückkehren möchte, einschlägt (ICG 13.2.2020). Im Gegensatz dazu berichtete die dänische Einwanderungsbehörde (DIS) auf der Grundlage von Befragungen, dass Syrer, die sich außerhalb Syriens aufhalten und nicht von der syrischen Regierung gesucht werden, keine Sicherheitsgenehmigung für die Rückkehr nach Syrien benötigen. Syria Direct berichtete der DIS, dass nur Syrer im Libanon, die über eine „organisierte Gruppenrückkehr“ nach Syrien zurückkehren wollen, eine Sicherheitsüberprüfung für die Einreise nach Syrien benötigen (DIS 12.2020). Laut Fabrice Balanche brauchen Personen, die kein politisches Asyl haben und keine Probleme mit dem Regime auch keine Sicherheitsüberprüfung, sondern nur jene, die auf einer Liste gesuchter Personen stehen. Um diese Überprüfung durchzuführen, bezahlt man die zuständige Behörde (z.B. syrische Botschaft, Grenzbeamte an der Grenze zwischen Syrien und Libanon, syrische Behörden im Heimatort in Syrien), um zu überprüfen, ob der eigene Name auf einer Liste steht. Es sind jedoch viele Fälle bekannt, bei denen Personen inhaftiert wurden, die offiziell nicht vom Regime gesucht wurden und die Sicherheitsüberprüfung gemacht hatten, zum Teil um Geld zu erpressen (Balanche 13.12.2021). Besonders Gebiete, die ehemals unter Kontrolle oppositioneller Kräfte standen (West-Ghouta, Homs, etc.) stehen seit der Rückeroberung durch das Regime unter massiver Überwachung und der syrische Staat kontrolliert genau, wer dorthin zurückkehren darf. Es kann also besonders schwierig sein, für eine Rückkehr in diese Gebiete eine Sicherheitsüberprüfung zu bekommen und falls man diese erhält und zurückkehrt, wird man den Sicherheitsbehörden berichten müssen (Üngör 15.12.2021). Die Herkunftsregion spielt eine große Rolle für die Behörden bei der Behandlung von Rückkehrern, genauso wie die Frage, was die Person in den letzten Jahren gemacht hat. Syrer aus Homs, Deir iz-Zor oder Ost-Syrien werden dabei eher verdächtigt als Personen aus traditionell regierungstreuen Gebieten (Khaddour 24.12.2021). Laut Mohamad Rasheed braucht jeder, der nach Syrien zurückkehren will, eine Sicherheitsüberprüfung, selbst Eltern von Leuten, die für das syrische Regime arbeiten (Rasheed 28.12.2021). Die Kriterien und Anforderungen für ein positives Ergebnis sind nicht bekannt (AA 19.5.2020). Berichten zufolge gab es Fälle, in denen Rückkehrer trotz positiver Sicherheitsüberprüfung Opfer von willkürlicher Verhaftung, Folter oder gewaltsamem Verschwindenlassen wurden, und vereinzelte Fälle von Tod in Haft (AA 19.5.2020; vergleiche EASO 6.2021).

Mehrere Experten gehen davon aus, dass es vor allem auf die informelle Sicherheitsgarantie ankommt. Der sicherste Schutz vor Inhaftierung ist es, ein gutes Netzwerk bzw. Kontakte zum Regime zu haben, die einem im Notfall helfen können. Man muss jemanden in der Politik oder vom Geheimdienst haben, den man um Schutz bittet (Balanche 13.12.2021, Khaddour 24.12.2021). Laut Kheder Khaddour wird der offizielle Weg zur Rückkehr kaum genutzt, nicht nur weil er sehr langwierig ist, sondern auch weil niemand Vertrauen in die Institutionen hat. Nur bekannte Oppositionspersonen müssen den offiziellen Weg gehen, dieser Prozess bringt aber keine Garantie mit sich. Daher muss zusätzlich auch immer eine informelle Sicherheitsgarantie über persönliche Kontakte erlangt werden, wenn jemand zurückkehren will. Wenn jemand auf einer schwarzen Liste aufscheint, muss er seinen Namen bereinigen lassen. Dies geschieht meist durch Bestechung (Khaddour 24.12.2021).

Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden und deshalb keine Erlaubnis zur Rückkehr erhalten, werden aufgefordert, ihren Status zu „regularisieren“, bevor sie zurückkehren können (Reuters 25.9.2018; vgl. SD 16.1.2019). Nach Angaben eines syrischen Generals müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren wollen, bei der zuständigen syrischen Vertretung einen Antrag auf „Versöhnung“ stellen und unter anderem angeben, wie und warum sie das Land verlassen haben, und Informationen über Aktivitäten während ihres Auslandsaufenthalts vorlegen. Diese Informationen werden an das syrische Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsprüfung durchgeführt wird. Syrer, die über die Landgrenzen einreisen, müssen nach Angaben des Generals einen „Versöhnungsantrag“ ausfüllen (DIS 6.2019). Um eine Verhaftung bei der Rückkehr zu vermeiden, versuchen Syrer, Informationen über ihre Sicherheitsakte zu erhalten und diese, wenn möglich, zu löschen. Persönliche Kontakte und Bestechungsgelder sind die gebräuchlichsten Kanäle und Mittel zu diesem Zweck (ICG 13.2.2020; vgl. EASO 6.2021), doch aufgrund ihrer Informalität und des undurchsichtigen Charakters des syrischen Sicherheitssektors sind solche Informationen und Freigaben nicht immer zuverlässig, und nicht jeder kann sie erhalten (ICG 13.2.2020). Zwei Quellen berichteten dem EASO, dass, wenn ein Rückkehrer durch informelle Netzwerke oder Beziehungen (arab. wasta) herausfindet, dass er oder sie nicht von den syrischen Behörden gesucht wird, es dennoch keine Garantie dafür gibt, dass er oder sie bei der Rückkehr nicht verhaftet wird (EASO 6.2021).Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden und deshalb keine Erlaubnis zur Rückkehr erhalten, werden aufgefordert, ihren Status zu „regularisieren“, bevor sie zurückkehren können (Reuters 25.9.2018; vergleiche SD 16.1.2019). Nach Angaben eines syrischen Generals müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren wollen, bei der zuständigen syrischen Vertretung einen Antrag auf „Versöhnung“ stellen und unter anderem angeben, wie und warum sie das Land verlassen haben, und Informationen über Aktivitäten während ihres Auslandsaufenthalts vorlegen. Diese Informationen werden an das syrische Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsprüfung durchgeführt wird. Syrer, die über die Landgrenzen einreisen, müssen nach Angaben des Generals einen „Versöhnungsantrag“ ausfüllen (DIS 6.2019). Um eine Verhaftung bei der Rückkehr zu vermeiden, versuchen Syrer, Informationen über ihre Sicherheitsakte zu erhalten und diese, wenn möglich, zu löschen. Persönliche Kontakte und Bestechungsgelder sind die gebräuchlichsten Kanäle und Mittel zu diesem Zweck (ICG 13.2.2020; vergleiche EASO 6.2021), doch aufgrund ihrer Informalität und des undurchsichtigen Charakters des syrischen Sicherheitssektors sind solche Informationen und Freigaben nicht immer zuverlässig, und nicht jeder kann sie erhalten (ICG 13.2.2020). Zwei Quellen berichteten dem EASO, dass, wenn ein Rückkehrer durch informelle Netzwerke oder Beziehungen (arab. wasta) herausfindet, dass er oder sie nicht von den syrischen Behörden gesucht wird, es dennoch keine Garantie dafür gibt, dass er oder sie bei der Rückkehr nicht verhaftet wird (EASO 6.2021).

Der Prozentsatz der Antragsteller, die nicht zur Rückkehr zugelassen werden, ist nach wie vor schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Ihr Anteil wird von verschiedenen Quellen auf 5% (SD 16.1.2019), 10% (Reuters 25.9.2018), bis zu 30% (ABC 6.10.2018) geschätzt. In einigen Fällen ist es Binnenvertriebenen nicht gestattet, in ihre Heimatgebiete zurückzukehren (USDOS 30.3.2021). Einige Beobachter und humanitäre Helfer behaupten, dass die Bewilligungsquote für Antragsteller aus Gebieten, die als regierungsfeindliche Hochburgen identifiziert wurden, fast bei null liegt (ICG 13.2.2020). Gründe für die Ablehnung können (vermeintliche) politische Aktivitäten gegen die Regierung, Verbindungen zur Opposition oder die Nichterfüllung der Wehrpflicht sein (Reuters 25.9.2018; vgl. ABC 6.10.2018; SD 16.1.2019).Der Prozentsatz der Antragsteller, die nicht zur Rückkehr zugelassen werden, ist nach wie vor schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Ihr Anteil wird von verschiedenen Quellen auf 5% (SD 16.1.2019), 10% (Reuters 25.9.2018), bis zu 30% (ABC 6.10.2018) geschätzt. In einigen Fällen ist es Binnenvertriebenen nicht gestattet, in ihre Heimatgebiete zurückzukehren (USDOS 30.3.2021). Einige Beobachter und humanitäre Helfer behaupten, dass die Bewilligungsquote für Antragsteller aus Gebieten, die als regierungsfeindliche Hochburgen identifiziert wurden, fast bei null liegt (ICG 13.2.2020). Gründe für die Ablehnung können (vermeintliche) politische Aktivitäten gegen die Regierung, Verbindungen zur Opposition oder die Nichterfüllung der Wehrpflicht sein (Reuters 25.9.2018; vergleiche ABC 6.10.2018; SD 16.1.2019).

Syrerinnen und Syrer benötigen in verschiedenen Lebensbereichen eine behördliche Sicherheitsfreigabe, z.B. auch für die Eröffnung eines Geschäfts, eine Heirat und die Organisation einer Hochzeitsfeier, um den Wohnort zu wechseln, für Wiederaufbaumaßnahmen oder auch für den Erwerb von Eigentum (FIS 14.12.2018; vgl. EIP 6.2019). Die Sicherheitsüberprüfung könnte Fragen wie den Aufenthaltsort der Person während ihrer Abwesenheit aus einem Gebiet umfassen. Für eine Person, die die Zeit in Damaskus verbracht hat, könnte die Sicherheitsüberprüfung einfacher sein, aber Orte wie Deir ez-Zour könnten zusätzliche Kontrollen oder Befragungen nach sich ziehen. Während des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens wird eine Person befragt, ob es in ihrer Großfamilie Personen gibt, die von der Regierung gesucht werden (FIS 14.12.2018).Syrerinnen und Syrer benötigen in verschiedenen Lebensbereichen eine behördliche Sicherheitsfreigabe, z.B. auch für die Eröffnung eines Geschäfts, eine Heirat und die Organisation einer Hochzeitsfeier, um den Wohnort zu wechseln, für Wiederaufbaumaßnahmen oder auch für den Erwerb von Eigentum (FIS 14.12.2018; vergleiche EIP 6.2019). Die Sicherheitsüberprüfung könnte Fragen wie den Aufenthaltsort der Person während ihrer Abwesenheit aus einem Gebiet umfassen. Für eine Person, die die Zeit in Damaskus verbracht hat, könnte die Sicherheitsüberprüfung einfacher sein, aber Orte wie Deir ez-Zour könnten zusätzliche Kontrollen oder Befragungen nach sich ziehen. Während des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens wird eine Person befragt, ob es in ihrer Großfamilie Personen gibt, die von der Regierung gesucht werden (FIS 14.12.2018).

Erschwerend kommt hinzu, dass eine von einer regierungsnahen Stelle innerhalb Syriens ausgestellte Sicherheitsgenehmigung in Gebieten, die von anderen regierungsnahen Stellen kontrolliert werden, als ungültig angesehen werden kann. Dies ist auf die Fragmentierung des Sicherheitsapparats der Regierung zurückzuführen, die die Mobilität auf Gebiete beschränkt, die von bestimmten regierungsnahen Sicherheitsbehörden kontrolliert werden (EASO 6.2021).

Syrische Flüchtlinge benötigen in der Regel eine Genehmigung der Regierung und müssen bereit sein, der Regierung gegenüber vollständig Rechenschaft über ihre Beziehungen zur Opposition abzulegen, um nach Hause zurückkehren zu können. In vielen Fällen hält sich die Regierung nicht an die in den „Versöhnungsabkommen“ vereinbarten Garantien, und die Rückkehrer sind Schikanen oder Erpressungen durch die Sicherheitsbehörden sowie Inhaftierung und Folter ausgesetzt, um Informationen über die Aktivitäten der Flüchtlinge im Ausland zu erhalten (TWP 2.6.2019).

Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, politische Aktivitäten im Exil auszuspionieren und darüber zu berichten (ÖB 29.9.2020; vgl. TWP 2.6.2019, EASO 6.2021). Es gab Berichte, dass syrische Sicherheitsdienste Drohungen gegen in Syrien lebende Familienmitglieder einsetzten, um Druck auf Verwandte auszuüben, die z.B. in Deutschland leben (AA 13.11.2018). Die syrische Regierung ist an den politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland interessiert. Die Gefährdung eines Rückkehrers im Falle politischer Aktivitäten im Exil hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und vielen anderen Faktoren ab, wie dem Hintergrund der Familie und den der Regierung zur Verfügung stehenden Ressourcen (STDOK 8.2017). Einem Syrien-Experten des Europäischen Friedensinstituts zufolge werden Syrer in der Diaspora auf zwei Arten überwacht: informell und formell. Bei der informellen Überwachung melden Einzelpersonen andere Personen an die syrischen Behörden. Diese Informanten sind nicht offiziell bei den Sicherheitsbehörden angestellt, melden aber andere Personen, um der Regierung gegenüber loyal zu erscheinen. Auf diese Weise versuchen sie, mögliche negative Aufmerksamkeit von sich abzuwenden. Die formelle Art der Überwachung besteht darin, dass staatliche Einrichtungen wie Botschaften und Sicherheitsdienste Informationen über im Ausland lebende Dissidenten sammeln (EASO 6.2021).Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, politische Aktivitäten im Exil auszuspionieren und darüber zu berichten (ÖB 29.9.2020; vergleiche TWP 2.6.2019, EASO 6.2021). Es gab Berichte, dass syrische Sicherheitsdienste Drohungen gegen in Syrien lebende Familienmitglieder einsetzten, um Druck auf Verwandte auszuüben, die z.B. in Deutschland leben (AA 13.11.2018). Die syrische Regierung ist an den politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland interessiert. Die Gefährdung eines Rückkehrers im Falle politischer Aktivitäten im Exil hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und vielen anderen Faktoren ab, wie dem Hintergrund der Familie und den der Regierung zur Verfügung stehenden Ressourcen (STDOK 8.2017). Einem Syrien-Experten des Europäischen Friedensinstituts zufolge werden Syrer in der Diaspora auf zwei Arten überwacht: informell und formell. Bei der informellen Überwachung melden Einzelpersonen andere Personen an die syrischen Behörden. Diese Informanten sind nicht offiziell bei den Sicherheitsbehörden angestellt, melden aber andere Personen, um der Regierung gegenüber loyal zu erscheinen. Auf diese Weise versuchen sie, mögliche negative Aufmerksamkeit von sich abzuwenden. Die formelle Art der Überwachung besteht darin, dass staatliche Einrichtungen wie Botschaften und Sicherheitsdienste Informationen über im Ausland lebende Dissidenten sammeln (EASO 6.2021).

Der Sicherheitssektor nutzt den Rückkehr- und Versöhnungsprozess, um seinen historischen Einsatz lokaler Informanten zur Sammlung von Informationen und zur Kontrolle der Bevölkerung wieder zu verstärken und zu institutionalisieren. Die Regierung baut weiterhin eine umfangreiche Datenbank mit Informationen über alle Personen auf, die ins Land zurückkehren oder im Land bleiben. In der Vergangenheit wurde diese Art von Informationen genutzt, um Personen zu erpressen oder zu verhaften, die aus irgendeinem Grund als Bedrohung oder Problem wahrgenommen wurden (EIP 6.2019). Das Verfassen eines Taqrir (eines „Berichts“, d. h. die Meldung von Personen an die Sicherheitsbehörden) war im baathistischen Syrien jahrzehntelang gang und gäbe und wird laut ICG auch unter Flüchtlingen im Libanon praktiziert. Die Motive können persönlicher Gewinn oder die Beilegung von Streitigkeiten sein, oder die Menschen schreiben „Berichte“, um nicht selbst zur Zielscheibe zu werden. Selbst Regimevertreter geben zu, dass es aufgrund unbegründeter Denunziationen zu Verhaftungen kommt (ICG 13.2.2020).

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem), sowie aus seinen eigenen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung. Dabei hat er angegeben, dass er im Bundesgebiet über keine Verwandten oder nahen Angehörigen verfügt. Die Feststellung, dass er zurzeit mit einer Freundin zusammenlebt, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben während der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass dabei jedoch noch keinesfalls von einem Familienleben auszugehen ist, ergibt sich aus seiner Aussage, dass er diese Freundin erst seit etwa zwei Monate kennt, und aus dem Umstand, dass er während der mündlichen Verhandlung nicht einmal in der Lage war, den Nachnahmen der Freundin zu nennen.

Die Feststellungen betreffend das vom Beschwerdeführer am 26.08.2017 begangenen Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 1 StGB, das in der Sache gegen ihn geführte Strafverfahren und das nach Wiederaufnahme des Verfahrens schließlich rechtskräftig gegen ihn verhängte Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien ergeben sich aus den im aufliegenden Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des OLG Wien.Die Feststellungen betreffend das vom Beschwerdeführer am 26.08.2017 begangenen Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB, das in der Sache gegen ihn geführte Strafverfahren und das nach Wiederaufnahme des Verfahrens schließlich rechtskräftig gegen ihn verhängte Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien ergeben sich aus den im aufliegenden Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des OLG Wien.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer 14.08.2018 seine Haftstrafe angetreten hat und insgesamt 18 Monate in Haft war, ergibt sich aus den Akten.

Die Feststellung, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer begangenen Tat um ein besonders schweres Verbrechen handelt, das auch eine weitere vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit indiziert, ergibt sich zum einen aus den im Gerichtsurteil dargestellten konkreten Tatumständen. Darüber hinaus ist dazu auf die unter Punkt 3.2.1. folgenden rechtlichen Ausführungen zu verweisen. Die Feststellung, dass auch aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers keine positive Zukunftsprognose gestellt werden kann, ergibt sich aus seinem Auftreten und Aussagen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dabei fällt zunächst auf, dass er das von ihm begangene schwere Verbrechen trotz rechtskräftiger Verurteilung nach wie vor leugnet und keine Reue zeigt. Vielmehr hat er in der Verhandlung deutlich zu verstehen gegeben, dass er auch die neuerliche rechtskräftige Verurteilung nicht akzeptiert. Dabei versuchte er sich selbst als Opfer eines Justizirrtums darstellen und zeigte auf für das damals erst fünfzehnjährige Opfer kein besonderes Mitgefühl, sondern versuchte vielmehr das Gericht zu überzeugen, dass ausschließlich dessen Falschaussage zu seiner Verurteilung geführt hätte. Wäre das tatsächlich der Fall, wäre aber der Umstand, dass der Beschwerdeführer das nach Wiederaufnahme des Verfahrens ergangene Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.02.2021 schließlich unbekämpft ließ, ebenso wenig nachvollziehbar, wie sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, ihm sei gesagt worden, dass er nicht mehr berufen könne, obwohl er tatsächlich am Schluss der Verhandlung Rechtsmittel angemeldet hat, welche später wieder zurückgezogen wurden. Auf Vorhalt dieses Umstands erklärte er nur wenig glaubwürdig, dass er das nicht mehr wissen würde.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung nicht besonders um eine Integration in sozialer und beruflicher Hinsicht bemüht hat, ergibt sich ebenfalls aus seinen eigenen Aussagen im Zuge der mündlichen Verhandlung. Demnach ist er seit seiner Haftentlassung nicht berufstätig, hat auch keine weiteren Ausbildungen gemacht und lebt von Arbeitslosengeld und Sozialhilfe. Seine angeblichen Bemühungen in Zukunft einen Tischlereibetrieb zu eröffnen, sind vor dem Hintergrund, dass ihm dafür die notwendige Ausbildung fehlt, nur wenig nachvollziehbar. Allenfalls einschlägige Tätigkeiten während der Strafhaft werden für eine notwendige Gewerbeberechtigung wohl ebenso wenig ausreichen, wie das von ihm vorgebrachte Begleiten von „Freunden“, die ihm beibringen wollen, wie man Küchen installiert.

2.2.    Zur Feststellung der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat – Syrien – eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 und Art. 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht, ergibt sich aus den zitierten aktuellen Länderfeststellungen. Demensprechend wurde auch bereits vom BFA mit Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Ausweisung gemäß § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig ist.Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat – Syrien – eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht, ergibt sich aus den zitierten aktuellen Länderfeststellungen. Demensprechend wurde auch bereits vom BFA mit Spruchpunkt römisch fünf. des bekämpften Bescheides ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig ist.

3.       Rechtliche Erwägungen zu der zulässigen Beschwerde:

3.1.1.  Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2.  Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3.  Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.1.3. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Beschwerdefall hat das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

3.2.    Zu Spruchpunkt A):

3.2.1.  Zu Spruchpunkt I.: Aberkennung des Status eines Asylberechtigten:3.2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.: Aberkennung des Status eines Asylberechtigten:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn (unter anderem) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn (unter anderem) ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.

Gemäß dem hier zu prüfenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.Gemäß dem hier zu prüfenden Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.

Gemäß Art. 33 Abs. 1 der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Art. 33 Z 2 GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.Gemäß Artikel 33, Absatz eins, der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof führte erstmalig in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288 aus, dass nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, dass ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht – bzw. ihm der Status eines Asylberechtigten aberkannt – werden darf. Er muss:
-         ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,
-         dafür rechtskräftig verurteilt worden,
-         sowie gemeingefährlich sein und
-         es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).
Der Verwaltungsgerichtshof führte erstmalig in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288 aus, dass nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, dass ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht – bzw. ihm der Status eines Asylberechtigten aberkannt – werden darf. Er muss:, - ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,, - dafür rechtskräftig verurteilt worden,, - sowie gemeingefährlich sein und, - es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).

Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschn. F lit. b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter – und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten – führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl. Putzer, Asylrecht2, 2011, Rz 125).Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Artikel eins, Abschn. F Litera b, GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter – und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten – führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei vergleiche Putzer, Asylrecht2, 2011, Rz 125).

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, RV 952 BlgNR 22. GP, wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff „besonders schweres Verbrechen“ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff „besonders schweres Verbrechen“ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

„Aus dem Zusammenhalt des § 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 mit der Bestimmung des § 36 Abs 1 legcit ist zu schließen, dass im Fall der Begehung und Verurteilung wegen einer derart schwerwiegenden Straftat wie einer versuchten Vergewaltigung die im § 36 Abs 1 FrG 1997 normierte Gefährlichkeitsprognose auch dann getroffen werden kann, wenn es sich um eine erstmalige Straftat des Fremden handelt. Ob spezialpräventive Überlegungen für die Entscheidung des Gerichts betreffend die bedingte Strafnachsicht maßgeblich waren, ist für die Frage der zukünftigen Gefährlichkeit des Fremden nicht von Bedeutung, weil es sich bei einem Aufenthaltsverbot nicht um eine Strafe, sondern um eine fremdenpolizeiliche Maßnahme handelt.“ (VwGH 27.01.2000, 99/21/0093)„Aus dem Zusammenhalt des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 mit der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, legcit ist zu schließen, dass im Fall der Begehung und Verurteilung wegen einer derart schwerwiegenden Straftat wie einer versuchten Vergewaltigung die im Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 normierte Gefährlichkeitsprognose auch dann getroffen werden kann, wenn es sich um eine erstmalige Straftat des Fremden handelt. Ob spezialpräventive Überlegungen für die Entscheidung des Gerichts betreffend die bedingte Strafnachsicht maßgeblich waren, ist für die Frage der zukünftigen Gefährlichkeit des Fremden nicht von Bedeutung, weil es sich bei einem Aufenthaltsverbot nicht um eine Strafe, sondern um eine fremdenpolizeiliche Maßnahme handelt.“ (VwGH 27.01.2000, 99/21/0093)

„Bei dem Verbrechen der Vergewaltigung handelt es sich um eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit und die körperliche Integrität einer anderen Person (Hinweis E 21. September 2000, 99/18/0263).“ (VwGH 12.03.2002, 2002/18/0037)

„Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen und der sexuellen Integrität anderer Personen - vor allem Jugendlicher ist hoch zu veranschlagen. (Hier war das Tatopfer einer Vergewaltigung durch den Fremden noch nicht 17 Jahre alt.)“ (VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191)
„Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegt, nicht an (vgl. VwGH 6.10.1999, 99/01/0288, sowie VwGH Ra 2018/20/0360). Es genügt demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (vgl. erneut VwGH 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).“ (VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456)
„Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen und der sexuellen Integrität anderer Personen - vor allem Jugendlicher ist hoch zu veranschlagen. (Hier war das Tatopfer einer Vergewaltigung durch den Fremden noch nicht 17 Jahre alt.)“ (VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191), „Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliegt, nicht an vergleiche VwGH 6.10.1999, 99/01/0288, sowie VwGH Ra 2018/20/0360). Es genügt demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist vergleiche erneut VwGH 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig vergleiche etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).“ (VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456)

„Für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. zu alldem VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626, mwN).“ (VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493)„Für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche zu alldem VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626, mwN).“ (VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493)

Im Gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer am 26.08.2017 das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 1 StGB begangen, indem er in einem öffentlichen Schwimmbad in Wien versuchte einen damals erst 15-jährigen Burschen mit Gewalt zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen, indem er ihn an seiner Schulter und am Handgelenk festhielt und in Richtung der Toilettenanlage des Umkleideraums zerrte, um Oralverkehr an sich durchführen zu lassen, wobei es bloß aufgrund der Gegenwehr dieses Burschen beim Versuch blieb. Im Gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer am 26.08.2017 das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB begangen, indem er in einem öffentlichen Schwimmbad in Wien versuchte einen damals erst 15-jährigen Burschen mit Gewalt zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen, indem er ihn an seiner Schulter und am Handgelenk festhielt und in Richtung der Toilettenanlage des Umkleideraums zerrte, um Oralverkehr an sich durchführen zu lassen, wobei es bloß aufgrund der Gegenwehr dieses Burschen beim Versuch blieb.

Bereits vor dem Hintergrund, dass § 201 Abs. 1 StGB für eine solche Tat einen Strafrahmen von ein bis zehn Jahren Freiheitstrafe vorsieht, zeigt, dass es sich dabei jedenfalls objektiv um ein besonders schweres Verbrechen handelt. Dem entspricht auch die oben dargestellte Judikatur des VwGH, wonach es sich bei dem Verbrechen der Vergewaltigung um eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit und die körperliche Integrität einer anderen Person handelt. Von einem schweren Verbrechen ist auch bei Betrachtung des konkreten Falles auszugehen, insbesondere weil es sich beim Opfer zum Tatzeitpunkt um einen erst fünfzehnjährigen Jugendlichen handelte und mit der Tat daher eine besonders große Gefahr für dessen psychische Gesundheit und weitere Entwicklung verbunden war, was auch vom Strafgericht erschwerend berücksichtigt wurde. Nach oben dargestellter Judikatur des VwGH ist deshalb auch das öffentliche Interesse am Schutz der sexuellen Integrität gerade von Jugendlichen als besonders hoch zu veranschlagen. Dass es im vorliegenden Fall beim Versuch geblieben ist und es sich um die erste Straftat des Beschwerdeführers handelte, wurde vom Strafgericht zwar als Milderungsgrund berücksichtigt, ändert jedoch für sich alleine auch nach Ansicht des VwGH noch nichts an der Qualifikation als besonders schwere Straftat und der daraus abzuleitenden grundsätzlichen Gefährdungsprognose.Bereits vor dem Hintergrund, dass Paragraph 201, Absatz eins, StGB für eine solche Tat einen Strafrahmen von ein bis zehn Jahren Freiheitstrafe vorsieht, zeigt, dass es sich dabei jedenfalls objektiv um ein besonders schweres Verbrechen handelt. Dem entspricht auch die oben dargestellte Judikatur des VwGH, wonach es sich bei dem Verbrechen der Vergewaltigung um eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit und die körperliche Integrität einer anderen Person handelt. Von einem schweren Verbrechen ist auch bei Betrachtung des konkreten Falles auszugehen, insbesondere weil es sich beim Opfer zum Tatzeitpunkt um einen erst fünfzehnjährigen Jugendlichen handelte und mit der Tat daher eine besonders große Gefahr für dessen psychische Gesundheit und weitere Entwicklung verbunden war, was auch vom Strafgericht erschwerend berücksichtigt wurde. Nach oben dargestellter Judikatur des VwGH ist deshalb auch das öffentliche Interesse am Schutz der sexuellen Integrität gerade von Jugendlichen als besonders hoch zu veranschlagen. Dass es im vorliegenden Fall beim Versuch geblieben ist und es sich um die erste Straftat des Beschwerdeführers handelte, wurde vom Strafgericht zwar als Milderungsgrund berücksichtigt, ändert jedoch für sich alleine auch nach Ansicht des VwGH noch nichts an der Qualifikation als besonders schwere Straftat und der daraus abzuleitenden grundsätzlichen Gefährdungsprognose.

Der Beschwerdeführer hat damit im konkreten Fall ein derart schweres Verbrechen begangen, welches auch eine weitere von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit indiziert. Und - wie oben bereits ausgeführt und entsprechend begründet - kann auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers keine positive Zukunftsprognose gestellt werden, weil er die Tat trotz rechtskräftiger Verurteilung nach wie vor leugnet, kein besonderes Mitgefühl für das junge Opfer seines Angriffs zeigt und seit Entlassung aus der Strafhaft auch nicht besonders um Reintegration in die Gesellschaft bemüht ist. Bei der zu treffenden Zukunftsprognose kommt es nämlich auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Bürger dieses und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der Beschwerdeführer hat damit im konkreten Fall ein derart schweres Verbrechen begangen, welches auch eine weitere von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit indiziert. Und - wie oben bereits ausgeführt und entsprechend begründet - kann auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers keine positive Zukunftsprognose gestellt werden, weil er die Tat trotz rechtskräftiger Verurteilung nach wie vor leugnet, kein besonderes Mitgefühl für das junge Opfer seines Angriffs zeigt und seit Entlassung aus der Strafhaft auch nicht besonders um Reintegration in die Gesellschaft bemüht ist. Bei der zu treffenden Zukunftsprognose kommt es nämlich auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Bürger dieses und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).

Der Beschwerdeführer stellt daher nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Seine abschließende Behauptung in der mündlichen Verhandlung, in Zukunft keine Straftaten mehr zu begehen, vermögen vor dem Hintergrund der konkret festgestellten Umstände nicht zu überzeugen. Insgesamt überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat deutlich.

Im Ergebnis war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten beim Beschwerdeführer vorliegen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Im Ergebnis war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten beim Beschwerdeführer vorliegen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

3.2.2.  Zu den Spruchpunkten II., III. und V.: Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie Ausspruch der Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat:3.2.2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei., römisch drei. und römisch fünf.: Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie Ausspruch der Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).

Der belangten Behörde ist in ihrer Beurteilung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine maßgeblich reale Gefahr einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung droht, vor dem Hintergrund der aktuell in Syrien herrschen allgemeinen Lage zuzustimmen. Es ist nämlich bereits notorisch und ergibt sich auch aus den angeführten Länderfeststellungen, dass es im derzeitigen Bürgerkrieg in Syrien zu – auch von staatlichen Stellen zu verantwortende - Menschenrechtsverletzungen kommt. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben bereits schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. Es kann demnach nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, sodass eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.Der belangten Behörde ist in ihrer Beurteilung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine maßgeblich reale Gefahr einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung droht, vor dem Hintergrund der aktuell in Syrien herrschen allgemeinen Lage zuzustimmen. Es ist nämlich bereits notorisch und ergibt sich auch aus den angeführten Länderfeststellungen, dass es im derzeitigen Bürgerkrieg in Syrien zu – auch von staatlichen Stellen zu verantwortende - Menschenrechtsverletzungen kommt. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben bereits schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. Es kann demnach nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, sodass eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn:Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn:

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005). Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Im konkreten Fall ist sowohl der Tatbestand der Z 3 als auch jener der Z 2 erfüllt, weil der Beschwerdeführer - wie bereits oben unter Punkt 3.2.2. erläutert wurde – aufgrund des von ihm begangenen schweren Verbrechens und seiner Persönlichkeit als gemeingefährlich einzustufen ist. Im Ergebnis hat das Bundesamt daher zu Recht entschieden, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Im konkreten Fall ist sowohl der Tatbestand der Ziffer 3, als auch jener der Ziffer 2, erfüllt, weil der Beschwerdeführer - wie bereits oben unter Punkt 3.2.2. erläutert wurde – aufgrund des von ihm begangenen schweren Verbrechens und seiner Persönlichkeit als gemeingefährlich einzustufen ist. Im Ergebnis hat das Bundesamt daher zu Recht entschieden, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Im Fall der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes aus diesem Grund ist die Abweisung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dementsprechend hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall auch zu Recht festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien nicht zulässig ist.Im Fall der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes aus diesem Grund ist die Abweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dementsprechend hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall auch zu Recht festgestellt, dass gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien nicht zulässig ist.

Dem Beschwerdeführer ist auch keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, weil, wie von der belangten Behörde ausgeführt wurde, die in § 57 Z 1 bis 3 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Insbesondere kommt auch Z 1 nicht zur Anwendung, weil der Beschwerdeführer nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist und er überdies aufgrund der erstellten Gefährdungsprognose aus den oben genannten Gründen eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Republik Österreich darstellt. Dem Beschwerdeführer ist auch keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, weil, wie von der belangten Behörde ausgeführt wurde, die in Paragraph 57, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Insbesondere kommt auch Ziffer eins, nicht zur Anwendung, weil der Beschwerdeführer nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist und er überdies aufgrund der erstellten Gefährdungsprognose aus den oben genannten Gründen eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Republik Österreich darstellt.

3.2.3.  Zu Spruchpunkt IV.: Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG:3.2.3. Zu Spruchpunkt römisch vier.: Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG:

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ist, dass dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Da der 34-jährige Beschwerdeführer hält sich seit 20.11.2014 im Bundesgebiet auf. Er ist nicht verheiratet und verfügt im Bundesgebiet auch über keine Verwandten oder Personen, zu welchen besonderes (wechselseitiges) Abhängigkeits- oder Pflegeverhältnis oder eine besonders enge persönliche Beziehung bestehen würde. Ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK ist daher auszuschließen.Da der 34-jährige Beschwerdeführer hält sich seit 20.11.2014 im Bundesgebiet auf. Er ist nicht verheiratet und verfügt im Bundesgebiet auch über keine Verwandten oder Personen, zu welchen besonderes (wechselseitiges) Abhängigkeits- oder Pflegeverhältnis oder eine besonders enge persönliche Beziehung bestehen würde. Ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK ist daher auszuschließen.

Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist jedoch von einem Eingriff in sein Recht auf Privatleben auszugehen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Ihm wurde jedoch bereits kurz nach seiner Einreise der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat sich daher überwiegend legal in Österreich aufgehalten. Allerdings hat er im Bundesgebiet ein schweres Verbrechen begangen und deshalb Strafhaft in der Dauer von 18 Monaten verbüßt. Vor Antritt seiner Haftstrafe hat er vorübergehend in zwei verschiedenen Betrieben gearbeitet, seit seiner Haftentlassung vor etwa zwei Jahren ist er nicht mehr berufstätig und lebte zunächst von Arbeitslosengeld und danach von Sozialhilfe. Er hat bislang keine Berufsausbildung abgeschlossen, sich nicht in Vereinen eingebracht und auch keine gemeinnützigen Arbeiten geleistet. Zudem ist aufgrund seines schweren Verbrechens und seiner Persönlichkeit zu befürchten, dass erneut straffällig werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist die bisherige Integration des Beschwerdeführers trotz seines nun etwas mehr als sieben Jahre andauernden Aufenthalts in Österreich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nur schwach ausgeprägt. Bis auf zwei Freunde und eine Freundin, die er erst seit etwas mehr als zwei Monaten kennt, brachte er selbst auch keine besonderen sozialen Kontakte im Bundesgebiet vor.

Der Beschwerdeführer verfügt zwar auch in seiner Heimat über keine nahen Verwandten oder enge Bezugspersonen, jedoch ist er Syrien aufgewachsen, hat dort die ersten 26 Jahre seines Lebens verbracht und war dabei auch in der Lage auch selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.

Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK kommt daher den als hoch zu bewertenden öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein höheres Gewicht zu, als dem Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung findet keine maßgebliche Verletzung des Art. 8 EMRK statt. Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.Im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK kommt daher den als hoch zu bewertenden öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein höheres Gewicht zu, als dem Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung findet keine maßgebliche Verletzung des Artikel 8, EMRK statt. Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist nicht geboten.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist nicht geboten.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und auch nicht unverhältnismäßig.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Aberkennungsverfahren Asylaberkennung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe besonders schweres Verbrechen freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gewalttätigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Kumulierung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung schwere Straftat Sexualdelikt Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz unzulässige Abschiebung Verbrechen Vergewaltigung Verhältnismäßigkeit vorsätzliche Begehung Vorstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W116.2224202.1.00

Im RIS seit

08.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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