Entscheidungsdatum
20.06.2022Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
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W154 2248539-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7.10.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1281728403/211478685, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 7.10.2021 bis zum 29.11.2021 Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7.10.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1281728403/211478685, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 7.10.2021 bis zum 29.11.2021
zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
beschlossen:
III. Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird gemäß § 8a VwGVG stattgegeben und ihr Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr iHv EUR 30,-- gewährt.römisch drei. Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG stattgegeben und ihr Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr iHv EUR 30,-- gewährt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.7.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 1.8.2021 gab er im Wesentlichen an, er habe 2015 den Entschluss zur Ausreise gefasst und nur ein sicheres Land als Ziel gehabt. Er sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn, die Slowakei, Tschechien und Deutschland nach Österreich gekommen, habe in Deutschland und Frankreich einen Asylantrag gestellt und würde weder nach Frankreich noch nach Deutschland zurückkehren wollen.
Befragt nach Beschwerden oder Krankheiten, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er an keinerlei Beeinträchtigungen leide und keine Medikamente einnehme.
Eurodac-Treffer ergaben, dass der Beschwerdeführer am 15.4.2016 und am 29.1.2019 in Deutschland sowie am 16.4.2019 in Frankreich Asylanträge gestellt hatte (FR19930260218 M vom 16.4.2019, DE1190129LUB00289 U und DE1160415LUB00406 M).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) führte Konsultationen in Form eines Wiederaufnahmeersuchens mit Deutschland, am 17.8.2021 langte eine Ablehnung Deutschlands ein, mit der Begründung der Zuständigkeit Frankreichs.
Am 26.8.2021 wurde daher durch die belangte Behörde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 (1) b an Frankreich übermittelt, am 7.9.2021 langte eine Zustimmung Frankreichs (Artikel 18 (1) b) zur Übernahmen des Beschwerdeführers beim Bundesamt ein., Am 26.8.2021 wurde daher durch die belangte Behörde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, (1) b an Frankreich übermittelt, am 7.9.2021 langte eine Zustimmung Frankreichs (Artikel 18 (1) b) zur Übernahmen des Beschwerdeführers beim Bundesamt ein.
Die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer am 23.9.2021 nachweislich zugestellt. Die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer am 23.9.2021 nachweislich zugestellt.
Am 27.9.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zum Sachverhalt niederschriftlich einvernommen und erklärt im Wesentlichen, in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen, aber er nehme zur Zeit Nerventabletten (Mirtazapin) und leide seit zwei/drei Jahren an psychischen Problemen (Depressionen).
In weiterer Folge gestaltete sich die Einvernahme im Wesentlichen wie folgt:
„LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 01.08.2021 durch die
FGA Wien Hernals erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten
Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen
anführen?
VP: Es passt alles, bis auch eine Kleinigkeit. Anstatt eines Cousins haben sie einen
Onkel geschrieben.
LA: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island
Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders
enge Beziehung besteht?
VP: Nein.
LA: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig
wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht?
VP: Nein.
LA: Haben Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?
VP: Meinen Duldungsausweis aus Deutschland und meine iranische
Personenstandsurkunde (im Akt).
LA: Haben Sie sich jemals um ein Visum für einen EU-Staat bemüht?
VP: Nein.
V: Der Staat Frankreich (vorherige Ablehnung Deutschlands) stimmte in Ihrem Fall
bereits mit Anschreiben vom 07.09.2021 gem. Art. 18 (1) b der Dublin-IIIVerordnungbereits mit Anschreiben vom 07.09.2021 gem. Artikel 18, (1) b der Dublin-IIIVerordnung
604/2013 zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen604 aus 2013, zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen
Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus demAntrag auf int. Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem
österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich auszuweisen.
LA: Wollen Sie sich zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl äußern?
VP: Im Jahr 2015 reiste ich nach Deutschland ein und in 2019 dann nach Frankreich
(von Deutschland). Ich war acht oder neun Monate auf der Straße in Frankreich,
ich hatte kein Dach über dem Kopf. Dann haben sie auch eine Konsultation mit
Deutschland gemacht, die Deutschen haben zugestimmt, und die Franzosen haben
gesagt, dass ich nach Frankreich zurückmuss. Ich wurde nach Deutschland
zurückgestellt. Bis vor ca. zwei Monaten war ich in Deutschland und die Deutschen
haben sich nicht um meinen Akt gekümmert. Als ich das gesehen habe, habe ich
mich entschieden nach Österreich zu reisen. Nachgefragt gebe ich nochmals zu
Protokoll, dass ich in Frankeich auf der Straße leben musste.
LA: Wie lange waren Sie in Frankreich aufhältig?
VP: Ca. acht bis neun Monate.
LA: Gab es während Ihres Aufenthalts in Frankreich konkret Sie betreffende
Vorfälle?
VP: Ich wurde von einem Mann angegriffen, wir waren beide verletzt und wurden
medizinisch behandelt. Nachgefragt gebe ich an, dass die Polizei mich vorgeladen
hat, und gesagt, dass sich einen Dolmetscher mitnehmen muss. Dann haben die
Polizisten gesagt, ohne Verständigung können sie nichts machen, es wurde daher
auch nichts protokolliert.
LA: Haben Sie aufgrund dieser angeführten Probleme in Frankreich mit einer
Hilfsorganisation wie das Internationale Rote Kreuz, UNHCR, Amnesty
International o. ä. Kontakt aufgenommen?
VP: Nein, ich kannte mich dort nicht aus. Wenn man in Frankreich die Sprache
nicht beherrscht, dann kann man nichts machen, dann ist man hilflos. Eine
Hilfsorganisation gab s dort, dort habe ich mich hingewendet, aber die Polizisten
haben uns nicht geholfen, um Videomaterial zu bekommen, dass ich angegriffen
wurde und diesen Vorfall beweisen kann. Die Hilfsorganisation heißt „Pada“. Das
war alles in Marseille.
LA: Ihnen wurden bereits am 23.09. 2021 die aktuellen Länderfeststellungen zur
Lage in Frankreich ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu
dieser Länderfeststellung abgeben?
VP: Ich habe die Übernahme unterschrieben, ich bitte Sie mich nicht nach
Frankreich zu schicken.
LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so
ausführlich wie Sie es wollten zu machen?
VP: Ja.
LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?
VP: Nein.“
Nach einem Vorfall in der Nacht vom 6. auf den 7.10.2021 wurde der Beschwerdeführer aus seiner Unterkunft weggewiesen, gegen ihn ein Betretungsverbot ausgesprochen und der Beschwerdeführer in der Folge in ein Krankenhaus verbracht. Auf Grund der Tagesmeldung der Polizei wurde seitens der Behörde gegen ihn am 7.10.2021 ein Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen erlassen. Begründet wurde dieser folgendermaßen:Nach einem Vorfall in der Nacht vom 6. auf den 7.10.2021 wurde der Beschwerdeführer aus seiner Unterkunft weggewiesen, gegen ihn ein Betretungsverbot ausgesprochen und der Beschwerdeführer in der Folge in ein Krankenhaus verbracht. Auf Grund der Tagesmeldung der Polizei wurde seitens der Behörde gegen ihn am 7.10.2021 ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen erlassen. Begründet wurde dieser folgendermaßen:
„Die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG liegen vor und die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt nicht aus anderen Gründen.„Die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG liegen vor und die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt nicht aus anderen Gründen.
Der Fremde wurde aus der Unterkunft weggewiesen und in die Psychiatrie verbracht. Er gab mehrfach an, dass er nicht in Österreich verbleiben will, daher ist erhebliche Fluchtgefahr anzunehmen. Er ist jedenfalls festzunehmen, damit die Verhängung von Sicherungsmaßnahmen seitens des BFA geprüft werden kann.“
Nach seiner Entlassung aus der Klinik wurde der Beschwerdeführer am 7.10.2021 um 14:00 Uhr gemäß diesem Festnahmeauftrag festgenommen und ins PAZ Klagenfurt überstellt.
Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes vom selben Tag wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes vom selben Tag wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
Begründend stellte die Behörde fest:
„Zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.
Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Sie sind in Österreich unbescholten. Sie sind haftfähig.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Sie unterliegen einem Verfahren nach der Dublin Verordnung
Es wurde ein Konsultationsverfahren nach der Dublin-Verordnung mit Frankreich eingeleitet, die französischen Behörden stimmten ihrer Rückübernahme bereits zu.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
? Sie hielten sich illegal in Österreich auf.
? Sie sind nach Österreich illegal eingereist.
? Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.
? Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie bereits mehrere Asylanträge im Dublinraum stellten und sich als hoch mobil erwiesen.
? Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluß nicht legal verlassen.
? Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie illegal einreisten, trotz mehrerer Dublintreffer neuerlich in Österreich einen Asylantrag stellten.
? Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren.
Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.
? Sie hatten einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich wurden jedoch am 07.10.2021 aus ihrem Quartier weggewiesen.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.“
Rechtlich stützte sich die Behörde auf § 76 Abs. 3 Z 1, 6a, 6c und 9 FPG und führte im Wesentlichen aus:Rechtlich stützte sich die Behörde auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6 a, 6 c und 9 FPG und führte im Wesentlichen aus:
„Sie erwiesen sich hoch mobil, haben bereits in Deutschland und Frankreich Asylanträge gestellt, sind weitergereist und stellten nunmehr in Österreich einen weiteren Asylantrag.
Sie haben aber auch gegenüber einem Zeugen angegeben, dass Sie vor haben, weiter nach Holland zu reisen um neuerlich einen Asylantrag zu stellen. Sie haben keinerlei Anbindungen in Österreich, gehen keiner legalen Beschäftigung nach und verfügen auch nicht über genügend Existenzmittel. Weiters wurden Sie aus Ihrer Unterkunft weggewiesen. […]“
Am 7.10.2021 wurde der Beschwerdeführer um 17:00 Uhr in Schubhaft genommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.10.2021, Zl.: 1281728403/211053170, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.7.2021 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18 (1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Frankreich für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.10.2021, Zl.: 1281728403/211053170, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.7.2021 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18 (1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Frankreich für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Frankreich gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 19.10.2021 um 13:05 Uhr zugestellt.
Am 22.11.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes zur Zahl 1281728403/211478685 vom 7.10.2021 sowie gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 7.10.2021 ein.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die 6-wöchige Frist für eine Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Art. 28 (3) der Dublin III VO am 18.11.2021 ausgelaufen sei und der Beschwerdeführer dennoch weiterhin rechtswidrig in Schubhaft angehalten werde.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die 6-wöchige Frist für eine Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Artikel 28, (3) der Dublin römisch drei VO am 18.11.2021 ausgelaufen sei und der Beschwerdeführer dennoch weiterhin rechtswidrig in Schubhaft angehalten werde.
Weiters wurde ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gem. § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit a bis d ZPO gestellt. Dies betreffe im speziellen die Frage der Befreiung von Gerichtsgebühren. Beantragt wurde, Verfahrenshilfe im Umfang des § 8a VwGVG iVm § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr, zu gewähren. Das entsprechend ausgefüllte Vermögensbekenntnis wurde beigelegt.Weiters wurde ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gem. Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO gestellt. Dies betreffe im speziellen die Frage der Befreiung von Gerichtsgebühren. Beantragt wurde, Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr, zu gewähren. Das entsprechend ausgefüllte Vermögensbekenntnis wurde beigelegt.
Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge
? den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei,
? im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen,
? in eventu eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen,
? der belangten Behörde den Ersatz der Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, auferlegen.
Im Rahmen seiner Beschwerdevorlage nahm das Bundesamt am 23.11.2021 zum Beschwerdevorbringen im Wesentlichen folgendermaßen Stellung:
„[…], „[…]
Im konkreten Fall hat Frankreich am 07.09.2021 bereits zugestimmt, doch ist die Entscheidung erst am 03.11.2021 rechtskräftig geworden. Da die Abschiebung nach Frankreich bereits für den 29.11.2021 konkret nach Nizza/Frankreich bereits geplant ist, ist die höchstzulässige Schubhaftfrist keinesfalls überschritten.
[...]
Da die Asylentscheidung erst am 19.10.2021 um 13:05 Uhr nachweislich zugestellt wurde, beginnt die 6 Wochen Frist nicht wie in der Beschwerde behauptet mit 07.10.2021 sondern erst mit dem Zeitpunkt, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Daraus folgt aber, dass die Anhaltung in Schubhaft keinesfalls seit 19.11.2021 rechtswidrig wäre, sondern die 6 Wochen Frist nach wie vor und bis zur geplanten Abschiebung am 29.11.2021 noch nicht abgelaufen ist.“
Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge
? die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen,
? gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und? gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und
? den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlageaufwandes und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde verpflichten.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 23.11.2021 unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit bis 24.11.2021, 15:00 Uhr, übermittelt.
Die daraufhin erstattete Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Parteiengehör langte am 24.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, er befinde sich seit 7.10.2021 in Schubhaft. Am 13.10.2021 sei ein zurückweisender Bescheid gemäß § 5 AsylG 2005 erlassen und die Zuständigkeit Frankreichs zur Führung des Asylverfahrens festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben und sei mit einer Überstellung seiner Person, aufgrund der Dublin III VO, nach Frankreich einverstanden. Da er kein Rechtsmittel erhoben habe, habe dem Rechtsmittel auch nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden können, weshalb die 6-Wöchige Frist für eine Anhaltung in Schubhaft jedenfalls mit der Zustimmung Frankreichs zur Übernahme des Beschwerdeführers begonnen hätte.Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, er befinde sich seit 7.10.2021 in Schubhaft. Am 13.10.2021 sei ein zurückweisender Bescheid gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 erlassen und die Zuständigkeit Frankreichs zur Führung des Asylverfahrens festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben und sei mit einer Überstellung seiner Person, aufgrund der Dublin römisch drei VO, nach Frankreich einverstanden. Da er kein Rechtsmittel erhoben habe, habe dem Rechtsmittel auch nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden können, weshalb die 6-Wöchige Frist für eine Anhaltung in Schubhaft jedenfalls mit der Zustimmung Frankreichs zur Übernahme des Beschwerdeführers begonnen hätte.
Am 29.11.2021 wurde der Beschwerdeführer um 12:45 eskortiert auf dem Luftweg nach Nizza abgeschoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Er stellte am 31.7.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Eurodac-Treffer ergaben, dass der Beschwerdeführer am 15.4.2016 und am 29.1.2019 in Deutschland sowie am 16.4.2019 in Frankreich Asylanträge gestellt hatte (FR19930260218 M vom 16.4.2019, DE1190129LUB00289 U und DE1160415LUB00406 M).
Das Bundesamt führte Konsultationen in Form eines Wiederaufnahmeersuchens mit Deutschland, am 17.8.2021 langte eine Ablehnung Deutschlands ein, mit der Begründung der Zuständigkeit Frankreichs.
Am 26.8.2021 wurde daher durch die belangte Behörde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 (1) b an Frankreich übermittelt, am 7.9.2021 langte eine Zustimmung Frankreichs (Artikel 18 (1) b) zur des Beschwerdeführers beim Bundesamt ein. Am 14.10.2021 stellte Frankreich ein Laissez-Passer aus., Am 26.8.2021 wurde daher durch die belangte Behörde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, (1) b an Frankreich übermittelt, am 7.9.2021 langte eine Zustimmung Frankreichs (Artikel 18 (1) b) zur des Beschwerdeführers beim Bundesamt ein. Am 14.10.2021 stellte Frankreich ein Laissez-Passer aus.
Laut eigenen Angaben vor dem Bundesamt war der Beschwerdeführer im Jahr 2015 nach Deutschland und 2019 in Frankreich eingereist (von Deutschland aus), wo er acht oder neun Monate obdachlos war. Vor seiner Einreise nach Österreich hielt sich der Beschwerdeführer in Deutschland auf.
Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet und der Beschwerdeführer am 7.10.2021 um 17:00 Uhr in Schubhaft genommen. Am 29.11.2021 wurde der Beschwerdeführer um 12:45 eskortiert auf dem Luftweg nach Nizza abgeschoben.Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet und der Beschwerdeführer am 7.10.2021 um 17:00 Uhr in Schubhaft genommen. Am 29.11.2021 wurde der Beschwerdeführer um 12:45 eskortiert auf dem Luftweg nach Nizza abgeschoben.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.10.2021, Zl.: 1281728403/211053170, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.7.2021 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18 (1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Frankreich für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 19.10.2021 um 13:05 Uhr zugestellt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.10.2021, Zl.: 1281728403/211053170, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.7.2021 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18 (1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Frankreich für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Frankreich gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 19.10.2021 um 13:05 Uhr zugestellt.
Der Beschwerdeführer hatte vor der Behörde am 27.9.2021 ausdrücklich angegeben, nicht nach Frankreich zurückzuwollen.
Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet kein Familienleben und verfügt über keine privaten Bindungen. Er ist weder sozial noch wirtschaftlich verankert, hatte keine eigenen Existenzmittel und ging keiner legalen Beschäftigung nach. Er hatte Anspruch auf Grundversorgung, von seiner Asylunterkunft wurde er jedoch wegen eines Vorfalls in der Nacht vom 6. auf den 7.10.2021 weggewiesen und in die Psychiatrie verbracht. Er gab mehrfach an, dass er nicht in Österreich verbleiben will.
Der Beschwerdeführer litt laut eigenen Angaben an Depressionen und nahm Mirtazapin ein. Er war haftfähig.
Der Beschwerdeführer brachte – gleichzeitig mit der von seinem bevollmächtigten Vertreter (BBU GmbH) verfassten Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid - am 22.11.2021 einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gem. § 8a VwGVG iVm § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d ZPO im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr ein. Beigelegt wurde ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis (Stand 19.11.2021) des Antragstellers. Nach diesem ist der Beschwerdeführer gänzlich mittellos. Dieses erweist sich im Hinblick auf die Aktenlage als schlüssig und glaubhaft.Der Beschwerdeführer brachte – gleichzeitig mit der von seinem bevollmächtigten Vertreter (BBU GmbH) verfassten Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid - am 22.11.2021 einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gem. Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr ein. Beigelegt wurde ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis (Stand 19.11.2021) des Antragstellers. Nach diesem ist der Beschwerdeführer gänzlich mittellos. Dieses erweist sich im Hinblick auf die Aktenlage als schlüssig und glaubhaft.
Im Übrigen wird der Verfahrensgang wie unter Punkt I ausgeführt festgestellt.Im Übrigen wird der Verfahrensgang wie unter Punkt römisch eins ausgeführt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, den Einvernahmen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Inhalt der vorgelegten Schriftsätze, insbesondere dem Beschwerdeschriftsatz und der Stellungnahme der Behörde hierzu, sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, das Grundversorgungs- Informationssysten, das Zentrale Melderegister und das Zentrale Fremdenregister.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft):
3.2.1. §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
[…]“
§22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
3.2.2. Materielle Rechtsgrundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Artikel 49, leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
„Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.„Fluchtgefahr“ definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. […]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. […]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
3.2.3. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Gemäß 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr „der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes“ zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche -der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende -soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 31).Gemäß 76 Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr „der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes“ zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche -der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende -soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist vergleiche VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 31).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen.
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28.5.2008, 2007/21/0233).
In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
3.2.4. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet und der Beschwerdeführer am 7.10.2021 um 17:00 Uhr in Schubhaft genommen. Am 29.11.2021 wurde der Beschwerdeführer um 12:45 eskortiert auf dem Luftweg nach Nizza abgeschoben.3.2.4. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet und der Beschwerdeführer am 7.10.2021 um 17:00 Uhr in Schubhaft genommen. Am 29.11.2021 wurde der Beschwerdeführer um 12:45 eskortiert auf dem Luftweg nach Nizza abgeschoben.
Rechtlich stützte sich die Behörde auf § 76 Abs. 3 Z 1, 6a, 6c und 9 FPG.Rechtlich stützte sich die Behörde auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6 a, 6 c und 9 FPG.
Im konkreten Fall war in einer Gesamtschau eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Art. 28 Dublin III-Verordnung gegeben:Im konkreten Fall war in einer Gesamtschau eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Dublin III-Verordnung gegeben:
Eurodac-Treffer hatten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 15.4.2016 und am 29.1.2019 in Deutschland sowie am 16.4.2019 in Frankreich Asylanträge gestellt hat (FR19930260218 M vom 16.4.2019, DE1190129LUB00289 U und DE1160415LUB00406 M). Laut eigenen Angaben vor dem Bundesamt war der Beschwerdeführer im Jahr 2015 nach Deutschland und 2019 in Frankreich eingereist (von Deutschland aus), wo er acht oder neun Monate obdachlos war. Dann war er vor seiner Einreise nach Österreich in Deutschland aufhältig.
Das Bundesamt führte Konsultationen in Form eines Wiederaufnahmeersuchens mit Deutschland, am 17.8.2021 langte eine Ablehnung Deutschlands ein, mit der Begründung einer Zuständigkeit Frankreichs.
Am 26.8.2021 wurde daher durch die belangte Behörde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 (1) b an Frankreich übermittelt, am 7.9.2021 langte eine Zustimmung Frankreichs (Artikel 18 (1) b) zur Übernahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt ein. Am 14.10.2021 stellte Frankreich ein Laissez-Passer aus.Am 26.8.2021 wurde daher durch die belangte Behörde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, (1) b an Frankreich übermittelt, am 7.9.2021 langte eine Zustimmung Frankreichs (Artikel 18 (1) b) zur Übernahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt ein. Am 14.10.2021 stellte Frankreich ein Laissez-Passer aus.
Der Beschwerdeführer hatte zudem vor der Behörde am 27.9.2021 ausdrücklich angegeben, nicht nach Frankreich zurückzuwollen. Auch erklärte er mehrfach und vor Zeugen, nicht in Österreich bleiben zu wollen und kündigte eine Weiterreise nach Holland an. Er hatte zwar Anspruch auf Grundversorgung, von seiner Asylunterkunft wurde der Beschwerdeführer jedoch vor Verhängung der Schubhaft wegen eines Vorfalls in der Nacht vom 6. auf den 7.10.2021 weggewiesen und zunächst in die Psychiatrie verbracht. Nach der Entlassung aus der Klinik wurde gegen den Beschwerdeführer – auch aufgrund seiner wiederholten Erklärungen, er wolle nicht in Österreich bleiben – wegen nunmehr erheblicher Gefahr des Untertauchens die Schubhaft verhängt.
Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet weder sozial noch wirtschaftlich verankert, hatte keine eigenen Existenzmittel und ging keiner legalen Beschäftigung nach. Auch gab es keine familiären oder sonstigen Bindungen in Österreich. Bezüglich der fehlenden Integration (Z 9) ist zwar einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gegenständlich bekämpften Schubhaft über einen Anspruch auf Grundversorgung samt Unterbringung verfügte und fehlende Integration gemäß der angeführten Judikatur allein noch kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs eines noch nicht lange im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführers ist. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet weder sozial noch wirtschaftlich verankert, hatte keine eigenen Existenzmittel und ging keiner legalen Beschäftigung nach. Auch gab es keine familiären oder sonstigen Bindungen in Österreich. Bezüglich der fehlenden Integration (Ziffer 9,) ist zwar einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gegenständlich bekämpften Schubhaft über einen Anspruch auf Grundversorgung samt Unterbringung verfügte und fehlende Integration gemäß der angeführten Judikatur allein noch kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs eines noch nicht lange im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführers ist.
Andererseits hatte der Beschwerdeführer - auch vor der Behörde - mehrfach ausdrücklich und eindeutig angegeben, nicht nach Frankreich zurückzuwollen und auch vor Zeugen erklärt, nicht in Österreich bleiben zu wollen. Zudem wurde er wegen eines Vorfalls in der Nacht vom 6. auf den 7.10.2021 von seiner Asylunterkunft weggewiesen.
Somit konnte die Behörde insgesamt zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr iSd Art. 28 Dublin III-Verordnung ausgehen und ließen sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden.Somit konnte die Behörde insgesamt zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Dublin III-Verordnung ausgehen und ließen sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden.
3.2.5. Bezüglich der in der Beschwerde monierten Dauer der Schubhaft ist Folgendes anzumerken:
Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Art. 28 Dublin III-VO in Haft genommen worden sind, die in Art. 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Art. 22 bzw. Art. 25 Dublin III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Art. 29 Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. Die sechswöchige Frist beginnt mit der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder mit dem Zeitpunkt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Vom Begriff der aufschiebenden Wirkung im Sinn des Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin III-VO ist auch die "automatische" Aussetzung der Überstellung nach Art. 27 Abs. 3 lit. b Dublin III-VO erfasst, dem das in §§ 16 Abs. 2 Z 1, Abs. 4 und 17 Abs. 1 BFA-VG nach nationalem österreichischen Recht vorgesehene Modell entspricht. Von diesem Verständnis geht auch der EuGH im Urteil EuGH 13.9.2017, C-60/16, ausdrücklich aus, indem er in Beantwortung der vierten Vorlagefrage darauf hinweist, dass die zweite mit Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin III-VO eingeführte Frist für die Durchführung der Überstellung zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung im Sinn des Art. 27 Abs. 3 lit. a und b Dublin III-VO ex lege aufschiebende Wirkung zukommt oder deren Gewährung im Sinn des Art. 27 Abs. 3 lit. c Dublin III-VO von einem Antrag der betroffenen Person abhängig gemacht wird (Rn. 61 ff, insbesondere Rn. 64).
An diese verkürzten Fristen nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO knüpft Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 4 Dublin III-VO an, indem er anordnet, dass die Haft bei Überschreiten der Fristen nicht aufrechterhalten werden darf. (VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010, Rn. 12-14)Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Artikel 28, Dublin III-VO in Haft genommen worden sind, die in Artikel 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Artikel 22, bzw. Artikel 25, Dublin III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 Dublin III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Artikel 29, Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. Die sechswöchige Frist beginnt mit der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder mit dem Zeitpunkt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27, Absatz 3, Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr hat., Vom Begriff der aufschiebenden Wirkung im Sinn des Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 Dublin III-VO ist auch die "automatische" Aussetzung der Überstellung nach Artikel 27, Absatz 3, Litera b, Dublin III-VO erfasst, dem das in Paragraphen 16, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4 und 17 Absatz eins, BFA-VG nach nationalem österreichischen Recht vorgesehene Modell entspricht. Von diesem Verständnis geht auch der EuGH im Urteil EuGH 13.9.2017, C-60/16, ausdrücklich aus, indem er in Beantwortung der vierten Vorlagefrage darauf hinweist, dass die zweite mit Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 Dublin III-VO eingeführte Frist für die Durchführung der Überstellung zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27, Absatz 3, Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung im Sinn des Artikel 27, Absatz 3, Litera a und b Dublin III-VO ex lege aufschiebende Wirkung zukommt oder deren Gewährung im Sinn des Artikel 27, Absatz 3, Litera c, Dublin III-VO von einem Antrag der betroffenen Person abhängig gemacht wird (Rn. 61 ff, insbesondere Rn. 64)., An diese verkürzten Fristen nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO knüpft Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 4 Dublin III-VO an, indem er anordnet, dass die Haft bei Überschreiten der Fristen nicht aufrechterhalten werden darf. (VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010, Rn. 12-14)
„28 Was die Frist für die Durchführung der Überstellung betrifft, die in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wo dem Aufnahmegesuch bereits vor der Inhaftnahme der betroffenen Person stattgegeben wurde, allein einschlägig ist, lässt sich anhand des bloßen Wortlauts von Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der genannten Verordnung nicht ermitteln, ob diese Bestimmung in allen Situationen Anwendung findet, in denen eine Person bis zu ihrer Überstellung in Haft genommen wird, oder nur dann, wenn eine Person bereits in Haft genommen worden ist und eines der beiden in dieser Bestimmung angeführten Ereignisse eintritt, d. h. zum einen die Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs und zum anderen das Ende der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer solchen Entscheidung.„28 Was die Frist für die Durchführung der Überstellung betrifft, die in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wo dem Aufnahmegesuch bereits vor der Inhaftnahme der betroffenen Person stattgegeben wurde, allein einschlägig ist, lässt sich anhand des bloßen Wortlauts von Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 der genannten Verordnung nicht ermitteln, ob diese Bestimmung in allen Situationen Anwendung findet, in denen eine Person bis zu ihrer Überstellung in Haft genommen wird, oder nur dann, wenn eine Person bereits in Haft genommen worden ist und eines der beiden in dieser Bestimmung angeführten Ereignisse eintritt, d. h. zum einen die Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs und zum anderen das Ende der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer solchen Entscheidung.
29 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind jedoch bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 19. Dezember 2013, Koushkaki, C?84/12, EU:C:2013:862, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).29 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind jedoch bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden vergleiche u. a. Urteil vom 19. Dezember 2013, Koushkaki, C?84/12, EU:C:2013:862, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Dublin?III-Verordnung eingeführten Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren letztlich bezwecken, die Überstellung eines Drittstaatsangehörigen in den nach dieser Verordnung als für die Prüfung des von diesem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu ermöglichen.
31 Im Rahmen dieser Verfahren bezweckt die Möglichkeit, die betreffende Person unter bestimmten Voraussetzungen in Haft zu nehmen, wie Art. 28 Abs. 2 der genannten Verordnung klarstellt, die Sicherstellung von Überstellungsverfahren, indem vermieden wird, dass diese Person flieht und sich der Durchführung einer etwaigen Entscheidung über ihre Überstellung entzieht.31 Im Rahmen dieser Verfahren bezweckt die Möglichkeit, die betreffende Person unter bestimmten Voraussetzungen in Haft zu nehmen, wie Artikel 28, Absatz 2, der genannten Verordnung klarstellt, die Sicherstellung von Überstellungsverfahren, indem vermieden wird, dass diese Person flieht und sich der Durchführung einer etwaigen Entscheidung über ihre Überstellung entzieht.
32 In diesem Zusammenhang zeigt die Wahl einer Frist für die Überstellung von sechs Wochen, wie sie Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung vorsieht, dass der Unionsgesetzgeber davon ausging, dass ein solcher Zeitraum erforderlich sein könnte, um die Überstellung einer in Haft genommenen Person durchzuführen.32 In diesem Zusammenhang zeigt die Wahl einer Frist für die Überstellung von sechs Wochen, wie sie Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 der Verordnung vorsieht, dass der Unionsgesetzgeber davon ausging, dass ein solcher Zeitraum erforderlich sein könnte, um die Überstellung einer in Haft genommenen Person durchzuführen.
33 Da aber keine der mit Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Dublin?III-Verordnung eingeführten Fristen mit dem Zeitpunkt der Inhaftnahme beginnt, würde die Auffassung, dass diese Bestimmung in allen Situationen Anwendung findet, in denen eine Person bis zu ihrer Überstellung in Haft genommen wird, bedeuten, dass die Inhaftnahme zwingend sechs Wochen nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs endet, selbst wenn die Inhaftnahme erst nach dieser Annahme erfolgt ist.33 Da aber keine der mit Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 der Dublin?III-Verordnung eingeführten Fristen mit dem Zeitpunkt der Inhaftnahme beginnt, würde die Auffassung, dass diese Bestimmung in allen Situationen Anwendung findet, in denen eine Person bis zu ihrer Überstellung in Haft genommen wird, bedeuten, dass die Inhaftnahme zwingend sechs Wochen nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs endet, selbst wenn die Inhaftnahme erst nach dieser Annahme erfolgt ist.
34 Demnach wäre die Dauer der Haft zum Zweck der Durchführung der Überstellung in einer solchen Situation zwingend kürzer als sechs Wochen, und jegliche Inhaftnahme wäre sogar ausgeschlossen, sobald seit der genannten Annahme eine Frist von sechs Wochen verstrichen ist.
35 Unter diesen Umständen stünde einem Mitgliedstaat die Möglichkeit, eine Inhaftnahme der betreffenden Person einzuleiten, nur während eines kurzen Abschnitts der ihm mit Art. 29 Abs. 1 und 2 der Dublin?III-Verordnung zur Durchführung der Überstellung eingeräumten Frist von sechs Monaten zu, und zwar selbst dann, wenn die Fluchtgefahr, die die Inhaftnahme rechtfertigen könnte, erst spät manifest wird.35 Unter diesen Umständen stünde einem Mitgliedstaat die Möglichkeit, eine Inhaftnahme der betreffenden Person einzuleiten, nur während eines kurzen Abschnitts der ihm mit Artikel 29, Absatz eins und 2 der Dublin?III-Verordnung zur Durchführung der Überstellung eingeräumten Frist von sechs Monaten zu, und zwar selbst dann, wenn die Fluchtgefahr, die die Inhaftnahme rechtfertigen könnte, erst spät manifest wird.
36 Hinzu kommt, dass, obgleich Art. 29 Abs. 2 dieser Verordnung vorsieht, dass die Frist auf höchstens 18 Monate verlängert werden kann, wenn die betreffende Person flüchtig ist, eine Person, die während mindestens sechs Wochen flüchtig war, nicht mehr in Haft genommen werden könnte, wenn die zuständigen Behörden ihrer erneut habhaft werden könnten.36 Hinzu kommt, dass, obgleich Artikel 29, Absatz 2, dieser Verordnung vorsieht, dass die Frist auf höchstens 18 Monate verlängert werden kann, wenn die betreffende Person flüchtig ist, eine Person, die während mindestens sechs Wochen flüchtig war, nicht mehr in Haft genommen werden könnte, wenn die zuständigen Behörden ihrer erneut habhaft werden könnten.
37 Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass die in Rn. 33 des vorliegenden Urteils in Erwägung gezogene Auslegung zum einen die Wirksamkeit der nach dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren merklich beschränken könnte und zum anderen die betroffenen Personen veranlassen könnte zu fliehen, um ihre Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern, was die Anwendung der Grundsätze und der Verfahren dieser Verordnung unmöglich machen würde (vgl. entsprechend Urteile vom 17. März 2016, Mirza, C?695/15 PPU, EU:C:2016:188, Rn. 52, und vom 25. Januar 2017, Vilkas, C?640/15, EU:C:2017:39, Rn. 37).37 Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass die in Rn. 33 des vorliegenden Urteils in Erwägung gezogene Auslegung zum einen die Wirksamkeit der nach dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren merklich beschränken könnte und zum anderen die betroffenen Personen veranlassen könnte zu fliehen, um ihre Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern, was die Anwendung der Grundsätze und der Verfahren dieser Verordnung unmöglich machen würde vergleiche entsprechend Urteile vom 17. März 2016, Mirza, C?695/15 PPU, EU:C:2016:188, Rn. 52, und vom 25. Januar 2017, Vilkas, C?640/15, EU:C:2017:39, Rn. 37).
38 Außerdem wäre diese Auslegung nicht mit dem im 20. Erwägungsgrund der Dublin?III-Verordnung zum Ausdruck gebrachten Willen des Unionsgesetzgebers, die Inhaftnahme zu erlauben und zugleich die Haftdauer zu begrenzen, vereinbar, da sie eine Beschränkung oder den Ausschluss der Haft nicht entsprechend dem Zeitraum, in dem die betroffene Person in Haft war, sondern ausschließlich dem Zeitraum, der seit der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme vergangen ist, zur Folge hätte.
39 Somit ist Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Dublin?III-Verordnung dahin auszulegen, dass die nach dieser Bestimmung vorgesehene Höchstfrist von sechs Wochen, innerhalb deren die Überstellung einer in Haft genommenen Personen erfolgen muss, nur in dem Fall gilt, dass sich die betroffene Person bereits in Haft befindet, wenn eines der beiden in dieser Bestimmung angeführten Ereignisse eintritt.39 Somit ist Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 der Dublin?III-Verordnung dahin auszulegen, dass die nach dieser Bestimmung vorgesehene Höchstfrist von sechs Wochen, innerhalb deren die Überstellung einer in Haft genommenen Personen erfolgen muss, nur in dem Fall gilt, dass sich die betroffene Person bereits in Haft befindet, wenn eines der beiden in dieser Bestimmung angeführten Ereignisse eintritt.
40 Folglich ist die Haftdauer, wenn die betroffene Person bis zu ihrer Überstellung in Haft genommen wird, nachdem der ersuchte Mitgliedstaat dem Aufnahmegesuch stattgegeben hat, gegebenenfalls erst von dem Zeitpunkt an durch eine der in Art. 28 Abs. 3 dieser Verordnung genau festgelegten Fristen begrenzt, zu dem die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung wegfällt.40 Folglich ist die Haftdauer, wenn die betroffene Person bis zu ihrer Überstellung in Haft genommen wird, nachdem der ersuchte Mitgliedstaat dem Aufnahmegesuch stattgegeben hat, gegebenenfalls erst von dem Zeitpunkt an durch eine der in Artikel 28, Absatz 3, dieser Verordnung genau festgelegten Fristen begrenzt, zu dem die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gemäß Artikel 27, Absatz 3, der Verordnung wegfällt.
41 Auch wenn in der Dublin?III-Verordnung keine Höchstdauer für die Haft festgelegt ist, muss die Haft gleichwohl mit dem in Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 1 dieser Verordnung festgelegten Grundsatz vereinbar sein, wonach die Haft so kurz wie möglich zu sein hat und nicht länger sein darf, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung durchgeführt wird.“ (EuGH 13.9.2017, C-60/16, Rn. 28-41)41 Auch wenn in der Dublin?III-Verordnung keine Höchstdauer für die Haft festgelegt ist, muss die Haft gleichwohl mit dem in Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 1 dieser Verordnung festgelegten Grundsatz vereinbar sein, wonach die Haft so kurz wie möglich zu sein hat und nicht länger sein darf, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung durchgeführt wird.“ (EuGH 13.9.2017, C-60/16, Rn. 28-41)
„57 Der Umstand, dass die betroffene Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung weggefallen ist, bereits in Haft genommen worden war, ist als solcher nicht geeignet, die Überstellung merklich zu erleichtern, da die betroffenen Mitgliedstaaten die technischen Modalitäten der Überstellung nicht regeln können, wenn diese weder grundsätzlich feststeht noch gar deren Zeitpunkt bekannt ist.
58 Außerdem könnte in dem Fall, in dem die betroffene Person erst nach mehreren Wochen in Haft den Rechtsbehelf eingelegt oder die Überprüfung beantragt hat, eine mögliche Verkürzung der zweiten in Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Dublin?III-Verordnung festgelegten Frist um die Tage, die die Person bereits in Haft war, der zuständigen Behörde in der Praxis jegliche Möglichkeit nehmen, die Überstellung durchzuführen, bevor sie die Haft beendet hat, und sie somit daran hindern, von der vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Möglichkeit, die betreffende Person zur Abwehr einer erheblichen Fluchtgefahr in Haft zu nehmen, wirksam Gebrauch zu machen.58 Außerdem könnte in dem Fall, in dem die betroffene Person erst nach mehreren Wochen in Haft den Rechtsbehelf eingelegt oder die Überprüfung beantragt hat, eine mögliche Verkürzung der zweiten in Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 der Dublin?III-Verordnung festgelegten Frist um die Tage, die die Person bereits in Haft war, der zuständigen Behörde in der Praxis jegliche Möglichkeit nehmen, die Überstellung durchzuführen, bevor sie die Haft beendet hat, und sie somit daran hindern, von der vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Möglichkeit, die betreffende Person zur Abwehr einer erheblichen Fluchtgefahr in Haft zu nehmen, wirksam Gebrauch zu machen.
59 Somit ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 28 Abs. 3 der Dublin?III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass auf die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, die Tage, während deren die betreffende Person bereits in Haft war, nachdem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch stattgegeben hat, nicht anzurechnen sind.“ (EuGH 13.9.2017, C-60/16, Rn. 57-59)59 Somit ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Artikel 28, Absatz 3, der Dublin?III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass auf die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, die Tage, während deren die betreffende Person bereits in Haft war, nachdem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch stattgegeben hat, nicht anzurechnen sind.“ (EuGH 13.9.2017, C-60/16, Rn. 57-59)
Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. (Abs. 4 leg. cit.) Gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. (Absatz 4, leg. cit.) Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Mit dem gegenständlichen Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet und der Beschwerdeführer am 7.10.2021 um 17:00 Uhr in Schubhaft genommen. Am 29.11.2021 wurde der Beschwerdeführer um 12:45 eskortiert auf dem Luftweg nach Nizza abgeschoben. Am 7.9.2021 - und somit vor der Inschubhaftnahme - war bereits die Zustimmung Frankreichs (Artikel 18 (1) b) zur Übernahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt eingelangt.Mit dem gegenständlichen Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet und der Beschwerdeführer am 7.10.2021 um 17:00 Uhr in Schubhaft genommen. Am 29.11.2021 wurde der Beschwerdeführer um 12:45 eskortiert auf dem Luftweg nach Nizza abgeschoben. Am 7.9.2021 - und somit vor der Inschubhaftnahme - war bereits die Zustimmung Frankreichs (Artikel 18 (1) b) zur Übernahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt eingelangt.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.10.2021, Zl.: 1281728403/211053170, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.7.2021 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18 (1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Frankreich für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft nachweislich am 19.10.2021 um 13:05 Uhr zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde dagegen nicht erhoben, jedoch auch kein Rechtsmittelverzicht abgegeben.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.10.2021, Zl.: 1281728403/211053170, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.7.2021 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18 (1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Frankreich für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Frankreich gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft nachweislich am 19.10.2021 um 13:05 Uhr zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde dagegen nicht erhoben, jedoch auch kein Rechtsmittelverzicht abgegeben.
Gemäß der zitierten Judikatur des EuGH ist Art. 28 Abs. 3 der Dublin?III-Verordnung dahin auszulegen, dass auf die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, die Tage, während deren die betreffende Person bereits in Haft war, nachdem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch stattgegeben hat, nicht anzurechnen sind.Gemäß der zitierten Judikatur des EuGH ist Artikel 28, Absatz 3, der Dublin?III-Verordnung dahin auszulegen, dass auf die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, die Tage, während deren die betreffende Person bereits in Haft war, nachdem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch stattgegeben hat, nicht anzurechnen sind.
Insgesamt begegnet somit auch die Dauer der Schubhaft keinen Bedenken, zumal nicht einmal zwischen Zustellung des Bescheides und der Überstellung nach Frankreich sechs Wochen verstrichen waren.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenbegehren):
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:Gemäß Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins :
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
Beide Parteien stellten einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG. Da die belangte Behörde obsiegte, war ihr der Kostenersatz zuzusprechen, der Antrag der beschwerdeführenden Partei war dementsprechend abzuweisen.Beide Parteien stellten einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß Paragraph 35, VwGVG. Da die belangte Behörde obsiegte, war ihr der Kostenersatz zuzusprechen, der Antrag der beschwerdeführenden Partei war dementsprechend abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. (Verfahrenshilfe):3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. (Verfahrenshilfe):
§ 8a VwGVG regelt die Gewährung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren und lautet auszugsweise:Paragraph 8 a, VwGVG regelt die Gewährung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren und lautet auszugsweise:
„§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.„§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
[…]“
Im Sinn des § 8a Abs. 2 zweiter Satz VwGVG schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer ein. Verfahrenshilfe kann - worauf die Erläuterungen der Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. GP 1 ff) hinweisen - aber, soweit die Beigebung eines Rechtsanwaltes nicht geboten ist, auch lediglich hinsichtlich einzelner anderer Begünstigungen erteilt werden (Teilverfahrenshilfe). Insbesondere käme im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch nur im Umfang der Befreiung von der für eine Beschwerde gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebührenG 1957 iVm. § 1 und § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV zu entrichtenden Pauschalgebühr in Betracht, soweit diese Aufwendungen - somit EUR 30,- für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge bzw. EUR 15,-- - für Vorlageanträge - von der Partei ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts nicht getragen werden können und die Verfahrenshilfe daher insoweit für den effektiven Zugang zum Gericht unentbehrlich ist (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013). (VwGH 11.9.2019, Ro 2018/08/0008).Im Sinn des Paragraph 8 a, Absatz 2, zweiter Satz VwGVG schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer ein. Verfahrenshilfe kann - worauf die Erläuterungen der Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 1 ff) hinweisen - aber, soweit die Beigebung eines Rechtsanwaltes nicht geboten ist, auch lediglich hinsichtlich einzelner anderer Begünstigungen erteilt werden (Teilverfahrenshilfe). Insbesondere käme im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch nur im Umfang der Befreiung von der für eine Beschwerde gemäß Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, GebührenG 1957 in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV zu entrichtenden Pauschalgebühr in Betracht, soweit diese Aufwendungen - somit EUR 30,- für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge bzw. EUR 15,-- - für Vorlageanträge - von der Partei ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts nicht getragen werden können und die Verfahrenshilfe daher insoweit für den effektiven Zugang zum Gericht unentbehrlich ist vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013). (VwGH 11.9.2019, Ro 2018/08/0008).
Dem völlig mittellosen Beschwerdeführer war daher die beantragte Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr für die gegenständliche Beschwerde zu gewähren.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Dublin III-VO Eingabengebühr Fluchtgefahr Gebührenbefreiung Gesundheitszustand illegale Einreise Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Schubhaft Sicherungsbedarf Überstellung Untertauchen Verfahrenshilfe VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W154.2248539.1.00Im RIS seit
28.07.2022Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022