TE Vwgh Erkenntnis 2000/1/27 99/21/0093

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Veröffentlicht am 27.01.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §37;
MRK Art8 Abs2;
StGB §201 Abs2;
StGB §43;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des EK, geboren am 1. Dezember 1967, in Ludesch, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Churerstraße 1-3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 12. März 1999, Zl. Fr-4250a-22/95, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde ist gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 12. März 1999 gerichtet, mit dem gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsbürger, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 i.V.m. §§ 35, 37, 38 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde.

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht Feldkirch mit Urteil vom 17. Februar 1995 wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach den §§ 15, 201 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt worden sei. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB sei der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beschwerdeführers habe das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 15. März 1995 keine Folge gegeben. Aufgrund der Verurteilung seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt und sei daher gemäß § 36 Abs. 1 FrG die Annahme gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde oder anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen, wie z.B. der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zuwiderlaufe. Der Beschwerdeführer habe sein Ziel, sein Opfer (eine von ihm mitgenommene Autostopperin) zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen, mit beträchtlicher Hartnäckigkeit und Energie verfolgt, wobei sich seine Tathandlungen über eine halbe Stunde hingezogen hätten und er trotz heftiger Gegenwehr nicht bereit gewesen sei, von seinem Vorhaben abzulassen, bis es dem Opfer schließlich gelungen sei, aus dem Fahrzeug zu fliehen. Daher werde von der Möglichkeit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Gebrauch gemacht.

Der Beschwerdeführer sei am 9. Dezember 1989 aus der Türkei nach Österreich zugezogen, wobei sich seine Ehegattin und seine vier Kinder in der Türkei befänden. Er gehe einer geregelten Arbeit nach. Im österreichischen Bundesgebiet befänden sich mehrere Verwandte. Da seine Familie (Frau und Kinder) in der Türkei lebe, liege kein Eingriff in sein Familienleben vor. Aufgrund seines neunjährigen Aufenthaltes sei jedoch davon auszugehen, dass er in gewissem Umfang integriert sei und die fremdenpolizeiliche Maßnahme somit einen relativen Eingriff in sein Privatleben darstelle. Seine Aufenthaltsdauer sei jedoch insofern relativiert zu betrachten, als bereits vor vier Jahren gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen worden sei. Das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und der Gesundheit anderer dringend erforderlich, weil der Beschwerdeführer sein Opfer während eines langen Zeitraumes massiv gedrängt und zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen versucht habe, was ausschließlich an der heftigen Gegenwehr des Opfers gescheitert sei. Er habe über etwa eine halbe Stunde lang beharrlich versucht, mit allen Mitteln einen Geschlechtsverkehr zu erzwingen und dabei auch Gewalt angewendet, indem er sie u.a. auch verletzt habe. Die besondere Hartnäckigkeit und Energie, mit welcher der Beschwerdeführer seine Tat begangen habe, sei verwerflich und lasse derzeit keine positive Zukunftsprognose zu. Es sei bekannt, dass die Begehung eines derartigen Deliktes bei dem Opfer schwere psychische Schäden auch noch nach Jahren hervorrufen könne. Jedenfalls sei durch empirische Untersuchungen belegt, dass solche Delikte wegen der dadurch erfolgten Erniedrigung und Menschenverachtung beim Opfer langfristige psychische Probleme verursachen würden.

Der Umstand, dass sich weitere Verwandte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhielten, könne nur eingeschränkt berücksichtigt werden, weil er mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Schwierigkeiten, die mit einer beruflichen Arbeitsaufnahme in der Türkei verbunden seien, könnten insofern nicht berücksichtigt werden, als nur jene Umstände gegeneinander abzuwägen seien, die das Leben des Fremden im Bundesgebiet beträfen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zehn Jahren sei erforderlich gewesen, um eine weitere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausschließen zu können. Die Sinnesart des Beschwerdeführers lasse eine positive Prognose für die nähere Zukunft nicht zu.

In der Beschwerde werden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs. 1 FrG ist die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen (die nationale Sicherheit, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral und der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) erheblich gefährdet. Daraus folgt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG nur dann in Betracht kommt, wenn ein solches erforderlich ist, um die festgestellte, vom Fremden ausgehende Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden. In § 36 Abs. 2 FrG sind - demonstrativ - Sachverhalte angeführt, die als bestimmte Tatsachen im Sinne des § 36 Abs. 1 leg. cit. gelten, bei deren Verwirklichung die dort umschriebene Annahme gerechtfertigt sein kann.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die im Gesetz umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.

Gemäß § 37 Abs. 1 FrG ist ein durch ein Aufenthaltsverbot bewirkter Eingriff in das Privat oder Familienleben des betroffenen Fremden nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ein Aufenthaltsverbot darf gemäß § 37 Abs. 2 FrG jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Beurteilung ist gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden und seiner Familienangehörigen sowie auf die Intensität der familiären und sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil das Vorliegen seiner rechtskräftigen Verurteilung lediglich ein Indiz für die Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit darstelle. Er räumt daher ein, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG angesichts seiner strafgerichtlichen Verurteilung erfüllt sei, welche Auffassung vom Verwaltungsgerichtshof geteilt wird. Der Beschwerdeführer meint aber, dass eine Gefährdung der angeführten öffentlichen Interessen durch seinen Verbleib im Bundesgebiet deswegen nicht zu befürchten und eine negative Zukunftsprognose zu seinen Lasten nicht zu treffen sei, weil für Ersttäter die Verhängung einer Haftstrafe und deren Vollziehung mit einer extremen Schockwirkung verbunden sei, und dies in den meisten Fällen dazu führe, dass der Täter nicht mehr rückfällig werde. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund der Haftstrafe mit einem Schlag bewusst geworden, dass sich sein Schicksal und das seiner Familie auf des Messers Schneide befände. Durch sein eigenes Verhalten bestehe nun die Gefahr, dass er nicht nur sein gesamtes Vermögen (Haus in der Türkei) gefährdet habe, sondern auch die Zukunft und das Schicksal seiner Ehegattin und der vier minderjährigen Kinder. Daher sei mit größter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit durch den Beschwerdeführer nicht vorliegen werde. In seinem Fall habe eine bedingte Strafnachsicht aus generalpräventiven Erwägungen nicht erfolgen können. Spezialpräventive Überlegungen jedoch, somit also Umstände, die in der Person des Beschwerdeführers selbst lägen, seien einer derartigen Strafnachsicht nicht entgegengestanden. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Tat ein absoluter Einzelfall geblieben sei. Der Beschwerdeführer habe sich vor der Tat und nach der Tat absolut wohlverhalten. Auch sei der dem Tatopfer entstandene Schaden wieder gutgemacht. Im Übrigen sei die Tat im Versuchsstadium geblieben. Daher sei hinsichtlich des Beschwerdeführers von einer absolut positiven Zukunftsprognose auszugehen, was der Beschwerdeführer durch sein Verhalten seit der Tat über mehr als fünf Jahre hin bewiesen habe.

Auch der Verwaltungsgerichtshof scheine von einer positiven Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer auszugehen. Anlässlich der Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen einen (im Hinblick auf das von ihm begangene Delikt bereits erlassenen, aber gemäß § 114 Abs. 4 FrG außer Kraft getretenen) Aufenthaltsverbots-Bescheid habe der Verwaltungsgerichtshof nämlich mit Beschluss der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Wäre von einer dringenden Gefährdung öffentlicher Interessen durch den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausgegangen worden, so wäre die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden.

Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die belangte Behörde ihre Prognose, der Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG zu Unrecht getroffen habe und dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht erforderlich sei, um die festgestellte, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden. Dies folgt aus der Schwere der von ihm begangenen Straftat, dem hohen Stellenwert der dabei verletzten Interessen und der Beharrlichkeit, mit welcher er die Straftat verübt hat. Aus dem Zusammenhalt des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG mit der Bestimmung des § 36 Abs. 1 leg. cit. ist nämlich zu schließen, dass im Fall der Begehung und Verurteilung wegen einer derart schwer wiegenden Straftat die im § 36 Abs. 1 FrG normierte Gefährlichkeitsprognose auch dann getroffen werden kann, wenn es sich um eine erstmalige Straftat des Fremden handelt. Ob spezialpräventive Überlegungen für die Entscheidung des Gerichts betreffend die bedingte Strafnachsicht maßgeblich waren, ist für die Frage der zukünftigen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht von Bedeutung, weil es sich bei einem Aufenthaltsverbot nicht um eine Strafe, sondern um eine fremdenpolizeiliche Maßnahme handelt.

Mit seiner Argumentation betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an seine Beschwerde gegen das seinerzeit wegen der besagten Verurteilung über ihn verhängte (mittlerweile gemäß § 114 Abs. 4 FrG außer Kraft getretene) Aufenthaltsverbot (Bescheid vom 29. Jänner 1996) verkennt der Beschwerdeführer, dass es sich bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG um eine Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, die der Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes vor dem Hintergrund des § 63 Abs. 1 VwGG dient, nicht aber um die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid auch deswegen für rechtswidrig, weil dadurch entgegen § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG unverhältnismäßig in sein Privat- und Familienleben eingegriffen werde. Auch wenn seine Frau und seine Kinder in der Türkei lebten, so läge dennoch ein Eingriff in sein Familienleben vor. Sowohl seine Eltern als auch fünf Brüder des Beschwerdeführers befänden sich nämlich ständig in Österreich. Eine Einschränkung, wonach im Sinn des Fremdengesetzes unter dem Begriff Familie lediglich die Ehegatten sowie Kinder umfasst seien, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Im Übrigen komme in der Türkei dem Begriff Familie ein enorm hoher Stellenwert zu. Auch sichere der Beschwerdeführer durch sein Einkommen in Österreich den Lebensunterhalt seiner Ehegattin und der vier Kinder. Würde das Aufenthaltsverbot vollzogen, so könnte der Beschwerdeführer in der Türkei allerhöchstens als Hilfsarbeiter arbeiten; aufgrund des niedrigen Lohnniveaus könnte er jedenfalls den Lebensunterhalt seiner Familie nicht sichern. Seine Familie in der Türkei wäre der Armut preisgegeben.

Zwar trifft zu, dass es sich bei der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich lebenden Eltern um ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK - und damit auch im Sinn des § 37 FrG - handelt, weil die Beziehung zwischen einem Kind und seinen Eltern stets als "Familienleben" in diesem Sinn anzusehen ist, ein Band, das durch nachfolgende Ereignisse nicht zerrissen werden kann, es sei denn unter außergewöhnlichen Umständen (vgl. das Urteil des EGMR vom 28. November 1996, 73/1995/579/665, Z60, im Fall Ahmut gegen die Niederlande, ÖJZ 1997/676). Dennoch kann der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie die Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zur Verhinderung von strafbaren Handlungen als dringend geboten erachtet, und seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie gemäß § 37 Abs. 2 FrG nicht als schwerer wiegend gewertet hat als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Dies einerseits angesichts der von der belangten Behörde zutreffend umschriebenen Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat und der ebenfalls zutreffend beurteilten von ihm ausgehenden Gefährdung, sowie anderseits des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht zehn Jahre - und überdies getrennt von seiner in der Türkei mit vier minderjährigen Kindern lebenden Ehegattin - im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Soweit die belangte Behörde meint, die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers und die finanzielle Situation seiner Familie seien in die Betrachtung gemäß § 37 FrG nicht einzubeziehen, ist der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig zu qualifizieren. Die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Ehegattin und seinen Kindern werden nämlich durch solche wirtschaftliche Umstände jedenfalls nicht auf eine Weise beeinträchtigt, die gemäß § 37 Abs. 2 FrG zu einer die Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes bewirkenden Abwägung führen könnten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. Jänner 2000

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999210093.X00

Im RIS seit

31.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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