Entscheidungsdatum
22.06.2022Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W205 2230520-1/5E, , W205 2230520-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
IM NAMEN DER REPUBLIK!,
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Indien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Indien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsbürger, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.12.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 03.12.2019 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, in XXXX , Indien geboren zu sein. Er sei ledig und spreche Punjabi als Muttersprache. Er gehöre der Religion der Sikh und der Volksgruppe der Punjabi an. Zu seiner Ausbildung führte er aus, er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt in der Landwirtschaft gearbeitet. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, sein Vater und seine Schwester seien in Neuseeland, seine Mutter und sein Bruder in Indien aufhältig. Den Entschluss zur Ausreise habe er im August 2019 gefasst und sei im September 2019 in die Türkei geflogen. Über ihm unbekannte Länder sei er schließlich nach Österreich gereist. Er habe nach England gewollt, da dort Freunde von ihm leben würden. Bei der am 03.12.2019 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, in römisch 40 , Indien geboren zu sein. Er sei ledig und spreche Punjabi als Muttersprache. Er gehöre der Religion der Sikh und der Volksgruppe der Punjabi an. Zu seiner Ausbildung führte er aus, er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt in der Landwirtschaft gearbeitet. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, sein Vater und seine Schwester seien in Neuseeland, seine Mutter und sein Bruder in Indien aufhältig. Den Entschluss zur Ausreise habe er im August 2019 gefasst und sei im September 2019 in die Türkei geflogen. Über ihm unbekannte Länder sei er schließlich nach Österreich gereist. Er habe nach England gewollt, da dort Freunde von ihm leben würden.
Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an:
„Ich und meine Familie sind Freiheitskämpfer (friedliche Proteste) der Gruppe Sikh die sich für die Selbständigkeit für Khalistan einsetzten. Ich habe aber nie an Gewalt oder ähnlichen teilgenommen. Diese Bewegung gibt`s es schon lange. Mein Großvater wurde 1984 von der Indischen Regierung umgebracht. Wir möchten Unabhängigkeit von Indien und das Khalistan ein eigenständiges Land wird. Mein Vater und ich waren sehr aktiv in dieser Bewegung.
Mein Vater wurde immer wieder von der Polizei und Regierung bedroht. Im Mai 2019 ist mein Vater nach Neuseeland geflüchtet. Im August 2019 wurde ich in Indien von der Polizei festgenommen. Ich war 2-3 Tage bei der Polizei. Die Polizei hat mich gewarnt, ich solle aufhören und die Bewegung verlassen. Ich also alle Sikh wurden von der Regierung unter Druck gesetzt, da es 2020 eine Volksbefragung geben wird, ob Khalistan selbständig wird oder nicht. Somit bedroht und foltert Personen unsere Bewegung. Die Regierung will nicht, dass wir an der Volksbefragung teilnehmen.“
Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, dass er wieder festgenommen und geschlagen werde.
Am 03.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer außerdem eine Verfahrensanordnung gemäß § 15b AsylG iVm § 7 Abs. 1 VwGVG übergeben, mit welcher ihm mitgeteilt wurde, dass er ab sofort in einem angeführten Quartier Unterkunft zu nehmen habe. Am 03.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer außerdem eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 15 b, AsylG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG übergeben, mit welcher ihm mitgeteilt wurde, dass er ab sofort in einem angeführten Quartier Unterkunft zu nehmen habe.
Am 06.12.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte insbesondere wie folgt aus:
„[…]
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
VP: Ja.
LA: Wie verstehen Sie den Dolmetsch?
VP: Ich verstehe den Dolmetsch sehr gut.
LA: Wie lautet Ihr Familienname?
VP: XXXX VP: römisch 40
LA: Wie lautet Ihr Vorname?
VP: XXXX VP: römisch 40
LA: Wann und wo sind Sie geboren?
VP: Ich bin am XXXX in XXXX , Tarn Taran, Punjab in Indien geboren.VP: Ich bin am römisch 40 in römisch 40 , Tarn Taran, Punjab in Indien geboren.
LA: Gibt es eine Geburtsurkunde oder einen anderen Geburtsnachweis?
VP: Ja, ich habe diese in Indien bei der Familie.
LA: Führen Sie Dokumente oder anderweitige Beweismittel zu Ihrer Identität mit sich?
VP: Nein. Nachgefragt gebe ich an, dass ich einen Führerschien und einen Personalausweis hatte, aber der Schlepper hat mir diese abgenommen. Es kann sein, das es zu Hause Fotokopien gibt, da muss ich aber nachfragen.
LA: Führten Sie jemals einen anderen Familien- und/oder Vornamen? Falls ja, wie lauten diese, wann und auf welcher Grundlage erfolgte eine behördliche Namensänderung?
VP: Nein.
LA: Traten Sie in Österreich und/oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU jemals unter falschen Personalien in Erscheinung? Falls ja, wann und wo bzw. unter welchen Personalien?
VP: Nein
LA: Welche Staatsangehörigkeit(en) besitzen Sie?
VP: Indien. Ich bin seit meiner Geburt Staatsangehöriger von Indien.
LA: Besitzen Sie einen Staatsbürgerschaftsnachweis?
VP: Nein, das gibt es in Indien nicht.
LA: Was ist Ihre Muttersprache?
VP: Punjabi
LA: Haben Sie weitere Sprachkenntnisse, falls ja welche und in welcher Qualität (in Wort und Schrift / mittelmäßig / Grundkenntnisse)?
VP: Hindi kann ich sprechen, aber nicht lesen.
LA: Welchem Religionsbekenntnis gehören Sie an?
VP: Sikh.
LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
VP: Punjabi.
LA: Wie lautet Ihr Familienstand?
VP: Ledig
LA: Wie lautet der Name Ihres Vaters, sein Geburtsdatum, sein Geburtsort und Wohnort?
VP: XXXX , er ist ca. 45 Jahre alt, das genaue Geburtsdatum kenne ich nicht. Mein Vater wohnt in Neuseeland.VP: römisch 40 , er ist ca. 45 Jahre alt, das genaue Geburtsdatum kenne ich nicht. Mein Vater wohnt in Neuseeland.
LA: Wie lautet der Name Ihrer Mutter, ihr Mädchenname, ihr Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort?
VP: XXXX , sie ist ca. 40 Jahre alt, das genaue Geburtsdatum kenne ich nicht. Meine Mutter wohnt in Indien an meiner Geburtsadresse.VP: römisch 40 , sie ist ca. 40 Jahre alt, das genaue Geburtsdatum kenne ich nicht. Meine Mutter wohnt in Indien an meiner Geburtsadresse.
LA: Wie viele Geschwister haben Sie, wie lauten deren Namen, Geburtsdaten, Geburtsorte, Wohnorte?
VP: Ich habe insgesamt 2 Geschwister. Einen Bruder und eine Schwester.
Bruder: XXXX , er ist ca. 16 Jahre alt, StA. v. IndienBruder: römisch 40 , er ist ca. 16 Jahre alt, StA. v. Indien
Schwester: XXXX , sie ist ca. 18 Jahre alt, StA. v. IndienSchwester: römisch 40 , sie ist ca. 18 Jahre alt, StA. v. Indien
Die genauen Geburtsdaten meiner Geschwister kenne ich nicht. Meine Schwester wohnt in Neuseeland. Mein Bruder wohnt gemeinsam mit meiner Mutter in Indien.
LA: Besitzen Ihre Eltern und/oder Ihre Geschwister Identitätsdokumente?
VP: Ja, einen Personalausweis.
LA: Haben Sie weitere Familienangehörige (Onkel, Tanten, etc.) welche derzeit noch in Indien leben?
VP: Ja, ich habe drei Tanten väterlicherseits und einen Onkel ebenfalls väterlicherseits und vier Onkeln mütterlicherseits.
LA: Besitzen Sie ein Handy?
VP: Ja. Ich habe in Österreich noch keine Nummer, mein Handy ist ein Samsung G 6 plus.
LA: Nutzen Sie auch Social Media? Wenn ja, welche?
VP: Ja, ich habe Facebook.
LA: Besitzen sie einen Account zu oben angeführter Social Media Plattform(en)?
VP: XXXX .VP: römisch 40 .
LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat Indien?
VP: Vorgestern habe ich mit meiner Mutter telefoniert. Ich habe mir ein Handy ausgeborgt.
LA: Nennen Sie bitte die Tel.-Nr. Ihrer Verwandten (Mutter) im Herkunftsland mit welchen Sie in Kontakt stehen:
VP: XXXX .VP: römisch 40 .
LA: Wann und wo haben Sie Ihr Heimatland zuletzt verlassen?
VP: Ich habe am 14.09.2019 Indien mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen.
LA: War dies das erste Mal, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?
VP: Ja.
LA: Haben Sie jemals die Ausstellung von einem Visum beantragt bzw. waren Sie jemals im Besitz von einem Visum?
VP: Nein.
LA: Wann, wo und wie reisten Sie in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein?
Schildern Sie bitte Ihre geografische Reiseroute von ihrem Herkunftsstaat bis nach Österreich:
VP: Von XXXX mittels PKW nach Delhi am 09.09.2019. Danach am 14.09.2019 mit dem Flugzeug in die Türkei. Dort war ich ca. 10 Tage. Dann war ich ca. 16 Tage in mir unbekannten Ländern, bevor ich am 02.12.2019 in Österreich ankam.VP: Von römisch 40 mittels PKW nach Delhi am 09.09.2019. Danach am 14.09.2019 mit dem Flugzeug in die Türkei. Dort war ich ca. 10 Tage. Dann war ich ca. 16 Tage in mir unbekannten Ländern, bevor ich am 02.12.2019 in Österreich ankam.
LA: In welchen europäischen Städten sind Sie bisher schon gewesen?
VP: Nein. Die Schlepper sagen nämlich gar nichts.
LA: Schildern Sie bitte chronologisch Ihre Schulbildung:
VP: Ich habe 10 Jahre die Grundschule in Indien besucht und 2 Jahre eine Collage XXXX Collage in XXXX ). VP: Ich habe 10 Jahre die Grundschule in Indien besucht und 2 Jahre eine Collage römisch 40 Collage in römisch 40 ).
LA: Gibt es Zeugnisse zu Ihrer schulischen oder beruflichen Ausbildung – wenn ja, welche?
VP: Ja, diese sind auch zu Hause bei meiner Mutter.
LA: Schildern Sie bitte Ihren beruflichen Werdegang:
VP: Ich habe als Landwirt (Landarbeiter) gearbeitet. Nachgefragt gebe ich an, dass das unser eigener Betrieb war.
LA: Sind oder waren Sie in Ihrem Herkunftsstaat Mitglied in einem Verein?
VP: Nein.
LA: Können Sie Autofahren?
VP: Ja.
LA: Haben Sie einen Führerschein? Wenn ja: Zeitpunkt, Behörde und Ort der Ausstellung?
VP: Ja, ich habe den Führerschein nicht, er wurde mir wie gesagt vom Schlepper abgenommen,
LA: Wie lautet Ihre letzte exakte Wohnadresse im Heimatland (inkl. Gebiet/Region/Provinz)?
VP: Dorf: XXXX , Tarn Taran, Punjab.VP: Dorf: römisch 40 , Tarn Taran, Punjab.
LA: Beschreiben Sie Ihre letzte Wohnadresse bzw. in welchem Zeitraum waren Sie dort wohnhaft?
VP: Wir haben ein Haus, in der Nähe befindet sich ein Sikh Tempel, namens XXXX .VP: Wir haben ein Haus, in der Nähe befindet sich ein Sikh Tempel, namens römisch 40 .
LA: Haben Sie Militärdienst geleistet? Falls ja, in welcher Einheit, unter welchem Kommandanten, an welchem Ort usw.
VP: Nein, gibt es bei uns nicht.
LA: Haben Sie besondere Kennzeichen, wie z. B. Tätowierungen, Narben, etc. (exakte Beschreibung erforderlich):
VP: Nein.
LA: Wie groß sind Sie?
VP: Ca. 175 cm.
LA: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsland jemals eine Operation in einem Krankenhaus? Falls ja, wann, in welchem Krankenhaus, welche Operation?
VP: Nein.
LA: Verbüßten Sie bereits in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Drittstaat eine Haftstrafe?
VP: Ja, in Indien wurde ich festgenommen wegen meiner „Khalistan“-Überzeugung. Das war im August 2019 für drei Tage, das Gefängnis war in XXXX .VP: Ja, in Indien wurde ich festgenommen wegen meiner „Khalistan“-Überzeugung. Das war im August 2019 für drei Tage, das Gefängnis war in römisch 40 .
[…]
LA: Haben Sie in Ihrem Herkunftsland oder in einem anderen Land Verwandte und/oder
Bekannte, welche Ihre Angaben in Bezug auf Ihre tatsächliche Identität bestätigen können?
VP: Meine in Indien lebende Familie, meine Eltern (Vater in Neuseeland) und meine Geschwister können meine Identität bestätigen.
LA: Haben Sie in Österreich oder in einem anderen EU-Land Verwandte und/oder Bekannte, welche Ihre Angaben in Bezug auf Ihre tatsächliche Identität bestätigen können?
VP: Nein.
LA: Haben Sie familiäre Beziehungen in Österreich bzw. in einem anderen EU-Land ?
VP: Nein.
LA: Sind oder waren Sie in der Vergangenheit im Besitz eines Dokumentes Ihres Heimatstaates (Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Personenstandsurkunde, Wehrdienstbuch, etc.)?
VP: Ich hatte einen Indischen Reisepass, ausgestellt von der Passbehörde in Tarn Taran und einen Führerschein. Diese wurde mir vom Schlepper in der Türkei abgenommen.
allfällig:
LA: Verfügen Sie über schriftliche oder elektronisch gesicherte Kopien von Dokumente die Ihre Identität bestätigen?
VP: Ja, ich werde mir diese über Whats App zuschicken lassen. Eine Geburtsurkunde, Fotokopien vom Führerschein und auch Kopien des Personalausweises.
Behördliche Aufforderung:
Die VP wird hiermit vom LA behördlich dazu aufgefordert alle notwendigen Schritte für eine ehest mögliche Übermittlung sämtlicher allfällig im Herkunftsstaat befindlicher bzw. noch zu beschaffender identitätsbezeugender nach Österreich in Veranlassung zu nehmen. Die VP wird darauf hingewiesen, dass sie dafür Sorge zu tragen hat, dass diese Nachweise zunächst in elektronischer Form oder in Fotokopie und sodann auch im Original unaufgefordert und unverzüglich dem BFA in Vorlage gebracht werden.
LP: Haben Sie diese behördliche Aufforderung vollinhaltlich verstanden?
VP: Ja, ich habe diese Aufforderung verstanden und werde unverzüglich dafür Sorge tragen, dass ich die Beweismittel zu meiner Identität unverzüglich vorab elektronisch und in weiterer Folge auch im Original dem BFA vorlege.
LA: Haben Sie zu den soeben an Sie herangetragenen Fragen und/oder zu Ihren Antworten noch etwas Ergänzendes hinzuzufügen?
VP: Nein.
LA: Möchten Sie noch etwas anführen, das für die Prüfung Ihrer Identität maßgeblich und
hilfreich sein könnte?
VP: Nein.
LA: Entsprechen alle Ihre Angaben der Wahrheit oder möchten Sie Korrekturen vornehmen? (Wenn ja) Welche Angaben sollten korrigiert werden?
VP: Alle meine Angaben entsprechen der Wahrheit und es sind derzeit keine Korrekturen erforderlich.
[…]“
Am 11.12.2019 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:
„[…]
F: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?
A: Meine Muttersprache ist Punjabi, ich spreche aber auch Hindi. Hindi kann ich aber nicht lesen. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Punjabi, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird.
F: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?
A: Ja.
F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?
A: Nein.
F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
A: Ja, mir geht es sehr gut.
F: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente?
A: Nein, ich bin gesund und ich benötige auch keine Medikamente.
[…]
F: Sind Sie in diesem Verfahren vertreten?
A: Nein.
F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 03.12.2019 durch die PI Wels Fremdenpolizei erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?
A: Ja, ich habe dort die Wahrheit gesagt. Korrekturen oder Ergänzungen habe ich keine mehr dazu anzuführen.
F: Sie wurden am 06.12.2019 durch das BFA – EASt-West zur Identitätsprüfung befragt. Stimmen Die von Ihnen dazu gemachten Angaben bzw. möchten Sie dazu Korrekturen oder Ergänzungen anführen?
A: Ja, diese Angaben stimmen und ich habe die Wahrheit gesagt. Korrekturen oder Ergänzungen habe ich zu dieser Einvernahme auch nicht.
F: In dieser Einvernahme wurden Sie aufgefordert Dokumente zu beschaffen und dieser Behörde vorzulegen. Was haben Sie diesbezüglich schon unternommen?
A: Ja, ich habe mit meiner Mutter gesprochen und ihr gesagt, dass sie mir so schnell als möglich Dokumente, wenn welche gefunden werden, schicken soll.
F: Haben Sie sich die von Ihnen in der Einvernahme am 06.12.2019 angeführten Dokumente schon auf elektronischem Weg zuschicken lassen?
A: Nein, noch nicht.
F: Warum nicht?
A: Ich vermute, dass noch meine Geburtsurkunde zu Hause ist. Diese wird mir dann per Post geschickt werden. Bis jetzt hat meine Mutter dieses Dokument noch nicht gefunden.
F: Wo befindet sich Ihr Führerschein?
A: Die gesamten Unterlagen hat mir der Schlepper abgenommen.
F: Welche Unterlagen hat Ihnen der Schlepper abgenommen?
A: Meinen Führerschein, meinen Personalausweis und meinen Reisepass.
F: In der Einvernahme am 06.12.2019 gaben Sie an, dass Sie sich Kopien Ihres Führerscheins, des Personalausweises und der Geburtsurkunde schicken lassen könnten. Wie geht dies, wenn der Schlepper diese Unterlagen hat?
A: Meine Mutter hat die Unterlagen noch nicht gefunden.
F: Wie kann Ihre Mutter diese Unterlagen finden, wenn diese der Schlepper haben sollte?
A: Wir haben von allen Unterlagen Kopien gemacht und diese Kopien sind noch zu Hause. Meine Mutter hat die Kopien bisher noch nicht gefunden. F: Wie kann Ihre Mutter diese Unterlagen finden, wenn diese der Schlepper haben sollte?, A: Wir haben von allen Unterlagen Kopien gemacht und diese Kopien sind noch zu Hause. Meine Mutter hat die Kopien bisher noch nicht gefunden.
F: Haben Sie oder Ihre Familienangehörigen bereits jemals irgendwo einen Antrag auf int. Schutz gestellt?
A: Nein, ich habe bisher noch nie irgendwo anders um Asyl angesucht. Auch von meiner Familie hat bisher noch nie jemand irgendwo um Asyl angesucht.
F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Nein.
F: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht?
A: Hier in Österreich nicht. Nur in London wohnt ein Freund von mir.
F: Sie führten in der Einvernahme am 06.12.2019 aus, dass Sie einen Reisepass gehabt hätten. Wann haben Sie diesen Reisepass beantragt bzw. wann wurde Ihnen dieser Pass ausgestellt?
A: Im August 2019 habe ich den Reisepass von der offiziellen Passbehörde bekommen. Von der Passbehörde in der Stadt Tan Taran, im Punjab.
F: Hatten Sie Probleme bei der Ausstellung des Passes?
A: Nein, es gab keine Probleme bei der Ausstellung.
F: Haben Sie jemals ein Visum für ein EU-Land beantragt?
A: Der Schlepper hat für mich ein türkisches Visum beantragt. Ansonsten hatte ich kein Visum.
F: Verfügen Sie über Barmittel?
A: Ich verfüge derzeit über ca. EURO 35,-- bis EURO 40,--.
F: Wie lautet Ihre letzte Wohnadresse in Ihrem Herkunftsstaat und wie lange haben Sie sich dort aufgehalten?
A: Meine letzte Adresse lautete: Indien, Punjab, Stadt Tan Taran, Polizeiinspektion XXXX , Postamt XXXX , Dorf XXXX . Im Dorf XXXX bin ich geboren und ich habe mich in diesem Dorf bis zu meiner jetzigen Ausreise aufgehalten.A: Meine letzte Adresse lautete: Indien, Punjab, Stadt Tan Taran, Polizeiinspektion römisch 40 , Postamt römisch 40 , Dorf römisch 40 . Im Dorf römisch 40 bin ich geboren und ich habe mich in diesem Dorf bis zu meiner jetzigen Ausreise aufgehalten.
F: Wie viele Einwohner hat das Dorf XXXX ?F: Wie viele Einwohner hat das Dorf römisch 40 ?
A: Unser Dorf ist größer als die anderen. Das Dorf hat 2.000 bis 2.500 Einwohner.
F: Wie groß ist die Stadt Tan Taran?
A: Es ist ein großer Bezirk. Es ist sehr groß. Ich weiß nicht, wie viele Personen dort leben.
F: Wann haben Sie Ihre letzte Wohnadresse und wann haben Sie Indien verlassen?
A: Mein Dorf habe ich am 09.09.2019 verlassen. Am 14.09.2019 habe ich dann über den Flughafen Delhi Indien verlassen.
F: Gab es Probleme bei der Ausreise am Flughafen Delhi?
A: Nein.
F: Sind Sie schlepperunterstützt nach Österreich gereist?
A: Ja.
F: Wie viel haben Sie dem Schlepper bezahlt?
A: 2.000.000,-- ind. Rupien. (Anm. EURO 25.465,76 – Stand mit 11.12.2019)A: 2.000.000,-- ind. Rupien. Anmerkung EURO 25.465,76 – Stand mit 11.12.2019)
F: Woher hatten Sie das Geld für die Reise?
A: Das war mein eigenes gespartes Geld. Von der Landwirtschaft. Weiters hatte ich auch einen LKW. Diesen LKW habe ich verkauft.
F: Welches Land war Ihr Reiseziel?
A: England. Weil dort Freunde von mir sind.
F: Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen bzw. warum stellen Sie den gegenständlichen Antrag auf int. Schutz?
A: Wegen der Probleme mit der Polizei habe ich Indien verlassen. Die Polizei hat mich belästigt bzw. die Polizei sucht mich.
F: Warum sucht die Polizei Sie?
A: Im Jahr 1984 ist mein Großvater umgebracht worden. Wegen der „Khalistan-Auseinandersetzungen“. Mein Vater hat auch diese Probleme bekommen. Deswegen ist er auch im Ausland. Die Polizei hat mich auch gefragt und inhaftiert. Sie haben vermutet, dass ich mit Khalistan zu tun gehabt hätte. Ich sympathisiere auch mit Khalistan. Ich habe gespürt, dass ich Probleme bekommen werde und deswegen habe ich mit dem Schlepper Kontakt aufgenommen. Am 09.09.2019 habe ich dann das Dorf verlassen und am 14.09.2019 habe ich Indien verlassen.
F: Seit wann ist Ihr Vater im Ausland?
A: Seit Mai 2019.
F: Wo befindet sich Ihr Vater jetzt?
A: Er ist in Neuseeland.
F: Sie führten aus, dass Ihr Großvater umgebracht worden sei. Weswegen ist er umgebracht worden?
A: Die Polizei hat ihn im Jahr 1984 erschossen. Es hat Auseinandersetzungen wegen Khalistan gegeben. Er hat Khalistan geholfen. Die Polizei hat dies damals vermutet und hat ihn erschossen.
F: Welche Probleme hatte Ihr Vater?
A: Die Polizei hat ihm auch Probleme gemacht und ihn auch belästigt. Die Polizei hat ihn bedroht. Deswegen ist er ausgereist.
F: Was hat die Polizei Ihrem Vater gedroht?
A: Er sollte seine Beziehungen zu Khalistan aufhören. Ansonsten wird er erschossen.
F: Was hat Ihr Vater für „Khalistan“ gemacht?
A: Er hat am Straßenmarsch für Khalistan teilgenommen. Auch hat er dabei ein Plakat getragen. Solche Sachen eben.
F: Seit wann sympathisieren Sie für „Khalistan“?
A: Seit meiner Jugend. Mein Opa hat Khalistan geholfen und für Khalistan gearbeitet.
F: Welche konkreten Probleme hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat?
A: Ich habe auch an solchen Sachen teilgenommen. Dass Khalistan frei wird. Die Polizei hat mir gedroht und gesagt, dass ich damit aufhören soll. Die Polizei hat mich belästigt.
F: An welchen Sachen haben Sie teilgenommen?
A: Ich habe an Straßenmärschen teilgenommen. Ca. zwei- bis dreimal im Monat waren diese Märsche. Ich habe bei diesen Märschen Plakate getragen.
F: Wo haben diese Straßenmärsche stattgefunden?
A: Das war in mehreren Städten. In Tan Taran, in Amritsar und noch in anderen Städten.
F: Seit wann machen Sie das?
A: Nach der 10 Schulstufe habe ich damit angefangen. Damals war ich ca. 17 Jahre alt.
F: Sie sind jetzt 21 Jahre alt. Also haben Sie vier Jahre lang an Straßendemonstrationen teilgenommen. Stimmt dies so?
A: Ja, das stimmt.
F: Wie viele Leute haben an diesen Märschen teilgenommen?
A: Ab und zu 50 Personen, ab und zu 100 Personen. Es waren manchmal auch mehr. Es kommt darauf an, wo diese Märsche waren.
F: Hatten Sie eine besondere Position oder Aufgabe bei diesen Märschen?
A: Nein, ich bin einfach mitgegangen.
F: Sie führten aus, dass Sie von der Polizei verhaftet worden wären. Wann war das?
A: Das war im August 2019.
F: Wann genau?
A: Das genaue Datum weiß ich nicht mehr. Ich war aber drei Tage lang in Haft.
F: Wo waren Sie in Haft?
A: In XXXX . A: In römisch 40 .
F: Waren Sie öfters in Haft?
A: Ich war einmal in Haft. In dieser Haft wurde ich auch geschlagen.
F: Warum wurden Sie festgenommen?
A: Ich wurde deswegen festgenommen, weil ich diese Tätigkeiten nicht machen sollte.
F: Haben Sie jemals an gewaltsamen oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen?
A: Nein.
F: Sind diese Straßenmärsche immer friedlich verlaufen?
A: Diese Märsche waren friedlich. Zum Schluss wurde die Demonstration durch die Polizei aufgelöst.
F: Wurden diese Märsche immer von der Polizei aufgelöst?
A: Ja, immer.
F: Wer hat diese Märsche organisiert?
A: Ältere Leute. Senioren. Das waren führende Personen in unserer Stadt. Diese haben diese Märsche organisiert.
F: Wer konkret hat diese Märsche organisiert?
A: XXXX . XXXX . XXXX . Das waren die führenden Leute. A: römisch 40 . römisch 40 . römisch 40 . Das waren die führenden Leute.
F: Wo wohnen diese von Ihnen soeben genannten Personen?
A: Zwei sind aus Tan Taran und einer aus Amritsar. Wo sie wohnen weiß ich aber nicht.
F: Was machen diese Personen beruflich?
A: Ich weiß nicht, was sie persönlich arbeiten. Ich weiß nur, dass sie die Märsche organisiert haben und für die Freiheit arbeiten.
F: Wie haben Sie immer von diesen Märschen erfahren?
A: Die Gruppen und Freunde sprechen untereinander. Da wird zum Beispiel gesagt, dass heute um 10:00 Uhr ein Straßenmarsch stattfindet. So hat man das erfahren.
F: Besteht aktuell ein Haftbefehl gegen Sie?
A: Nein.
F: Um was konkret handelt es sich bei „Khalistan“?
A: Khalistan ist eine Stadt bzw. ein Ort, in welchem über die Freiheit des Punjab gesprochen wird. Die Leute, die dort wohnen, diskutieren darüber.
F: Was wissen Sie noch über „Khalistan“?
A: Was meinen Sie damit?
F: Nochmals: Was wissen Sie noch über „Khalistan“ oder was fällt Ihnen zum Begriff „Khalistan“ ein?
A: Ein friedlicher Staat für die Sikhs. Es ist der zukünftige Plan der Sikh-Religion. Einen freien und friedlichen Staat zu schaffen. Der Name dieses Staates ist „Khalistan“.
F: Was fällt Ihnen noch zu „Khalistan“ ein?
A: Ansonsten fällt mir nichts mehr ein. Mehr weiß ich nicht.
F: Gibt es hinsichtlich „Khalistan“ zukünftig ein wichtiges Ereignis?
A: Es gibt den Plan, dass irgendwann einmal eine Wahl stattfindet, damit Khalistan ein eigener Staat wird.
F: Wann sollte diese Wahl sein?
A: Das soll im Jahr 2020 sein.
F: Wann konkret?
A: 2020 wird es stattfinden. Das ist sicher. Der betreffende Monat, in welchem diese Wahl sein wird, ist noch nicht festgelegt. Das wissen wir noch nicht.
F: Gibt es noch weitere Gründe für die gegenständliche Antragstellung?
A: Nein, andere Gründe habe ich nicht. Die Polizei hat mich geschlagen.
F: Wurden damals noch weitere Personen festgenommen oder wurden nur Sie alleine festgenommen?
A: Mehrere Leute wurden festgenommen. Aus unserem Ort. Aus unserem Ort wurden früher schon mehrere Personen von der Polizei umgebracht. Wir sind eine gezielte Stadt.
F: Was meinen Sie mit „gezielter Stadt“?
A: Populäre Personen, die mit dem Khalistan-Thema zu tun hatten, sind aus unserem Dorf.
F: Wo leben diese Personen jetzt?
A: Nein. Diese wurden getötet.
F: Wann wurden diese Personen getötet?
A: Das war im Jahr 1984. In diesem Jahr kam auch mein Großvater ums Leben.
F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen?
A: 3x Nein. Ich hatte nur Probleme mit der Polizei wegen dem Khalistan-Thema.
F: Hatten Sie wegen Ihrer Religion oder wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme?
A: 2x Nein. Die Polizei hat mich nur wegen Khalistan bedroht und geschlagen.
F: Waren Sie jemals politisch tätig?
A: Nein, ich war nie Mitglied einer Partei. Ich habe nur an den Khalistan-Märschen teilgenommen.
F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Verfolgung durch Dritte Probleme?
A: Nein.
F: Sie führten aus, dass Sie von der Polizei während Ihrer Anhaltung stark geschlagen worden wären. Was meinen Sie damit konkret?
A: Ich habe Ohrfeigen bekommen und sie haben mich auf den Kopf geschlagen. Auch wurde ich mit dem Schlagstock geschlagen. Das war mehrmals in diesen drei Tagen. Sie sagten zu mir, dass ich damit aufhören soll, ansonsten würde ich so wie mein Opa erschossen werden.
F: Hat die Polizei somit gewusst, dass Ihr Großvater erschossen worden ist?
A: Ja, natürlich. Die Polizeiinspektion liegt zwei Kilometer von unserem Wohnhaus entfernt. Der Vorfall ist natürlich bekannt.
F: Haben Sie hinsichtlich dieser Schläge irgendwelche Verletzungen davongetragen?
A: Nein. Ich hatte nur ein paar blaue Flecken und diese sind mittlerweile schon wieder weggegangen.
F: Warum haben Sie nicht in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung gesucht?
A: Das wäre nicht möglich gewesen. Deswegen ist mein Vater auch ins Ausland geflohen.
F: Was macht Ihr Vater in Neuseeland?
A: Er arbeitet dort in einer Fabrik.
F: Hat Ihr Vater auch um Asyl angesucht?
A: Ja.
F: Vorher habe ich Sie gefragt, ob irgendjemand von Ihrer Familie schon irgendwo um Asyl angesucht hat. Dies verneinten Sie. Warum?
A: Ich habe die Frage so verstanden, ob schon jemand von meiner Familie hier in Europa um Asyl angesucht hat.
F: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
A: Die Polizei wird mich wieder inhaftieren und schlagen.
F: Warum sollte die Polizei Sie wieder inhaftieren?
A: Die Polizei wird erfahren, dass ich im Ausland war und wieder zurückgekommen bin. Sie werden mir auch wieder sagen, dass ich mit meinen Tätigkeiten weitermachen werde.
F: Sie führten vorher aus, dass im Jahr 2020 eine Wahl stattfinden würde. Wo soll diese Wahl stattfinden?
A: Was ich erfahren habe, wird eine Online-Wahl stattfinden. Auch internationale Leuten werden daran beteiligt sein.
F: Sie führten vorher aus, dass Sie bei diesen Straßenmärschen Plakate getragen hätten. Was stand auf diesen Plakaten?
A: Es stand darauf „We want Khalistan!“. Das sind auf Englisch und auch auf Punjabi auf diesen Plakaten.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert?
A: Ja, weitere Gründe habe ich auch nicht.
F: Sind Sie damit einverstanden, wenn Ihre Angaben – falls dies als notwendig erachtet wird – in Ihrem Herkunftsstaat durch einen Vertrauensanwalt und/oder Sachverständigen überprüft werden?
A: Ja, ich stimme einer Recherche in meinem Herkunftsstaat zu. (Anm.: Die schriftliche Zustimmungserklärung wird vom ASt. unterzeichnet und zum Akt genommen.)A: Ja, ich stimme einer Recherche in meinem Herkunftsstaat zu. Anmerkung, Die schriftliche Zustimmungserklärung wird vom ASt. unterzeichnet und zum Akt genommen.)
F: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf int. Schutz gemäß § 3 Asylgesetz abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?F: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf int. Schutz gemäß Paragraph 3, Asylgesetz abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
A: Meine Probleme sind auch religiöse Probleme. Weil nur XXXX betroffen sind. A: Meine Probleme sind auch religiöse Probleme. Weil nur römisch 40 betroffen sind.
Anmerkung:
Ihnen werden die Länderfeststellungen zu Indien ausgefolgt, sowie der maßgebliche Inhalt kurz erläutert und werden Sie auf die Möglichkeit zur umfassenden Stellungnahme in der zweiten Einvernahme (Parteiengehör) vor dem BFA hingewiesen.
Anmerkung:
Dem ASt. wird die Verfahrensanordnung gem. § 63 Abs. 2 AVG gegen eigenhändige Unterschriftsleistung ausgefolgt. Der Inhalt der Verfahrensanordnung wird dem ASt. durch den anwesenden Dolmetscher zur Kenntnis gebracht.Dem ASt. wird die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 63, Absatz 2, AVG gegen eigenhändige Unterschriftsleistung ausgefolgt. Der Inhalt der Verfahrensanordnung wird dem ASt. durch den anwesenden Dolmetscher zur Kenntnis gebracht.
Anmerkung: Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht nachkommen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren in Ihrer Abwesenheit fortgesetzt wird.
F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?
A: Ja.
F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?
A: Nein.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung:
F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?
A: Ja.
F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?
A: Einwände habe ich keine. Alles wurde richtig aufgeschrieben. Alles passt.
[…]“
Am 19.12.2019 wurde der Beschwerdeführer erneut im Beisein seiner Rechtsberatung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen Folgendes an:
„[…]
F: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?
A: Ja, sehr gut.
F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?
A: Nein.
F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
A: Ja.
Anmerkung:
Die anwesende Rechtsberaterin erklärt auf konkrete Nachfrage hin, dass im gegenständlichen Fall am 13.12.2019, von 13:15 Uhr bis 13:30 Uhr, und am 18.12.2019, 15:15 Uhr bis 15:30 Uhr, jeweils ein Rechtsberatungsgespräch stattgefunden hat.
Anmerkung:
Der ASt. erklärt auf konkrete Nachfrage hin, dass ihm die allgemeinen Informationen bereits zur Kenntnis gebracht wurden.
Anmerkung:
Dem ASt. wird die vor der EASt-West am 11.12.2019 gemachte Niederschrift, welche seine Unterschrift trägt, vorgelegt.
F: Sind die von Ihnen im Rahmen der ersten Einvernahme gemachten Angaben richtig und halten Sie diese aufrecht?
A: Ja, meine Angaben stimmen und ich halte diese aufrecht.
F: Möchten Sie bezüglich der oa. Einvernahme Korrekturen oder Ergänzungen vorbringen?
A: Nein, ich habe nichts mehr dazu zu sagen. Wenn Sie Fragen haben, dann können Sie mich gerne noch fragen.
F: Ihnen wurden in der Einvernahme am 11.12.2019 die aktuellen Länderfeststellungen zu Indien ausgefolgt. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
A: Ich habe dort über den Punjab gelesen. Einiges war richtig und machen Sachen waren nicht richtig.
F: Was möchten Sie nunmehr dazu anführen?
A: Die Länderfeststellungen habe ich selbst nicht gelesen. Ein Freund hat mir aber gesagt, dass dort drinnen steht, dass die Polizei keine Menschen schlagen oder misshandeln würde. Dies entspricht aber nicht der Wahrheit. Ansonsten habe ich nichts dazu zu sagen.
F: Möchten Sie eine Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgangsweise des BFA (Anm. Abweisung gem. §§ 3,8 AsylG des Antrages auf int. Schutz; Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG) abgeben?F: Möchten Sie eine Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgangsweise des BFA Anmerkung Abweisung gem. Paragraphen 3,,8 AsylG des Antrages auf int. Schutz; Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG) abgeben?
A: Mir ist gesagt worden, dass man, wenn man religiöse Probleme hat, Asyl bekommt. Ich habe ja angeführt, dass ich religiöse Probleme habe.
F: Sie führten aber in der ersten Einvernahme an, dass Sie „Khalistan“ unterstützt hätten.
A: Ja, das stimmt. Für mich sind das aber religiöse Probleme, weil die Sikhs diesen eigenen Staat möchten. Ich gehöre auch zu den Sikhs und deswegen unterstütze ich auch „Khalistan“. In Indien hatte ich noch einen Turban und einen langen Vollbart.
F: Sie tragen jetzt auch noch einen Vollbart?
A: Auf der Reise war es etwas schwierig die Haare zu pflegen. Ich wollte meine Haarpracht auch nicht verlieren, aber die Schlepper haben mir dann die Haare geschnitten und den Bart gestutzt.
Die Rechtsberaterin hat keine Fragen.
F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?
A: Ja.
F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?
A: Ein Freund von mir hat die letzte Niederschrift durchgelesen und hat mir gesagt, dass ich damals von meinem Großvater erzählt habe. Das habe ich gemacht, weil mein Großvater schon den Weg zu „Khalistan“ eingeschlagen hat. Mein Vater auch. Obwohl ich 1998 geboren bin, ist mir in der Familie schon vorgegeben, dass auch ich „Khalistan“ unterstütze. Deswegen habe ich mich auch in Indien schon dieser Bewegung angeschlossen.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung:
F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
A: Ja, sehr gut.
F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?
A: Ja.
F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, bzw. wurde alles richtig und vollständig protokolliert?
A: Alles passt. Einwände habe ich keine.
[…]“
Der Vorfallmeldung über das Verlassen einer Bundebetreuung in der Nachtzeit vom 30.12.2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unerlaubt die Unterkunft verlassen habe und bei der Standeskontrolle am 29.12.2019 nicht anwesend gewesen sei. Somit liege ein Verstoß gegen die Hausordnung und ein Verstoß gegen die VAO §15b AsylG vor.
Mit Verfahrensanordnung vom 31.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer die Aufhebung der Anordnung der Unterkunftnahme mit sofortiger Wirkung mitgeteilt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2020, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gem. § 15b Abs. 1 AslyG wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen von 03.12.2019 bis 31.03.2020 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII.). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2020, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gem. Paragraph 15 b, Absatz eins, AslyG wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen von 03.12.2019 bis 31.03.2020 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat Indien ebenso wenig festgestellt werden habe können wie eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr. Zur Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens führte das BFA beweiswürdigend folgendes aus:
„[…]
Soweit Sie ausführten, dass Sie Ihren Herkunftsstaat deswegen verlassen hätten müssen, da Sie wegen Ihres Engagements für die Errichtung des Staates „Khalistan“ mit der indischen Polizei Probleme gehabt hätten, so kann Ihren diesbezüglichen Angaben aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden.
1) Sie führten aus, dass Sie wegen Ihres Engagements für Khalistan von der indischen Polizei festgenommen und geschlagen worden wären. Auch führten sie aus, dass die indische Polizei suchen würde bzw. Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Indien von der Polizei festgenommen werden würden. Nicht nachvollziehbar ist, dass Sie von der indischen Polizei gesucht sein sollten, es jedoch – lt. Ihren eigenen Angaben – aber nicht einmal einen Haftbefehl gegen Sie geben würde. Ebenso ist an dieser Stelle festzuhalten, dass Sie kurz vor Ihrer Ausreise aus Indien von den offiziellen Stellen problemlos einen Reisepass erhalten haben. Mit diesem Reisepass haben Sie sich in weiterer Folge der Grenzkontrolle am Flughafen in Delhi gestellt und konnten anschließend ohne Probleme Indien verlassen. Wären Sie – so wie von Ihnen behauptet – tatsächlich in Indien gesucht, so hätten Sie sicherlich nicht ein reisefähiges Dokument erhalten und hätten auch sicherlich nicht problemlos die Grenzkontrollstelle passieren können.
2) Sie gaben an, dass Sie einmal von der indischen Polizei wegen Ihres Engagements für die Errichtung eines eigenen Staates im August 2019 für drei Tage festgenommen und während dieser Zeit auch geschlagen worden wären. Bleibende Verletzungen hätten Sie von diesen Schlägen keine davongetragen. Lediglich blaue Flecken seien zu sehen gewesen, aber auch diese seien jetzt schon verschwunden. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, dass es Ihnen nicht möglich war zu nennen, wann konkret Sie festgenommen bzw. angehalten worden wären, obwohl dieses Ereignis für Ihr weiteres Leben von entscheidender Bedeutung gewesen wäre.
3) Sie gaben an, dass Sie seit vier Jahren, monatlich ca. zwei- bis dreimal, an Protestmärschen für Khalistan teilgenommen hätten. Diese Märsche seien von älteren Männern organisiert worden. Nicht nachvollziehbar ist hier, dass Sie in weiterer Folge nicht nennen konnten, wo die Organisatoren dieser Märsche wohnen würden bzw. was diese beruflich machen würden oder gemacht hätten, obwohl diese Personen – lt. Ihren eigenen Angaben – zu den „führenden Personen Ihrer Stadt“ gehört hätten.
4) Sie führten an, dass Sie seit mehreren Jahren zwei- bis dreimal im Monat an Protestmärschen für Khalistan teilgenommen hätten. Dabei hätten Sie auch Plakate getragen. Von diesen Märschen hätten Sie von Gruppen bzw. von Freunden erfahren. So sei z.B. gesagt worden, dass „heute um 10:00 Uhr ein Straßenmarsch“ stattfinden würde. Nicht nachvollziehbar ist hier, dass Sie trotz Ihrer beruflichen Tätigkeit in der Landwirtschaft immer an diesen offenbar sehr spontan bzw. kurzfristig organisierten Märschen hätten teilnehmen können.
5) Sie erklärten, dass Ihr Großvater bereits für Khalistan gekämpft hätte und dabei im Jahr 1984 sein Leben verloren hätte. Auch Ihr Vater hätte sich für Khalistan eingesetzt. Daher sei für Sie dieser Weg schon vorgezeichnet gewesen. Sie hätten für Khalistan sympathisiert und Sie hätten über mehrere Jahre hinweg an Protestmärschen teilgenommen. Näher zu Khalistan befragt führten Sie vorab aus, dass es sich dabei um eine Stadt bzw. einen Ort handeln würde, in welchem über die Freiheit des Punjab gesprochen werden würde. Dann gaben Sie an, dass die Sikhs einen freien und friedlichen Staat schaffen möchten, welcher Khalistan heißen würde. Ansonsten würden Sie nichts mehr zu Khalistan sagen können. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, dass es Ihnen in keinster Weise möglich war konkrete Angaben zu „Khalistan“ zu machen, obwohl – lt. Ihren eigenen Angaben – Ihre Familie einen sehr großen Bezug zu diesem Thema hätte und Sie selbst sich auch schon seit mehreren Jahren für Khalistan engagieren würden.
Zu Ihrem weiteren Vorbringen, dass Sie im Falle der Rückkehr von der Polizei inhaftiert werden könnten, da die Polizei erfahren würde, dass Sie im Ausland gewesen wären und diese Ihnen vorwerfen würde, dass Sie Ihre Tätigkeit für Khalistan wieder aufnehmen könnten, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine reine Vermutung Ihrerseits handelt. „Khalistan“, auch „Sikh-Republik Khalistan“ oder „Heiliges Königreich Khalistan der Sikh“ ist die ab Anfang des 20. Jahrhunderts aufgekommene Idee einer nationalistischen Bewegung unter den Sikhs, einen unabhängigen Staat in Indien und Pakistan zu errichten, der den heutigen Punjab und umliegende Gebiete umfassen soll. Khalistan entstand als Aufstandsbewegung im Umfeld anderer religiöser nationalistischer Gruppierungen, die sich gegen die britische Kolonialverwaltung richteten. Die separatistische Bewegung für die Errichtung Khalistans erreichte ihre Hochphase im Indien der 1980er Jahre und hat seither deutlich an Schwung verloren, wenn auch in Kreisen von im Ausland lebenden Sikhs nach wie vor in begrenztem Ausmaß Unterstützung für sie existiert. Vor dem Terrorangriff auf Air-India-Flug 182 hatte Khalistan in Teilen der nordamerikanischen Sikhs beträchtlichen Rückhalt genossen. Die Khalistan-Bewegung wird inzwischen hauptsächlich als unbedeutende Separatistenbewegung angesehen, die in erster Linie von nicht im Punjab lebenden Sikhs getragen wird. Dass Sie somit in Ihrem Herkunftsstaat wegen eines möglichen Referendums zu „Khalistan“ persönliche Probleme bekommen würden, ist nicht ersichtlich.
Zusammenfassen wird festgehalten, dass es sich bei Ihrem Vorbringen offensichtlich um ein gedankliches Konstrukt handelt, welches Sie in Ermangelung eines tatsächlichen Abschiebehindernisses vorbrachten, um so Ihrer drohenden Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat entgegenzuwirken.
[…]“
In Österreich – so die Begründung des angefochtenen Bescheides weiter – habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Er beziehe kein geregeltes Einkommen, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und sei in Österreich auf Unterstützung der Grundversorgung angewiesen. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Anordnung der Unterkunftnahme sowie die Folgen einer allfälligen Missachtung seinen dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Er habe somit gem. § 15 Abs. 1 AsylG in einer näher bezeichneten Betreuungsstelle Unterkunft zu nehmen gehabt, da er im Zuge der gegenständlichen Antragstellung keinerlei identitätsbezeugende Dokumente vorgelegt habe und weitere Erhebungen zur Identität erforderlich seien. Es sei ihm im Rahmen der Einvernahme aufgetragen worden, identitätsbezeugende Dokumente bzw. Dokumentenkopien vorzulegen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer bis dato nicht nachgekommen und am 31.03.2020 sei mit neuerlicher Verfahrensanordnung die Anordnung zur Unterkunftnahme gem. § 15b AsylG vom 03.12.2019 wieder aufgehoben worden. In Österreich – so die Begründung des angefochtenen Bescheides weiter – habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Er beziehe kein geregeltes Einkommen, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und sei in Österreich auf Unterstützung der Grundversorgung angewiesen. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Anordnung der Unterkunftnahme sowie die Folgen einer allfälligen Missachtung seinen dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Er habe somit gem. Paragraph 15, Absatz eins, AsylG in einer näher bezeichneten Betreuungsstelle Unterkunft zu nehmen gehabt, da er im Zuge der gegenständlichen Antragstellung keinerlei identitätsbezeugende Dokumente vorgelegt habe und weitere Erhebungen zur Identität erforderlich seien. Es sei ihm im Rahmen der Einvernahme aufgetragen worden, identitätsbezeugende Dokumente bzw. Dokumentenkopien vorzulegen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer bis dato nicht nachgekommen und am 31.03.2020 sei mit neuerlicher Verfahrensanordnung die Anordnung zur Unterkunftnahme gem. Paragraph 15 b, AsylG vom 03.12.2019 wieder aufgehoben worden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer trete, ebenso wie sein Vater, der nach Neuseeland flüchten habe müssen, und sein Großvater, der getötet worden sei, für die Gründung von Khalistan ein. Die Polizei habe ihn wegen dieser politischen Aktivitäten bedroht und auch kurzfristig festgenommen, wobei er auch geschlagen worden sei. Die Beweiswürdigung sei offensichtlich nicht schlüssig. Es sei nicht einzusehen, weshalb die legale Ausreise in Widerspruch zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers stehen solle, da er nicht behauptet habe, dass er zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen sei. Die mangelnde Präzession in der Datumsangabe zur Festnahme sei ebenso wenig ein Beweis für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wie die angebliche zeitliche Nichtvereinbarkeit der Tätigkeit in der Landwirtschaft mit Protestmärschen. Die Nichtnennung der Organisatoren dieser Märsche sei verständlich. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Namen genannt hätte, würde dies an der Darstellung seiner Fluchtgründe nichts ändern. Somit hätte bei ausgewogener Beweiswürdigung in Anwendung der Grundsätze entsprechend Art. 4 der Statusrichtlinie und der UNHCR-Richtlinie zur Beweiswürdigung von den Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen werden müssen, allenfalls mit Anwendung des Grundsatzes, dass im Zweifel dem Asylwerber zu glauben sei. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, da es von der Behörde unterlassen worden sei, irgendeine Ermittlungstätigkeit vorzunehmen, obwohl der Beschwerdeführer die entsprechenden Angaben getätigt habe die Grundlage einer Recherche sein könnten. Selbst unter Zugrundelegung der unzureichenden Feststellungen, sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer Asyl, allenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Für die Anordnung der Unterkunftnahme bestehe keine Grundlage. Sie stelle im Grunde nichts Anderes dar, als die Verhängung einer Schubhaft, ohne dass Fluchtgefahr bestehen würde, da sich der Beschwerdeführer – im Gegenteil – erhoffe, in Österreich bleiben zu dürfen. Irgendein öffentliches Interesse an der Anordnung der Unterkunftnahme bestehe nicht bzw. sei nicht erkennbar. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer trete, ebenso wie sein Vater, der nach Neuseeland flüchten habe müssen, und sein Großvater, der getötet worden sei, für die Gründung von Khalistan ein. Die Polizei habe ihn wegen dieser politischen Aktivitäten bedroht und auch kurzfristig festgenommen, wobei er auch geschlagen worden sei. Die Beweiswürdigung sei offensichtlich nicht schlüssig. Es sei nicht einzusehen, weshalb die legale Ausreise in Widerspruch zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers stehen solle, da er nicht behauptet habe, dass er zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen sei. Die mangelnde Präzession in der Datumsangabe zur Festnahme sei ebenso wenig ein Beweis für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wie die angebliche zeitliche Nichtvereinbarkeit der Tätigkeit in der Landwirtschaft mit Protestmärschen. Die Nichtnennung der Organisatoren dieser Märsche sei verständlich. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Namen genannt hätte, würde dies an der Darstellung seiner Fluchtgründe nichts ändern. Somit hätte bei ausgewogener Beweiswürdigung in Anwendung der Grundsätze entsprechend Artikel 4, der Statusrichtlinie und der UNHCR-Richtlinie zur Beweiswürdigung von den Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen werden müssen, allenfalls mit Anwendung des Grundsatzes, dass im Zweifel dem Asylwerber zu glauben sei. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, da es von der Behörde unterlassen worden sei, irgendeine Ermittlungstätigkeit vorzunehmen, obwohl der Beschwerdeführer die entsprechenden Angaben getätigt habe die Grundlage einer Recherche sein könnten. Selbst unter Zugrundelegung der unzureichenden Feststellungen, sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer Asyl, allenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Für die Anordnung der Unterkunftnahme bestehe keine Grundlage. Sie stelle im Grunde nichts Anderes dar, als die Verhängung einer Schubhaft, ohne dass Fluchtgefahr bestehen würde, da sich der Beschwerdeführer – im Gegenteil – erhoffe, in Österreich bleiben zu dürfen. Irgendein öffentliches Interesse an der Anordnung der Unterkunftnahme bestehe nicht bzw. sei nicht erkennbar.
4. Am 03.08.2021 übermittelte das BFA einen Strafantrag betreffend den Beschwerdeführer als Verdächtigen einer Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG. Der Beschwerdeführer habe als selbständiger Lieferant einen Ausländer ohne Anmeldung zur Sozialversicherung und ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt.4. Am 03.08.2021 übermittelte das BFA einen Strafantrag betreffend den Beschwerdeführer als Verdächtigen einer Übertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG. Der Beschwerdeführer habe als selbständiger Lieferant einen Ausländer ohne Anmeldung zur Sozialversicherung und ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt.
Mit Parteigehör vom 27.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt Indien vom 02.06.2021 der Staatendokumentation übermittelt und Gelegenheit gegeben, zu diesem Länderinformationsblatt innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben sowie allfällige Änderungen in Ihrer persönlichen Situation vorzubringen, die sich seit Beschwerdeeinbringung ergeben haben.
In der Stellungnahme von 24.02.2022 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er könne aufgrund der weiterhin bestehenden Verfolgungsbefürchtungen nicht in seine Heimatgemeinde zurückkehren und habe keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in anderen Regionen Indiens, weshalb er im Fall der Abschiebung gefährdet sei, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Die aktualisierten Berichte würden seine Befürchtungen bestätigen. Die Entwicklung der Covid-19 „Epidemie“ sei nicht absehbar und Studien würden zeigen, dass auch jüngere Personen lebenslange gesundheitliche Probleme einer Infektion davontragen könnten. In Österreich führe der Beschwerdeführer ein intensives Privat- und Familienleben. Er habe die deutsche Sprache erlernt, Freundschaften begründet und wäre im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels jedenfalls selbsterhaltungsfähig. Außerdem wurde ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Leben in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh sowie der Volksgruppe der Punjabi an. Seine Identität steht nicht fest. Seine Muttersprache ist Punjabi. Er spricht auch Hindi, kann es aber nicht lesen.
Im Herkunftsstaat besuchte der Beschwerdeführer zehn Jahre die Grundschule, zwei Jahre ein College und arbeitete in der familieneigenen Landwirtschaft.
Die Mutter des Beschwerdeführers sowie sein Bruder leben im eigenen Haus in dem Dorf, in dem der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im September 2019 mit seiner Familie wohnte. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Mutter. Sein Vater und seine Schwester leben in Neuseeland. Der Vater reiste im Mai 2019 aus. Des Weiteren befinden sich drei Tanten väterlicherseits, ein Onkel väterlicherseits und vier Onkel mütterlicherseits im Herkunftsland des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig, ledig und hat keine Kinder.
Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
Der Beschwerdeführer gehört als gesunder junger Mann keiner Risikogruppe an, es besteht daher kein Anhaltspunkt für eine maßgebliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr, etwa durch ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf. Zudem besteht aktuell in Österreich (auch für nicht sozialversicherte Personen) niederschwellig die Möglichkeit einer Impfung gegen SARS-CoV-2.
Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt mit dem Flugzeug in die Türkei und über ihm unbekannte Länder nach Österreich. Er hält sich spätestens seit seiner Asylantragstellung am 02.12.2019 in Österreich auf.
Ihm steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Familienangehörige oder Verwandte noch maßgebliche soziale Kontakte.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten, besucht in Österreich keine Kurse oder Schulen und hat hinreichende Deutschkenntnisse nicht belegt. Er ist nicht Mitglied einer Organisation oder eines Vereins.
Der Beschwerdeführer ist seit 03.08.2020 als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger zur Sozialversicherung gemeldet. Seit 12.08.2020 ist er Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt (vgl. OZ 4). Der Beschwerdeführer ist seit 03.08.2020 als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger zur Sozialversicherung gemeldet. Seit 12.08.2020 ist er Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt vergleiche OZ 4).
Eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und zur innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus einem der von ihm genannten Gründe – konkret wegen der Verfolgung durch die indische Polizei oder sonstige indische Behörden aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sikh oder seines Eintretens für einen unabhängigen Staat „Khalistan“ – seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder ihm aus diesen Gründen im Fall seiner Rückkehr eine Gefahr oder Verfolgung drohen würde.
Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Indien für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Im Fall seiner Rückkehr nach Indien verfügt der Beschwerdeführer zudem über die Möglichkeit, außerhalb seiner Heimatstadt zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen.
Gegen den Beschwerdeführer besteht in Indien kein Haftbefehl.
Selbst für den Fall der Wahrunterstellung seines Vorbringens zu den Bedrohungen durch Polizisten wegen seines Eintretens für „Khalistan“ stünde dem Beschwerdeführer in Indien eine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung (s. dazu auch die rechtliche Beurteilung).
Mangels Meldewesens und Ausweispflicht ist die Polizei nicht in der Lage, eine Person, die in Indien verzieht, zu finden, wenn es sich nicht um einen landesweit gesuchten Kriminellen handelt; ein diesbezügliches Vorbringen hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Die Fahndung nach Menschen wird durch das Fehlen eines obligatorischen indienweiten Meldesystems und durch das Fehlen einer Ausweispflicht erheblich erschwert. Die Einreise nach Indien ist dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich.
Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil (selbst) im Falle von Verfolgung, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, und je nachdem, wie die individuellen Fähigkeiten wie z.B. Sprache, Kenntnisse und die körperliche Verfassung sind.
Gründe, die erkennen ließen, dass dem Beschwerdeführer, der in Indien sozialisiert, im erwerbsfähigen Alter, männlich und arbeitsfähig ist sowie über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, die Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Indiens, wo ihm keine Verfolgung wegen seines vorgebrachten Eintretens für „Khalistan“ droht, nicht zumutbar wären oder er dort kein Fortkommen hätte, sind nicht hervorgekommen.
Zur maßgeblichen Situation in Indien wird folgendes festgestellt:
(Stand 01.06.2021, Version 4)
Politische Lage
Letzte Änderung: 21.05.2021
Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vgl. AA 23.9.2020). Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 1.2021). Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vergleiche AA 23.9.2020). Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 1.2021).
Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Ebene der Bundesstaaten (AA 23.9.2020). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021).
Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister der Regierungschef ist (USDOS 30.3.2021). Der Präsident nimmt weitgehend repräsentative Aufgaben wahr. Die politische Macht liegt hingegen beim Premierminister und seiner Regierung, die dem Parlament verantwortlich ist. Präsident ist seit 25. Juli 2017 Ram Nath Kovind, der der Kaste der Dalits (Unberührbaren) entstammt (GIZ 1.2021a).
Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem Muster durchgesetzt (AA 23.9.2020). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert, der Instanzenzug ist dreistufig (AA 23.9.2020). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 1.2021a).
Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Unabhängigen Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Allerdings haben die Angriffe auf die Pressefreiheit unter der Regierung Modi zugenommen (FH 3.3.2021).Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Unabhängigen Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Allerdings haben die Angriffe auf die Pressefreiheit unter der Regierung Modi zugenommen (FH 3.3.2021).
Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 23.9.2020).
Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis "National Democratic Alliance (NDA)", mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (ÖB 9.2020; vgl. AA 19.7.2019). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei. Im Wahlbezirk Vellore (East) im Bundesstaat Tamil Nadu wurden die Wahlen wegen des dringenden Verdachts des Stimmenkaufs ausgesetzt und werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Narendra Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich nun gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 1.2021a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die regierende BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime und Musliminnen diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 2.1.2020; vgl. TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die Bharatiya Janata Party (BJP) für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet wurden. Hunderte wurden verletzt (FAZ 26.2.2020; vgl. DW 27.2.2020). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis "National Democratic Alliance (NDA)", mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (ÖB 9.2020; vergleiche AA 19.7.2019). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei. Im Wahlbezirk Vellore (East) im Bundesstaat Tamil Nadu wurden die Wahlen wegen des dringenden Verdachts des Stimmenkaufs ausgesetzt und werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Narendra Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich nun gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 1.2021a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die regierende BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime und Musliminnen diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 2.1.2020; vergleiche TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die Bharatiya Janata Party (BJP) für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet wurden. Hunderte wurden verletzt (FAZ 26.2.2020; vergleiche DW 27.2.2020).
Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion New Delhi musste die Partei des Regierungschefs Narendra Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Diese gewann die Regionalwahl erneut mit 62 von 70 Wahlbezirken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal, punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand heftige Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vgl. KBS 12.2.2020).Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion New Delhi musste die Partei des Regierungschefs Narendra Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Diese gewann die Regionalwahl erneut mit 62 von 70 Wahlbezirken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal, punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand heftige Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vergleiche KBS 12.2.2020).
Bei Regionalwahlen in vier indischen Bundesstaaten und einem Unionsterritorium hat die konservative Regierungspartei BJP von Premierminister Modi offenbar keine Zugewinne erzielt. In Westbengalen liegt die BJP deutlich hinter der Regionalpartei All India Trinamool Congress (TMC) von Chefministerin Mamata Banerjee. Auch in Assam, Tamil Nadu, Kerala und Puducherry fanden Wahlen statt. Nur in Assam konnte die BJP an der Macht festhalten, aber auch dort erzielte sie – wie in den anderen Bundesstaaten – keine Zugewinne. Der Wahlkampf fand inmitten der Corona-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021).
Trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China betont Indien weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Orga-nisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020). Ein ständiger Sitz im UN-Sicherheitsrat ist weiterhin ein strategisches Ziel Indiens (GIZ 1.2021a).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 15.10.2020
? AA – Auswärtiges Amt (11.2.2021): Indien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/politisches-portrait/206048, Zugriff 6.5.2021
? BICC – Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 23.3.2021
? CIA - Central Intelligence Agency (27.4.2021): The World Factbook – India, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 6.5.2021
? DS Der Standard (3.5.2021): Indien: Regionalwahl-Schlappe für Modi inmitten steigender Corona-Zahlen, https://www.derstandard.at/story/2000126330932/indienregionalwahl-schlappe-fuer-modi-inmitten-steigender-corona-faelle, Zugriff 6.5.2021
? DW – Deutsche Welle (27.2.2020): Sierens China: Schwieriges Dreiecksverhältnis, https://www.dw.com/de/sierens-china-schwieriges-dreiecksverh%C3%A4ltnis/a-52556817, Zugriff 28.2.2020
? FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2020): Immer mehr Tote nach Unruhen in Delhi, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-tote-bei-gewalt-zwischen-hindus-und-muslimen-in-delhi-16652177.html, Zugriff 28.2.2020
? FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 6.5.2021
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021a): Indien, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 11.5.2021
? KBS – Korean Broadcasting System (12.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, http://world.kbs.co.kr/service/contents_view.htmlang=g&board_seq=379626, Zugriff 14.2.2020
? ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
? Quantara.de (14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens-regierungschef-modi-bei-wahl-in-neu-delhi, Zugriff 20.2.2020
? SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 11.5.2021
? SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2019): Indiens Ringen um die Staatsbürgerschaft, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A02_wgnArora_WEB.pdf, Zugriff 18.2.2020
? SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2019): Keine Ruhe in Kaschmir. Die Auflösung des Bundesstaats und die Folgen für Indien, https://www.swp-berlin.org/10.18449/2019A45/, Zugriff 16.1.2020
? TG – The Guardian (26.2.2020): Anti-Muslim violence in Delhi serves Modi well, https://www.theguardian.com/commentisfree/2020/feb/26/violence-delhi-modi-project-bjp-citizenship-law, Zugriff 28.2.2020
? USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff am 6.5.2021
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 28.05.2021
Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik. Das Land ist ein wichtiger Handelspartner der EU und der Vereinigten Staaten (BICC 1.2021).
Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 1.2021a). Aufstände gibt es auch in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras. In der Vergangenheit konnte eine Zunahme von Terroranschlägen in Indien, besonders in den großen Stadtzentren, verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute zwar von vermehrten, jedoch kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 1.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des „Islamischen Staates“ (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug. Die Terrorzelle soll laut Polizeiangaben auch einen Anschlag auf eine Kundgebung von Premierminister Modi geplant haben (bpb 12.12.2017). Das Land unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte (BICC 1.2021).
Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir (ÖB 9.2020; vgl. BICC 1.2021) und der von separatistischen Gruppen bedrohte Nordosten Indiens (ÖB 9.2020; vgl. BICC 1.2021, AA 23.9.2020). Der Punjab blieb im vergangenen Jahren von Terroranschlägen und Unruhen verschont (im Punjab wurden 2020 insgesamt 18 Vorfälle im Zusammenhang mit Terrorismus registriert (SATP 3.5.2021a). Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 9.2020).Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir (ÖB 9.2020; vergleiche BICC 1.2021) und der von separatistischen Gruppen bedrohte Nordosten Indiens (ÖB 9.2020; vergleiche BICC 1.2021, AA 23.9.2020). Der Punjab blieb im vergangenen Jahren von Terroranschlägen und Unruhen verschont (im Punjab wurden 2020 insgesamt 18 Vorfälle im Zusammenhang mit Terrorismus registriert (SATP 3.5.2021a). Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 9.2020).
Gewalttätige Operationen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.7.2020, FH 3.3.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021).Gewalttätige Operationen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.7.2020, FH 3.3.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021).
Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 812 Todesopfer durch terroristische Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 940 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2019 kamen 621 Menschen durch Terrorakte. 2020 belief sich die Opferzahl terroristischer Gewalt landesweit auf insgesamt 591 Tote. 2021 wurden bis zum 3. Mai insgesamt 164 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 3.5.2021b).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 23.9.2020).
Bauernproteste, die sich gegen die von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors richten, dauern seit Monaten an. Widerstand hat sich vor allem bei Sikhs im Punjab – dem Brotkorb Indiens - formiert. Inzwischen protestieren aber auch Bauern in anderen Teilen des Landes. Als im Januar 2021 die Proteste in New Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt sind und u.a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellt die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021).
Punjab
Letzte Änderung: 31.05.2021
Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 9.2020).
Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert, BKI hat angeblich ein gemeinsames Büro mit der LeT im pakistanischen West-Punjab errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 9.2020). Im Punjab (und anderen Konfliktzonen) haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 30.3.2021; vgl. BBC 20.10.2015). Die Menschenrechtslage im Punjab stellt sich nicht anders dar als im übrigen Indien (ÖB 9.2020).Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert, BKI hat angeblich ein gemeinsames Büro mit der LeT im pakistanischen West-Punjab errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 9.2020). Im Punjab (und anderen Konfliktzonen) haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 30.3.2021; vergleiche BBC 20.10.2015). Die Menschenrechtslage im Punjab stellt sich nicht anders dar als im übrigen Indien (ÖB 9.2020).
Neben den angeführten Formen der Gewalt, stellen Ehrenmorde vor allem in Punjab (sowie Uttar Pradesh und Haryana) weiterhin ein Problem dar (USDOS 30.3.2021).
Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Mio. im Punjab (MoHA o.D.). Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Auch stellen die Sikhs 60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs, einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 9.2020).
Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 25 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2018 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2019 waren es zwei Todesopfer und im Jahr 2020 wurden durch terroristische Gewalt drei Todesopfer registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen]. Bis zum 3.5.2021 wurden für Beobachtungszeitraum 2020 keine Opfer von verübten Terrorakten aufgezeichnet (SATP 3.5.2021).
In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert. In manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben (ÖB 9.2020).
Im Zuge der Bauernproteste gegen die 2020 beschlossene Liberalisierung des Agrarsektors ist ein neues, gegen die religiöse Minderheit der Sikhs gerichtetes politisches Narrativ von der hindunationalistischen BJP instrumentalisiert worden, nachdem sich Widerstand gegen die Marktrefom auch bei den Sikhs aus dem Punjab formiert hatte. Politiker der Bharatiya Janata Party (BJP) unterstellten den protestierenden Sikhs vereinzelt, für ein unabhängiges Khalistan zu kämpfen und weckten damit in der Bevölkerung Erinnerungen an die Bewegung aus den 1980er und 1990er Jahren (BAMF 12.4.2021).
Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International, müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 9.2020).
Quellen:
? BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 6.5.2021
? BBC – British Broadcasting Corporation (20.10.2015): Why are Indian Sikhs angry?, http://www.bbc.com/news/world-asia-india-34578463, Zugriff 18.10.2018
? MoHA – Government of India, Ministry of Home Affairs, Office of the Registrar General & Census Commissioner, India [Indien] (o.D.): C-1 Population By Religious Community, http://www.censusindia.gov.in/2011census/C-01.html, Zugriff 18.10.2018
? ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
? SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.20201c): Datasheet – Punjab, Data View, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab, Zugriff 6.5.2021
? USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 6.5.2021
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 31.05.2021
Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 1.2021) und untersteht den Bundesstaaten (AA 23.9.2020). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 1.2021).
Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 1.2021; vgl. FH 3.3.2021). Es gibt zwar Ermittlungen und Verfolgungen von Einzelfällen, aber eine unzureichende Durchsetzung wie auch ein Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten tragen zu einer geringen Effizienz bei (USDOS 30.3.2021). Es mangelt nach wie vor an Verantwortlichkeit für Misshandlung durch die Polizei und an der Durchsetzung von Polizeireformen (HRW 13.1.2021). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 1.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Es gibt zwar Ermittlungen und Verfolgungen von Einzelfällen, aber eine unzureichende Durchsetzung wie auch ein Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten tragen zu einer geringen Effizienz bei (USDOS 30.3.2021). Es mangelt nach wie vor an Verantwortlichkeit für Misshandlung durch die Polizei und an der Durchsetzung von Polizeireformen (HRW 13.1.2021).
Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 1.2021). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 23.9.2020; vgl. BICC 1.2021). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 1.2021).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 1.2021). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 23.9.2020; vergleiche BICC 1.2021). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 1.2021).
Den Sicherheitskräften, sowohl der Polizei, den paramilitärischen Einheiten als auch dem Militär, werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei ihren Einsätzen in den Krisengebieten des Landes nachgesagt (BICC 7.2020).
Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von „Recht und Ordnung“ herangezogen (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften in „Unruhegebieten“ weitgehende Befugnisse zum Gebrauch von Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl (AA 23.9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act, UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 30.3.2021). Den Sicherheitskräften wird durch den Armed Forces (Special Powers) Act selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen (HRW 13.1.2021) weitgehende Immunität vor Strafverfolgung gewährt (AA 23.9.2020; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021).Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von „Recht und Ordnung“ herangezogen (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften in „Unruhegebieten“ weitgehende Befugnisse zum Gebrauch von Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl (AA 23.9.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act, UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 30.3.2021). Den Sicherheitskräften wird durch den Armed Forces (Special Powers) Act selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen (HRW 13.1.2021) weitgehende Immunität vor Strafverfolgung gewährt (AA 23.9.2020; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021).
Im Juli 2016 ließ das Oberste Gericht in einem Zwischenurteil zum AFSPA in Manipur erste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes erkennen. Der Schutz der Menschenrechte sei auch unter den Regelungen des AFSPA unbedingt zu gewährleisten. Das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz wurde im April 2018 für den Bundesstaat Meghalaya aufgehoben, im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf acht Polizeidistrikte beschränkt und ist seit April 2019 in drei weiteren Polizeidistrikten von Arunachal Pradesh teilweise aufgehoben. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, Nagaland sowie in Teilen von Manipur. Für den Bundesstaat Jammu und Kashmir existiert eine eigene Fassung (AA 23.9.2020).
Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sogenannten Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 23.9.2020). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt, die Rashtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze - die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz) als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesch und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Die sogenannten Assam Rifles sind zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten - die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) werden als Indo-Tibetische Grenzpolizei, die Küstenwache und die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force zum Werkschutz der Staatsbetriebe verantwortlich (ÖB 9.2020). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 23.9.2020).
Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force") unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten im Grenzgebiet zu China eingesetzt werden. Sie agieren im Rahmen der Geheimdienste, des sogenannten Aufklärungsbüros ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und dem Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst) (War Heros of India, 15.1.2017).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020
? BICC - Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 27.4.2021
? FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom House: Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 27.4.2021
? HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 27.4.2021
? ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020) Asylländerbericht Indien
? USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 27.4.2021
? War Heros of India (15.1.2017): Special Forces of India Part 3: Special Frontier Force, https://gallantryawardwinners.blogspot.com/2017/01/Special-Frontier-Force.html, Zugriff 19.3.2020
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung: 31.05.2021
Indiens Zivilgesellschaft ist vielstimmig; es gibt eine schier unüberschaubare Anzahl von Nichtregierungsorganisationen (offizielle Schätzungen gehen von über 300.000 aus), darunter viele in- und ausländische Menschenrechtsorganisationen (AA 23.9.2020). Diese können grundsätzlich frei (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 23.9.2020) und in der Regel ohne Einschränkungen durch die Regierung operieren, Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und die Ergebnisse veröffentlichen. Menschenrechtsbeobachter berichten von Belästigungen von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) durch Sicherheitskräfte in Jammu und Kaschmir (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 23.9.2021). Indiens Zivilgesellschaft ist vielstimmig; es gibt eine schier unüberschaubare Anzahl von Nichtregierungsorganisationen (offizielle Schätzungen gehen von über 300.000 aus), darunter viele in- und ausländische Menschenrechtsorganisationen (AA 23.9.2020). Diese können grundsätzlich frei (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 23.9.2020) und in der Regel ohne Einschränkungen durch die Regierung operieren, Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und die Ergebnisse veröffentlichen. Menschenrechtsbeobachter berichten von Belästigungen von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) durch Sicherheitskräfte in Jammu und Kaschmir (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 23.9.2021).
Doch haben Schikanen gegen NGOs unter Modi zugenommen (FH 3.3.2021). NGOs sehen nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen vor allem auch zum Empfang ausländischer Mittel, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal, Ausreiseverbote) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei (AA 23.9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021), mitunter auch tödlicher Gewalt ausgesetzt (FH 3.3.2021). Doch haben Schikanen gegen NGOs unter Modi zugenommen (FH 3.3.2021). NGOs sehen nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen vor allem auch zum Empfang ausländischer Mittel, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal, Ausreiseverbote) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei (AA 23.9.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021), mitunter auch tödlicher Gewalt ausgesetzt (FH 3.3.2021).
NGOs können sich unter dem nationalen Societies Registration Act, 1860, oder unter den bundesstaatlichen Gesetzen zur Registrierung verschiedener gemeinnütziger Einrichtungen registrieren lassen. Es gibt keine genauen Zahlen über registrierte NGOs im Land. Aufeinanderfolgende indische Regierungen haben zeitweise versucht, die Aktivitäten von NGOs, insbesondere von solchen, die sich mit Themen befassen, die als sensibel gelten, z. B. strukturelle Diskriminierung, Rechte von Dalits, Stammesangehörigen und anderen benachteiligten Gruppen einzuschränken (DFAT 10.12.2020).
Die Regierung tauscht sich mit inländischen NGOs in der Regel aus, reagiert auf Anfragen und ergreift als Reaktion auf ihre Berichte und Empfehlungen Maßnahmen. Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) bzw. deren Ausschüsse arbeiten mit zahlreichen NGOs und deren Vertretern zusammen (USDOS 30.3.2021).
Unter bestimmten Umständen erlaubt der Foreign Contributions Regulation Act (FCRA) der Bundesregierung, NGOs den Zugang zu ausländischer Finanzierung zu verweigern, und die Behörden wurden beschuldigt, diese Macht auszunutzen, um vermeintliche politische Gegner ins Visier zu nehmen. Seit 2015 hat die Regierung fast 15.000 Vereine unter dem FCRA aus der Registrierung genommen. Änderungen des FRCA, die 2020 verabschiedet wurden, ohne zivilgesellschaftliche Gruppen zu konsultieren, verschärften die Einschränkungen für ausländische Finanzierung (FH 3.3.2021). Bürgerrechtsgruppen behaupten, dass ein solchesVorgehen eingesetzt wird, um die Tätigkeiten bestimmter Organisationen im Land zum beenden. Als Beispiele werden dafür Lawyers Collective, eine Organisation, die Aktivisten in Verfahren gegen die Regierung vertritt und das indische Büro der Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI India) angeführt. AI hat seine Aktivitäten im Land eingestellt, nachdem die Behörden die Bankkonten der Organisation eingefroren hat (DFAT 10.12.2020).
Die Website NGOsIndia.com enthält umfangreiche weiterführende Informationen über die zahlreichen, in den verschiedensten Bereichen und Regionen aktiven Menschenrechtsorganisationen in Indien (NGOsIndia.com o.D.).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020
? DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 7.5.2021
? FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 7.5.2021
? NGOsIndia.com (o. D.): Online Database and Resources of Indian NGOs, NPOs, VOs, Funding Resources and Date, http://www.ngosindia.com/, Zugriff 6.11.2018
? ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
? USDOS – US Department of State: 2020 Country Report on Human Rights Practices [USA] (30.3.2021): India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 7.5.2021
Ombudsmann
Letzte Änderung: 31.05.2021
Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte (NHRC 2.8.2018).
Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan der Zentralregierung. Sie hat das Mandat sich mit Menschenrechtsverletzungen durch Beamte zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einzuschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und das öffentliche Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern. Die NHRC ist direkt dem Parlament rechenschaftspflichtig. Sie hat die Möglichkeit Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten. Sie kann aber weder die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen noch Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachgehen (USDOS 30.3.2021).Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte (NHRC 2.8.2018)., Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan der Zentralregierung. Sie hat das Mandat sich mit Menschenrechtsverletzungen durch Beamte zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einzuschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und das öffentliche Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern. Die NHRC ist direkt dem Parlament rechenschaftspflichtig. Sie hat die Möglichkeit Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten. Sie kann aber weder die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen noch Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachgehen (USDOS 30.3.2021).
24 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der NHRC arbeiten. Menschenrechtsgruppen mutmaßen, dass die Menschenrechtskommissionen durch die lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt sind (USDOS 30.3.2021).
Es gibt Vorwürfe von Menschenrechtsgruppen, wonach Fälle, die älter als ein Jahr sind, nicht untersucht werden. Sie kritisieren weiter, dass nicht alle Beschwerden registriert werden, Fälle willkürlich abgewiesen werden, nicht gründlich untersucht werden und Beschwerden zurück zum angeblichen Verursacher geleitet werden, sowie, dass die Beschwerdeführer nicht ausreichend geschützt werden (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
? NHRC -The National Human Rights Commission India (2.8.2018): The National Human Rights Commission India, http://www.nhrc.nic.in/about-us/about-the-Organisation, Zugriff 22.10.2020
? USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 5.5.2021
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 31.05.2021
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 23.9.2020). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 9.2020). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 23.9.2020). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Es gibt glaubhafte Berichte über extralegale Tötungen (AA 23.9.2020).
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 1.2021). Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist für Indien kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 23.9.2020). Während die Bürger-und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatisti-sche Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsver-letzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entfüh-rungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hin-richtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer undreligiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 1.2021 vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, ÖB 9.2020).Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 1.2021). Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist für Indien kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 23.9.2020). Während die Bürger-und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatisti-sche Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsver-letzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entfüh-rungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hin-richtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer undreligiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 1.2021 vergleiche USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, ÖB 9.2020).
Menschenrechtsprobleme umfassen unter anderem Hinweise auf willkürliche Hinrichtungen, Verschleppung, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet. Gesellschaftliche Gewalt auf der Grundlage von Konfession und Kaste gibt nach wie vor Anlass zur Sorge. Muslime und Dalit-Gruppen aus den unteren Kasten sind auch weiterhin am stärksten gefährdet (USDOS 30.3.2021). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tief verwurzelte soziale Praktiken, nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 23.9.2020).
In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein (USDOS 10.6.2020), Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020
? BICC – Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 11.5.2021
? FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 11.5.2021
? ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (9.2020: Asylländerbericht Indien
? USDOS – US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031372.html, Zugriff 22.7.2020
? USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 11.5.2021
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 31.05.2021
Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 23.9.2020), allerdings verlangen Zentralregierung und die Bundesstaatenregierungen vor Reiseantritt von indischen Staatsbürgern spezielle Genehmigungen, um bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen betreten zu dürfen (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus wird von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Angehörige der Dalits berichtet. Auch sind die Regierungen der Bundesstaaten angewiesen, die Bewegungsfreiheit der Rohingya auf bestimmte Orte zu beschränken (USDOS 30.3.2021).Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 23.9.2020), allerdings verlangen Zentralregierung und die Bundesstaatenregierungen vor Reiseantritt von indischen Staatsbürgern spezielle Genehmigungen, um bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen betreten zu dürfen (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus wird von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Angehörige der Dalits berichtet. Auch sind die Regierungen der Bundesstaaten angewiesen, die Bewegungsfreiheit der Rohingya auf bestimmte Orte zu beschränken (USDOS 30.3.2021).
Die Regierung kann jedem Antragsteller per Gesetz die Ausstellung eines Reisepasses verweigern, wenn der Antragsteller an Aktivitäten außerhalb des Landes teilnimmt, "die der Souveränität und Integrität der Nation abträglich sind". Der Trend, die Ausfertigung und Aktualisierung von Reisedokumenten für Bürger aus Jammu und Kaschmir zu verzögern, hält weiterhin an. Eine Bearbeitung kann bis zu zwei Jahre dauern. Berichten zufolge unterziehen die Behörden in Jammu und Kaschmir geborene Antragsteller, einschließlich der Kinder von dort stationierten Militäroffizieren, zusätzliche Sicherheitsüberprüfungen, bevor sie entsprechende Reisedokumente ausstellen (USDOS 30.3.2021).
Angesichts massiv gestiegener COVID-19-Infektionszahlen können nächtliche Ausgangssperren oder Lockdowns in allen Städten/Bundesstaaten ohne lange Vorankündigung verhängt werden (BMEIA 10.5.2021). Zunehmend werden Ausgangssperren orts- und lageabhängig verhängt. Viele Bundesstaaten führen zudem oft kurzfristig Einreisebeschränkungen und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige einschränkende Maßnahmen ein. Das Verbindungsangebot des nationalen Eisenbahn- und Flugverkehrs ist gegenwärtig stark reduziert, die Einreise auf dem Landweg ist weiterhin nicht möglich (AA 30.4.2021).
Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem (DFAT 10.12.2020), sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009 hat hieran nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt (AA 23.9.2020). In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (ÖB 9.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.4.2021): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung) (gültig seit 27.4.2021), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/indiensicherheit/205998, Zugriff 30.4.2021
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020
? BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (10.5.2021): Indien (Republik Indien) Aktuelle Hinweise (Unverändert gültig seit: 3.5.2021), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 10.5.2021
? DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021
? ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
? USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 30.4.2021
Meldewesen
Letzte Änderung: 31.05.2021
Noch gibt es in Indien kein nationales Melderegister bzw. Staatsbürgerschaftsregister (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020, DFAT 10.12.2021). Allerdings besteht für alle Einwohner (auch ausländische StaatsbürgerInnen) die freiwillige Möglichkeit, sich umfassend mittels Aadhaar (12-stellige, individuelle Nummer) registrieren zu lassen (ÖB 9.2020). Flüchtlinge sind von dieser Möglichkeit jedoch ausgeschlossen (USDOS 30.3.2021). Als Sicherheitsmaßnahme für die Registrierung dienen ein digitales Foto, Fingerabdrücke aller 10 Finger sowie ein Irisscan. Mittels Aadhaar ist es dann möglich, Sozialleistungen von der öffentlichen Hand zu erhalten. Auf Grund der umfangreichen Sicherheitsmaßnahmen (Irisscan, Fingerabrücke) ist das System relativ fälschungssicher. Mittlerweile wurden über 1,2 Mrd. Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB 9.2020).Noch gibt es in Indien kein nationales Melderegister bzw. Staatsbürgerschaftsregister (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020, DFAT 10.12.2021). Allerdings besteht für alle Einwohner (auch ausländische StaatsbürgerInnen) die freiwillige Möglichkeit, sich umfassend mittels Aadhaar (12-stellige, individuelle Nummer) registrieren zu lassen (ÖB 9.2020). Flüchtlinge sind von dieser Möglichkeit jedoch ausgeschlossen (USDOS 30.3.2021). Als Sicherheitsmaßnahme für die Registrierung dienen ein digitales Foto, Fingerabdrücke aller 10 Finger sowie ein Irisscan. Mittels Aadhaar ist es dann möglich, Sozialleistungen von der öffentlichen Hand zu erhalten. Auf Grund der umfangreichen Sicherheitsmaßnahmen (Irisscan, Fingerabrücke) ist das System relativ fälschungssicher. Mittlerweile wurden über 1,2 Mrd. Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB 9.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020
? DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021
? ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
? USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 28.4.2021
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 31.05.2021
Die Anzahl jener Personen, die in Indien unter der absoluten Armutsgrenze (1,90 USD/Tag Kaufkraft) leben, konnte zwischen 2012 und 2019 von 256 Mio. auf 76 Mio. reduziert werden. Gemäß Schätzungen könnten durch die COVID-Krise allerdings bis zu 200 Millionen Menschen wieder in die absolute Armut zurückgedrängt werden (ÖB 9.2020).
Im Geschäftsjahr 2020/21 (1.April 2020 – 31.März 2021) brach Indiens BIP Wachstum mit einem Minus von sieben bis neun Prozent deutlich ein. Der massivste Wachstumsrückgang seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1947, verdeutlicht die Auswirkungen der strengen Lockdown Maßnahmen in der ersten sechs Monaten des Vorjahres (WKO 4.2021; vgl. TIE 26.1.2021). 80 Prozent der Arbeiterschaft im informellen Sektor während des Lockdown ihre Arbeit verloren (AAAI 8.2020). Hundertausende Wanderarbeiter flohen in den Wochen danach aus den Städten. Weil auch der Zug- und Bahnverkehr von der Regierung ausgesetzt wurde, müssten viele Arbeiter zum Teil auf den Autobahnen und Gleisen Hunderte Kilometer zu Fuß in ihre Dörfer zurücklegen. Hunderte starben dabei (HO 28.4.2021). Die wirtschaftlichen und sozialen Folgen sind für die Armen besonders gravierend (SZ 25.1.2021; vgl. HO 28.4.2021). Im Geschäftsjahr 2020/21 (1.April 2020 – 31.März 2021) brach Indiens BIP Wachstum mit einem Minus von sieben bis neun Prozent deutlich ein. Der massivste Wachstumsrückgang seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1947, verdeutlicht die Auswirkungen der strengen Lockdown Maßnahmen in der ersten sechs Monaten des Vorjahres (WKO 4.2021; vergleiche TIE 26.1.2021). 80 Prozent der Arbeiterschaft im informellen Sektor während des Lockdown ihre Arbeit verloren (AAAI 8.2020). Hundertausende Wanderarbeiter flohen in den Wochen danach aus den Städten. Weil auch der Zug- und Bahnverkehr von der Regierung ausgesetzt wurde, müssten viele Arbeiter zum Teil auf den Autobahnen und Gleisen Hunderte Kilometer zu Fuß in ihre Dörfer zurücklegen. Hunderte starben dabei (HO 28.4.2021). Die wirtschaftlichen und sozialen Folgen sind für die Armen besonders gravierend (SZ 25.1.2021; vergleiche HO 28.4.2021).
Ab Oktober 2020 konnte wieder ein starker Wachstumsanstieg verzeichnet werden. Die Investitionsförderungsprogramm der Regierung und die Erleichterung der Vergabebedingungen für Investitionskredite haben sehr wesentlich zum Wiederanspringen der Konjunktur beigetragen (WKO 4.2021). Für 2021 wird ein Wirtschaftswachstum von mehr als sieben Prozent erwartet (TIE 26.1.2021).
Der indische Arbeitsmarkt wird durch den informellen Sektor dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wienmann 2019; vgl. AAAI 8.2020). Der indische Arbeitsmarkt wird durch den informellen Sektor dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wienmann 2019; vergleiche AAAI 8.2020).
Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 2020; vgl. PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 2020).Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 2020; vergleiche PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 2020).
Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches es den Teilnehmern ermöglicht systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (BAMF 2020).
Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz (AA 23.9.2020). Ein Programm, demzufolge 800 Mio. Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten (also etwa 2/3 der Bevölkerung) wurde bis November 2020 verlängert. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der COVID-Krise und dem damit verbundenen Einbruch der Wirtschaft betroffen ist (ÖB 9.2020).
Im September 2018 bestätigte der Oberste Gerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des biometrischen Identifikationsprojekts Aadhaar. Im Juli 2019 verabschiedete das Parlament Änderungen zum Aadhaar-Gesetz. Damit wird der Weg für den Einsatz der Daten durch private Nutzer frei. Die geplanten Änderungen gaben Anlass zur Besorgnis hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes und wurden angesichts eines Entscheids des Obersten Gerichtshofs vom September 2018 vorgenommen, welcher eine Nutzung von Aadhaar für andere Zwecke als den Zugang zu staatlichen Leistungen und die Erhebung von Steuern beschränkt (HRW 14.1.2020). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt (ORF 27.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. In den folgenden Jahren wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist. Die Verwendung biometrischer Daten, einschließlich Gesichtsauthentifizierung, Iris und Fingerabdruck, soll die doppelte Vergabe von UIDs an ein und dieselbe Person reduzieren oder verhindern. Während es möglich sein kann, eine Aadhaar-Karte unter falschem Namen zu erhalten, ist es weniger wahrscheinlich, dass eine Person mit denselben biometrischen Daten eine zweite Aadhaar-Karte unter einem anderen Namen erhalten kann (DFAT 10.12.2020). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und Netzhautscans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020). Die Aadhaar-Karte selbst ist kein sicheres Dokument, da sie auf Papier gedruckt wird, und obwohl sie nicht wie ein Personalausweis behandelt werden sollte, ist sie es in der Praxis doch (DFAT 10.12.2020). Im September 2018 bestätigte der Oberste Gerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des biometrischen Identifikationsprojekts Aadhaar. Im Juli 2019 verabschiedete das Parlament Änderungen zum Aadhaar-Gesetz. Damit wird der Weg für den Einsatz der Daten durch private Nutzer frei. Die geplanten Änderungen gaben Anlass zur Besorgnis hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes und wurden angesichts eines Entscheids des Obersten Gerichtshofs vom September 2018 vorgenommen, welcher eine Nutzung von Aadhaar für andere Zwecke als den Zugang zu staatlichen Leistungen und die Erhebung von Steuern beschränkt (HRW 14.1.2020). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt (ORF 27.9.2018; vergleiche DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. In den folgenden Jahren wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist. Die Verwendung biometrischer Daten, einschließlich Gesichtsauthentifizierung, Iris und Fingerabdruck, soll die doppelte Vergabe von UIDs an ein und dieselbe Person reduzieren oder verhindern. Während es möglich sein kann, eine Aadhaar-Karte unter falschem Namen zu erhalten, ist es weniger wahrscheinlich, dass eine Person mit denselben biometrischen Daten eine zweite Aadhaar-Karte unter einem anderen Namen erhalten kann (DFAT 10.12.2020). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und Netzhautscans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.9.2018; vergleiche DFAT 10.12.2020). Die Aadhaar-Karte selbst ist kein sicheres Dokument, da sie auf Papier gedruckt wird, und obwohl sie nicht wie ein Personalausweis behandelt werden sollte, ist sie es in der Praxis doch (DFAT 10.12.2020).
Menschenrechtsgruppen äußern Bedenken, dass die Bedingungen zur Registrierung für Aadhaar arme und marginalisierte Menschen daran hindern, wesentliche, verfassungsmäßig garantierte Dienstleistungen wie etwa Nahrung und Gesundheitsversorgung zu erhalten (HRW 13.1.2018).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020
? AAAI – Action Aid Association (India) (8.2020): Workers in the Time of Covid-19, https://www.actionaidindia.org/wp-content/uploads/2020/08/Workers-in-the-time-of-Covid-19_ebook1.pdf, Zugriff 7.5.2021
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2020): Länderinformationsblatt Indien, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_India_DE.pdf, Zugriff 7.5.2021
? BBC - British Broadcasting Corporation (26.9.2018): Aadhaar: India top court upholds world's largest biometric scheme, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-44777787, Zugriff 17.1.2019
? BICC - Bonn International Centre for Conversion (7.2020): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 20.10.2020
? DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 7.5.2021
? FES – Friedrich-Ebert-Stiftung (9.2019): Feminist perspectives on the future of work in India, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/indien/15719.pdf, (Zugriff 18.3.2020
? HO – Heise Online (25.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit-Mutanten-und-himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html, Zugriff 7.5.2021
? HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022689.html, Zugriff 17.1.2020
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2018): India: Identification Project Threatens Rights, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422175.html, Zugriff 17.1.2019
? ORF - Österreichischer Rundfunk [Österreich] (27.9.2018): Indiens Form der digitalen Überwachung, https://orf.at/stories/3035121/, Zugriff 17.1.2019
? ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
? PIB - Press Information Bureau Government of India Ministry of Labour & Employment (23.7.2018): Modernisation of Employment Exchanges, http://pib.nic.in/newsite/PrintRelease.aspx?relid=180854, Zugriff 13.3.2020
? SZ – Süddeutsche Zeitung (25.1.2021): Globale Armut steigt dramatisch an, https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/armut-corona-oxfam-kinder-1.5183057, Zugriff 7.5.2021
? TIE – The Indian Express (26.1.2021): Indian economy estimated to contract by 9.6% in 2020, grow at 7.3% in 2021: UN, https://indianexpress.com/article/business/economy/indian-economy-estimated-to-contract-by-9-6-per-cent-in-2020-grow-at-7-3-per-cent-in-2021-un-7162196/, Zugriff 7.5.2021
? WKO - Aussenwirtschaft Austria [Österreich] (4.2021): Aussen Wirtschaft Wirtschaftsbereich Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 11.5.2021
Rückkehr
Letzte Änderung: 31.05.2021
Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 23.9.2020; vgl. DFAT 10.12.2020). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den indischen Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020).Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 23.9.2020; vergleiche DFAT 10.12.2020). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den indischen Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020).
Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, die die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben (ÖB 9.2020). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert (ÖB 9.2020).
Indien verfügt über kein zentrales Meldesystem, das es der Behörde ermöglicht, den Aufenthaltsort von Einwohnern im eigenen Bundesstaat zu überprüfen, geschweige denn in einem der anderen Bundesstaaten oder Unionsterritorien (DFAT 10.12.2020). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder von Bekannten angewiesen (ÖB 9.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020
? DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021? DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, , https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021
? ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
Sikhs
Letzte Änderung: 31.05.2021
In Indien leben rund 20,8 Millionen Sikhs. Der Sikhismus ist die vorherrschende Religion im Bundesstaat Punjab (ca. 16 Millionen Menschen) mit bedeutenden Bevölkerungszahlen in Haryana (1,2 Millionen), Delhi (570.581), Rajasthan (872.930), Uttar Pradesh (643.500) und Uttarakhand (295.530) (DFAT 10.12.2020).
Die Sikhs (60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs), stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen (auch bundesweit – praktisch alle indischen Generalstabschefs der Bundesarmee waren bisher Sikhs) offen (ÖB 9.2020).
In der Verfassung werden Sikhs, Buddhisten und Jains im Hinduismus zusammengefasst. Der Sikhismus stellt also rechtlich keine eigenständige Religion dar. Streitpunkte zwischen den Sikh-Gruppen ist das Ausmaß in dem die Autonomie eines unabhängigen Sikh-Staates, bekannt als "Khalistan", unterstützt werden soll (DFAT 10.12.2020). Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament das Citizenship (Amendment) Act (CAA), dass einen beschleunigten Weg zur Staatsbürgerschaft für Sikhs vorsieht (USDOS 30.3.2021).
Die sezessionistische Terrorbewegung für ein unabhängiges "Khalistan" wurde 1993 zerschlagen. Es gibt allerdings Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die militante Bewegung in Punjab wieder zu beleben, auch wenn der harte Kern der in Indien verbotenen Sikh-Gruppierungen wie der Babbar Khalsa International (BKI) in andere Unionsstaaten bzw. nach Pakistan ausgewichen ist. Unterstützung in finanzieller- und logistischer Form erfolgt insbesondere aus Pakistan (vom Geheimdienst ISI) und vom westlichen Ausland (UK, Deutschland, Kanada usw.) (ÖB 9.2020).
Andere in Indien verbotenen militanten Sikh-Organisationen sind: Babbar Khalsa International, Khalistan Commando Force, Khalistan Zindabad Force und International Sikh Youth Federation. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 9.2020). Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden BKI-Militante in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert. Angeblich hat der BKI gemeinsam mit der LeT im pakistanischen West Punjab ein gemeinsames Büro errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 9.2020). Es erfolgen jedoch Verhaftungen, sobald jemand offen eine verbotene Organisation (z.B. die Bewegung Khalistan) untersützt (ÖB 9.2020).
Sikhs können Ziele von örtlich begrenzter Diskriminierung sein. Es wird angenommen, dass Sikhs in Indien im Allgemeinen einem geringes Maß an offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind (DFAT 10.12.2020). Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden (ÖB 9.2020). Doch werden die seit Monaten in Indien andauernden Bauernproteste gegen die von der Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors auch von den Sikhs im Punjab, die vom bisherigen System profitierten, mitgetragen. Das hissen einer Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi interpretiert die indische Regierung als Beteiligung der "Khalistan-Bewegung" an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Gegen protestierende Angehörige der Sikhs wurden Ermittlungen wegen ihrer angeblichen Verbindung zu separatistischen Gruppen einleitet (HRW 19.2.2021).
Quellen:
? BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 11.5.2021
? DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 10.5.2021
? HRW – Human Rights Watch (19.2.2021): India: Government Policies, Actions Target Minorities, https://www.ecoi.net/de/dokument/2045877.html, Zugriff 11.5.2021
? ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
? USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 11.5.2021“
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden (Zentrales Melderegister, Betreuungsinformationssystem, Sozialversicherung und Strafregister).
Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Leben in Österreich:
Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Punjabi und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Indiens.
Die Feststellungen über die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seine Verwandten im Herkunftsstaat, sowie die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten hat, nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und gesund ist, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.12.2019, am 11.12.2019 und am 19.12.2019 sowie den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen, welche in weiterer Folge nicht näher bestritten wurden. Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
Das AJ-WEB Auskunftsverfahren ergab, dass der Beschwerdeführer seit 03.08.2020 als selbständiger zur Sozialversicherung gemeldet ist. Ferner konnte dem vorgelegten GISA-Auszug (OZ 4) die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers entnommen werden.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit stützen sich ebenso auf seine Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme, zudem wurde Gegenteiliges nicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund gelangte das BVwG auch zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf COVID-19 keiner Risikogruppe angehört. Grundsätze zur Pandemie sowie die Feststellung, dass aktuell gesunde Personen (ohne die oben angeführten Vorerkrankungen) nicht zur COVID-19 - Risikogruppe zählen, und die inzwischen eröffnete Möglichkeit einer niederschwellig zu erlangenden Schutzimpfung auch für nicht sozialversicherte Personen sind als notorische Tatsachen anzusehen.
Bezüglich COVID-19 wird in der Stellungnahme vorgebracht, dass verschiedene Studien zeigen würden, dass auch jüngere Leute lebenslange gesundheitliche Probleme von einer Infektion davontragen könnten und die medizinische Infrastruktur dermaßen unzureichend sei, dass von einer adäquaten Versorgung keine Rede sein könne. Es wird jedoch nicht genannt, auf welche Studien damit Bezug genommen wird. In Anbetracht der vom Gesundheitsministerium veröffentlichten Informationen zu „Long COVID“ (vgl. https://www.gesundheit.gv.at/krankheiten/immunsystem/coronavirus-covid-19/long-covid, zuletzt eingesehen am 04.05.2022) kann zudem nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer infolge einer allfälligen Ansteckung mit dem Corona-Virus an Langzeitfolgen in einer verfahrensgegenständlich relevanten Intensität leiden werde.Bezüglich COVID-19 wird in der Stellungnahme vorgebracht, dass verschiedene Studien zeigen würden, dass auch jüngere Leute lebenslange gesundheitliche Probleme von einer Infektion davontragen könnten und die medizinische Infrastruktur dermaßen unzureichend sei, dass von einer adäquaten Versorgung keine Rede sein könne. Es wird jedoch nicht genannt, auf welche Studien damit Bezug genommen wird. In Anbetracht der vom Gesundheitsministerium veröffentlichten Informationen zu „Long COVID“ vergleiche https://www.gesundheit.gv.at/krankheiten/immunsystem/coronavirus-covid-19/long-covid, zuletzt eingesehen am 04.05.2022) kann zudem nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer infolge einer allfälligen Ansteckung mit dem Corona-Virus an Langzeitfolgen in einer verfahrensgegenständlich relevanten Intensität leiden werde.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Wie schon die belangte Behörde zutreffend erkannte, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, glaubhafte Fluchtgründe vorzubringen. Weder war sein Fluchtvorbringen schlüssig und widerspruchsfrei noch entsprach dieses der allgemeinen Lebenserfahrung. Insofern wird zunächst auf die oben angeführte iW mängelfreie Beweiswürdigung der belangten Behörde verwiesen.
Der Beschwerdeführer gab sowohl im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung am 03.12.2019 als auch in der am 11.12.2019 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme im Wesentlichen an, er sei wegen der Teilnahme an Märschen für die Gründung eines unabhängigen Staates „Khalistan“ von der Polizei festgenommen, inhaftiert und geschlagen worden.
Im angefochtenen Bescheid wurde jedoch bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zur Khalistan-Bewegung nur vage Angaben tätigte. Zudem war er auch nicht in der Lage war, Beweismittel für sein Vorbringen (etwa Fotos von ihm mit Plakaten auf der Demonstration) vorzulegen. Sein Wissen über die Bewegung geht nicht über allgemeines Wissen in Form von wenigen Sätzen („Khalistan ist eine Stadt bzw. ein Ort, in welchem über die Freiheit des Punjab gesprochen wird. Die Leute, die dort wohnen, diskutieren darüber. Ein friedlicher Staat für die Sikhs. Es ist der zukünftige Plan der Sikh-Religion einen freien und friedlichen Staat zu schaffen. Der Name dieses Staates ist „Khalistan““, vgl. AS 87f.).“ hinaus. Auch auf Nachfrage, fiel dem Beschwerdeführer nicht mehr ein, gab sogar zu, nicht mehr zu wissen („Ansonsten fällt mir nichts mehr eine. Mehr weiß ich nicht.“ vgl. AS 89). In Anbetracht der Angaben, dass der Vater und der Großvater des Beschwerdeführers für diese Bewegung angeblich tätig gewesen, sein Großvater sogar deshalb erschossen worden sein soll und der Beschwerdeführer vier Jahre lang zwei- bis dreimal im Monat an Protestmärschen teilgenommen haben will, ist das Wissen des Beschwerdeführers als durchaus dürftig zu beschreiben und als Indiz für die fehlende Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens zu werten.Im angefochtenen Bescheid wurde jedoch bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zur Khalistan-Bewegung nur vage Angaben tätigte. Zudem war er auch nicht in der Lage war, Beweismittel für sein Vorbringen (etwa Fotos von ihm mit Plakaten auf der Demonstration) vorzulegen. Sein Wissen über die Bewegung geht nicht über allgemeines Wissen in Form von wenigen Sätzen („Khalistan ist eine Stadt bzw. ein Ort, in welchem über die Freiheit des Punjab gesprochen wird. Die Leute, die dort wohnen, diskutieren darüber. Ein friedlicher Staat für die Sikhs. Es ist der zukünftige Plan der Sikh-Religion einen freien und friedlichen Staat zu schaffen. Der Name dieses Staates ist „Khalistan““, vergleiche AS 87f.).“ hinaus. Auch auf Nachfrage, fiel dem Beschwerdeführer nicht mehr ein, gab sogar zu, nicht mehr zu wissen („Ansonsten fällt mir nichts mehr eine. Mehr weiß ich nicht.“ vergleiche AS 89). In Anbetracht der Angaben, dass der Vater und der Großvater des Beschwerdeführers für diese Bewegung angeblich tätig gewesen, sein Großvater sogar deshalb erschossen worden sein soll und der Beschwerdeführer vier Jahre lang zwei- bis dreimal im Monat an Protestmärschen teilgenommen haben will, ist das Wissen des Beschwerdeführers als durchaus dürftig zu beschreiben und als Indiz für die fehlende Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens zu werten.
Darüber hinaus zeigte schon die belangte Behörde richtigerweise auf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, genauere Zeitangaben zu seinem Fluchtvorbringen zu tätigen. Auf Nachfrage, wann genau die Festnahme der Polizei stattgefunden hätte, nannte er lediglich das Monat und die Dauer der Haft (vgl. AS 87), ohne etwa das zumindest ungefähre Datum oder einen Wochentag angeben zu können. Dies erscheint insbesondere bei einem solch einschneidenden Erlebnis, wie der behaupteten Festnahme von der Polizei, die ihn geohrfeigt und auf den Kopf geschlagen sowie mit dem Schlagstock geschlagen haben soll, nicht nachvollziehbar. Dies auch unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer sowohl sein Ausreisedatum aus seinem Dorf, als auch das Ausreisedatum aus Indien (vgl. AS 83) genau wusste, was zeigt, dass er grundsätzlich zeitlich orientiert ist.Darüber hinaus zeigte schon die belangte Behörde richtigerweise auf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, genauere Zeitangaben zu seinem Fluchtvorbringen zu tätigen. Auf Nachfrage, wann genau die Festnahme der Polizei stattgefunden hätte, nannte er lediglich das Monat und die Dauer der Haft vergleiche AS 87), ohne etwa das zumindest ungefähre Datum oder einen Wochentag angeben zu können. Dies erscheint insbesondere bei einem solch einschneidenden Erlebnis, wie der behaupteten Festnahme von der Polizei, die ihn geohrfeigt und auf den Kopf geschlagen sowie mit dem Schlagstock geschlagen haben soll, nicht nachvollziehbar. Dies auch unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer sowohl sein Ausreisedatum aus seinem Dorf, als auch das Ausreisedatum aus Indien vergleiche AS 83) genau wusste, was zeigt, dass er grundsätzlich zeitlich orientiert ist.
Im angefochtenen Bescheid wurde ferner die fehlende Nachvollziehbarkeit der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er trotz seiner Arbeit in der Landwirtschaft an den offenbar sehr spontan bzw. kurzfristig organisierten Märschen habe teilnehmen können, aufgezeigt. Dem ist insbesondere angesichts der Darstellung des Beschwerdeführers in seiner behördlichen Einvernahme, wonach er durch Gruppen und Freunde erfahren habe, dass beispielsweise „heute um 10:00 Uhr“ ein Straßenmarsch stattfinde (vgl. AS 87), nichts entgegenzusetzen. Auch in der Beschwerde wurde dazu sowie zur fehlenden Datumsangabe der Festnahme nur pauschal angeführt, dass dies kein Beweis für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei. Eine etwaige Erklärung, wie der Beschwerdeführer die Teilnahme an den Protesten angesichts seiner beruflichen Tätigkeit habe bewerkstelligen können, wurde jedoch genauso wenig vorgebracht wie allfällige Gründe, weshalb der Beschwerdeführer die Festnahme (im Gegensatz zu seiner Ausreise) nicht habe näher zeitlich einordnen können.Im angefochtenen Bescheid wurde ferner die fehlende Nachvollziehbarkeit der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er trotz seiner Arbeit in der Landwirtschaft an den offenbar sehr spontan bzw. kurzfristig organisierten Märschen habe teilnehmen können, aufgezeigt. Dem ist insbesondere angesichts der Darstellung des Beschwerdeführers in seiner behördlichen Einvernahme, wonach er durch Gruppen und Freunde erfahren habe, dass beispielsweise „heute um 10:00 Uhr“ ein Straßenmarsch stattfinde vergleiche AS 87), nichts entgegenzusetzen. Auch in der Beschwerde wurde dazu sowie zur fehlenden Datumsangabe der Festnahme nur pauschal angeführt, dass dies kein Beweis für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei. Eine etwaige Erklärung, wie der Beschwerdeführer die Teilnahme an den Protesten angesichts seiner beruflichen Tätigkeit habe bewerkstelligen können, wurde jedoch genauso wenig vorgebracht wie allfällige Gründe, weshalb der Beschwerdeführer die Festnahme (im Gegensatz zu seiner Ausreise) nicht habe näher zeitlich einordnen können.
Nicht nachvollziehbar ist zudem, warum der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 11.12.2019 zuerst ausführte, die Polizei habe ihn „belästigt“ bzw. würde ihn suchen. Auf nähere Nachfrage gab er weiter an, die Polizei habe ihn auch gefragt und inhaftiert. Sie hätten vermutet, dass er mit Khalistan zu tun gehabt hätte. Er habe gespürt, dass er Probleme bekommen würde und habe deswegen mit dem Schlepper Kontakt aufgenommen (vgl. AS 83). Im weiteren Verlauf der Befragung schilderte der Beschwerdeführer aber auch, die Polizei habe ihm gedroht und ihm gesagt, dass er damit aufhören solle, die Polizei habe ihn belästigt (vgl. AS 85). In diesem Zusammenhang ist einerseits unverständlich, warum die Polizei ihn suchen solle, zumal der Beschwerdeführer sich stets an derselben Adresse in Indien aufhielt, an der noch immer die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers wohnhaft sind. Dies auch vor dem Hintergrund seiner Darstellung, wonach die Polizeiinspektion (nach weiterem Vorbringen) nur zwei Kilometer vom Wohnhaus des Beschwerdeführers entfernt gewesen sei und die Polizei auch gewusst habe, dass sein Großvater erschossen worden sei (vgl. AS 91). Im Übrigen verneinte der Beschwerdeführer auch, dass ein Haftbefehl gegen ihn bestehe (vgl. AS 87). Andererseits erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, weshalb die Polizei lediglich „vermute“, dass der Beschwerdeführer mit Khalistan zu tun gehabt hätte, und der Beschwerdeführer nur „gespürt“ habe, Probleme zu bekommen. Der Beschwerdeführer gab nämlich ebenso an, vier Jahre lang an Straßendemonstrationen teilgenommen zu haben und in weiterer Folge im Zuge einer solchen Demonstration von der Polizei festgenommen und in Haft geschlagen worden zu sein (vgl. AS 85f.). Hinzuweisen ist auch, dass der Beschwerdeführer ausführte, festgenommen worden zu sein, „weil er diese Tätigkeiten nicht machen sollte“ (vgl. AS 87). Nach diesen Angaben des Beschwerdeführers, hätte die Polizei jedoch nicht bloß „vermutet“, dass er Beziehungen zur Khalistan-Bewegung habe, sondern dies auch aktiv gewusst. Ferner hätte der Beschwerdeführer nicht nur „gespürt“, dass er Probleme bekommen werde, sondern in Anbetracht der behaupteten Festnahme und der beschriebenen Schläge tatsächlich Probleme gehabt. Nicht nachvollziehbar ist zudem, warum der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 11.12.2019 zuerst ausführte, die Polizei habe ihn „belästigt“ bzw. würde ihn suchen. Auf nähere Nachfrage gab er weiter an, die Polizei habe ihn auch gefragt und inhaftiert. Sie hätten vermutet, dass er mit Khalistan zu tun gehabt hätte. Er habe gespürt, dass er Probleme bekommen würde und habe deswegen mit dem Schlepper Kontakt aufgenommen vergleiche AS 83). Im weiteren Verlauf der Befragung schilderte der Beschwerdeführer aber auch, die Polizei habe ihm gedroht und ihm gesagt, dass er damit aufhören solle, die Polizei habe ihn belästigt vergleiche AS 85). In diesem Zusammenhang ist einerseits unverständlich, warum die Polizei ihn suchen solle, zumal der Beschwerdeführer sich stets an derselben Adresse in Indien aufhielt, an der noch immer die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers wohnhaft sind. Dies auch vor dem Hintergrund seiner Darstellung, wonach die Polizeiinspektion (nach weiterem Vorbringen) nur zwei Kilometer vom Wohnhaus des Beschwerdeführers entfernt gewesen sei und die Polizei auch gewusst habe, dass sein Großvater erschossen worden sei vergleiche AS 91). Im Übrigen verneinte der Beschwerdeführer auch, dass ein Haftbefehl gegen ihn bestehe vergleiche AS 87). Andererseits erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, weshalb die Polizei lediglich „vermute“, dass der Beschwerdeführer mit Khalistan zu tun gehabt hätte, und der Beschwerdeführer nur „gespürt“ habe, Probleme zu bekommen. Der Beschwerdeführer gab nämlich ebenso an, vier Jahre lang an Straßendemonstrationen teilgenommen zu haben und in weiterer Folge im Zuge einer solchen Demonstration von der Polizei festgenommen und in Haft geschlagen worden zu sein vergleiche AS 85f.). Hinzuweisen ist auch, dass der Beschwerdeführer ausführte, festgenommen worden zu sein, „weil er diese Tätigkeiten nicht machen sollte“ vergleiche AS 87). Nach diesen Angaben des Beschwerdeführers, hätte die Polizei jedoch nicht bloß „vermutet“, dass er Beziehungen zur Khalistan-Bewegung habe, sondern dies auch aktiv gewusst. Ferner hätte der Beschwerdeführer nicht nur „gespürt“, dass er Probleme bekommen werde, sondern in Anbetracht der behaupteten Festnahme und der beschriebenen Schläge tatsächlich Probleme gehabt.
Der Beschwerdeführer gab außerdem – wie bereits erwähnt – an, dass sowohl sein Großvater als auch sein Vater für Khalistan tätig gewesen wären, sein Großvater deswegen 1984 von der Polizei erschossen worden wäre und sein Vater im Mai 2019 ins Ausland (Neuseeland) gegangen wäre. Hierzu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer keinen Beweis für den gewaltsamen Tod seines Großvaters (etwa Zeitungsartikel und dergleichen) vorlegte, dieser daher weder bewiesen noch belegt wurde. Dass sein Vater aufgrund einer Verfolgung sein Heimatland verlassen musste, belegte der Beschwerdeführer genauso wenig. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es dem Bruder des Beschwerdeführers und der Mutter weiterhin möglich ist, unbehelligt im familieneigenen Haus zu leben. Eine konkrete Gefahr kann daher nicht erkannt werden.
Außerdem ist für das erkennende Gericht nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in keinem anderen Teil in Indien Schutz vor Verfolgung finden würde und ihn die Polizei suchen, inhaftieren und schlagen würde (vgl. AS 83 und 91), zumal er die Frage des einvernehmenden Organs der belangten Behörde, ob es bei der Ausreise, konkret am Flughafen Neu-Delhis, Schwierigkeiten gegeben habe, explizit verneinte (vgl. AS 83).Außerdem ist für das erkennende Gericht nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in keinem anderen Teil in Indien Schutz vor Verfolgung finden würde und ihn die Polizei suchen, inhaftieren und schlagen würde vergleiche AS 83 und 91), zumal er die Frage des einvernehmenden Organs der belangten Behörde, ob es bei der Ausreise, konkret am Flughafen Neu-Delhis, Schwierigkeiten gegeben habe, explizit verneinte vergleiche AS 83).
Eine problemlose Ausreise bzw. Pass-/Ausweiskontrolle an einem internationalen Flughafen wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung kaum vorstellbar, würde eine Person tatsächlich landesweit von Polizeibehörden gesucht werden, dies mit dem Ziel, sie aus politischen Gründen zu inhaftieren oder absichtlich verschwinden zu lassen. Obgleich das Gericht nicht verkennt, dass eine problemlose Ausreise eines polizeilich Gesuchten über einen internationalen Flughafen nicht gänzlich ausgeschlossen ist – etwa bei Verwendung eines gefälschten Reise- bzw. Identitätsdokumentes –, so ist dennoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anführte mit seinem offiziellen Reisepass ausgereist zu sein, der überdies erst im August 2019 von der Passbehörde in der Stadt Tarn Taran (somit in seinem Heimatdistrikt), in welcher er auch an Protesten teilgenommen haben will (vgl. AS 85), ohne Probleme ausgestellt worden sei (vgl. AS 81). Zudem gab der Beschwerdeführer auf die Frage der belangten Behörde, warum er nicht in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung gesucht habe, bloß pauschal an, dass dies nicht möglich gewesen sei und auch sein Vater ins Ausland geflohen sei, etwaige konkrete, dem entgegenstehende Gründe nannte er jedoch nicht (vgl. AS 91). In der Beschwerde wird hinsichtlich der legalen Ausreise darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet habe, zur Verhaftung ausgeschrieben zu sein. Das Fehlen eines Haftbefehls spricht aber ebenfalls für eine mögliche Ansiedelung in einem anderen Landesteil. Eine problemlose Ausreise bzw. Pass-/Ausweiskontrolle an einem internationalen Flughafen wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung kaum vorstellbar, würde eine Person tatsächlich landesweit von Polizeibehörden gesucht werden, dies mit dem Ziel, sie aus politischen Gründen zu inhaftieren oder absichtlich verschwinden zu lassen. Obgleich das Gericht nicht verkennt, dass eine problemlose Ausreise eines polizeilich Gesuchten über einen internationalen Flughafen nicht gänzlich ausgeschlossen ist – etwa bei Verwendung eines gefälschten Reise- bzw. Identitätsdokumentes –, so ist dennoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anführte mit seinem offiziellen Reisepass ausgereist zu sein, der überdies erst im August 2019 von der Passbehörde in der Stadt Tarn Taran (somit in seinem Heimatdistrikt), in welcher er auch an Protesten teilgenommen haben will vergleiche AS 85), ohne Probleme ausgestellt worden sei vergleiche AS 81). Zudem gab der Beschwerdeführer auf die Frage der belangten Behörde, warum er nicht in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung gesucht habe, bloß pauschal an, dass dies nicht möglich gewesen sei und auch sein Vater ins Ausland geflohen sei, etwaige konkrete, dem entgegenstehende Gründe nannte er jedoch nicht vergleiche AS 91). In der Beschwerde wird hinsichtlich der legalen Ausreise darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet habe, zur Verhaftung ausgeschrieben zu sein. Das Fehlen eines Haftbefehls spricht aber ebenfalls für eine mögliche Ansiedelung in einem anderen Landesteil.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind ferner keine Anhaltspunkte für das Bestehen außergewöhnlicher Umstände in Bezug auf seine Person oder eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage ersichtlich, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass er im Fall seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig und verfügt in Indien, wie er selbst im gesamten Verfahren gleichbleibend angab, über familiäre Kontakte.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass für Sikhs auch keine allgemeine/generelle Verfolgungsgefahr in Indien besteht. Diese können laut den festgestellten Länderberichten zwar Ziele von örtliche begrenzter Diskriminierung sein, jedoch wird angenommen, dass Sikhs in Indien im Allgemeinen einem geringen Maßstab an offiziellen und gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind und gibt es auch keine Hinweise darauf, dass Sikhs allein auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt werden würden.
Es obliegt dem Beschwerdeführer, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des Beschwerdeführers lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen konkreten Verfolgungsgrund zu verwirklichen. Wie sich aus der Erstbefragung und den Einvernahmen vor dem BFA ergibt, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen, wobei er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte. Der Beschwerdeführer wurde vom BFA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Insgesamt betrachtet steht daher fest, dass das BFA ein mangelfreies Ermittlungsverfahren geführt und in ihrer Begründung die Ergebnisse, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat und dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zu einer Bedrohungssituation keine Glaubwürdigkeit zukommt. Ebenso kann dem Einwand in der Beschwerde nicht gefolgt werden, dass im gegenständlichen Fall jegliche Ermittlungstätigkeit verabsäumt worden wäre, als dem Beschwerdeführer in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift einerseits ausführlich die Möglichkeit eingeräumt wurde sein Fluchtvorbringen darzulegen und anderseits dieser dazu ausführlich befragt wurde, sodass sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen ergeben haben.
Die Beschwerde tritt der schlüssigen Beweiswürdigung auch ansonsten nicht substantiiert entgegen, sondern enthält diese bloß allgemein gehaltene Ausführungen, die sich nicht auf das konkrete Verfahren beziehen. Es wird weder dargelegt, inwiefern die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers hätte weiter nachgehen oder sich damit auseinandersetzen sollen, noch wird ein ergänzendes Vorbringen erstattet. Zudem wurde in der Stellungnahme vom 24.02.2022 bloß allgemein auf die weiterhin bestehenden Verfolgungsbefürchtungen hingewiesen, ohne die im angefochtenen Bescheid enthaltenen beweiswürdigenden Ausführungen näher zu bestreiten.
Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur aktuellen, allgemeinen Lage in Indien stützen sich auf die Länderinformation der Staatendokumentation "Indien“ vom 02.06.2021, Version 4, aus dem COI-CMS. Die Zusammenstellung der Informationen und Quellen durch die Staatendokumentation ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend aktuell und ausgewogen und es entstanden daher keine Bedenken, diese so bewertete Zusammenstellung als Sachverhaltsfeststellung zugrunde zu legen. Insoweit jenen Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.
Dem Beschwerdeführer wurde ermöglicht, eine Stellungnahme zu den herangezogenen Länderberichten abzugeben, und trat diesen nicht entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl):3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Asyl):
3.1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe droht, zumal die Fluchtgründe des Beschwerdeführers - wie oben in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt - nicht glaubhaft waren.
Im Übrigen ergibt sich aus den vom BFA herangezogenen Länderberichten deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Es kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedelung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es kein staatliches Melde-, oder Registrierungssystem für indische Bürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Selbst im Falle einer – hier freilich ausdrücklich nicht festgestellten – Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Der Beschwerdeführer würde sohin auch bei Zugrundelegung seiner Angaben über eine (weder strafgerichtliche noch aufgrund einer offiziellen Fahndung stattfindende) Verfolgung durch Organe indischer Sicherheitsbehörden in einem Landesteil seines Heimatlandes außerhalb seiner Herkunftsregion Sicherheit finden. Dies erscheint für den Beschwerdeführer auf Grund seiner absolvierten Schulbildung und seiner Tätigkeit in der Landwirtschaft auch zumutbar, zumal er seinen Lebensunterhalt allenfalls durch etwaige Gelegenheitsarbeiten erwirtschaften könnte: Der Beschwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung, besuchte 2 Jahre ein College und spricht mit Punjabi als seine Muttersprache und mit Hindi zwei der Landessprachen Indiens. Daher ist er nicht als in besonderem Maße verletzlich anzusehen und steht ihm eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative ohne jeden Zweifel zur Verfügung.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz):3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Absatz 3, leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, die bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, die bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie die getroffenen Feststellungen iVm der Beweiswürdigung ergeben haben, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.Wie die getroffenen Feststellungen in Verbindung mit der Beweiswürdigung ergeben haben, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG erkannt werden kann.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre.
Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer gesund sowie im erwerbsfähigen Alter. Er verfügt zudem über eine zwölfjährige Schulausbildung und Arbeitserfahrung. Zudem spricht der Beschwerdeführer mit Punjabi eine Landessprache auf muttersprachlichem Niveau und Hindi, diese Sprache kann er allerdings nicht lesen. Außerdem ist der Beschwerdeführer mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Im Herkunftsstaat lebt außerdem nach wie vor ein Teil seiner Familie (Mutter, Bruder) und überdies Verwandte (Onkel und Tanten). Er verfügt somit über ein soziales Netzwerk, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage.
Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 200/01/0443; 13.11.2001, 200/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG nicht. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 200/01/0443; 13.11.2001, 200/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hierbei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (deutlich über eine Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine relevante den Beschwerdeführer betreffende Gefährdung auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Indien nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Dass die Covid19-Pandemie konkret für den Beschwerdeführer kein solches Rückkehrrisiko darstellt, wurde oben bereits dargelegt.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention-EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Entgegen der Behauptung im Beschwerdeschriftsatz droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention-EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Entgegen der Behauptung im Beschwerdeschriftsatz droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu den Spruchpunkten III. – VI. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreise):3.3. Zu den Spruchpunkten römisch drei. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreise):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 02.12.2019 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Beschwerdeführer befindet sich seit 02.12.2019 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung stellt daher keinen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens dar. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541).
Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005,2004/18/0354;27.03.2007,2005/21/0378), und geht im Erkenntnis vom 26.06.2007,2007/10/0479, davon aus, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005,2004/18/0354;27.03.2007,2005/21/0378), und geht im Erkenntnis vom 26.06.2007,2007/10/0479, davon aus, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“.
Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich seit seiner Einreise im Dezember 2019 beträgt circa 2,5 Jahre und ist in diesem Sinne als eher kurz zu bewerten. Aufgrund dessen kommt der Aufenthaltsdauer nur geringes Gewicht zu und wird weiter dadurch relativiert, dass sein Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.
Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise-und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z85 f.).Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise-und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z85 f.).
Der Beschwerdeführer verfügt über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat: Er hat dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er wurde in Indien sozialisiert, spricht zwei Landessprache in Indiens (Punjabi als Muttersprache sowie Hindi, wobei er diese Sprache nicht lesen kann), hat dort die Schule sowie ein College besucht und als Landwirt gearbeitet. Zudem halten sich seine Mutter, sein Bruder sowie weitere Verwandte (Tanten und Onkel) in Indien auf, sodass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Dementsprechend kann die Rückkehrsituation zu keinem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich führen.
Im Gegensatz dazu ist er in Österreich kaum integriert: Der Beschwerdeführer ist zwar seit 03.08.2020 als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger zur Sozialversicherung gemeldet und Inhaber einer Gewerbeberechtigung. Er hat aber lediglich unkonkret vorgebracht, er habe die deutsche Sprache erlernt und Freundschaften begründet, wobei er weder ein Sprachzertifikat oder eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vorlegte, noch die angeführten Freunde namentlich nannte oder sonst näher konkretisierte. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Insbesondere ist aus seinen Angaben zur Lebenssituation in Österreich nicht zu ersehen, dass der Beschwerdeführer sonstige integrationsrelevante Schritte gesetzt hätte. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung allenfalls bestehender privaten Kontakte, bezüglich derer keine besondere Intensität hervorgekommen ist, ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Er durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs.2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Im Gegensatz dazu ist er in Österreich kaum integriert: Der Beschwerdeführer ist zwar seit 03.08.2020 als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger zur Sozialversicherung gemeldet und Inhaber einer Gewerbeberechtigung. Er hat aber lediglich unkonkret vorgebracht, er habe die deutsche Sprache erlernt und Freundschaften begründet, wobei er weder ein Sprachzertifikat oder eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vorlegte, noch die angeführten Freunde namentlich nannte oder sonst näher konkretisierte. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Insbesondere ist aus seinen Angaben zur Lebenssituation in Österreich nicht zu ersehen, dass der Beschwerdeführer sonstige integrationsrelevante Schritte gesetzt hätte. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung allenfalls bestehender privaten Kontakte, bezüglich derer keine besondere Intensität hervorgekommen ist, ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Er durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von Integrationsschritten – wenn überhaupt – ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat-und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis unberechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.
Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegt für Indien nicht vor, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist gemäß Abs. 3 leg. cit. für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist gemäß Absatz 3, leg. cit. für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
Das Vorliegen derartige Umstände wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Das BFA hat daher zu Recht eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Beschwerde war daher auch gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides:
Im gegenständlichen Bescheid wurde unter Spruchpunkt VII. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen wurde, vom 03.12.2019 bis 31.03.2020 an in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.Im gegenständlichen Bescheid wurde unter Spruchpunkt römisch sieben. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen wurde, vom 03.12.2019 bis 31.03.2020 an in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.
§ 15b AsylG 2005 lautet:Paragraph 15 b, AsylG 2005 lautet:
"(1) Einem Asylwerber kann mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."(1) Einem Asylwerber kann mittels Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2) Bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
1. Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 oder für eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 vorliegen,1. Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 13, Absatz 2, oder für eine Entscheidung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 vorliegen,
2. der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß § 19 BFA-VG bezieht oder2. der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß Paragraph 19, BFA-VG bezieht oder
3. vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.
(3) Bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen gemäß § 15 nachgekommen ist oder ob weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sind.(3) Bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen gemäß Paragraph 15, nachgekommen ist oder ob weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sind.
(4) Die Anordnung der Unterkunftnahme gilt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, solange dem Asylwerber das Quartier zur Verfügung gestellt wird, es sei denn, dem Asylwerber wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt. Bezieht sich die Anordnung auf eine Betreuungseinrichtung des Bundes, so tritt sie mit Zuweisung des Asylwerbers an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes außer Kraft.
(5) Dem Asylwerber sind die Anordnung gemäß Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen."(5) Dem Asylwerber sind die Anordnung gemäß Absatz eins und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen."
Das Bundesamt brachte dem Beschwerdeführer die Anordnung der Unterkunftnahme mittels Verfahrensanordnung am 03.12.2019 zur Kenntnis und teilte ihm am 31.03.2020 deren Aufhebung mit. Das Bundesamt begründete diese Anordnung letztlich mit der fehlenden Vorlage identitätsbezeugender Dokumente bzw. Dokumentkopien und erforderlichen Erhebungen zur Identität.
In der Beschwerde wurde diesbezüglich vorgebracht, dass die angeordnete Unterkunftnahme im Grunde die Verhängung einer Schubhaft ohne Fluchtgefahr sei und dafür kein öffentliches Interesse bestehe.
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung an, er könne sich eventuelle eine Kopie seines Reisepasses beschaffen (vgl. AS 23) und stellte in seinen Einvernahmen vor dem BFA am 06.12.2019 und am 11.12.2019 in Aussicht, sich Dokumentkopien zuschicken zu lassen (vgl. AS 63, 79 ff.). Angesichts dessen war die Anordnung zur Unterkunftnahme aus Gründen des öffentlichen Interesses und der öffentlichen Ordnung sowie zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz jedenfalls notwendig sowie verhältnismäßig. Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Identität durch geeignete Dokumente nachzuweisen, sodass weitere Erhebungen hinsichtlich seiner Identität nicht ausgeschlossen werden konnten, erfolgte die Anordnung zu Recht.Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung an, er könne sich eventuelle eine Kopie seines Reisepasses beschaffen vergleiche AS 23) und stellte in seinen Einvernahmen vor dem BFA am 06.12.2019 und am 11.12.2019 in Aussicht, sich Dokumentkopien zuschicken zu lassen vergleiche AS 63, 79 ff.). Angesichts dessen war die Anordnung zur Unterkunftnahme aus Gründen des öffentlichen Interesses und der öffentlichen Ordnung sowie zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz jedenfalls notwendig sowie verhältnismäßig. Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Identität durch geeignete Dokumente nachzuweisen, sodass weitere Erhebungen hinsichtlich seiner Identität nicht ausgeschlossen werden konnten, erfolgte die Anordnung zu Recht.
Der Antrag des Beschwerdeführers, von der Anordnung der Unterkunftnahme Abstand zu nehmen war obsolet, da mit Bescheiderlass die Anordnung zur Unterkunftnahme aufgehoben wurde.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/20/0309; 30. 03. 2021, Ra 2021/19/0007, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 20.11.2020, Ra 2020/20/0309; 30. 03. 2021, Ra 2021/19/0007, mwN).
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten bestätigt. Des Weiteren findet sich in der Beschwerdeschrift kein ausreichend substantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall geeignet ist, die behördliche Entscheidung in Frage zu stellen. Insbesondere findet sich in dieser kein neues (zulässiges) Tatsachenvorbringen und es wird den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch nicht in substantiierter Weise entgegengetreten, sondern im Wesentlichen lediglich erneut der Fluchtgrund des Beschwerdeführers wiedergegeben. Das erkennende Gericht kann darin kein substantiiertes, den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt bestreitendes Vorbringen erblicken.
Da die Behörde den für die gegenständliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt bereits im Rahmen des angefochtenen Bescheides vollständig festgestellt hat, waren seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse heranzuziehen, weshalb die Abweisung der Beschwerde keiner weiteren mündlichen Erörterung bedurfte, wenngleich in der Beschwerde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche dazu auch Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Situation im Mitgliedstaat sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Situation im Mitgliedstaat sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung UnterkunftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W205.2230520.1.00Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022