Entscheidungsdatum
15.07.2022Norm
BDG 1979 §137Spruch
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W246 2210671-1/60E
W246 2210671-2/61E
Schriftliche Ausfertigung des am 07.07.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX , vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 19.10.2018, Zl. BMI-PA1000/4912-I/1/b/2018, und 03.12.2018, Zl. BMI-PA1000/5806-I/1/b/2018, betreffend Funktionszulage nach § 74 GehG und Verwendungszulage nach § 75 GehG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerden des römisch 40 , vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 19.10.2018, Zl. BMI-PA1000/4912-I/1/b/2018, und 03.12.2018, Zl. BMI-PA1000/5806-I/1/b/2018, betreffend Funktionszulage nach Paragraph 74, GehG und Verwendungszulage nach Paragraph 75, GehG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden dahingehend abgeändert, dass sie in ihrem Spruch zu lauten haben:
„Dem Antragsteller gebührt für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 eine Funktionszulage gemäß § 74 Abs. 5 GehG und eine Verwendungszulage gemäß § 75 GehG für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 der Funktionsgruppe 3. Dem Antragsteller gebührt für diesen Zeitraum keine Funktionszulage gemäß § 74 Abs. 5 GehG und keine Verwendungszulage gemäß § 75 GehG für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a der Funktionsgruppe 7.“ „Dem Antragsteller gebührt für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 eine Funktionszulage gemäß Paragraph 74, Absatz 5, GehG und eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, GehG für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 der Funktionsgruppe 3. Dem Antragsteller gebührt für diesen Zeitraum keine Funktionszulage gemäß Paragraph 74, Absatz 5, GehG und keine Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, GehG für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a der Funktionsgruppe 7.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 27.12.2016 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Beamter des Exekutivdienstes (Verwendungsgruppe E2b), die „Prüfung und rückwirkende Anweisung von Verwendungszulage und Funktionszulage“ für die Dauer seiner Verwendung auf einem Arbeitsplatz in der Abteilung IV/3 im Referat IV/3/a im Bundesministerium für Inneres. Dazu führte er aus, dass er seit 01.01.2012 auf diesen Arbeitsplatz dienstzugeteilt und dabei durchgehend mit der Tätigkeit eines Baureferenten (Verwendungsgruppe E2a/Funktionsgruppe 7) betraut (gewesen) sei, weshalb ihm eine Verwendungs- und Funktionszulage in entsprechender Höhe zustünde.
2. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.12.2017 um Versetzung in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres und um dauernde Betrauung mit einem Arbeitsplatz in der Abteilung IV/3 unter gleichzeitiger Aufhebung der bisherigen Dienstzuteilung in die Abteilung IV/3.
3. Der Bundesminister für Inneres (in der Folge: die Behörde) teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.12.2017 mit, dass er mit Wirksamkeit ab 01.01.2018 im Referat IV/3/a in der Abteilung IV/3 vorläufig mit einem Arbeitsplatz der Wertigkeit E2a/5 betraut werde. Dem Beschwerdeführer gebühre auf diesem, gegenüber seiner Funktions- und Verwendungsgruppe höher bewerteten, Arbeitsplatz (ständiger Arbeitsplatz: E2b; vorübergehender Arbeitsplatz: E2a/5) im Hinblick auf diese nicht dauernde Verwendung eine Funktionsabgeltung gemäß § 78 GehG und eine Verwendungsabgeltung gemäß § 79 leg.cit.3. Der Bundesminister für Inneres (in der Folge: die Behörde) teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.12.2017 mit, dass er mit Wirksamkeit ab 01.01.2018 im Referat IV/3/a in der Abteilung IV/3 vorläufig mit einem Arbeitsplatz der Wertigkeit E2a/5 betraut werde. Dem Beschwerdeführer gebühre auf diesem, gegenüber seiner Funktions- und Verwendungsgruppe höher bewerteten, Arbeitsplatz (ständiger Arbeitsplatz: E2b; vorübergehender Arbeitsplatz: E2a/5) im Hinblick auf diese nicht dauernde Verwendung eine Funktionsabgeltung gemäß Paragraph 78, GehG und eine Verwendungsabgeltung gemäß Paragraph 79, leg.cit.
4. Der Beschwerdeführer konkretisierte seinen o.a. Antrag mit Schreiben vom 16.01.2018 und stellte dabei unter der Voraussetzung, dass seinem Antrag auf rückwirkende Zuerkennung und Anweisung von Verwendungs- und Funktionszulage für die Dauer der durchgehenden Verwendung als Baureferent von Seiten der Behörde nicht entsprochen werde,
- den Antrag auf bescheidmäßige Absprache über seine Ansprüche bzw. Nichtansprüche betreffend besoldungsrechtlicher Vergütungen (Verwendungszulage und Funktionszulage) für den Zeitraum drei Jahre rückwirkend vom Antragszeitpunkt (27.12.2016)
und
- den Antrag auf bescheidmäßige Absprache über seine Ansprüche bzw. Nichtansprüche betreffend besoldungsrechtlicher Vergütungen (Verwendungszulage und Funktionszulage) ab 27.12.2016 bis zum Zeitpunkt der Betrauung mit dem Arbeitsplatz im Referat IV/3/a, Wertigkeit E2a/5, mit 01.01.2018.
5. Mit Schreiben vom 07.08.2018 führte die Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass er mit 01.01.2018 vorläufig mit einem Arbeitsplatz der Wertigkeit E2a/5 im Referat IV/3/a betraut worden sei. Aufgrund seiner zuvor bestehenden Dienstzuteilung und Verwendung auf dem Arbeitsplatz des mit 01.04.2017 in Ruhestand versetzten Bediensteten XXXX seien dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt für die Dauer der vorübergehenden Verwendung eine Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen gemäß § 77a GehG und eine Verwendungszulage gemäß § 75 Abs. 4 leg.cit. angewiesen worden, was mit dem Beschwerdeführer auch abgesprochen gewesen sei. Die Behörde beabsichtige daher, seinen Antrag abzuweisen.5. Mit Schreiben vom 07.08.2018 führte die Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass er mit 01.01.2018 vorläufig mit einem Arbeitsplatz der Wertigkeit E2a/5 im Referat IV/3/a betraut worden sei. Aufgrund seiner zuvor bestehenden Dienstzuteilung und Verwendung auf dem Arbeitsplatz des mit 01.04.2017 in Ruhestand versetzten Bediensteten römisch 40 seien dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt für die Dauer der vorübergehenden Verwendung eine Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen gemäß Paragraph 77 a, GehG und eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, Absatz 4, leg.cit. angewiesen worden, was mit dem Beschwerdeführer auch abgesprochen gewesen sei. Die Behörde beabsichtige daher, seinen Antrag abzuweisen.
6. Der Beschwerdeführer teilte der Behörde hierzu mit Schreiben vom 24.08.2018 mit, dass er die gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht halte.
7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 19.10.2018 wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.12.2016 ab.
Dabei führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2012 dem Referat IV/3/a der Abteilung IV/3 des Bundesministeriums für Inneres dienstzugeteilt und diese Dienstzuteilung zuletzt bis 31.12.2018 verlängert worden sei. Aufgrund der ab 01.04.2017 erfolgten vorübergehenden Verwendung auf dem Arbeitsplatz des in Ruhestand versetzten Bediensteten XXXX seien dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt die entsprechenden Zulagen gewährt worden. Im vorliegenden Fall liege keine Betrauung des Beschwerdeführers mit höherwertigen (als E2a/5-wertigen) Tätigkeiten vor, E2a/7-wertige Tätigkeiten würden vom Beschwerdeführer nicht verrichtet. Der Antrag sei daher abzuweisen.Dabei führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2012 dem Referat IV/3/a der Abteilung IV/3 des Bundesministeriums für Inneres dienstzugeteilt und diese Dienstzuteilung zuletzt bis 31.12.2018 verlängert worden sei. Aufgrund der ab 01.04.2017 erfolgten vorübergehenden Verwendung auf dem Arbeitsplatz des in Ruhestand versetzten Bediensteten römisch 40 seien dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt die entsprechenden Zulagen gewährt worden. Im vorliegenden Fall liege keine Betrauung des Beschwerdeführers mit höherwertigen (als E2a/5-wertigen) Tätigkeiten vor, E2a/7-wertige Tätigkeiten würden vom Beschwerdeführer nicht verrichtet. Der Antrag sei daher abzuweisen.
8. In dem im Spruch genannten Bescheid vom 03.12.2018 stellte die Behörde im Spruch Folgendes fest:
„Im Zeitraum drei Jahre rückwirkend vom Antragszeitpunkt 27. Dezember 2016 hatten Sie keinerlei Anspruch auf Verwendungszulage und Funktionszulage.
Im Zeitraum 27. Dezember 2016 bis 1. Jänner 2018 hatten Sie von 27. Dezember 2016 bis 31. März 2017 keinerlei Anspruch auf Verwendungszulage und Funktionszulage, von 1. April 2017 bis 31. Dezember 2017 hatten Sie Anspruch auf eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage gemäß § 77a Gehaltsgesetz 1956 und eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gemäß § 75 Absatz 4 Gehaltsgesetz 1956. Seit 1. Jänner 2018 erhalten Sie eine nicht ruhegenussfähige Funktionsabgeltung in der Höhe von zwei Vorrückungsbeträgen gemäß § 78 Gehaltsgesetz 1956 sowie eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung in der Höhe von einem halben Vorrückungsbetrag gemäß § 79 Gehaltsgesetz 1956.“Im Zeitraum 27. Dezember 2016 bis 1. Jänner 2018 hatten Sie von 27. Dezember 2016 bis 31. März 2017 keinerlei Anspruch auf Verwendungszulage und Funktionszulage, von 1. April 2017 bis 31. Dezember 2017 hatten Sie Anspruch auf eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, Gehaltsgesetz 1956 und eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, Absatz 4 Gehaltsgesetz 1956. Seit 1. Jänner 2018 erhalten Sie eine nicht ruhegenussfähige Funktionsabgeltung in der Höhe von zwei Vorrückungsbeträgen gemäß Paragraph 78, Gehaltsgesetz 1956 sowie eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung in der Höhe von einem halben Vorrückungsbetrag gemäß Paragraph 79, Gehaltsgesetz 1956.“
9. Gegen diesen Bescheide (Pkt. I.7. und I.8.) erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters jeweils fristgerecht Beschwerde. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass sich die Behörde mit den tatsächlich vom Beschwerdeführer am zugewiesenen Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeiten, die für die Bewertung des Arbeitsplatzes und damit für die Funktions- sowie mittelbar auch für die Verwendungszulage relevant seien, nicht auseinandergesetzt habe. Die Behörde treffe keine Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten, weil sie dies offenbar nicht für relevant erachte. Sie habe sich ausschließlich auf die vorliegende Arbeitsplatzbeschreibung vom 05.07.2017 gestützt, ohne auf Grundlage allenfalls weiterer Beweismittel konkrete Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten zu treffen.9. Gegen diesen Bescheide (Pkt. römisch eins.7. und römisch eins.8.) erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters jeweils fristgerecht Beschwerde. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass sich die Behörde mit den tatsächlich vom Beschwerdeführer am zugewiesenen Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeiten, die für die Bewertung des Arbeitsplatzes und damit für die Funktions- sowie mittelbar auch für die Verwendungszulage relevant seien, nicht auseinandergesetzt habe. Die Behörde treffe keine Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten, weil sie dies offenbar nicht für relevant erachte. Sie habe sich ausschließlich auf die vorliegende Arbeitsplatzbeschreibung vom 05.07.2017 gestützt, ohne auf Grundlage allenfalls weiterer Beweismittel konkrete Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten zu treffen.
10. Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.12.2018 die Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde vom 19.10.2018 und mit Schreiben vom 19.01.2019 die Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde vom 03.12.2018 jeweils samt den bezughabenden erstinstanzlichen Verwaltungsakten vor.
11. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2020 wurden die vorliegenden Rechtssachen der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
12. Mit Schreiben vom 31.03.2020 nahm der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters zum bisherigen Verfahren Stellung und beantragte die Befragung mehrerer Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass es seit Beginn seiner Dienstzuteilungen auf den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz hinsichtlich der von ihm ausgeübten Tätigkeiten und ihres Umfangs zu keinen Änderungen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe dieselben Tätigkeiten wie die Bediensteten XXXX , XXXX und XXXX ausgeübt, deren Arbeitsplätzen die Wertigkeit E2a/7 zukomme.12. Mit Schreiben vom 31.03.2020 nahm der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters zum bisherigen Verfahren Stellung und beantragte die Befragung mehrerer Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass es seit Beginn seiner Dienstzuteilungen auf den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz hinsichtlich der von ihm ausgeübten Tätigkeiten und ihres Umfangs zu keinen Änderungen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe dieselben Tätigkeiten wie die Bediensteten römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ausgeübt, deren Arbeitsplätzen die Wertigkeit E2a/7 zukomme.
13. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Behörde mit Schreiben vom 07.05.2020 auf, innerhalb gesetzter Frist folgende Unterlagen zu übermitteln:
- sämtliche vorhandenen Arbeitsplatzbeschreibungen hinsichtlich jener Arbeitsplätze, auf denen der Beschwerdeführer seit 01.01.2012 verwendet wurde (die Arbeitsplatzbeschreibung vom 05.07.2017 befinde sich bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsakt), unter konkreter Zuordnung von Zeiträumen
- sämtliche vorhandenen Arbeitsplatzbeschreibungen der Arbeitsplätze aller übrigen Mitarbeiter des Referats IV/3/a (seit 01.01.2012)
- sämtliche vorhandenen Geschäftseinteilungen und Geschäftsordnungen hinsichtlich des Referats IV/3/a (seit 01.01.2012)
- sämtliche (individuellen und generellen) Weisungen, welche sich auf die zugewiesenen Aufgaben am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bzw. des Referats auswirk(t)en (seit 01.01.2012)
- sämtliche das Referat IV/3/a betreffenden Verordnungen, Erlässe, Richtlinien, uÄ (seit 01.01.2012)
14. Die Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.05.2020 daraufhin ein Konvolut an Unterlagen (insbesondere Liste der im Referat von 2012 bis 2020 besetzten Arbeitsplätze samt ihrer Einstufung, Arbeitsplatzbeschreibungen der im Referat bestehenden Arbeitsplätze und Geschäftseinteilungen). Zudem führte die Behörde unter Darlegung einer näheren Begründung aus, dass die mit E2a/7 bewerteten Arbeitsplätze der Bediensteten XXXX (nunmehr: A2/5), XXXX und XXXX im Hinblick auf die auf diesen zu verrichtenden Tätigkeiten entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keineswegs mit seinem Arbeitsplatz ident seien.14. Die Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.05.2020 daraufhin ein Konvolut an Unterlagen (insbesondere Liste der im Referat von 2012 bis 2020 besetzten Arbeitsplätze samt ihrer Einstufung, Arbeitsplatzbeschreibungen der im Referat bestehenden Arbeitsplätze und Geschäftseinteilungen). Zudem führte die Behörde unter Darlegung einer näheren Begründung aus, dass die mit E2a/7 bewerteten Arbeitsplätze der Bediensteten römisch 40 (nunmehr: A2/5), römisch 40 und römisch 40 im Hinblick auf die auf diesen zu verrichtenden Tätigkeiten entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keineswegs mit seinem Arbeitsplatz ident seien.
15. Mit Schreiben vom 17.08.2020 nahm der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters zu den ihm zuvor vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Unterlagen (Pkt. I.14.) Stellung. Dabei bestritt er das von der Behörde getätigte Vorbringen von nicht ident ausübten Tätigkeiten des Beschwerdeführers mit den angeführten Bediensteten mittels näherer Begründung. Mit diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer u.a. einen seine Person betreffenden Lebenslauf vor.15. Mit Schreiben vom 17.08.2020 nahm der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters zu den ihm zuvor vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Unterlagen (Pkt. römisch eins.14.) Stellung. Dabei bestritt er das von der Behörde getätigte Vorbringen von nicht ident ausübten Tätigkeiten des Beschwerdeführers mit den angeführten Bediensteten mittels näherer Begründung. Mit diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer u.a. einen seine Person betreffenden Lebenslauf vor.
16. In der Folge brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 09.10.2020 abermals eine Stellungnahme zum Verfahren ein und beantragte dabei die Einvernahme eines weiteren Zeugen. Zudem legte der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben weitere Unterlagen vor (v.a. Aufforderung der Behörde vom 04.09.2020 an die Abteilung IV/3, zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.08.2020 im Hinblick auf die vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibungen und tatsächlich geleisteten Tätigkeiten Stellung zu nehmen; mehrere Arbeitsplatzbeschreibungen).
17. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.10.2020 eine mündliche Verhandlung im Beisein einer Behördenvertreterin und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers durch, in welcher der Beschwerdeführer und die von ihm beantragten Zeugen ( XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ) ausführlich zu den konkreten Tätigkeiten des Beschwerdeführers am verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz befragt wurden. 17. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.10.2020 eine mündliche Verhandlung im Beisein einer Behördenvertreterin und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers durch, in welcher der Beschwerdeführer und die von ihm beantragten Zeugen ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) ausführlich zu den konkreten Tätigkeiten des Beschwerdeführers am verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz befragt wurden.
In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
? Konvolut von Unterlagen zum Objekt „Polizeiliches Anhaltezentrum“ am Hernalser Gürtel (Original)
? Tabellenübersicht zur Reform der Landespolizeidirektionen (Original)
? Unterlagen zum Objekt „Bildungszentren“ (Original)
? Unterlagen zum Objekt „Bundeskriminalamt“ (Original)
? Unterlagen zum Objekt „Schottenring“ (Original)
? Unterlagen zum Projekt „Amerikanische Botschaft“ (Original)
? fünf Mappen mit weiteren Aufzeichnungen zu Objekten/Projekten (Originale)
18. Die Behörde legte mit Schreiben vom 27.10.2020 u.a. einen Auszug aus dem SAP-System hinsichtlich der Dienstzuteilungen des Beschwerdeführers in die Abteilung IV/3 und eine Aufstellung zu den aus Sicht der Behörde von ihm seit 01.01.2012 besetzten Arbeitsplätzen vor.
19. Mit Schreiben vom 05.11.2020 legte die Behörde einen weiteren Auszug aus dem SAP-System vor, aus welchem sich die Vorrückungen des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergeben.
20. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 24.11.2020 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung und brachte weitere Unterlagen zum Nachweis der vom Beschwerdeführer am verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeiten in Vorlage („Gedächtnisprotokoll über die historische Entwicklung der Arbeitsplätze im Bereich ‚Bauangelegenheiten‘“; diverse Planskizzen; Übergabeprotokolle zu verschiedenen Projekten; Fotos vom Arbeitsplatz des Beschwerdeführers; Schreiben des Beschwerdeführers an seinen Rechtsvertreter). Dazu hielt er insbesondere fest, die Verhandlung am 16.10.2020 habe eindeutig ergeben, dass die Dienstzuteilungen des Beschwerdeführers als dauerhafte zu qualifizieren seien, dass sein Arbeitsplatz hinsichtlich der dort zu verrichtenden Tätigkeiten im Laufe der Dienstzuteilungen keinen Änderungen unterworfen gewesen sei und dass sein Arbeitsplatz hinsichtlich der dort zu verrichtenden Tätigkeiten den Arbeitsplätzen seiner Kollegen gleiche und somit gleichwertige Tätigkeiten wahrgenommen würden.
21. Die Behörde nahm mit Schreiben vom 07.12.2020 hierzu Stellung und bekräftigte dabei unter Bezugnahme auf die Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung ihr Vorbringen von nicht identen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und der übrigen Bediensteten im Referat.
22. Nach Übermittlung dieses Schreibens der Behörde durch das Bundesverwaltungsgericht nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.12.2020 im Wege seines Rechtsvertreters dazu Stellung und führte seinerseits unter Bezugnahme auf in der Verhandlung getätigte Zeugenaussagen aus, dass die Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit jenen der angeführten Bediensteten ident gewesen seien. Weiters beantragte der Beschwerdeführer in diesem Schreiben die Einvernahme weiterer Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zum Nachweis der Art und des Umfangs der ausgeübten Tätigkeiten.
23. Die Behörde nahm hierzu wiederum mit Schreiben vom 20.01.2021 Stellung und wies abermals unter Angabe von Ausführungen der in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen auf die aus ihrer Sicht nicht gleichwertigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers mit jenen der übrigen Bediensteten im Referat hin.
24. Der Beschwerdeführer replizierte hierzu mit Schreiben vom 04.02.2021 im Wege seines Rechtsvertreters und traf dabei nähere Ausführungen zur Bekräftigung seines Standpunkts.
25. Mit Schreiben vom 03.03.2021 zog das Bundesverwaltungsgericht XXXX dem Verfahren als (Amts)Sachverständigen bei. Unter Darlegung des konkreten Sachverhalts (insbesondere der konkret vom Beschwerdeführer am verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeiten) und Übermittlung der relevanten Unterlagen beauftragte das Bundesverwaltungsgericht den Sachverständigen, ein Gutachten über die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 27.12.2013 bis 31.12.2017 zu erstellen.25. Mit Schreiben vom 03.03.2021 zog das Bundesverwaltungsgericht römisch 40 dem Verfahren als (Amts)Sachverständigen bei. Unter Darlegung des konkreten Sachverhalts (insbesondere der konkret vom Beschwerdeführer am verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeiten) und Übermittlung der relevanten Unterlagen beauftragte das Bundesverwaltungsgericht den Sachverständigen, ein Gutachten über die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 27.12.2013 bis 31.12.2017 zu erstellen.
26. In der Folge übermittelte der Sachverständige dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.02.2022 sein Gutachten von „Jänner/Februar 2022“, in welchem er im Ergebnis zu einer identen Zahl an Gesamtstellenwertpunkten hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers und des Arbeitsplatzes der herangezogenen Richtverwendung (Bautechniker mit anspruchsvollen Aufgaben im Rahmen der Planung und Durchführung von Bauprojekten der Sektion Salzburg der Gebietsbauleitung Pongau im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung – Richtverwendung 2.7.12. der Anlage 1 zum BDG 1979; Verwendungsgruppe A2/Funktionsgruppe 3) kam. Dieses Gutachten lautet auszugsweise wie folgt:
„B. BEFUND
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 beantragte [der Beschwerdeführer] die Zuerkennung sowie Anweisung der Verwendungs- und Funktionszulage für die Verwendungsgruppe E2a Funktionsgruppe 7 rückwirkend ab Beginn der Zuteilung (1. Jänner 2012) betreffend seine Betrauung mit einer Tätigkeit der Wertigkeit E2a/7 Funktionsgruppe 7 in der Abteilung IV/3 (Bauangelegenheiten, Immobilienmanagement und Kriegsgräberfürsorge) bzw. dem Referat IV/3/a (Bauangelegenheiten) des Bundesministeriums für Inneres (BMI).
Nach der Judikatur des VwGH ist die konkrete Wertigkeit eines Arbeitsplatzes eines Beamten eine Vorfrage für die Frage über den Anspruch auf eine Verwendungs- und Funktionszulage aufgrund der möglichen Verwendung in einer höheren Verwendungsgruppe.
Mit 3. März 2021 wurde dem Amtssachverständigen der Auftrag zur gutachterlichen Bewertung des Arbeitsplatzes [des Beschwerdeführers] erteilt.
In der Verhandlung vom 16. Oktober 2020 wurde unstrittig festgestellt, dass sich die Aufgabenstellungen [des Beschwerdeführers] während seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter in Bauangelegenheiten in der Abteilung IV/3 bzw. im Referat IV/3/a inhaltlich nicht geändert haben.
Bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kommt es weder auf einen nach den Organisationsnormen gesollten noch auf einen aus einer Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand an. Zwar kann eine Arbeitsplatzbeschreibung Indizienfunktion für die tatsächlich bestehende Situation haben, eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit einer solchen Beschreibung besteht freilich nicht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0032). Entscheidend für die Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist vielmehr dessen tatsächlicher Inhalt, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten. Sie hat sich somit an den Anforderungen des Arbeitsplatzes zu orientieren und nicht etwa an allfälligen besonderen Leistungen eines Arbeitsplatzinhabers (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0019 oder VwGH vom 29. Juni 2011, Zl. 2008/12/0111). Bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kommt es weder auf einen nach den Organisationsnormen gesollten noch auf einen aus einer Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand an. Zwar kann eine Arbeitsplatzbeschreibung Indizienfunktion für die tatsächlich bestehende Situation haben, eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit einer solchen Beschreibung besteht freilich nicht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0032). Entscheidend für die Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist vielmehr dessen tatsächlicher Inhalt, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten. Sie hat sich somit an den Anforderungen des Arbeitsplatzes zu orientieren und nicht etwa an allfälligen besonderen Leistungen eines Arbeitsplatzinhabers vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0019 oder VwGH vom 29. Juni 2011, Zl. 2008/12/0111).
Zur Frage der Errechnung der Stellenwertpunkte aus den in der Bewertungszeile angeführten Punkten darf auf die diesbezüglich im Allgemeinen Teil, Kapitel 3.2. (‚Methode zur Errechnung der Stellenwerte‘), dargelegten rechnerischen Operationen verwiesen werden.
Zur Befunderhebung wurden alle vorhandenen schriftlichen Unterlagen, wie die Arbeitsplatzbeschreibung vom 5. Juli 2017, die Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung des BMI, die im Verhandlungsprotokoll vom 16. Oktober 2020 getroffenen Feststellungen sowie die vom Antragsteller und der belangten Behörde erstatteten Stellungnahmen und Einwendungen, herangezogen.
Die in der Verhandlung vom 16. Oktober 2020 und in mehreren Stellungnahmen geltend gemachten Projekte des AS (Rossauer Kaserne, Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung [BAK], Bundeskriminalamt [BK], Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung [jetzt: Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst - DSN], Fremdenpolizeiliches Büro, Polizeiinspektionen der LPD Wien) sind bei der Beurteilung aller Bewertungskriterien umfassend berücksichtigt worden.
Beschreibung des Arbeitsplatzes [des Beschwerdeführers]
In die Bewertung des Arbeitsplatzes ist stets auch die organisatorische Position einzubeziehen.
Der Sachbearbeiter Bauangelegenheiten ist in der hierarchischen Gliederung als vierte Ebene (unterhalb der übergeordneten Referats-, Abteilungs- und Sektionsleitung) des zuständigen Fachbereiches anzusehen.
Gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung vom 5. Juli 2017 sind [dem Beschwerdeführer] folgende Aufgaben und Tätigkeiten zugewiesen:
[Wiedergabe der Arbeitsplatzbeschreibung vom 05.07.2017]
Richtverwendung
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es der Behörde bzw. dem Sachverständigen frei, welche Richtverwendung (RV) sie bzw. er zur Einordnung eines Arbeitsplatzes heranzieht. Der Einwand einer mangelnden Vergleichbarkeit der Arbeitsplatz-aufgaben kann nicht wirksam erhoben werden (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26. Mai 2003, Zl. 2002/12/0340, oder vom 27. September 2005, Zl. 2000/12/0198). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es der Behörde bzw. dem Sachverständigen frei, welche Richtverwendung Regierungsvorlage sie bzw. er zur Einordnung eines Arbeitsplatzes heranzieht. Der Einwand einer mangelnden Vergleichbarkeit der Arbeitsplatz-aufgaben kann nicht wirksam erhoben werden vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26. Mai 2003, Zl. 2002/12/0340, oder vom 27. September 2005, Zl. 2000/12/0198).
Zur Entscheidung, eine der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Richtverwendung als Vergleichsarbeitsplatz heranzuziehen, ist anzumerken, dass eine umfassende Beurteilung des Anforderungsprofils des Sachbearbeiters Bauangelegenheiten in der Zentralstelle des BMI ergeben hat, dass die Kernaufgaben [des Beschwerdeführers] deutlich der allgemeinen Verwaltung zuzuordnen sind. Eine exekutivdienstliche Erfahrung ist für verschiedene Teilaspekte der [dem Beschwerdeführer] zugewiesenen Aufgaben zwar hilfreich, aber keine zentrale Voraussetzung für eine wirksame Aufgabenerfüllung.
Allgemein ist zur Auswahl der Richtverwendung anzumerken, dass es sich bei den Richtverwendungen um vom Gesetzgeber ausgewählte Beispiele für eine auf den Arbeitsplatzanforderungen basierende Reihung von Einstufungsmöglichkeiten handelt.
Dabei ist jene Richtverwendung zum Vergleich mit dem konkret zu bewertenden Arbeitsplatz heranzuziehen, die dem zu beurteilenden Verwendungsbild am ehesten entspricht, um vom Aufgabengebiet [des Beschwerdeführers] möglichst bekannte oder vertraute Agenden auf die Vergleichsfunktion projizieren und die analytischen Zuordnungen bei den gesetzlich vorgegebenen Kriterien (Wissen, Denken und Verantwortung) nachvollziehen zu können.
Dem Auftrag des Gesetzgebers gemäß § 137 Absatz 1 erster Satz BDG 1979 folgend ist bei der Auswahl eines vergleichbaren Arbeitsplatzes derselben Qualität ausschließlich auf die taxativ aufgelisteten Richtverwendungen der Anlage 1 zum BDG 1979 Bedacht zu nehmen, weil diese vom Gesetzgeber als die geeignetsten Verwendungsbeispiele zur Einstufung der mittels Gutachten zu prüfenden Arbeitsplätze angesehen werden. Dem Auftrag des Gesetzgebers gemäß Paragraph 137, Absatz 1 erster Satz BDG 1979 folgend ist bei der Auswahl eines vergleichbaren Arbeitsplatzes derselben Qualität ausschließlich auf die taxativ aufgelisteten Richtverwendungen der Anlage 1 zum BDG 1979 Bedacht zu nehmen, weil diese vom Gesetzgeber als die geeignetsten Verwendungsbeispiele zur Einstufung der mittels Gutachten zu prüfenden Arbeitsplätze angesehen werden.
Aus diesen Gründen ist im konkreten Bewertungsverfahren auch nicht näher auf die vom [Beschwerdeführer] in der Verhandlung vom 16. Oktober 2020 mit seinem Arbeitsplatz als gleichwertig behaupteten Arbeitsplätze in der Abteilung IV/3 ( XXXX , XXXX und XXXX ) einzugehen. Aus diesen Gründen ist im konkreten Bewertungsverfahren auch nicht näher auf die vom [Beschwerdeführer] in der Verhandlung vom 16. Oktober 2020 mit seinem Arbeitsplatz als gleichwertig behaupteten Arbeitsplätze in der Abteilung IV/3 ( römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) einzugehen.
Die Verhandlung hat gezeigt, dass die mit 5. Juli 2017 datierte Arbeitsplatzbeschreibung den tatsächlichen Aufgaben [des Beschwerdeführers] entspricht. Weisungen, die sich auf die zugewiesenen Aufgaben am Arbeitsplatz [des Beschwerdeführers] bzw. des Referats IV/3/a auswirkten, existieren nicht.
Bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kommt es – wie bereits ausgeführt – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die konkret durchzuführenden Aufgaben und Tätigkeiten und somit auf das daraus resultierende Anforderungsprofil an.
Unter Zugrundelegung der insbesondere im Rahmen der Verhandlung vom 16. Oktober 2020 erhobenen faktischen Verwendungsverhältnisse, ergibt sich für den Arbeitsplatz [des Beschwerdeführers] ein ‚ziviles‘ Anforderungsprofil.
So sind etwa das Zeichen von Bauplänen, die Feststellung des Ausmaßes von erforderlichen Sanierungsmaßnahmen oder das Anmieten von Räumlichkeiten keine Aufgaben, die eine besondere einsatzorientierte Ausbildung erfordern.
Nach dem in § 143 Abs. 3 Z. 1 BDG 1979 zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers sind nämlich nur solche Arbeitsplätze zwingend der Besoldungsgruppe ‚Exekutivdienst‘ zuzuordnen, die polizeilichen Aufgabenstellungen insbesondere aus den Bereichen der Sicherheitspolizei, der Kriminalpolizei oder der Verwaltungspolizei zum Inhalt haben und eine absolvierte exekutivdienstliche Ausbildung erfordern. Nach dem in Paragraph 143, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers sind nämlich nur solche Arbeitsplätze zwingend der Besoldungsgruppe ‚Exekutivdienst‘ zuzuordnen, die polizeilichen Aufgabenstellungen insbesondere aus den Bereichen der Sicherheitspolizei, der Kriminalpolizei oder der Verwaltungspolizei zum Inhalt haben und eine absolvierte exekutivdienstliche Ausbildung erfordern.
Im überwiegenden Ausmaß (zu mehr als 50 Prozent) sind dem Arbeitsplatz [des Beschwerdeführers] jedenfalls Aufgaben und Tätigkeiten zugeordnet, die dem Anforderungsprofil eines Arbeitsplatzes für Verwaltungsbedienstete entsprechen.
Dass [dem Beschwerdeführer] seine im Exekutivdienst erworbene Erfahrung bei der Aufgabenerfüllung ebenso zugutekommen wie seine im Zuge seiner früheren Tätigkeit bei der Landespolizeidirektion Wien gewonnenen Orts- und Sachkenntnisse, ändern nichts an der Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe ‚Allgemeiner Verwaltungsdienst‘.
Auch die behaupteten besonderen Fähigkeiten [des Beschwerdeführers] in den Bereichen Projektplanung und CAD-Design sind nicht bewertungsrelevant, da sich die Beurteilung der Arbeitsplatzwertigkeit wie beschrieben an den Anforderungen des Arbeitsplatzes zu orientieren hat und nicht etwa an allfälligen besonderen Leistungen eines Arbeitsplatzinhabers (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0019 oder VwGH vom 29. Juni 2011, Zl. 2008/12/0111). Auch die behaupteten besonderen Fähigkeiten [des Beschwerdeführers] in den Bereichen Projektplanung und CAD-Design sind nicht bewertungsrelevant, da sich die Beurteilung der Arbeitsplatzwertigkeit wie beschrieben an den Anforderungen des Arbeitsplatzes zu orientieren hat und nicht etwa an allfälligen besonderen Leistungen eines Arbeitsplatzinhabers vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0019 oder VwGH vom 29. Juni 2011, Zl. 2008/12/0111).
Das weitere Bewertungsverfahren ist daher nach der Bestimmung des § 137 BDG 1979 durchzuführen. Das weitere Bewertungsverfahren ist daher nach der Bestimmung des Paragraph 137, BDG 1979 durchzuführen.
Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.5.2008, Zl. 2005/12/0218 vertretene Rechtsauffassung, dass bei der Bewertung eines konkreten Arbeitsplatzes primär Richtverwendungen derselben Verwendungsgruppe heranzuziehen sind, wurde ein Arbeitsplatz aus dem Bereich der Allgemeinen Verwaltung als Vergleichs-grundlage ausgewählt.
Es ist dies der Arbeitsplatz:
‚im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (jetzt: Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus) die Bautechnikerin bzw. der Bautechniker mit anspruchsvollen Aufgaben im Rahmen der Planung und Durchführung von Bauprojekten der Sektion Salzburg der Gebietsbauleitung Pongau im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung der Z. 2.7.12 der Anlage 1 zum BDG 1979.‘ ‚im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (jetzt: Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus) die Bautechnikerin bzw. der Bautechniker mit anspruchsvollen Aufgaben im Rahmen der Planung und Durchführung von Bauprojekten der Sektion Salzburg der Gebietsbauleitung Pongau im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung der Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979.‘
Beschreibung des Arbeitsplatzes der RV Beschreibung des Arbeitsplatzes der Regierungsvorlage
Der Arbeitsplatz der RV ist ebenfalls in der hierarchischen Gliederung als vierte Ebene (unterhalb der übergeordneten Gebietsbau-, Fachzentrums- und Sektionsleitung) der Wildbach- und Lawinenverbauung anzusehen. Der Arbeitsplatz der Regierungsvorlage ist ebenfalls in der hierarchischen Gliederung als vierte Ebene (unterhalb der übergeordneten Gebietsbau-, Fachzentrums- und Sektionsleitung) der Wildbach- und Lawinenverbauung anzusehen.
Gemäß der geltenden Arbeitsplatzbeschreibung sind der RV folgende Aufgaben und Tätigkeiten zugewiesen:Gemäß der geltenden Arbeitsplatzbeschreibung sind der Regierungsvorlage folgende Aufgaben und Tätigkeiten zugewiesen:
Gemäß der geltenden Arbeitsplatzbeschreibung sind der RV folgende Aufgaben und Tätigkeiten zugewiesen: Gemäß der geltenden Arbeitsplatzbeschreibung sind der Regierungsvorlage folgende Aufgaben und Tätigkeiten zugewiesen:
1.1. Dienststelle
Forsttechnischer Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung
Sektion Salzburg, Gebietsbauleitung Pongau
5021 Salzburg, Bergheimerstrasse 57
1.2. Organisationseinheit
Sektion Gruppe Abteilung Referat
IV 5 Sektion Slbg. GBL Pongau römisch vier 5 Sektion Slbg. GBL Pongau
2. Funktion des Arbeitsplatzes
Bautechniker
3.1. Wen vertritt der Arbeitsplatzinhaber
fallweise andere Bautechniker und Bauführer
3.2. Vertretungsbefugnisse
Vertretungsbefugnis über Einzelauftrag des Gebietsbauleiters
3.3. Wer vertritt den Arbeitsplatzinhaber
fallweise andere Bautechniker und Bauführer
4.1. Welchen Arbeitsplätzen ist der beschriebene Arbeitsplatz unmittelbar ÜBERGEORDNET hinsichtlich der Fachaufsicht/Dienstaufsicht
1 Verwaltungskraft
1 Techn. ZeichnerIn
Partieführer
KV-Bedienstete
auf Anordnung des Gebietsbauleiters für zugewiesene Arbeiten UNTERGEORDNET hinsichtlich der
Fachaufsicht Dienstaufsicht
Gebietsbauleiter Gebietsbauleiter
Gebietsbauleiter Stellv. Gebietsbauleiter Stellv.
Bauleiter
5. Aufgaben des Arbeitsplatzes
Mitwirkung bei folgenden Aufgaben der Gebietsbauleitung Pongau entsprechend FG 1975 und VO 1979;
1. Projektierung und Durchführung von Maßnahmen:
Projektierung, Durchführung und Kollaudierung der forsttechnischen Maßnahmen einschließlich solcher zum Schutz und zur Hebung der oberen Waldgrenze gem. FG 1975 und WBG 1884 i.d.F. der WR-Novelle v. Nov. 1990 einschließlich Schutz- und Bannwaldbewirtschaftung. Projektierung, Durchführung und Kollaudierung der forsttechnischen Maßnahmen einschließlich solcher zum Schutz und zur Hebung der oberen Waldgrenze gem. FG 1975 und WBG 1884 in der Fassung der WR-Novelle v. Nov. 1990 einschließlich Schutz- und Bannwaldbewirtschaftung.
2. Überwachung der durchgeführten forsttechnischen Maßnahmen
Überwachung der durchgeführten forsttechnischen Maßnahmen sowie Obsorge für die Erhaltung der im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen errichteten Anlagen und Erhebungstätigkeit in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen.
3. Bewirtschaftung der zweckgerichteten Förderungsmittel und Interessentenbeiträge
Verwaltung der zweckgerichteten Förderungsmittel und Interessentenbeiträge sowohl für die technischen als auch die forstlichen Maßnahmen.
4. Erhebungen für den Wildbach- und Lawinenkataster und die Statistik, Führung von Statistiken.
5. Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen.
6. Einsätze im Falle von Wildbach- und Lawinenkatastrophen.
6. ZIELE des ARBEITSPLATZES
Mitwirkung bei der Schaffung eines zeitgemäßen u. bedarfsgerechten Schutzes d. menschl. Lebensraumes vor Wildbächen, Lawinen, Rutschungen, Steinschlägen und Erosion gem. den gesetzlichen aufgetragenen Aufgaben nach FG 1975, § 102/5 und 7 und Verordnung 507/1979 in der Gebietsbauleitung Pongau. Mitwirkung bei der Schaffung eines zeitgemäßen u. bedarfsgerechten Schutzes d. menschl. Lebensraumes vor Wildbächen, Lawinen, Rutschungen, Steinschlägen und Erosion gem. den gesetzlichen aufgetragenen Aufgaben nach FG 1975, Paragraph 102 /, 5 und 7 und Verordnung 507 aus 1979, in der Gebietsbauleitung Pongau.
Umsetzung der projektierten Maßnahmen und Schutzbauten im Rahmen der Bauführung unter Bedachtnahme auf den bestmöglichen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel nach den Grundsätzen von Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Koordinierung von bautechnischen und sicherheits-technischen Belangen.
7. KATALOG der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung des für diese Tätigkeit erforderlichen Zeitaufwandes im Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungsausmaß (=100)
TÄTIGKEITEN QUANTIFIZIERUNG
1. Forsttechnische Bauleitung, Bauführung: 40 - 45%
Bauaufsicht in den vom Gebietsbauleiter zugewiesenen Arbeitsfeldern.
Bauvorbesprechung mit betroffenen Gemeinden, Grundbesitzer betr. Grundinanspruchnahme während der Bauzeit.
Erhebung von div. Versorgungseinrichtungen (Wasserleitungen, SAFE, Post, Kanal).
Herstellung von Bauwegen und Zufahrtstraßen.
Prüfung der Baustellensicherheit als Sicherheitsfachkraft (Geräte, Maschinen, Gerüste, Seilförderanlagen, Pers. Schutzausrüstung etc.)
Regelm. Unterweisung in Sicherheitsbelangen d. Baustelle
Qualitätsprüfung von Bau- und Werkstoffen (Beton etc.)
Einhaltung der kollektivvertraglichen Bestimmungen (Stunden und Zulagenaufzeichnung sowie Zuteilungsabgrenzungen im Rahmen der Bruttolohnerfassung)
Prüfung der Bautagebücher, Wochenberichte
Abmaß der Bauwerke und Überprüfung der Partieführeraufzeichnungen sowie Prüfung des laufenden Baufortschrittes;
Ausschreibung von Leistungen.
Organisation und Bauaufsicht aller Baufelder des Betreuungsdienstes der Gebietsbauleitung Pongau 5%
2. Ausarbeitung von Projekten, Bauprogrammen und Bauvorschlägen sowie Dotationsmaßnahmen nach vorgegebenen Grundgedanken in zugewiesenen Bereichen: 10%
Erhebung von Projektsgrundlagen im Einzugsgebiet
Erhebung sämtlicher Berechtigten u. Liegenschaftseigentümer
Durchführung von höherwertigen geod. Vermessungsarbeiten zur planlichen Erfassung des Projektsbereiches
Erfassung der Abflussdaten
Selbständige Erstellung der Kostenberechnung samt Einheitspreiskalkulation
Erhebung für Kosten-Nutzen-Analyse.
Bachbegehungen u. Fotodokumentationen, Vorbesprechungen u. Begehungen mit Grundstücksbesitzern, Fischereiberechtigten, Güterweggenossenschaften
3. Nachkalkulation und Kollaudierung: 20 – 25%
Anordnung und Überprüfung der Bauabnahmen durch Partieführer bzw. techn. Zeichnerin. Überwachung und Kontrolle der Reinzeichnungen (Lagepläne, Querprofile, Längenschnitte). Erstellung von Bauberichten, Ausführungsnachweisen sowie des Sammelbauberichtes. Nachkalkulation der einzelnen Kostenträger in den jeweiligen Baufeldern. Verbrauchskontrolle der Baumaterialien. Leistungskontrolle der KV-Bediensteten je Kostenträger und Gegenüberstellung von Baufeldern bzw. Projekten. Selbständige Ausarbeitung von kompletten vorlagefähigen Kollaudierungsoperaten. Besprechungen betr. Grundabtretungen im Zuge der Abschlussvermessungen mit Grundbesitzern, Vermessungsamt und Vermessungsbüros.
4. Überwachung der Einzugsgebiete: 3%
Wildbachtechnische Erhebungen in Einzugsgebieten. Wildbachbegehungen gem. FG 75 und Gewässeraufsicht mit der Wasserrechts- und Forstbehörde und mit den Grundbesitzern bei der Festlegung forsttechnischer Maßnahmen durch die Behörde.
5. Mithilfe bei der Erstellung von Gefahrenzonenplänen: 2%
Erhebung von Daten und Ausfertigung der Gefahrenzonenplanoperate.
6. Statistiken: 5%
Erstellung und Ausarbeitung sowie Führung von Statistiken und Grunddaten im Bereich der forsttechnischen Bauführung und des Betreuungsdienstes der Gebietsbauleitung.
7. Lehrlingsausbildung: 7%
Mitwirkung bei den dienstlichen und lehrplanmäßigen Aufgaben für die Ausbildung im Berufsbild Bautechnischer ZeichnerIn über Auftrag des Lehrberechtigten.
8. Mitarbeiterschulungen: 2%
Besprechung und Schulung der Partieführer und Vorarbeiter bezüglich Bruttolohnerfassung, Aufzeichnungen für Bauabrechnung sowie regelmäßige Anweisungen hinsichtlich der Sicherheitsbestimmungen am Bau.
9. Öffentlichkeitsarbeit: 1%
Mitwirkung bei der Gestaltung, Organisation und Ausführung von WLV-Ausstellungen.
Summe: 35%
8. Approbationsbefugnis in folgenden Angelegenheiten
Mitwirkung bei Vorbereitung der Approbation:
Prüfung und Unterfertigung der Lohnverrechnungsaufzeichnungen auf den Baustellen und Bauhöfen im Rahmen der Bruttolohnerfassung.
Bestätigung der richtigen Lieferung und Leistung auf allen Rechnungen des Baubetriebes, KFZ- und Mietenvorschreibungen, Material- und Lohnbeistellungsverrechnungen, Bezugsabrechnungen und BAS-Aufteilungen.
Unterfertigung der Arbeitsausweise auf den Arbeitsfeldern wie Wochenberichte und Bautagebücher.
Im Rahmen der Konkurrenzmittel der Gebietsbauleitung unterfertigt der Arbeitsplatzinhaber die richtige Lieferung und Leistung sowie sachliche Richtigkeit aller Leistungen auf den verantwortlichen Arbeitsfeldern.
9. Sonstige Befugnisse
- Im fachspezifischen Anlassfall über Einzelauftrag des Gebietsbauleiters
- Sicherheitsvertrauensperson
10. Zugeteiltes und unterstelltes Personal
Anzahl Gliederung nach Verwendungs- und Entlohnungsgruppen
C/c: 1 A3/1 10/1
c/c: 1 c/6
2 Partieführer
20 KV-Bediensteter, Baufacharbeiter u. Hilfsarbeiter
11. Anforderungen des Arbeitsplatzes
1. Österreichische Staatsbürgerschaft
2. volle Handlungsfähigkeit
3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind.
4. Abschluss einer B-Matura
5. Erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung
6. Hochgebirgstauglichkeit
7. Führerschein B
8. Nachweis einer fünfjährigen praktischen Berufstätigkeit
9. Unbescholtenheit
10. Abgeleisteter Grund- bzw. Präsenzdienst
12. Sonstige für die Bewertung maßgebliche Aspekte
Spezialwissen entsprechend dem Arbeitsplatz
Bereitschaft zur Anwendung dieses Spezialwissens
Notwendigkeit der ständigen fachspezifischen Weiterbindung
Tragen besonderer persönlicher Verantwortung
Identifikation mit forsttechnischem System
Entscheidungswille und Eigeninitiative
Fähigkeit und Bereitschaft zur Verhandlungs- und Menschenführung
Besondere körperliche und psychische Belastbarkeit.
Der Stelleninhaber hat sich in zahlreichen Weiterbildungskursen zusätzliches Fachwissen (Spezialwissen entsprechend der Arbeitsplatzerfordernis) angeeignet:
- Seminar für Sicherheitstechniker bei der AUVA 1988, 1995
- Seilkranplanungskurs Forstliche Ausbildungsstätte Ort
- Waldwirtschaftsprojektierungskurs für B-Techniker der WLV
13.Besondere Aufgaben des derzeitigen Arbeitsplatzinhabers (Kommissionsmitglied, Nebentätigkeiten, u.a.)
Sicherheitsvertrauensperson im Bereich der Gebietsbauleitung Pongau
14. Erstellungsdatum und Unterschriften
Vergleich der (hierarchischen) Positionierung des Arbeitsplatzes [des Beschwerdeführers] mit jenem der RV Vergleich der (hierarchischen) Positionierung des Arbeitsplatzes [des Beschwerdeführers] mit jenem der Regierungsvorlage
Ein direkter Vergleich ergibt, dass beide Arbeitsplätze hierarchisch auf der vierten Ebene innerhalb der jeweiligen Fachbereiche der beiden Bundesministerien positioniert sind.
Da die Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV) eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) ist, kommt der RV nur ein eingeschränkter örtlicher Wirkungsbereich zu. Auch wenn [der Beschwerdeführer] für die Zentralstelle des BMI tätig wird und er somit grundsätzlich für das gesamte Bundesgebiet zuständig ist, liegt der Schwerpunkt seiner Tätigkeiten naheliegender Weise in der Bundeshauptstadt. Dieser weitere örtliche Verantwortungsbereich [des Beschwerdeführers] wird aus bewertungstechnischer Sicht durch den Umstand, dass der RV für einzelne Arbeiten eine Fachaufsicht über zugeteiltes Personal und eine eingeschränkte Approbationsbefugnis eingeräumt ist, kompensiert. Da die Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV) eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) ist, kommt der Regierungsvorlage nur ein eingeschränkter örtlicher Wirkungsbereich zu. Auch wenn [der Beschwerdeführer] für die Zentralstelle des BMI tätig wird und er somit grundsätzlich für das gesamte Bundesgebiet zuständig ist, liegt der Schwerpunkt seiner Tätigkeiten naheliegender Weise in der Bundeshauptstadt. Dieser weitere örtliche Verantwortungsbereich [des Beschwerdeführers] wird aus bewertungstechnischer Sicht durch den Umstand, dass der Regierungsvorlage für einzelne Arbeiten eine Fachaufsicht über zugeteiltes Personal und eine eingeschränkte Approbationsbefugnis eingeräumt ist, kompensiert.
Die Kernkompetenzen beider Arbeitsplätze liegen jedenfalls in den vergleichbaren Aufgaben der Projektierung, Koordinierung, Überwachung und Kontrolle von Bauvorhaben. Während [der Beschwerdeführer] mit Bau- und Mietangelegenheiten der Zentralstelle und der nachgeordneten Dienststellen befasst ist, obliegt der RV der Schutz des menschlichen Lebensraums vor Wildbächen, Lawinen und anderen Naturgefahren. Die Kernkompetenzen beider Arbeitsplätze liegen jedenfalls in den vergleichbaren Aufgaben der Projektierung, Koordinierung, Überwachung und Kontrolle von Bauvorhaben. Während [der Beschwerdeführer] mit Bau- und Mietangelegenheiten der Zentralstelle und der nachgeordneten Dienststellen befasst ist, obliegt der Regierungsvorlage der Schutz des menschlichen Lebensraums vor Wildbächen, Lawinen und anderen Naturgefahren.
Beiden Arbeitsplätzen kommt aufgrund ihrer hierarchischen Positionierung und ihrer engen Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen nur eine eingeschränkte Handlungsfreiheit zu.
Gutachten
Konkrete Bewertung der Arbeitsplätze [des Beschwerdeführers] und der Richtverwendung […] ‚RV‘ […]:
Da beide Arbeitsplätze hinsichtlich ihrer bewertungsrelevanten Aufgaben gleich ausgeprägt und daher identisch sind, werden sie bei der konkreten Bewertung und Zuordnung zu den jeweiligen Bewertungskriterien/Dimensionen zusammengefasst beurteilt und dargestellt, und in weiterer Folge als solche zumindest in den jeweiligen Kriterienüberschriften nicht mehr näher bezeichnet. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen ergeben sich somit für diese beiden Arbeitsplätze nach den einzelnen Bewertungskriterien gemäß § 137 Absatz 3 BDG 1979 folgende Zuordnungen: Da beide Arbeitsplätze hinsichtlich ihrer bewertungsrelevanten Aufgaben gleich ausgeprägt und daher identisch sind, werden sie bei der konkreten Bewertung und Zuordnung zu den jeweiligen Bewertungskriterien/Dimensionen zusammengefasst beurteilt und dargestellt, und in weiterer Folge als solche zumindest in den jeweiligen Kriterienüberschriften nicht mehr näher bezeichnet. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen ergeben sich somit für diese beiden Arbeitsplätze nach den einzelnen Bewertungskriterien gemäß Paragraph 137, Absatz 3 BDG 1979 folgende Zuordnungen:
ANFORDERUNGSBEREICH ‚WISSEN‘
Fachwissen: zwischen ‚Fortgeschrittene Fachkenntnisse‘ = 7 und ‚Grundlegende spezielle Kenntnisse‘ = 9 also 8
Wissen beinhaltet jede Art wesentlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen (wie auch immer erworben), die zur Erfüllung der Aufgabenstellungen bzw. Leistungsanforderungen eines Arbeitsplatzes benötigt werden. Bei dieser Dimension werden die Tiefe und Breite der Fachkenntnisse sowie die praktischen Erfahrungen bewertet.
‚Fortgeschrittene Fachkenntnisse‘ = 7 erfordern das Fachwissen, das zum Beispiel durch den Abschluss einer höheren Schule erworben wird. Es handelt sich hierbei um komplexere Tätigkeiten, die eine Spezialisierung im Beruf, zusätzliche Ausbildung und Erfahrung oder die Beherrschung einer oder mehrerer Fachgebiete voraussetzen.
‚Grundlegende spezielle Kenntnisse‘ = 9 erfordern demgegenüber das Wissen, das von einer Absolventin/einem Absolventen einer Universität erwartet werden kann, ergänzt um eine ein- bis zweijährige Praxis. Gleichzusetzen sind diesem Wissen die nach dem Abschluss einer höheren Schule für einen Teilbereich erforderlichen speziellen Kenntnisse, die durch eine langjährige (also zehn- bis fünfzehnjährige Praxis) Erfahrung erworben wurden.
Aus beiden Arbeitsplatzbeschreibungen ist deutlich erkennbar, dass die Anforderungen an die Arbeitsplätze den Abschluss an einer berufsbildenden höheren Schule mit technischem Ausbildungsschwerpunkt voraussetzen. Neben einer HTL-Ausbildung erfordern beide Arbeitsplätze fachspezifische Fort- und Weiterbildungen sowie eine drei- bis fünfjährige Berufserfahrung. Für die RV sieht die Arbeitsplatzbeschreibung daher ausdrücklich eine mehrjährige praktische Berufserfahrung vor. Aus beiden Arbeitsplatzbeschreibungen ist deutlich erkennbar, dass die Anforderungen an die Arbeitsplätze den Abschluss an einer berufsbildenden höheren Schule mit technischem Ausbildungsschwerpunkt voraussetzen. Neben einer HTL-Ausbildung erfordern beide Arbeitsplätze fachspezifische Fort- und Weiterbildungen sowie eine drei- bis fünfjährige Berufserfahrung. Für die Regierungsvorlage sieht die Arbeitsplatzbeschreibung daher ausdrücklich eine mehrjährige praktische Berufserfahrung vor.
Die dem Arbeitsplatz [des Beschwerdeführers] zugewiesene Kernaufgabe der Behandlung von Bau- und Mietangelegenheiten der Sicherheitsexekutive stellt sich als ein eher weiter gefasstes Gebiet dar, das sich von der Überprüfung von Anträgen einschließlich Kostenbestimmung für Neu-, Zu- und Umbauten sowie Instandsetzungen, dem Anfertigen von Bau- und Kostenplänen, der Überwachung von Bauarbeiten bezüglich der ausschreibungsgemäßen Durchführung, entsprechenden Leistungserbringung und Einhaltung behördlicher Vorschreibungen bis zur Prüfung von Rechnungen auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit, der Teilnahme an Besprechungen im Rahmen der Baukontrolle, der Erstellung interner Aufzeichnungen der Bau- und Liegenschaftsdaten sowie der Bauprojekte und Baumaßnahmen erstreckt.
Auch die Beurteilung des Fachwissens der RV ist dadurch gekennzeichnet, dass es bei der Feststellung der Qualität der Arbeit mehr auf ein Breiten- als auf ein Tiefenwissen ankommt. Das Aufgabenspektrum reicht von der Projektierung, Durchführung und Kollaudierung der forsttechnischen Baumaßnahmen, der Verwaltung der zweckgerichteten Förderungsmittel, der Überwachung der durchgeführten forsttechnischen Maßnahmen und der Obsorge für die Erhaltung der im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen errichteten Anlagen der Wildbach- und Lawinenverbauung bis zu Erhebungen für den Wildbach-/Lawinenkataster, der Führung von Statistiken und der Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen. Auch die Beurteilung des Fachwissens der Regierungsvorlage ist dadurch gekennzeichnet, dass es bei der Feststellung der Qualität der Arbeit mehr auf ein Breiten- als auf ein Tiefenwissen ankommt. Das Aufgabenspektrum reicht von der Projektierung, Durchführung und Kollaudierung der forsttechnischen Baumaßnahmen, der Verwaltung der zweckgerichteten Förderungsmittel, der Überwachung der durchgeführten forsttechnischen Maßnahmen und der Obsorge für die Erhaltung der im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen errichteten Anlagen der Wildbach- und Lawinenverbauung bis zu Erhebungen für den Wildbach-/Lawinenkataster, der Führung von Statistiken und der Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen.
Auch zur Erfüllung der Aufgaben der RV sind Fachkenntnisse erforderlich, wie sie im Rahmen einer berufsbildenden höheren Schule mit technischem Ausbildungsschwerpunkt erworben werden. Auch zur Erfüllung der Aufgaben der Regierungsvorlage sind Fachkenntnisse erforderlich, wie sie im Rahmen einer berufsbildenden höheren Schule mit technischem Ausbildungsschwerpunkt erworben werden.
Da beide Arbeitsplätze für das Funktionieren sensibler Bereiche (Sicherheitsexekutive bzw. Schutz vor Naturkatastrophen) eine entsprechende mehrjährige Erfahrung voraussetzen, würde die Zuordnung zum Kriterium ‚Fortgeschrittene Fachkenntnisse‘ zu kurz greifen.
Allerdings werden die Voraussetzungen, die für eine Zuordnung zum Kriterium ‚Grundlegende spezielle Kenntnisse‘ gefordert sind, nicht im erforderlichen überwiegenden Ausmaß erfüllt. Hierfür fehlt es vor allem am Erfordernis eines absolvierten Hochschulstudiums und an der entsprechenden Tiefe des geforderten Fachwissens. Keiner der beiden Arbeitsplätze erfordert eine langjährige Erfahrung (zehn bis fünfzehn Jahre). Ebenso wenig werden komplettierende Kenntnisse auch aus anderen technischen Fachrichtungen (wie z.B. Gebäude- und Infrastruktursysteme, Betriebstechnik oder Automatisierungstechnik) vorausgesetzt.
Die eigenverantwortliche Bearbeitung komplexerer Aufgaben wie die Erstellung detaillierter Raum- und Funktionsprogramme, die Planung von Haustechnikanlagen oder die Anfertigung von Machbarkeitsstudien in der Immobilienprojekt-Entwicklung fallen ebenso wenig unter das Aufgabenspektrum [des Beschwerdeführers] wie die Veranlassung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Auflassung von Dienststellen, die Unterstützung der Abteilungsleitung im Zuge der jährlichen Neubau- und Instandsetzungsprogramme oder die Bearbeitung parlamentarischer Anfragen.
Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass keiner der beiden Arbeitsplätze ein Wissen erfordert, das durch eine wissenschaftliche bzw. akademische Ausbildung erworben werden muss. Um die Aufgabenstellungen erfüllen zu können, benötigen sowohl [der Beschwerdeführer] wie auch die RV spezialisierte durch eine fortgeschrittene Ausbildung erworbene Fachkenntnisse von Methoden, Techniken und Verfahren/Abläufen mit zusätzlichem Hintergrundwissen. Dieses Wissen wird typischerweise durch weiterführende Qualifikationsmaßnahmen und breite praktische Erfahrungen erworben. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass keiner der beiden Arbeitsplätze ein Wissen erfordert, das durch eine wissenschaftliche bzw. akademische Ausbildung erworben werden muss. Um die Aufgabenstellungen erfüllen zu können, benötigen sowohl [der Beschwerdeführer] wie auch die Regierungsvorlage spezialisierte durch eine fortgeschrittene Ausbildung erworbene Fachkenntnisse von Methoden, Techniken und Verfahren/Abläufen mit zusätzlichem Hintergrundwissen. Dieses Wissen wird typischerweise durch weiterführende Qualifikationsmaßnahmen und breite praktische Erfahrungen erworben.
Da das Fachwissen bei beiden Arbeitsplätzen über den Wert ‚7‘ hinausgeht, jedoch deutlich unter dem für ‚9‘ bleibt, erfordern beide Arbeitsplätze im Fachwissen den Wert ‚8‘.
Managementwissen: ‚Homogen‘ = 5
Managen heißt planen, organisieren, führen, koordinieren und kontrollieren. Die Anforderung steigt dabei mit zunehmendem Umfang und zunehmender Komplexität des abzudeckenden Fachbereiches sowie mit der zeitlichen Verzögerung nach der sich Auswirkungen getroffener Maßnahmen absehen lassen.
Arbeitsplätze der Dimension ‚Homogen‘ = 5 sind für die Integration von Aktivitäten, Prozessen, Maßnahmen und Funktionen verantwortlich, die hinsichtlich ihrer Zielsetzungen und Charakteristik vergleichbar sind und bei denen eine Koordination/Abstimmung mit verbundenen Funktionen erforderlich ist. Die Auswirkungen getroffener Maßnahmen beeinflussen andere Bereiche oder Funktionen, so dass eine ständige Koordination mit diesen gewährleistet sein muss. Eine allgemeine Zielsetzung (Rahmen) ist gegeben. ‚Koordination mit …‘ meint in diesem Zusammenhang die Abstimmung mit anderen Stellen, das Aushandeln von Kompromissen auf sachlicher, partnerschaftlicher Basis. Arbeitsplätze dieser Kategorie dienen der Sicherstellung der Erreichung von Zielen/Ergebnissen im Rahmen jährlicher operativer Ziele/Geschäftspläne.
Die Aufgabe [des Beschwerdeführers] besteht wie bereits ausgeführt im Wesentlichen in der Koordination von Bau- und Mietangelegenheiten der Sicherheitsexekutive. Zu diesem Zweck hat er vor allem in Zusammenarbeit mit den Bediensteten der Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) und der Austrian Real Estates (ARE) notwendige Instandsetzungs- und Instandhaltungsvorhaben zu realisieren sowie erforderliche Räumlichkeiten für Polizeiinspektionen anzumieten. Dabei hat [der Beschwerdeführer] durch die Integration/Abstimmung verschiedener Prozesse und Arbeitsabläufe für eine wirksame Koordination und Kontrolle aller baulicher Maßnahmen zu sorgen. Ebenso hat er durch wirksame Managementmaßnahmen die Einhaltung der Bauzeit- und Kostenpläne sicherzustellen.
Eine mögliche Annäherung an die nächst höhere Managementkategorie ‚Heterogen‘ = 7 mit dem Zwischenwert 6 kommt aber nicht in Betracht, da ein unmittelbarer Lösungsdruck in komplexen Bereichen aus der Gesamtdarstellung des Arbeitsplatzes nicht ableitbar ist. Insbesondere handelt es sich bei den [vom Beschwerdeführer] wahrzunehmenden Aufgaben um ein weitgehend homogenes Tätigkeitsfeld. Denkbare heterogene Zielkonflikte könnten sich allenfalls aus der Zusammenarbeit mit der BIG oder ARE ergeben. Allerdings steht [dem Beschwerdeführer] gemäß den Verhandlungsergebnissen und den vorgelegten Unterlagen keine wirksame Verfügungsbefugnis im Außenverhältnis zu.
Da auch für die Aufgabenerfüllung der RV infolge des vergleichbaren Anforderungsprofils ein ‚homogenes Managementwissen‘ erforderlich aber auch ausreichend ist, sind beide Arbeitsplätze mit dem Einstufungswert 5 zu beurteilen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der RV für die Erfüllung einzelner Aufgaben Personal zugeteilt ist und ihr eine eingeschränkte Fachaufsicht zukommt. Da auch für die Aufgabenerfüllung der Regierungsvorlage infolge des vergleichbaren Anforderungsprofils ein ‚homogenes Managementwissen‘ erforderlich aber auch ausreichend ist, sind beide Arbeitsplätze mit dem Einstufungswert 5 zu beurteilen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Regierungsvorlage für die Erfüllung einzelner Aufgaben Personal zugeteilt ist und ihr eine eingeschränkte Fachaufsicht zukommt.
Hinsichtlich der vom AS in der Verhandlung vom 16. Oktober 2020 sowie in mehreren Stellungnahmen geltend gemachten Behauptung, dass er im Laufe seiner Tätigkeit weitere hochwertige Aufgaben von anderen Mitarbeitern aufgrund von Krankenständen, Ruhestandsversetzungen und Abwesenheitsvertretungen übernommen hat, ist anzumerken, dass dieser Umstand bei der Annahme des hohen Fach- und Managementwissens berücksichtigt wurde. Überdies führt ein daraus resultierender erhöhter quantitativer Arbeitsaufwand nicht zwingend zu einer erhöhten qualitativen Anforderung des betroffenen Arbeitsplatzes. Der erhöhten Arbeitsbelastung ist durch den Dienstgeber beispielsweise dadurch Rechnung zu tragen, dass der Abteilung bzw. dem Referat weitere Planstellen zugewiesen werden.
Umgang mit Menschen: ‚Wichtig‘ = 2
Da [dem Beschwerdeführer] die Koordinierung und Kontrolle von Bau- und Mietangelegenheiten obliegt, kommt eine Beurteilung des Arbeitsplatzes mit der Bewertungsstufe ‚Normal‘ = 1, die eine durchschnittliche Höflichkeit und Gewandtheit im Umgang mit Menschen voraussetzt, nicht in Betracht.
Die hier vorzunehmende Zuordnung zum Einstufungswert ‚Wichtig‘ = 2 erfordert eine gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit [des Beschwerdeführers] im Umgang mit anderen (insbesondere mit anderen BMI-Bediensteten und den Mitarbeitern der BIG und ARE). Seine fachspezifischen Kenntnisse befähigen [den Beschwerdeführer], diesen Personenkreis zu verstehen, zu überzeugen und zu unterstützen, um die erforderlichen Maßnahmen/Aktivitäten umzusetzen bzw. allfällige im Zuge seiner koordinierenden Tätigkeit auftretende Probleme zu lösen.
Eine Zuordnung zur nächst höheren sozialkommunikativen Dimension ‚Besonders wichtig‘ = 3 würde hingegen ein besonderes Verhandlungsgeschick bei der Durchsetzung von Zielen erfordern. Einer derartigen Fähigkeit bedarf [der Beschwerdeführer] allerdings weder in Bezug auf die Innenbeziehungen (da ihm keine Approbationsbefugnisse eingeräumt sind) noch in Bezug auf die Außenbeziehungen (da er nur im strengen Rahmen der Gesetze und Vorgaben der Abteilungs- und Referatsleitung tätig werden darf).
Unter Zugrundelegung der hierarchischen Positionierung sind für die RV zur Umsetzung ihrer Aufgaben und für den Umgang mit anderen (z.B. Bediensteten anderer Gebietsbauleitungen, Grundbesitzer, Gemeindevertreter) gute sozialkommunikative Kompetenzen erforderlich, aber auch ausreichend. Entscheidend für die Tätigkeiten der RV ist nicht die Fähigkeit, durch rationale Argumente Aktivitäten/Maßnahmen oder Akzeptanz zu bewirken, sondern durch Verwendung ihrer bereits bei der Beurteilung des Fachwissens berücksichtigten hohen fachspezifischen Kenntnisse an der Errichtung wirksamer Schutzbauten mitzuwirken. Dabei bedingen auch die von der RV im Zusammenhang mit der Mitarbeiterschulung, der Lehrlingsausbildung oder der Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Ausstellungen) wahrzunehmenden Tätigkeiten keine erhöhte Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit. Unter Zugrundelegung der hierarchischen Positionierung sind für die Regierungsvorlage zur Umsetzung ihrer Aufgaben und für den Umgang mit anderen (z.B. Bediensteten anderer Gebietsbauleitungen, Grundbesitzer, Gemeindevertreter) gute sozialkommunikative Kompetenzen erforderlich, aber auch ausreichend. Entscheidend für die Tätigkeiten der Regierungsvorlage ist nicht die Fähigkeit, durch rationale Argumente Aktivitäten/Maßnahmen oder Akzeptanz zu bewirken, sondern durch Verwendung ihrer bereits bei der Beurteilung des Fachwissens berücksichtigten hohen fachspezifischen Kenntnisse an der Errichtung wirksamer Schutzbauten mitzuwirken. Dabei bedingen auch die von der Regierungsvorlage im Zusammenhang mit der Mitarbeiterschulung, der Lehrlingsausbildung oder der Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Ausstellungen) wahrzunehmenden Tätigkeiten keine erhöhte Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit.
Insgesamt betrachtet sind daher beide Arbeitsplätze mit dem Stellenwert ‚Wichtig‘ zu bewerten.
ANFORDERUNGSBEREICH ‚DENKLEISTUNG‘
Denkrahmen: ‚Aufgabenorientiert‘ = 4
Für den Denkrahmen gilt, dass er sich in dem Maße verringert, in dem das Denken durch Vorgaben (wie z.B. Gesetze, Verordnungen, Dienstanweisungen) eingeschränkt bzw. durch Kompetenzabgrenzungen von übergeordneten Stellen (z.B. Referats- oder Abteilungsleitung) wahrgenommen wird.
‚Aufgabenorientiert‘ = 4 impliziert, dass das Denken innerhalb mannigfaltiger, wesentlich verschiedenartiger Verfahren/Abläufe, Standards und Präzedenzfälle erfolgt und/oder auf Unterstützung zugegriffen werden kann. Die niedrigere Bewertungsstufe ‚Teilroutine‘ = 3 würde bedeuten, dass das Denken innerhalb klar definierter, geringfügig verschiedenartiger Verfahren mit vielen Präzedenzfällen, die einen Großteil der Aufgabenstellungen abdecken, erfolgt und/oder Hilfestellung leicht verfügbar ist.
Die Einstufung ‚Operativ zielgesteuert‘ = 5 wäre hingegen jener Wert des Denkrahmens, der bei der Beurteilung des Arbeitsplatzes der Referatsleiterin/des Referatsleiters anzunehmen wäre, weil diese/dieser unter anderem für die ihr/ihm untergeordneten Stellen die Lösungswege für Problemstellungen z.B. durch Durchführungserlässe zu entwickeln hat.
Der Arbeitsplatz [des Beschwerdeführers] beinhaltet Tätigkeiten wie die Behandlung von Instandsetzungs- und Instandhaltungsvorhaben einschließlich Kostenbeurteilung und Baukontrolle, die Mitwirkung bei der Wahrnehmung von Miet- und Pachtangelegenheiten, die Mitwirkung bei der Gestaltung der abteilungsinternen Aufzeichnungen (Liegenschaftsdaten und Bauprojekte) sowie die Aufbereitung von Informationen für Führungskräfte.
Er hat dabei auf die einschlägigen Vorschriften aus dem Bereich des Bau- und Raumordnungsrechts sowie des Miet- und Vertragsrechts Bedacht zu nehmen bzw. hat er interne Vorschriften und Anweisungen zu Problemlösungen heranzuziehen, weshalb dies grundsätzlich für eine Zuordnung zur Bewertungsstufe ‚Teilroutine‘ sprechen würde.
Die Denkleistung insgesamt (also der Denkrahmen und die Denkanforderung) ist aber im Zusammenhang mit dem geforderten Wissen zu sehen. Insbesondere im Hinblick auf z.B. die Mitarbeit in Projekten und die Erstellung von Bauplänen muss, aufgrund der Denkanforderungen aus verschiedenartigen Verfahren und Abläufen, ein adäquates Wissen vorausgesetzt werden. Es ist daher zu berücksichtigen, dass die Bewältigung der gesamten Aufgabenstellungen [des Beschwerdeführers] ein hohes Fachwissen (Bewertungsstufe = 8) erfordert. Die Zuordnung zur Bewertungsstufe = 3 würde zu kurz greifen.
Das Wesen des Aufgabenbereiches der RV ist vergleichbar dem Arbeitsplatz [des Beschwerdeführers] die Koordinierung und Kontrolle von baulicher Maßnahmen zum Schutz vor Naturgefahren. Auch der Arbeitsplatz der RV ist im Zusammenhang mit dem geforderten Wissen zu sehen. So setzen etwa die Durchführung höherwertiger geodätischer Vermessungsarbeiten zur planlichen Erfassung des Projektbereiches und wildbachtechnische Erhebungen in Einzugsgebieten ein adäquates Wissen voraus. Es ist daher auch bei der RV darauf Bedacht zu nehmen, dass die Bewältigung dieser Aufgaben ein hohes Fachwissen (Bewertungsstufe = 8) voraussetzt. Die Zuordnung zur Bewertungsstufe = 3 würde für die RV ebenfalls zu kurz greifen. Das Wesen des Aufgabenbereiches der Regierungsvorlage ist vergleichbar dem Arbeitsplatz [des Beschwerdeführers] die Koordinierung und Kontrolle von baulicher Maßnahmen zum Schutz vor Naturgefahren. Auch der Arbeitsplatz der Regierungsvorlage ist im Zusammenhang mit dem geforderten Wissen zu sehen. So setzen etwa die Durchführung höherwertiger geodätischer Vermessungsarbeiten zur planlichen Erfassung des Projektbereiches und wildbachtechnische Erhebungen in Einzugsgebieten ein adäquates Wissen voraus. Es ist daher auch bei der Regierungsvorlage darauf Bedacht zu nehmen, dass die Bewältigung dieser Aufgaben ein hohes Fachwissen (Bewertungsstufe = 8) voraussetzt. Die Zuordnung zur Bewertungsstufe = 3 würde für die Regierungsvorlage ebenfalls zu kurz greifen.
Dem Rollenbild beider Arbeitsplätze insgesamt entsprechend kommt daher der Wert ‚Aufgabenorientiert‘ = 4 zum Tragen.
Denkanforderung: zwischen ‚Ähnlich‘ = 3 und ‚Unterschiedlich‘ = 5 also 4
Während beim Denkrahmen festzulegen ist, in welchem Ausmaß das Denken durch Regeln, Anweisungen, Methoden, Abläufe, Präzedenzfälle, Richtlinien und Strategien begrenzt wird, reflektiert die Denkanforderung die Komplexität der zu lösenden Probleme und das Niveau an eigenständigem Denken, das zur Erarbeitung von Lösungen erforderlich ist.
‚Ähnlich‘ = 3 bringt zum Ausdruck, dass sich für ähnliche Situationen aus der sorgfältigen Auswahl bekannter Alternativen richtige Lösungen finden lassen. Die Denkanforderung ‚Unterschiedlich‘ = 5 bezieht sich hingegen auf verschiedenartige Problemstellungen, die die Identifikation der zugrundeliegenden Ursachen, die Beurteilung und die Auswahl von Lösungsansätzen innerhalb des Fachgebietes sowie aus den erworbenen Fachkenntnissen erfordern.
Wie erwähnt steht die Denkleistung in Beziehung zum gesamten Wissenswert und stellt die Umsetzung des Wissens dar. Wie den beim Kriterium Fachwissen dargestellten Aufgaben zu entnehmen ist, bestehen diese überwiegend in der Behandlung von Bau- und Mietangelegenheiten. Unter Berücksichtigung der hohen Fachkenntnisse, die eine entsprechend qualitative Ausbildung, praktische Erfahrung und ergänzende Fortbildung voraussetzt, ist davon auszugehen, dass das durch [den Beschwerdeführer] zu bewältigende seiner Art und Ausprägung nach weitgehend homogene Aufgabengebiet ähnliche Situationen beinhaltet und anfallende Problemstellungen aufgrund von bekannten Lösungen und tradierten Vorgangsweisen zu bewältigen sind. Eine erhöhte Problemlösungskompetenz ist [dem Beschwerdeführer] aber für größere oder besonders in der öffentlichen Wahrnehmung stehende Bauprojekte wie z.B. der Errichtung der Anti-Terror-Poller vor dem Bundeskanzleramt zuzusprechen, so dass eine Annäherung an die Denkanforderung ‚Unterschiedlich‘ mit dem Einstufungswert 4 gerechtfertigt erscheint.
Bei umfassender Betrachtung der Aufgaben und Probleme, die mit dem Arbeitsplatz der RV verbunden sind, ist ebenso der Zwischenwert 4 anzunehmen. Die alleinige Zuordnung zur Denkanforderung ‚Unterschiedlich‘ = 5 ist deshalb nicht möglich, da der Arbeitsplatz der RV nicht überwiegend Problemstellungen aufweist, die eine permanente Identifikation der zugrundeliegenden Ursachen, Beurteilung und Auswahl verschiedenartiger Lösungsansätze erfordern. Bei umfassender Betrachtung der Aufgaben und Probleme, die mit dem Arbeitsplatz der Regierungsvorlage verbunden sind, ist ebenso der Zwischenwert 4 anzunehmen. Die alleinige Zuordnung zur Denkanforderung ‚Unterschiedlich‘ = 5 ist deshalb nicht möglich, da der Arbeitsplatz der Regierungsvorlage nicht überwiegend Problemstellungen aufweist, die eine permanente Identifikation der zugrundeliegenden Ursachen, Beurteilung und Auswahl verschiedenartiger Lösungsansätze erfordern.
In einzelnen Fachbereichen wie etwa bei der Projektierung komplexerer Schutzbauten oder der Durchführung höherwertiger geodätischer Vermessungsarbeiten nähert sich die Anforderung an die Problemlösungsfähigkeit der RV der Stufe ‚Unterschiedlich‘. Die Denkanforderung bezieht sich dabei auf fordernde Problemstellungen, die von der RV zu identifizieren, zu beurteilen und aufgrund ihrer hohen fachlichen Expertise selbständig zu lösen sind. In einzelnen Fachbereichen wie etwa bei der Projektierung komplexerer Schutzbauten oder der Durchführung höherwertiger geodätischer Vermessungsarbeiten nähert sich die Anforderung an die Problemlösungsfähigkeit der Regierungsvorlage der Stufe ‚Unterschiedlich‘. Die Denkanforderung bezieht sich dabei auf fordernde Problemstellungen, die von der Regierungsvorlage zu identifizieren, zu beurteilen und aufgrund ihrer hohen fachlichen Expertise selbständig zu lösen sind.
Unter Berücksichtigung der ermittelten Wissenswerte ist daher für beide Arbeitsplätze der Stellenwert 4 für die Problemlösungskompetenz anzunehmen.
ANFORDERUNGSBEREICH ‚VERANTWORTUNG‘
Handlungsfreiheit: ‚Richtliniengebunden‘ = 10
Das Bewertungskriterium der Handlungsfreiheit beschreibt den Grad, in dem eine Stelle über Aktivitäten und Maßnahmen entscheidet, die zur Erreichung der erforderlichen Ergebnisse ergriffen werden müssen. Dabei sind der organisatorische Rahmen, die Kontrolle und Steuerung durch andere Stellen oder Regelungen sowie die Abläufe und organisatorischen Kontrollsysteme zu berücksichtigen.
‚Standardisiert‘ = 7 bedeutet, dass eine Stelle verschiedenartige Aufgaben zu erfüllen hat. Sämtliche Tätigkeiten sind durch spezifische oder allgemeine Vorschriften geregelt, von den Standards darf nicht abgewichen werden. Der Arbeitsfortschritt wird teilweise (auch stichprobenweise) kontrolliert, das Ergebnis ist kontrollierbar und wird kontrolliert.
Die nächst höhere Bewertungsstufe ‚Richtliniengebunden‘ = 10 impliziert, dass Richtlinien und allgemeine Vorschriften den Arbeitsablauf regeln. ‚Wie‘, ‚was‘ und ‚wann‘ etwas zu tun ist, ist weitgehend geregelt, lässt aber Raum für leichte Verschiebungen (Auswahl aus mehreren Alternativen als Reaktion auf verschiedene Arbeitssituationen) zu. Eine Kontrolle erfolgt erst nach Abschluss einer Tätigkeit (oder einer festgelegten Folge von Tätigkeiten), etwa in wöchentlichen, monatlichen oder halbjährlichen Intervallen.
Detailliert dargestellt bedeutet dies, dass diese Merkmale in einer hierarchisch gegliederten Organisation wie der Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres insbesondere von der hierarchischen Positionierung des Arbeitsplatzes und seiner Selbstständigkeit im Zuge der durchzuführenden Tätigkeiten abhängig sind. Der Arbeitsplatz [des Beschwerdeführers] befindet sich an der vierten Ebene der für Bau-, Liegenschafts-, Miet- und Pachtangelegenheiten zuständigen Sektion IV. [Dem Beschwerdeführer] können daher drei vorgesetzte Positionen (Referats-, Abteilungs- und Sektionsleitung) Aufträge und Weisungen erteilen. Konkret werden ihm die umzusetzenden Bauvorhaben und die Anträge auf Anmietung von Räumlichkeiten/Mietverträge nach einer Vorprüfung durch die Abteilungs- oder Referatsleitung zugewiesen. Zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Umsetzung der Sanierungs- und Baumaßnahmen sowie einer komplikationsfreien Anmietung von Diensträumen hat [der Beschwerdeführer] die vorgegebenen Richtlinien, Erlässe, Anweisungen und Auflagen strikt einzuhalten. Detailliert dargestellt bedeutet dies, dass diese Merkmale in einer hierarchisch gegliederten Organisation wie der Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres insbesondere von der hierarchischen Positionierung des Arbeitsplatzes und seiner Selbstständigkeit im Zuge der durchzuführenden Tätigkeiten abhängig sind. Der Arbeitsplatz [des Beschwerdeführers] befindet sich an der vierten Ebene der für Bau-, Liegenschafts-, Miet- und Pachtangelegenheiten zuständigen Sektion römisch vier. [Dem Beschwerdeführer] können daher drei vorgesetzte Positionen (Referats-, Abteilungs- und Sektionsleitung) Aufträge und Weisungen erteilen. Konkret werden ihm die umzusetzenden Bauvorhaben und die Anträge auf Anmietung von Räumlichkeiten/Mietverträge nach einer Vorprüfung durch die Abteilungs- oder Referatsleitung zugewiesen. Zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Umsetzung der Sanierungs- und Baumaßnahmen sowie einer komplikationsfreien Anmietung von Diensträumen hat [der Beschwerdeführer] die vorgegebenen Richtlinien, Erlässe, Anweisungen und Auflagen strikt einzuhalten.
Aufgrund dieser engen Bindung an die Vorgaben der Leitungsfunktionen kommt [dem Beschwerdeführer] bei der konkreten Ausgestaltung der Arbeitsabläufe kein bewertungsrelevanter Spielraum für Kreativität oder Handlungsfreiheit zu.
Da [der Beschwerdeführer] hinsichtlich seiner Aufgabenerfüllung überdies einer allgemeinen Erfolgskontrolle unterliegt, kommt eine Annäherung an die Bewertungsstufe ‚Allgemein geregelt‘ = 13, der zufolge dem Arbeitsplatzinhaber eine operative Handlungsfreiheit und ein adäquater Ermessenspielraum eingeräumt sein muss, nicht in Betracht.
Dem Einstufungswert 10 entspricht auch das Rollenbild des Arbeitsplatzes der RV mit dem sehr ähnlichen Aufgabenbereich der Koordinierung und Überwachung von forsttechnischen Baumaßnahmen zum Schutz vor Wildbächen, Lawinen und sonstigen Naturgefahren. Dem Einstufungswert 10 entspricht auch das Rollenbild des Arbeitsplatzes der Regierungsvorlage mit dem sehr ähnlichen Aufgabenbereich der Koordinierung und Überwachung von forsttechnischen Baumaßnahmen zum Schutz vor Wildbächen, Lawinen und sonstigen Naturgefahren.
Dimension: ‚Begrenzt‘ = 2
Als Bewertungsbasis ist jene Dimension heranzuziehen, über die von einem Arbeitsplatz bzw. mit dem unter Heranziehung dieses Arbeitsplatzes Einfluss auf das Endergebnis im Zusammenhang mit dessen Zielen genommen wird. Als geeignete Kennzahlen erweisen sich dabei regelmäßig die zugeteilten budgetären Mittel oder die Anzahl der zu servicierenden Stellen. Beide Kennzahlen werden entscheidend von der hierarchischen Position und der Reichweite der Agenden beeinflusst.
Monetäre Aspekte sind für den Arbeitsplatz [des Beschwerdeführers] im Hinblick auf den Umstand, dass die Behandlung budgetärer Agenden der Referats- und Abteilungsleitung vorbehalten sind, nicht relevant.
Da die Hauptaufgabe der beiden Arbeitsplätze in der Koordination und Kontrolle baulicher Maßnahmen liegt und ihre Arbeit daher maßgeblich von Kontakten zu internen (andere Organisationseinheiten und nachgeordnete Dienststellen des BMI bzw. des BMLRT) und externen Schnittstellen (BIG, ARE, Baufirmen, Immobilienagenturen, Büros [Architekten, Diplomingenieure und Ziviltechniker], Ämter, Gemeinden, Grundbesitzer…) geprägt ist, ist es
zweckmäßig, die Dimension der beiden Arbeitsplätze über die Anzahl der servicierten Stellen festzulegen.
Die Anzahl dieser Stellen ist für beide im Jahresdurchschnitt jeweils mit zwischen 51 und 100 festzulegen.
Dies ergibt die Zuordnung zum Wert = 2 sowohl für den Arbeitsplatz [des Beschwerdeführers] als auch für jenen der RV. Dies ergibt die Zuordnung zum Wert = 2 sowohl für den Arbeitsplatz [des Beschwerdeführers] als auch für jenen der Regierungsvorlage
Einfluss auf Endergebnisse: ‚Beitragend‘ = 3
Wie beim Kriterium ‚Handlungsfreiheit‘ dargelegt, ist unter dem Einfluss auf Endergebnisse jene Kompetenz zu verstehen, über die von einem Arbeitsplatz bzw. mit dem unter Heranziehung dieses Arbeitsplatzes Einfluss auf das Endergebnis im Zusammenhang mit dessen Zielen genommen wird.
‚Beitragend‘ = 3 bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Beiträge der Stelle indirekt in das Ergebnis eingehen. Andere nehmen auf der Basis der vorbereitenden, interpretierenden, beratenden oder assistierenden Leistungen der Stelle Handlungen oder Entscheidungen vor. Ohne Existenz und Tätigkeit der Stelle würden Ergebnisse signifikant schlechter werden.
‚Anteilig‘ = 5 erklärt demgegenüber, dass gemeinsame Entscheidungen und/oder die Durchführung von Aufgaben mit anderen Organisationseinheiten oder Organisationen vorgenommen werden. Anteiliger Einfluss ist ein direkter Einfluss von mehreren Stellen gleicher Handlungsfreiheit auf ein Ergebnis.
Die Ziele des Arbeitsplatzes [des Beschwerdeführers] bestehen darin, durch die Vorbereitung, Koordinierung, Überwachung sowie Kontrolle von Baumaßnahmen und durch die Anmietung von Räumlichkeiten zu einer funktionierenden Bauinfrastruktur und adäquaten Unterbringung der BMI-Bediensteten beizutragen. Überdies hat [der Beschwerdeführer] an der Gestaltung der internen Aufzeichnungen der Bau- und Liegenschaftsdaten, der Bauprojekte und -maßnahmen sowie der Aufbereitung von Informationen für die Führungskräfte mitzuwirken.
Da die tatsächliche Umsetzung der Bau- und Mietangelegenheiten durch beauftragte Firmen, insbesondere durch die BIG und ARE erfolgen, und [dem Beschwerdeführer] auch keine Ermächtigung zur selbständigen Behandlung einzelner Angelegenheiten eingeräumt ist, beschränken sich seine Tätigkeiten auf beitragende bzw. assistierende Serviceleistungen, die mit der in der Arbeitsplatzbeschreibung enthaltenen Bezeichnung ‚Mitwirkung‘ umschrieben sind.
Ziel der RV ist es, an der Schaffung wirksamer Schutzbauten vor Wildbächen und Lawinen mitzuwirken. Zu diesem Zweck hat sie nach den gesetzlichen Vorgaben (z.B. dem Forstgesetz 1975) sowie den Anweisungen der Fach- und Gebietsbauleitung an der Erhebung der Projektgrundlagen, der Aufsicht über die Bauarbeiten, der Verfassung von Bauberichten und der Erstellung von Gefahrenzonenplänen mitzuwirken. Ziel der Regierungsvorlage ist es, an der Schaffung wirksamer Schutzbauten vor Wildbächen und Lawinen mitzuwirken. Zu diesem Zweck hat sie nach den gesetzlichen Vorgaben (z.B. dem Forstgesetz 1975) sowie den Anweisungen der Fach- und Gebietsbauleitung an der Erhebung der Projektgrundlagen, der Aufsicht über die Bauarbeiten, der Verfassung von Bauberichten und der Erstellung von Gefahrenzonenplänen mitzuwirken.
Da sich somit der Einfluss des Arbeitsplatzes der RV ebenfalls als rein assistierend und somit als indirekt darstellt, ergibt sich auch bei der Beurteilung dieses Kalküls eine idente Bewertung zum [Beschwerdeführer].Da sich somit der Einfluss des Arbeitsplatzes der Regierungsvorlage ebenfalls als rein assistierend und somit als indirekt darstellt, ergibt sich auch bei der Beurteilung dieses Kalküls eine idente Bewertung zum [Beschwerdeführer].
Errechnete Gesamtstellenwertpunkte und Darstellung der Bewertungszeilen des Arbeitsplatzes [des Beschwerdeführers] und des Richtverwendungsarbeitsplatzes ‚Bautechnikerin bzw. Bautechniker des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung Sektion Salzburg, Gebietsbauleitung Pongau‘
Auf Grund der analytischen Untersuchung ergibt sich daher für die zu beurteilenden Arbeitsplätze folgender Stellenwert:
Kriteriengruppen
Wissen
Denkleistung
Verantwortung
Gesamtstellen-wertpunkte
Summe
Zuordnungspunkte (ZP)
8
5
2
4
4
10
2
3
Summe ZP
15
8
15
Teilstellenwertpunkte
15 = 200
8 = 50
15 = 66
316
Die Bandbreite an Stellenwertpunkten reicht für die Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A2 von 300 bis 344. Da die analytisch errechnete Gesamtsumme der Stellenwertpunkte mit 316 Punkten innerhalb dieser Bandbreite liegt, sind die Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe A2 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 3 zuzuordnen.
In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195-11, hingewiesen, worin klar festgestellt wird, dass für den Fall, dass der Funktionswert des zur Prüfung anstehenden Arbeitsplatzes den identen Funktionswert einer Richtverwendung aufweist, der Vergleich mit einer zweiten Richtverwendung nicht erforderlich ist, da bereits gesichert ist, dass der Arbeitsplatz innerhalb des Intervalls einer Funktionsgruppe liegt.
Resümee
Die herangezogene Richtverwendung ist in der Anlage 1 zum BDG 1979 als solche normiert. Das Wesen der Richtverwendung wurde zum Zwecke einer schlüssigen und objektiven Vergleichbarkeit, bezogen auf die gesetzlichen Kriterien, entsprechend herausgearbeitet und einer analytischen Bewertung unterzogen.
Aufgrund des Umstands, dass der zur Bewertung beantragte Arbeitsplatz mit 316 Stellenwertpunkten den identen Funktionswert wie die Richtverwendung (Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979, Z 2.7.12 mit 316 Stellenwertpunkten) der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, aufweist, ist der Arbeitsplatz [des Beschwerdeführers] entsprechend oben dargestellter nachvollziehbarer Vorgehensweise (Bildung der Quersumme der zugeordneten Teilstellenwerte) der Verwendungsgruppe A2 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 3 zuzuordnen.“Aufgrund des Umstands, dass der zur Bewertung beantragte Arbeitsplatz mit 316 Stellenwertpunkten den identen Funktionswert wie die Richtverwendung (Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979, Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 12, mit 316 Stellenwertpunkten) der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, aufweist, ist der Arbeitsplatz [des Beschwerdeführers] entsprechend oben dargestellter nachvollziehbarer Vorgehensweise (Bildung der Quersumme der zugeordneten Teilstellenwerte) der Verwendungsgruppe A2 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 3 zuzuordnen.“
27. Nach mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2022 erfolgter Übermittlung des Gutachtens an die Parteien nahm der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters mit Schreiben vom 04.04.2022 dazu Stellung. Dabei stellte er mehrere Anträge (u.a. Antrag auf Einvernahme eines weiteren Zeugen zum Nachweis der Übertragung von 160 offenen Akten der Wertigkeit A1/3 an den Beschwerdeführer; Antrag auf Vorlage des Gutachtens zur Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Bediensteten XXXX ; Antrag auf Ergänzung und Erörterung des Gutachtens mit dem Sachverständigen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung).27. Nach mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2022 erfolgter Übermittlung des Gutachtens an die Parteien nahm der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters mit Schreiben vom 04.04.2022 dazu Stellung. Dabei stellte er mehrere Anträge (u.a. Antrag auf Einvernahme eines weiteren Zeugen zum Nachweis der Übertragung von 160 offenen Akten der Wertigkeit A1/3 an den Beschwerdeführer; Antrag auf Vorlage des Gutachtens zur Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Bediensteten römisch 40 ; Antrag auf Ergänzung und Erörterung des Gutachtens mit dem Sachverständigen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung).
28. Die Behörde nahm zu diesem vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Schreiben des Beschwerdeführers wiederum mit Schreiben vom 10.05.2022 Stellung.
29. Das Bundesverwaltungsgericht wiedereröffnete am 07.07.2022 die mündliche Verhandlung. Dem Beschwerdeführer, seinem Rechtsvertreter und einer Behördenvertreterin wurde dabei Gelegenheit gegeben, den zur Verhandlung geladenen und mittels ZOOM-Konferenz zugeschaltenen Sachverständigen zu seinem Gutachten zu befragen, der sein Gutachten von Jänner/Februar 2022 somit ergänzte.
Nach Schluss der Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen. Der Beschwerdeführer beantragte im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Ernennung in die Verwendungsgruppe E2b). Er war vom 01.01.2012 bis 31.12.2017 in das Referat IV/3/a (Bauangelegenheiten) der Abteilung IV/3 des Bundesministeriums für Inneres dienstzugeteilt.
1.1.2. Der Abteilung IV/3 und dem Referat IV/3/a kamen vom 01.01.2014 bis 31.08.2016 allgemein folgende Aufgaben zu:
- Abteilung IV/3 (Bauangelegenheiten und Raummanagement):
Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten sowie Miet- und Pachtangelegenheiten des Innenressorts; Koordination der Angelegenheiten der Bundesimmobiliengesellschaft und der Bauinfrastruktur; Jahres- sowie Langzeitbauprogramme des Ressorts; Raummanagement; Angelegenheiten der Haustechnik; Angelegenheiten der Unterbringung für den Ressortbereich; Beschaffungsvorgänge und Abschluss von Verträgen zu Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten im Rahmen der von der Abteilung IV/5 erstellten Richtlinien; Angelegenheiten der Gebäudesicherheit im Zuständigkeitsbereich der Abteilung.
- Referat IV/3/a (Bauangelegenheiten):
Angelegenheiten hinsichtlich der Bundesimmobiliengesellschaft und der Bauinfrastruktur; Kontrolle der Bauplanung und Bauausführung; Führung der Raumdatenbank; Haustechnikplanungen; Beschaffungsvorgänge und Abschluss von Verträgen zu Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten im Rahmen der von der Abteilung IV/5 erstellten Richtlinien.
Der Abteilung IV/3 und dem Referat IV/3/a kamen vom 01.09.2016 bis 31.12.2017 allgemein folgende Aufgaben zu:
- Abteilung IV/3 (Bauangelegenheiten, Immobilienmanagement und Kriegsgräberfürsorge):
Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten sowie Miet- und Pachtangelegenheiten des Innenressorts; Koordination der Angelegenheiten der Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) und der Austrian Real Estates (ARE); Angelegenheiten der Bauinfrastruktur und der Unterbringung für den Ressortbereich; Immobilienentwicklung; Jahres- sowie Langzeitbau- und Sanierungsprogramme des Ressorts; Angelegenheiten der ressortspezifischen Haustechnik, der Gebäudesicherheit, der Barrierefreiheit und Energieeffizienz im Zuständigkeitsbereich der Abteilung; Beschaffungsvorgänge und Abschluss von Verträgen zu Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten im Rahmen der von der Abteilung III/11 erstellten Richtlinien; Budget-, Wirtschafts- und Versorgungsangelegenheiten im Rahmen des Detailbudgets „Bau/Liegenschaften (zentrale Dienste)“; zentrale Administration der Immobiliendatenerfassung und -pflege (Immobiliendatenbank – BMI); Angelegenheiten der Kriegsgräberfürsorge; Angelegenheiten betreffend Heimkehrer, Kriegsvermisste und Kriegssterbefälle
- Referat IV/3/a (Bauangelegenheiten):
Angelegenheiten hinsichtlich der Bundesimmobiliengesellschaft und der Austrian Real Estates (ARE); Angelegenheiten der Bauinfrastruktur; Mitwirkung an der Erstellung von Bau- und Sanierungsprogrammen; Mitwirkung an und Kontrolle der Bauplanung, insbesondere auch hinsichtlich der Umsetzung von Raum- und Funktionsprogrammen sowie der Bauausführung; Definition baulicher und bautechnischer Anforderungskriterien, Mitwirkung an der Planung ressortspezifischer Haustechnik und an Energieeffizienzmaßnahmen; Maßnahmen der baulichen Barrierefreiheit und der Gebäudesicherung im Zuständigkeitsbereich der Abteilung; Immobilienentwicklung im Rahmen von Projekten und Machbarkeitsanalysen; Haustechnikplanungen; Beschaffungsvorgänge und Abschluss von Verträgen zu Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten im Rahmen der von der Abteilung III/11 erstellten Richtlinien.
1.1.3. Die quantitativ bedeutsamsten Tätigkeiten am verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz stellen sich insbesondere wie folgt dar:
? Behandlung von Instandsetzungs- und Instandhaltungsvorhaben des Bundesministeriums für Inneres (in der Folge: BMI) und der dem BMI nachgeordneten Dienststellen inkl. Kostenbeurteilung, Baukontrolle und Erstellung von Plänen
? Bearbeitung von Miet- und Pachtanträgen der Dienststellen der Sicherheitsexekutive, insbesondere Behandlung baulicher/technischer Aspekte
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer auf diesem Arbeitsplatz – in einem quantitativ wesentlich geringeren Ausmaß – insbesondere mit folgenden Tätigkeiten befasst:
? Mitwirkung bei der Gestaltung der abteilungsinternen Aufzeichnungen der Bau- und
Liegenschaftsdaten, der Bauprojekte und der Baumaßnahmen sowie des Sicherheitsberichtes
? Aufbereitung von Informationen für Führungskräfte des Ressorts
Der Beschwerdeführer war im zu prüfenden Zeitraum im Rahmen der ihm übertragenen (Haupt)Tätigkeit der Behandlung von Instandsetzungs- und Instandhaltungsvorhaben (v.a. Bearbeitung/Abwicklung von Sanierungsanträgen in Form von Kostenprüfung hinsichtlich budgetärer Deckung, dabei insbesondere Zusammenarbeit mit der BIG und der ARE) für den Bereich des Bundeslandes Wien und somit insbesondere für das Objekt Rossauer Kaserne und darüber hinaus für weitere Objekte, wie etwa die Meidlinger Kaserne, das BVT (nunmehr: der DSN), das Bundeskriminalamt sowie die Erstaufnahmestellen Ost und West, zuständig. Die dem Beschwerdeführer weiters übertragene (Haupt)Tätigkeit der Bearbeitung von Miet- und Pachtanträgen beinhaltete v.a. die Prüfung der Miet- und Pachtverträge anhand von sogenannten Mustermietverträgen und unter Umständen die notwendige Kommunikation mit den Vermietern sowie deren Vertretern, wobei die Möglichkeit des Rückgriffs auf die beiden Abteilungsjuristen bestand. Im Zuge der vom Beschwerdeführer zudem ausgeübten Tätigkeiten (Mitwirkung bei der Gestaltung der abteilungsinternen Aufzeichnungen der Bau- und Liegenschaftsdaten, der Bauprojekte und der Baumaßnahmen sowie des Sicherheitsberichtes und Aufbereitung von Informationen für Führungskräfte des Ressorts) waren von ihm z.B. Antworten auf Anfragen aus dem Ministerbüro hinsichtlich Verfahrensständen aufzubereiten und wurden von ihm Standorterhebungen (z.B. des BIZ) durchgeführt und dafür entsprechende Unterlagen erstellt. Schließlich war der Beschwerdeführer über die oben angeführten Tätigkeiten hinaus auch in die Planung und Umsetzung der Poller vor dem Bundeskanzleramt und der Präsidentschaftskanzlei involviert.
1.1.4. Dem Beschwerdeführer kommt hinsichtlich der auf diesem Arbeitsplatz auszuübenden Tätigkeiten keine Approbationsbefugnis zu. Er übte die o.a. Tätigkeiten durchgehend seit zumindest 01.01.2014 bis heute, wenn auch an unterschiedlichen Objekten / in verschiedenen Projekten, aus. Diese Tätigkeiten haben sich bezüglich ihres Inhalts seit 01.01.2014 bis heute nicht geändert.
1.2. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und für den Arbeitsplatz der herangezogenen Richtverwendung im Ergebnis zu jeweils folgender Bewertung:
Kriteriengruppen
Wissen
Denkleistung
Verantwortung
Gesamtstellen-wertpunkte
Summe
Zuordnungspunkte (ZP)
8
5
2
4
4
10
2
3
Summe ZP
15
8
15
Teilstellenwertpunkte
15 = 200
8 = 50
15 = 66
316
2. Beweiswürdigung:
2.1.1. Dass dem Stammarbeitsplatz des Beschwerdeführers die Wertigkeit der Verwendungsgruppe E2b zukommt, folgt aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 8 des Verhandlungsprotokolls vom 16.10.2020) und den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen (vgl. u.a. das oben unter Pkt. I.3. angeführte Schreiben der Behörde vom 21.12.2017). Die Feststellungen zu seinen Dienstzuteilungen ergeben sich v.a. aus den von der Behörde mit Schreiben vom 20.05.2020 vorgelegten – jeweils zeitlich befristeten und stets verlängerten – Dienstzuteilungen samt der mit diesen in Zusammenhang stehenden Korrespondenz (s. hierzu auch die damit übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 8 ff. des Verhandlungsprotokolls vom 16.10.2020).2.1.1. Dass dem Stammarbeitsplatz des Beschwerdeführers die Wertigkeit der Verwendungsgruppe E2b zukommt, folgt aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 8 des Verhandlungsprotokolls vom 16.10.2020) und den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen vergleiche u.a. das oben unter Pkt. römisch eins.3. angeführte Schreiben der Behörde vom 21.12.2017). Die Feststellungen zu seinen Dienstzuteilungen ergeben sich v.a. aus den von der Behörde mit Schreiben vom 20.05.2020 vorgelegten – jeweils zeitlich befristeten und stets verlängerten – Dienstzuteilungen samt der mit diesen in Zusammenhang stehenden Korrespondenz (s. hierzu auch die damit übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 8 ff. des Verhandlungsprotokolls vom 16.10.2020).
2.1.2. Die Feststellungen zu den allgemeinen Aufgaben der Abteilung IV/3 und des Referats IV/3/a im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 folgen aus den von der Behörde mit Schreiben vom 20.05.2020 vorgelegten Geschäftseinteilungen für diesen Zeitraum.
2.1.3. Die Feststellungen zu den konkreten Tätigkeiten am verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und ihrem Ausmaß folgen insbesondere aus den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von dem Beschwerdeführer und den befragten Zeugen hierzu getätigten Ausführungen (s. zur [Haupt]Tätigkeit der Behandlung von Instandsetzungs- und Instandhaltungsvorhaben die S. 16, 19 f., 24 f., 27, 32, 36 f., 53 und 56 des Verhandlungsprotokolls vom 16.10.2020 und die vom Beschwerdeführer hierzu vorgelegten Mappen [S. 56 dieses Verhandlungsprotokolls]; zur [Haupt]Tätigkeit der Bearbeitung von Miet- und Pachtanträgen vgl. S. 19, 36, 38 f. und 55 dieses Verhandlungsprotokolls; zu den beiden zusätzlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers s. S. 21 f., 24, 27 und 55 dieses Verhandlungsprotokolls sowie die Beilage 7 zu diesem; vgl. schließlich zur Tätigkeit der Planung und Umsetzung der Poller vor dem Bundeskanzleramt und der Präsidentschaftskanzlei die S. 16 und 42 f. dieses Verhandlungsprotokolls) und aus den von der Behörde mit Schreiben vom 20.05.2020 vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibungen (eines „Sachbearbeiters“ und eines „Hauptsachbearbeiters“).2.1.3. Die Feststellungen zu den konkreten Tätigkeiten am verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und ihrem Ausmaß folgen insbesondere aus den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von dem Beschwerdeführer und den befragten Zeugen hierzu getätigten Ausführungen (s. zur [Haupt]Tätigkeit der Behandlung von Instandsetzungs- und Instandhaltungsvorhaben die S. 16, 19 f., 24 f., 27, 32, 36 f., 53 und 56 des Verhandlungsprotokolls vom 16.10.2020 und die vom Beschwerdeführer hierzu vorgelegten Mappen [S. 56 dieses Verhandlungsprotokolls]; zur [Haupt]Tätigkeit der Bearbeitung von Miet- und Pachtanträgen vergleiche S. 19, 36, 38 f. und 55 dieses Verhandlungsprotokolls; zu den beiden zusätzlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers s. S. 21 f., 24, 27 und 55 dieses Verhandlungsprotokolls sowie die Beilage 7 zu diesem; vergleiche schließlich zur Tätigkeit der Planung und Umsetzung der Poller vor dem Bundeskanzleramt und der Präsidentschaftskanzlei die S. 16 und 42 f. dieses Verhandlungsprotokolls) und aus den von der Behörde mit Schreiben vom 20.05.2020 vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibungen (eines „Sachbearbeiters“ und eines „Hauptsachbearbeiters“).
Hierzu ist – im Ergebnis in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen vom 23.12.2020 und 04.02.2021 und entgegen dem Vorbringen der Behörde u.a. in ihren Stellungnahmen vom 20.05.2020 und 07.12.2020 – für das Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen, dass sich die Tätigkeiten der einzelnen Bediensteten des Referats (egal, ob dem Arbeitsplatz eines Hauptsachbearbeiters oder jenem eines Sachbearbeiters zugewiesen) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Bezug auf ihren Inhalt unterschieden haben, sondern waren diesen Bediensteten (und somit auch dem Beschwerdeführer) bei gleichartigen Tätigkeiten / Aufgaben, die naturgemäß je nach Projekt / Objekt anlassbezogen eine unterschiedliche Arbeitsintensität erforderten, lediglich unterschiedliche örtliche Zuständigkeiten (Bundesländereinteilung) zugewiesen (s. dazu die Ausführungen der Zeugen XXXX auf S. 22 f. sowie XXXX auf S. 44 des Verhandlungsprotokolls vom 16.10.2022; vgl. insbesondere auch die Angaben des Zeugen XXXX auf S. 31 [und zudem auf S. 32 f.] dieses Verhandlungsprotokolls: „R: Mit welchen Aufgaben war der BF damals im Jahr 2015 auf seinem Arbeitsplatz betraut, dies im Vergleich zu den damals im Referat vorhandenen übrigen Mitarbeitern? Hat er die gleichen oder ähnliche Aufgaben wie die beiden Referenten XXXX und XXXX oder wie die Hauptsachbearbeiter XXXX und XXXX ausgeübt? Z3: Ich muss dazu sagen, dass mir die Referatstätigkeit und die Tätigkeiten der Baureferenten schon bekannt waren, also was und wie gearbeitet wird. Ich bin nämlich seit dem 01.08.2013 stellvertretender Abteilungsleiter und immer, wenn eine Urlaubsphase eingetreten ist oder ich in diese Situation kam, meine Stellvertretung wahrzunehmen, musste ich natürlich auch diese Arbeit zuteilen bzw. sie sichten. Für mich hat es weder davor und auch nicht während meiner aktiven Zeit in der Leitung des Referats einen Unterschied gemacht. Wir haben einige Baureferenten, die nach geographischen Maßgaben hier ihre Arbeit zugeteilt bekommen, und dabei war kein Unterschied zu machen, weil ich sehe die Arbeit als gleichwertig an. Ich habe es immer so gesehen und so wurde auch die Arbeit zugeteilt. Sie ist so gleichwertig, dass hier kein Unterschied zu machen war, wem man was gibt.“ und des Zeugen XXXX auf S. 53 dieses Verhandlungsprotokolls: „R: Mir liegt eine Arbeitsplatzbeschreibung von Ihrem Arbeitsplatz als ‚Hauptsachbearbeiter‘ vor und mir liegt auch eine Arbeitsplatzbeschreibung eines ‚Sachbearbeiters Bauangelegenheiten‘, die 2017 extra für den BF erstellt worden ist, vor. Ich weiß nicht, ob und wie gut Sie diese Arbeitsplatzbeschreibungen kennen. Wie unterscheiden sich aus Ihrer Sicht die Tätigkeiten und Aufgaben auf Ihrem Arbeitsplatz zu dem vom BF? Sind das andere Tätigkeiten iSv verantwortungsvollere und umfangreichere Tätigkeiten, oder sind das die gleichen Tätigkeiten? Z6: Ich kenne die genannten Arbeitsplatzbeschreibungen jetzt nicht im Detail. Ich kann daher nur allgemein von unseren Tätigkeiten reden. Es sind ziemlich gleichgelagerte Aufgabenfelder. Der BF betreut hauptsächlich Wien selbstständig und ich habe die Bundesländer Niederösterreich und Steiermark über. Es geht dabei um Neuermittlungen, Umbauten und Adaptierungen. Der BF hat nebenbei auch Großprojekte wie die Rossauer Kaserne. Vom Umfang oder von den Aufgaben her gibt es keine Unterschiede zwischen unseren Bereichen. Das könnte ich jetzt nicht behaupten.“). Soweit im durchgeführten Ermittlungsverfahren hervorgekommen ist, dass der Bedienstete XXXX im Rahmen der im zugeteilten Bundesländer auch bundeslandspezifische Aufgaben zu bewältigen hatte, die anderen Bediensteten, wie u.a. dem Beschwerdeführer, nicht zugekommen sind (Sonderaufgaben der „Grenzliegenschaften“ und „Lendennutzungen“ – s. dazu die dahingehenden Angaben des Zeugen XXXX auf S. 42 des Verhandlungsprotokolls vom 16.10.2020 und den dahingehenden Hinweis auf S. 3 der Stellungnahme der Behörde vom 20.01.2021), ist festzuhalten, dass sich vor dem Hintergrund der ansonsten von den befragten Zeugen hierzu getätigten Angaben aufgrund der auch dem Beschwerdeführer zum Teil zugekommenen „Sonderaufgaben“ (insbesondere im Zusammenhang mit der Pollererrichtung u.a. vor dem Bundeskanzleramt) für das Bundesverwaltungsgericht keine andere Beurteilung im Hinblick auf die Annahme der von den Bediensteten im Referat gleichartig ausgeübten Tätigkeiten ergibt. Soweit der Zeuge XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hierzu ausführte, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Abgang des Bediensteten XXXX (mit Ablauf des 31.03.2012 – s. S. 2 des Schreibens der Behörde vom 27.10.2020 und S. 8 des Verhandlungsprotokolls vom 07.07.2022) zwar bereits höherwertige Tätigkeiten (als E2b-Tätigkeiten) durchgeführt habe, jedoch „nicht ganz gleichwertig mit den anderen Mitarbeitern im Referat“ eingesetzt worden sei (S. 19 des Verhandlungsprotokolls vom 16.10.2020), ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen auf S. 4 der Stellungnahme vom 23.12.2020 und auf S. 5 der Stellungnahme vom 04.02.2021 darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer laut den Angaben des Zeugen XXXX nach dem Abgang des Bediensteten XXXX sein komplettes Aufgabenfeld übernommen hat (S. 20 f.) und bis zum Beginn des verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraums in der Folge ca. 1-¾ Jahre durchgehend die dafür erforderlichen Tätigkeiten ausgeübt hat. Zu den Ausführungen des Zeugen XXXX , wonach die Aufgabenbewältigung beim Beschwerdeführer nicht „so funktioniert“ habe und bei den anderen Bediensteten im Referat selbstständiger sowie ohne Anleitung möglich gewesen sei (S. 21), ist festzuhalten, dass die Frage der, unter Umständen auch in einer Einarbeitungsphase erfolgten, qualitativen Durchführung von Tätigkeiten durch einen Bediensteten und der etwaigen Notwendigkeit ihrer Kontrolle durch einen Vorgesetzten nichts an der – im vorliegenden Fall durch Übernahme des Aufgabengebiets des Bediensteten XXXX an den Beschwerdeführer erfolgten – Zuweisung der mit diesem Arbeitsplatz einhergehenden Tätigkeiten an den Bediensteten zu ändern vermag.Hierzu ist – im Ergebnis in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen vom 23.12.2020 und 04.02.2021 und entgegen dem Vorbringen der Behörde u.a. in ihren Stellungnahmen vom 20.05.2020 und 07.12.2020 – für das Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen, dass sich die Tätigkeiten der einzelnen Bediensteten des Referats (egal, ob dem Arbeitsplatz eines Hauptsachbearbeiters oder jenem eines Sachbearbeiters zugewiesen) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Bezug auf ihren Inhalt unterschieden haben, sondern waren diesen Bediensteten (und somit auch dem Beschwerdeführer) bei gleichartigen Tätigkeiten / Aufgaben, die naturgemäß je nach Projekt / Objekt anlassbezogen eine unterschiedliche Arbeitsintensität erforderten, lediglich unterschiedliche örtliche Zuständigkeiten (Bundesländereinteilung) zugewiesen (s. dazu die Ausführungen der Zeugen römisch 40 auf S. 22 f. sowie römisch 40 auf S. 44 des Verhandlungsprotokolls vom 16.10.2022; vergleiche insbesondere auch die Angaben des Zeugen römisch 40 auf S. 31 [und zudem auf S. 32 f.] dieses Verhandlungsprotokolls: „R: Mit welchen Aufgaben war der BF damals im Jahr 2015 auf seinem Arbeitsplatz betraut, dies im Vergleich zu den damals im Referat vorhandenen übrigen Mitarbeitern? Hat er die gleichen oder ähnliche Aufgaben wie die beiden Referenten römisch 40 und römisch 40 oder wie die Hauptsachbearbeiter römisch 40 und römisch 40 ausgeübt? Z3: Ich muss dazu sagen, dass mir die Referatstätigkeit und die Tätigkeiten der Baureferenten schon bekannt waren, also was und wie gearbeitet wird. Ich bin nämlich seit dem 01.08.2013 stellvertretender Abteilungsleiter und immer, wenn eine Urlaubsphase eingetreten ist oder ich in diese Situation kam, meine Stellvertretung wahrzunehmen, musste ich natürlich auch diese Arbeit zuteilen bzw. sie sichten. Für mich hat es weder davor und auch nicht während meiner aktiven Zeit in der Leitung des Referats einen Unterschied gemacht. Wir haben einige Baureferenten, die nach geographischen Maßgaben hier ihre Arbeit zugeteilt bekommen, und dabei war kein Unterschied zu machen, weil ich sehe die Arbeit als gleichwertig an. Ich habe es immer so gesehen und so wurde auch die Arbeit zugeteilt. Sie ist so gleichwertig, dass hier kein Unterschied zu machen war, wem man was gibt.“ und des Zeugen römisch 40 auf S. 53 dieses Verhandlungsprotokolls: „R: Mir liegt eine Arbeitsplatzbeschreibung von Ihrem Arbeitsplatz als ‚Hauptsachbearbeiter‘ vor und mir liegt auch eine Arbeitsplatzbeschreibung eines ‚Sachbearbeiters Bauangelegenheiten‘, die 2017 extra für den BF erstellt worden ist, vor. Ich weiß nicht, ob und wie gut Sie diese Arbeitsplatzbeschreibungen kennen. Wie unterscheiden sich aus Ihrer Sicht die Tätigkeiten und Aufgaben auf Ihrem Arbeitsplatz zu dem vom BF? Sind das andere Tätigkeiten iSv verantwortungsvollere und umfangreichere Tätigkeiten, oder sind das die gleichen Tätigkeiten? Z6: Ich kenne die genannten Arbeitsplatzbeschreibungen jetzt nicht im Detail. Ich kann daher nur allgemein von unseren Tätigkeiten reden. Es sind ziemlich gleichgelagerte Aufgabenfelder. Der BF betreut hauptsächlich Wien selbstständig und ich habe die Bundesländer Niederösterreich und Steiermark über. Es geht dabei um Neuermittlungen, Umbauten und Adaptierungen. Der BF hat nebenbei auch Großprojekte wie die Rossauer Kaserne. Vom Umfang oder von den Aufgaben her gibt es keine Unterschiede zwischen unseren Bereichen. Das könnte ich jetzt nicht behaupten.“). Soweit im durchgeführten Ermittlungsverfahren hervorgekommen ist, dass der Bedienstete römisch 40 im Rahmen der im zugeteilten Bundesländer auch bundeslandspezifische Aufgaben zu bewältigen hatte, die anderen Bediensteten, wie u.a. dem Beschwerdeführer, nicht zugekommen sind (Sonderaufgaben der „Grenzliegenschaften“ und „Lendennutzungen“ – s. dazu die dahingehenden Angaben des Zeugen römisch 40 auf S. 42 des Verhandlungsprotokolls vom 16.10.2020 und den dahingehenden Hinweis auf S. 3 der Stellungnahme der Behörde vom 20.01.2021), ist festzuhalten, dass sich vor dem Hintergrund der ansonsten von den befragten Zeugen hierzu getätigten Angaben aufgrund der auch dem Beschwerdeführer zum Teil zugekommenen „Sonderaufgaben“ (insbesondere im Zusammenhang mit der Pollererrichtung u.a. vor dem Bundeskanzleramt) für das Bundesverwaltungsgericht keine andere Beurteilung im Hinblick auf die Annahme der von den Bediensteten im Referat gleichartig ausgeübten Tätigkeiten ergibt. Soweit der Zeuge römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hierzu ausführte, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Abgang des Bediensteten römisch 40 (mit Ablauf des 31.03.2012 – s. S. 2 des Schreibens der Behörde vom 27.10.2020 und S. 8 des Verhandlungsprotokolls vom 07.07.2022) zwar bereits höherwertige Tätigkeiten (als E2b-Tätigkeiten) durchgeführt habe, jedoch „nicht ganz gleichwertig mit den anderen Mitarbeitern im Referat“ eingesetzt worden sei (S. 19 des Verhandlungsprotokolls vom 16.10.2020), ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen auf S. 4 der Stellungnahme vom 23.12.2020 und auf S. 5 der Stellungnahme vom 04.02.2021 darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer laut den Angaben des Zeugen römisch 40 nach dem Abgang des Bediensteten römisch 40 sein komplettes Aufgabenfeld übernommen hat (S. 20 f.) und bis zum Beginn des verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraums in der Folge ca. 1-¾ Jahre durchgehend die dafür erforderlichen Tätigkeiten ausgeübt hat. Zu den Ausführungen des Zeugen römisch 40 , wonach die Aufgabenbewältigung beim Beschwerdeführer nicht „so funktioniert“ habe und bei den anderen Bediensteten im Referat selbstständiger sowie ohne Anleitung möglich gewesen sei (S. 21), ist festzuhalten, dass die Frage der, unter Umständen auch in einer Einarbeitungsphase erfolgten, qualitativen Durchführung von Tätigkeiten durch einen Bediensteten und der etwaigen Notwendigkeit ihrer Kontrolle durch einen Vorgesetzten nichts an der – im vorliegenden Fall durch Übernahme des Aufgabengebiets des Bediensteten römisch 40 an den Beschwerdeführer erfolgten – Zuweisung der mit diesem Arbeitsplatz einhergehenden Tätigkeiten an den Bediensteten zu ändern vermag.
2.1.4. Dass dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hinsichtlich der von ihm ausgeübten Tätigkeiten keine Approbationsbefugnis zugekommen ist (wie im Übrigen auch nicht den Bediensteten XXXX , XXXX und XXXX ), folgt aus den dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers und der befragten Zeugen in der mündlichen Verhandlung (s. u.a. S. 20, 25, 45 und 51 des Verhandlungsprotokolls vom 16.10.2020).2.1.4. Dass dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hinsichtlich der von ihm ausgeübten Tätigkeiten keine Approbationsbefugnis zugekommen ist (wie im Übrigen auch nicht den Bediensteten römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ), folgt aus den dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers und der befragten Zeugen in der mündlichen Verhandlung (s. u.a. S. 20, 25, 45 und 51 des Verhandlungsprotokolls vom 16.10.2020).
Die Feststellungen zur durchgehenden Ausübung von sich inhaltlich seit 01.01.2014 nicht ändernden Tätigkeiten auf dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung dargelegten und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes glaubhaften Angaben der befragten Zeugen (vgl. die Ausführungen des Zeugen XXXX auf S. 17 des Verhandlungsprotokolls vom 16.10.2020: „R: Ab wann ist Ihnen bewusst geworden, dass das etwas Längerfristiges iSv Dauerndem sein könnte, zumal der BF dann schließlich schon immer länger bei Ihnen dienstzugeteilt war? Z1: Aus meiner Sicht war das quasi eine provisorische Dauerlösung. Es hatte sich nichts geändert. Der BF war vorhanden, er ist immer wieder dienstzugeteilt gewesen. Nach etwa einem halben Jahr war das schon so erkennbar, dass das eine Dauerlösung sein wird.“; s. dazu auch die Angaben des Zeugen XXXX auf S. 37 dieses Verhandlungsprotokolls: „R: Meine Frage bezieht sich darauf, ob sich der Inhalt der Aufgaben des BF in diesem Zeitraum auch irgendwann einmal geändert hat, oder waren es die gleichen Aufgaben im Zeitraum von 2016 bis 2018, die er ausgeübt hat, nur in einer viel intensiveren Weise aufgrund des von Ihnen dargestellten Arbeitsanfalls? Z4: Ich würde schon sagen, dass es vom Aufgabenspektrum her das idente war. “; vgl. hierzu schließlich auch die Angaben des Zeugen XXXX auf S. 35 und des Zeugen XXXX auf S. 53 dieses Verhandlungsprotokolls sowie die Ausführungen der Behördenvertreterinnen auf S. 11 dieses Verhandlungsprotokolls und auf S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 07.07.2022) und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers (s. S. 57 des Verhandlungsprotokolls vom 16.10.2020).Die Feststellungen zur durchgehenden Ausübung von sich inhaltlich seit 01.01.2014 nicht ändernden Tätigkeiten auf dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung dargelegten und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes glaubhaften Angaben der befragten Zeugen vergleiche die Ausführungen des Zeugen römisch 40 auf S. 17 des Verhandlungsprotokolls vom 16.10.2020: „R: Ab wann ist Ihnen bewusst geworden, dass das etwas Längerfristiges iSv Dauerndem sein könnte, zumal der BF dann schließlich schon immer länger bei Ihnen dienstzugeteilt war? Z1: Aus meiner Sicht war das quasi eine provisorische Dauerlösung. Es hatte sich nichts geändert. Der BF war vorhanden, er ist immer wieder dienstzugeteilt gewesen. Nach etwa einem halben Jahr war das schon so erkennbar, dass das eine Dauerlösung sein wird.“; s. dazu auch die Angaben des Zeugen römisch 40 auf S. 37 dieses Verhandlungsprotokolls: „R: Meine Frage bezieht sich darauf, ob sich der Inhalt der Aufgaben des BF in diesem Zeitraum auch irgendwann einmal geändert hat, oder waren es die gleichen Aufgaben im Zeitraum von 2016 bis 2018, die er ausgeübt hat, nur in einer viel intensiveren Weise aufgrund des von Ihnen dargestellten Arbeitsanfalls? Z4: Ich würde schon sagen, dass es vom Aufgabenspektrum her das idente war. “; vergleiche hierzu schließlich auch die Angaben des Zeugen römisch 40 auf S. 35 und des Zeugen römisch 40 auf S. 53 dieses Verhandlungsprotokolls sowie die Ausführungen der Behördenvertreterinnen auf S. 11 dieses Verhandlungsprotokolls und auf S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 07.07.2022) und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers (s. S. 57 des Verhandlungsprotokolls vom 16.10.2020).
2.2. Die unter Pkt. II.1.2. angeführten Bewertungen des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers und des Arbeitsplatzes der herangezogenen Richtverwendung (eines Bautechnikers mit anspruchsvollen Aufgaben im Rahmen der Planung und Durchführung von Bauprojekten der Sektion Salzburg der Gebietsbauleitung Pongau im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung – Richtverwendung 2.7.12. der Anlage 1 zum BDG 1979, Verwendungsgruppe A2/Funktionsgruppe 3) ergeben sich aus dem auf Grundlage des zuvor durchgeführten Ermittlungsverfahrens erstatteten Gutachten des dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen von „Jänner/Februar 2022“:2.2. Die unter Pkt. römisch zwei.1.2. angeführten Bewertungen des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers und des Arbeitsplatzes der herangezogenen Richtverwendung (eines Bautechnikers mit anspruchsvollen Aufgaben im Rahmen der Planung und Durchführung von Bauprojekten der Sektion Salzburg der Gebietsbauleitung Pongau im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung – Richtverwendung 2.7.12. der Anlage 1 zum BDG 1979, Verwendungsgruppe A2/Funktionsgruppe 3) ergeben sich aus dem auf Grundlage des zuvor durchgeführten Ermittlungsverfahrens erstatteten Gutachten des dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen von „Jänner/Februar 2022“:
2.2.1. Hierzu ist eingangs festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in den vorliegenden Fällen ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich alle für die Feststellung der Tätigkeiten am Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers notwendigen Unterlagen (v.a. die das Referat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffenden Arbeitsplatzbeschreibungen, Geschäftseinteilungen und Weisungen) von der Behörde vorlegen lassen (s. oben unter Pkt. I.13. und I.14.), um in der Folge auf dieser Grundlage die konkreten Arbeitsplatz-Tätigkeiten in einer mündlichen Verhandlung im Beisein einer Behördenvertreterin, des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters mittels ausführlicher Zeugenbefragungen zu ermitteln (s. Pkt. I.17. und zudem auch Pkt. I.20. bis I.24.). 2.2.1. Hierzu ist eingangs festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in den vorliegenden Fällen ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich alle für die Feststellung der Tätigkeiten am Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers notwendigen Unterlagen (v.a. die das Referat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffenden Arbeitsplatzbeschreibungen, Geschäftseinteilungen und Weisungen) von der Behörde vorlegen lassen (s. oben unter Pkt. römisch eins.13. und römisch eins.14.), um in der Folge auf dieser Grundlage die konkreten Arbeitsplatz-Tätigkeiten in einer mündlichen Verhandlung im Beisein einer Behördenvertreterin, des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters mittels ausführlicher Zeugenbefragungen zu ermitteln (s. Pkt. römisch eins.17. und zudem auch Pkt. römisch eins.20. bis römisch eins.24.).
Das in der Folge vom beigezogenen (Amts)Sachverständigen, einem Bediensteten der „Dienstrechtssektion“ des Bundeskanzleramtes (nunmehr: des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport) mit langjähriger Erfahrung in der Erstellung von Gutachten zur Bewertung von Arbeitsplätzen, nach erteiltem Gutachtensauftrag erstellte und oben zu weiten Teilen wiedergegebene Gutachten von Jänner/Februar 2022 (s. Pkt. I.26.) ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbar, vollständig und schlüssig. Der Sachverständige stellte in diesem Gutachten in verständlicher und übersichtlicher Weise zunächst das in § 137 BDG 1979 normierte System der Arbeitsplatzbewertung sowie die diesem zugrundeliegenden Kriterien(gruppen) im Detail dar (s. S. 2 bis 11 des Gutachtens), legte daraufhin den Gutachtensauftrag sowie die von ihm herangezogenen Unterlagen dar (S. 12 f.) und gab in weiterer Folge die Arbeitsplatzbeschreibung eines „Sachbearbeiters“ vom 05.07.2017 wieder (S. 13 bis 17). In der Folge führte der Sachverständige in detaillierter Weise aus, warum aufgrund des am verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz über 50%-igen Ausmaßes an Tätigkeiten, die dem Anforderungsprofil eines Arbeitsplatzes für Verwaltungsbedienstete entsprechen, der verfahrensgegenständliche Arbeitsplatz dem „Allgemeinen Verwaltungsdienst“ zuzuordnen ist (s. S. 17 bis 19 des Gutachtens und S. 8 f. des Verhandlungsprotokolls vom 07.07.2022), woran auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Zweifel bestehen kann. Nach vor diesem Hintergrund und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu beanstandender Heranziehung einer Richtverwendung für den allgemeinen Verwaltungsdienst (Richtverwendung 2.7.12. zur Anlage 1 des BDG 1979) führte der vom Sachverständigen vorgenommene Vergleich im Ergebnis zu übereinstimmenden Gesamtstellenwertpunkten des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit jenem der herangezogenen Richtverwendung (S. 32). Nach in der Stellungnahme vom 04.04.2022 gestelltem Antrag des Beschwerdeführers auf Erörterung des Gutachtens mit dem Sachverständigen ergänzte dieser sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.07.2022.Das in der Folge vom beigezogenen (Amts)Sachverständigen, einem Bediensteten der „Dienstrechtssektion“ des Bundeskanzleramtes (nunmehr: des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport) mit langjähriger Erfahrung in der Erstellung von Gutachten zur Bewertung von Arbeitsplätzen, nach erteiltem Gutachtensauftrag erstellte und oben zu weiten Teilen wiedergegebene Gutachten von Jänner/Februar 2022 (s. Pkt. römisch eins.26.) ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbar, vollständig und schlüssig. Der Sachverständige stellte in diesem Gutachten in verständlicher und übersichtlicher Weise zunächst das in Paragraph 137, BDG 1979 normierte System der Arbeitsplatzbewertung sowie die diesem zugrundeliegenden Kriterien(gruppen) im Detail dar (s. S. 2 bis 11 des Gutachtens), legte daraufhin den Gutachtensauftrag sowie die von ihm herangezogenen Unterlagen dar (S. 12 f.) und gab in weiterer Folge die Arbeitsplatzbeschreibung eines „Sachbearbeiters“ vom 05.07.2017 wieder (S. 13 bis 17). In der Folge führte der Sachverständige in detaillierter Weise aus, warum aufgrund des am verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz über 50%-igen Ausmaßes an Tätigkeiten, die dem Anforderungsprofil eines Arbeitsplatzes für Verwaltungsbedienstete entsprechen, der verfahrensgegenständliche Arbeitsplatz dem „Allgemeinen Verwaltungsdienst“ zuzuordnen ist (s. S. 17 bis 19 des Gutachtens und S. 8 f. des Verhandlungsprotokolls vom 07.07.2022), woran auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Zweifel bestehen kann. Nach vor diesem Hintergrund und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu beanstandender Heranziehung einer Richtverwendung für den allgemeinen Verwaltungsdienst (Richtverwendung 2.7.12. zur Anlage 1 des BDG 1979) führte der vom Sachverständigen vorgenommene Vergleich im Ergebnis zu übereinstimmenden Gesamtstellenwertpunkten des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit jenem der herangezogenen Richtverwendung (S. 32). Nach in der Stellungnahme vom 04.04.2022 gestelltem Antrag des Beschwerdeführers auf Erörterung des Gutachtens mit dem Sachverständigen ergänzte dieser sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.07.2022.
2.2.2. Zur Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers nach Vergleich mit dem Arbeitsplatz der Richtverwendung:
Der Sachverständige legte in seinem Gutachten nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in ausführlicher Weise dar, warum der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bewertung der einzelnen Kriteriengruppen (Wissen, Denkleistung und Verantwortung) und den diesen konkret zugeordneten Kriterien im Ergebnis jenem der herangezogenen Richtverwendung entspricht.
2.2.2.1. „Fachwissen“ (Kriteriengruppe „Wissen“)
Der Sachverständige wies dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und dem Richtverwendungs-Arbeitsplatz hinsichtlich dieses Kriteriums jeweils den Wert „8“ (zwischen „7“ [„fortgeschrittene Fachkenntnisse“] und „9“ [„grundlegende spezielle Kenntnisse“]) zu und führte dazu in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise aus, dass diese Arbeitsplätze neben dem dafür notwendigen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule mit technischem Ausbildungsschwerpunkt, den dafür erforderlichen ständigen fachspezifischen Fort- und Weiterbildungen und der dafür notwendigen drei- bis fünfjährigen Berufserfahrung einerseits jeweils sensible Bereiche (Sicherheitsexekutive und Katastrophenschutz) betreffen und mit den auf diesen Arbeitsplätzen zu verrichtenden Tätigkeiten anderseits jeweils ein weit gefasstes Aufgabengebiet einhergeht, für welches ein bestimmtes Breitenwissen erforderlich ist (s. S. 24 f. des Gutachtens). Vor diesem Hintergrund ist dem Sachverständigen nicht entgegenzutreten, wenn er für die Ausübung der auf den beiden Arbeitsplätzen zu verrichtenden Tätigkeiten, insbesondere auch aufgrund der für deren Ausübung nicht notwendigen universitären Ausbildung, „grundlegende spezielle Kenntnisse“ („9“) nicht für erforderlich erachtet und diesen Arbeitsplätzen jeweils den Wert „8“ zuordnet.
Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten zum Kriterium „Fachwissen“ weder in seiner Stellungnahme vom 04.04.2022 noch in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2022 entgegengetreten.
2.2.2.2. „Managementwissen“ (Kriteriengruppe „Wissen“)
Hinsichtlich dieses Kriteriums ordnete der Sachverständige dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und dem Richtverwendungs-Arbeitsplatz jeweils den Wert „5“ („homogen“) zu. Der Sachverständige führte hierzu in überzeugender Weise aus, warum sowohl bei den vom Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz im Rahmen von Bau- und Mietangelegenheiten der Sicherheitsexekutive ausgeübten Tätigkeiten (insbesondere Realisierung von Instandsetzungs- und Instandhaltungsvorhaben sowie Anmietung von Räumlichkeiten in Form von Integration / Abstimmung verschiedener Prozesse und Arbeitsabläufe zur Sicherstellung einer wirksamen Koordination und Kontrolle, wobei hinsichtlich denkbarer Zielkonflikten in der Zusammenarbeit mit der BIG oder der ARE keine wirksame Verfügungsbefugnis des Beschwerdeführers im Außenverhältnis besteht), als auch bei den am Richtverwendungs-Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeiten trotz jeweils hohen Koordinierungsaufwands lediglich einfache Zielkonflikte zu lösen sind und somit von der Notwendigkeit eines – nur – „homogenen“ „Managementwissens“ (Aufgaben, „die hinsichtlich ihrer Zielsetzungen und Charakteristik vergleichbar sind und bei denen eine Koordination / Abstimmung mit verbundenen Funktionen erforderlich ist“) auszugehen ist (s. S. 25 f. des Gutachtens und die Ausführungen des Sachverständigen auf S. 10 bis 12 des Verhandlungsprotokolls vom 07.07.2022).
Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung die „vielfältigen und verschiedenartigen“ Projekte ins Treffen führte, an welchen der Beschwerdeführer beteiligt war (z.B. die Pollererrichtung u.a. vor dem Bundeskanzleramt oder das Objekt / Projekt BVT / DSN – vgl. S. 10 des Verhandlungsprotokolls), hielt der Sachverständige unter Hinweis auf die nicht bestehende Approbationsbefugnis des Beschwerdeführers in für das Bundesverwaltungsgericht plausibler Weise fest, dass die Koordinierung und Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen bei diesen Projekten nicht durch den Beschwerdeführer alleine sondern in Abstimmung mit den Vertretern des BMI, des BVT / der DSN und der BIG erfolgt sei (S. 10 f.), womit die diesbezüglichen Ausführungen des Rechtsvertreters ins Leere gehen. Im Hinblick auf die vom Rechtvertreter des Beschwerdeführers an den Sachverständigen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gerichtete Frage nach der Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer nebenberuflich erworbenen Qualifikationen (vgl. dazu auch die Ausführungen auf S. 6 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.02.2021) ist dem Sachverständigen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes dahingehend zuzustimmen, dass bei der – grundsätzlich abstrakt vorzunehmenden – Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers lediglich jenes Wissen und jene Qualifikationen relevant sein können und somit zu berücksichtigen sind, das / die für die Erfüllung der konkreten Tätigkeiten am verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz notwendig ist / sind; ob der Beschwerdeführer, wie von seinem Rechtsvertreter angedeutet, bestimmte „höherwertige Aufgaben“ durch die erworbenen Zusatzqualifikationen besser zu bewältigen im Stande ist als andere Bedienstete, ist bei der – abstrakten – Prüfung der am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu verrichtenden Tätigkeiten vordergründig nicht relevant (s. die Fragen des Rechtsvertreters und die hierzu gegebenen Antworten des Sachverständigen auf S. 12 des Verhandlungsprotokolls vom 07.07.2022).Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung die „vielfältigen und verschiedenartigen“ Projekte ins Treffen führte, an welchen der Beschwerdeführer beteiligt war (z.B. die Pollererrichtung u.a. vor dem Bundeskanzleramt oder das Objekt / Projekt BVT / DSN – vergleiche S. 10 des Verhandlungsprotokolls), hielt der Sachverständige unter Hinweis auf die nicht bestehende Approbationsbefugnis des Beschwerdeführers in für das Bundesverwaltungsgericht plausibler Weise fest, dass die Koordinierung und Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen bei diesen Projekten nicht durch den Beschwerdeführer alleine sondern in Abstimmung mit den Vertretern des BMI, des BVT / der DSN und der BIG erfolgt sei (S. 10 f.), womit die diesbezüglichen Ausführungen des Rechtsvertreters ins Leere gehen. Im Hinblick auf die vom Rechtvertreter des Beschwerdeführers an den Sachverständigen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gerichtete Frage nach der Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer nebenberuflich erworbenen Qualifikationen vergleiche dazu auch die Ausführungen auf S. 6 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.02.2021) ist dem Sachverständigen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes dahingehend zuzustimmen, dass bei der – grundsätzlich abstrakt vorzunehmenden – Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers lediglich jenes Wissen und jene Qualifikationen relevant sein können und somit zu berücksichtigen sind, das / die für die Erfüllung der konkreten Tätigkeiten am verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz notwendig ist / sind; ob der Beschwerdeführer, wie von seinem Rechtsvertreter angedeutet, bestimmte „höherwertige Aufgaben“ durch die erworbenen Zusatzqualifikationen besser zu bewältigen im Stande ist als andere Bedienstete, ist bei der – abstrakten – Prüfung der am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu verrichtenden Tätigkeiten vordergründig nicht relevant (s. die Fragen des Rechtsvertreters und die hierzu gegebenen Antworten des Sachverständigen auf S. 12 des Verhandlungsprotokolls vom 07.07.2022).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher dem Sachverständigen nicht entgegenzutreten, wenn dieser sowohl dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch dem Arbeitsplatz der Richtverwendung bei diesem Kriterium jeweils den Wert „5“ zuordnet.
2.2.2.3. „Umgang mit Menschen“ (Kriteriengruppe „Wissen“)
Der Sachverständige ordnete den beiden Arbeitsplätzen hinsichtlich dieses Kriteriums den Wert „2“ („wichtig“) zu und führte hierzu in nachvollziehbarer Weise aus, warum bei beiden Arbeitsplätzen zwar eine, wie bei diesem Wert geforderte, „gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit“ im Umgang mit andere Personen (auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers insbesondere mit anderen BMI-Bediensteten und Mitarbeitern der BIG sowie der ARE und auf dem Arbeitsplatz der Richtverwendung mit Bediensteten anderer Gebietsbauleitungen, Grundbesitzern sowie Gemeindevertretern) unabdingbar ist, jedoch der nächsthöhere Wert („3“, „besonders wichtig“), welcher die Notwendigkeit eines „besonderen Verhandlungsgeschicks bei der Durchsetzung von Zielen“ fordert, auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mangels jeglicher Approbationsbefugnis im Innen- und Außenverhältnis und auf dem Richtverwendungs-Arbeitsplatz mangels der Notwendigkeit, durch rationale Argumente Akzeptanz zu erwirken (Ziel: Mitwirkung bei der Errichtung wirksamer Schutzbauten), jeweils zu hoch angesetzt wäre (s. S. 26 des Gutachtens).
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch diesen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten zum Kriterium „Umgang mit Menschen“ weder in seiner Stellungnahme vom 04.04.2022 noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten ist.
2.2.2.4. „Denkrahmen“ (Kriteriengruppe „Denkleistung“)
Bei diesem Kriterium wies der Sachverständige sowohl dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch jenem der Richtverwendung jeweils einen Wert von „4“ („aufgabenorientiert“) zu. Dabei führte er zu den am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auszuführenden Tätigkeiten (wie v.a. der Behandlung von Instandsetzungs- und Instandhaltungsvorhaben einschließlich Kostenbeurteilung sowie Baukontrolle und der Wahrnehmung von Miet- und Pachtangelegenheiten) in für das Bundesverwaltungsgericht plausibler Weise aus, dass dabei auf einschlägige Vorschriften aus den jeweiligen Rechtsbereichen Bedacht zu nehmen ist und dass interne Vorschriften sowie Anweisungen zu Problemlösungen heranzuziehen sind, was grundsätzlich für eine Zuordnung zum Wert „3“ („Teilroutine“) sprechen würde; in Zusammenspiel mit dem hohen Wert an für den Arbeitsplatz notwendigem „Fachwissen“ muss laut dem Sachverständigem im Hinblick auf die verschiedenartigen Verfahren und Abläufe am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers jedoch von einem „aufgabenorientierten“ Denkrahmen ausgegangen werden. Dies gilt auch für den „Denkrahmen“ des Richtverwendungs-Arbeitsplatzes, für welchen etwa bei der Durchführung höherwertiger geodätischer Vermessungsarbeiten zur planlichen Erfassung des Projektbereichs und bei wildbachtechnischen Erhebungen in Einzugsgebieten ein hohes Fachwissen vorauszusetzen ist, womit auch diesem Arbeitsplatz bei diesem Kriterium der Wert „4“ zuzuordnen ist (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen auf S. 27 f. des Gutachtens). Bei diesem Kriterium wies der Sachverständige sowohl dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch jenem der Richtverwendung jeweils einen Wert von „4“ („aufgabenorientiert“) zu. Dabei führte er zu den am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auszuführenden Tätigkeiten (wie v.a. der Behandlung von Instandsetzungs- und Instandhaltungsvorhaben einschließlich Kostenbeurteilung sowie Baukontrolle und der Wahrnehmung von Miet- und Pachtangelegenheiten) in für das Bundesverwaltungsgericht plausibler Weise aus, dass dabei auf einschlägige Vorschriften aus den jeweiligen Rechtsbereichen Bedacht zu nehmen ist und dass interne Vorschriften sowie Anweisungen zu Problemlösungen heranzuziehen sind, was grundsätzlich für eine Zuordnung zum Wert „3“ („Teilroutine“) sprechen würde; in Zusammenspiel mit dem hohen Wert an für den Arbeitsplatz notwendigem „Fachwissen“ muss laut dem Sachverständigem im Hinblick auf die verschiedenartigen Verfahren und Abläufe am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers jedoch von einem „aufgabenorientierten“ Denkrahmen ausgegangen werden. Dies gilt auch für den „Denkrahmen“ des Richtverwendungs-Arbeitsplatzes, für welchen etwa bei der Durchführung höherwertiger geodätischer Vermessungsarbeiten zur planlichen Erfassung des Projektbereichs und bei wildbachtechnischen Erhebungen in Einzugsgebieten ein hohes Fachwissen vorauszusetzen ist, womit auch diesem Arbeitsplatz bei diesem Kriterium der Wert „4“ zuzuordnen ist vergleiche die Ausführungen des Sachverständigen auf S. 27 f. des Gutachtens).
Der Beschwerdeführer ist auch diesen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten zum Kriterium „Denkrahmen“ weder in seiner Stellungnahme vom 04.04.2022 noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten.
2.2.2.5. „Denkanforderung“ (Kriteriengruppe „Denkleistung“)
Der Sachverständige kam bei diesem Kriterium in seinem Gutachten für beide Arbeitsplätze zur Zuordnung des Werts „4“ (zwischen „ähnlich“ [„3“] und „unterschiedlich“ [„5“]). Hierbei hielt er eingangs fest, was unter diesem Kriterium in Abgrenzung zu jenem des „Denkrahmens“ konkret zu verstehen ist (Reflexion der Komplexität der zu lösenden Probleme und des Niveaus an eigenständigem Denken, das zur Erarbeitung von Lösungen erforderlich ist). In der Folge führte der Sachverständige in schlüssiger Weise aus, warum es sich bei dem am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bestehenden Aufgabengebiet aus seiner Sicht um ein weitgehend homogenes handelt (Aufkommen von ähnlichen Situationen und Bewältigung von anfallenden Problemstellungen durch bekannten Lösungen sowie tradierte Vorgehensweisen) und warum auf diesem im Hinblick auf größere Bauprojekte auch teilweise eine erhöhte Problemlösungskompetenz gefordert ist (z.B. im Zusammenhang mit der Pollererrichtung u.a. vor dem Bundeskanzleramt), weshalb im Ergebnis eine Annäherung an den Wert „5“ („verschiedenartige Problemstellungen, die die Identifikation der zugrundeliegenden Ursachen, die Beurteilung und die Auswahl von Lösungsansätzen innerhalb des Fachgebietes sowie aus den erworbenen Fachkenntnissen erfordern“) gerechtfertigt ist und eine Zuordnung zum Wert „3“ („aus der sorgfältigen Auswahl bekannter Alternativen“ lassen sich für „ähnliche Situationen“ „richtige Lösungen“ finden) zu kurz greifen würde (vgl. S. 28 f. des Gutachtens). Zur Bewertung des Richtverwendungs-Arbeitsplatzes führte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in plausibler Weise ergänzend aus, dass diese Ausführungen auch für den Richtverwendungs-Arbeitsplatz zutreffen würde, bei dem sich ebenfalls lediglich bei einzelnen Aufgabenstellungen, wie der Projektierung komplexerer Schutzbauten oder der Durchführung höherwertiger geodätischer Vermessungsarbeiten, eine Annäherung an den Wert „5“ („unterschiedlich“) ergeben würde, womit im Ergebnis auch für diesen Arbeitsplatz eine Zuordnung des Werts „4“ gerechtfertigt ist (vgl. S. 13 des Verhandlungsprotokolls vom 07.07.2022). Der Sachverständige kam bei diesem Kriterium in seinem Gutachten für beide Arbeitsplätze zur Zuordnung des Werts „4“ (zwischen „ähnlich“ [„3“] und „unterschiedlich“ [„5“]). Hierbei hielt er eingangs fest, was unter diesem Kriterium in Abgrenzung zu jenem des „Denkrahmens“ konkret zu verstehen ist (Reflexion der Komplexität der zu lösenden Probleme und des Niveaus an eigenständigem Denken, das zur Erarbeitung von Lösungen erforderlich ist). In der Folge führte der Sachverständige in schlüssiger Weise aus, warum es sich bei dem am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bestehenden Aufgabengebiet aus seiner Sicht um ein weitgehend homogenes handelt (Aufkommen von ähnlichen Situationen und Bewältigung von anfallenden Problemstellungen durch bekannten Lösungen sowie tradierte Vorgehensweisen) und warum auf diesem im Hinblick auf größere Bauprojekte auch teilweise eine erhöhte Problemlösungskompetenz gefordert ist (z.B. im Zusammenhang mit der Pollererrichtung u.a. vor dem Bundeskanzleramt), weshalb im Ergebnis eine Annäherung an den Wert „5“ („verschiedenartige Problemstellungen, die die Identifikation der zugrundeliegenden Ursachen, die Beurteilung und die Auswahl von Lösungsansätzen innerhalb des Fachgebietes sowie aus den erworbenen Fachkenntnissen erfordern“) gerechtfertigt ist und eine Zuordnung zum Wert „3“ („aus der sorgfältigen Auswahl bekannter Alternativen“ lassen sich für „ähnliche Situationen“ „richtige Lösungen“ finden) zu kurz greifen würde vergleiche S. 28 f. des Gutachtens). Zur Bewertung des Richtverwendungs-Arbeitsplatzes führte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in plausibler Weise ergänzend aus, dass diese Ausführungen auch für den Richtverwendungs-Arbeitsplatz zutreffen würde, bei dem sich ebenfalls lediglich bei einzelnen Aufgabenstellungen, wie der Projektierung komplexerer Schutzbauten oder der Durchführung höherwertiger geodätischer Vermessungsarbeiten, eine Annäherung an den Wert „5“ („unterschiedlich“) ergeben würde, womit im Ergebnis auch für diesen Arbeitsplatz eine Zuordnung des Werts „4“ gerechtfertigt ist vergleiche S. 13 des Verhandlungsprotokolls vom 07.07.2022).
Zu dem vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers getätigten Hinweis auf das an seinem Arbeitsplatz vorliegende Aufgabenfeld, welches ein „weites Spektrum unterschiedlicher Projekte“ umfasse, woraus sich aus eine höhere Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Vergleich zur Richtverwendung ergeben müsste (s. S. 13 f. des Verhandlungsprotokolls vom 07.07.2022), führte der Sachverständige in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise aus, dass auch am Arbeitsplatz der Richtverwendung über die Projektierung und Durchführung forsttechnischer Maßnahmen hinaus weitergehende Aufgaben zu verrichten sind (wie die Überwachung der durchgeführten forsttechnischen Maßnahmen, die Bewirtschaftung der zweckgerichteten Förderungsmittel und Interessentenbeiträge, die Erhebungen für den Wildbach- und Lawinenkataster, die Führung von Statistiken, die Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen und die Einsätze im Falle des Eintretens von Wildbach- und Lawinenkatastrophen) (s. S. 14 des Verhandlungsprotokolls vom 07.07.2022), womit die im Ergebnis gleich erfolgte Bewertung der beiden Arbeitsplätze bei diesem Kriterium auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gerechtfertigt ist.
Im Ergebnis ist den Ausführungen des Sachverständigen somit nicht entgegenzutreten, wenn er sowohl dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch dem Arbeitsplatz der Richtverwendung aufgrund der dargelegten Begründung bei diesem Kriterium jeweils den Wert „4“ zuordnet.
2.2.2.6. „Handlungsfreiheit“ (Kriteriengruppe „Verantwortung“)
Hinsichtlich dieses Kriteriums wies der Sachverständige in seinem Gutachten beiden Arbeitsplätzen jeweils den Wert „10“ („richtliniengebunden“) zu und führte dazu im Detail aus, warum es hinsichtlich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers aufgrund seiner hierarchischen Einordnung (vierte Ebene in der Sektion IV des BMI, womit Weisungen aus den übergeordneten Ebenen der Referats-, Abteilungs- und Sektionsleitung erteilt werden können) und der konkreten Ausgestaltung der Arbeitsabläufe (Zuweisung von umzusetzenden Bauvorhaben und Anträgen auf Anmietung von Räumlichkeiten erfolgt erst nach Vorprüfung durch die Referats- oder Abteilungsleitung; strikte Vorgaben durch Richtlinien, Erlässe, etc.) keinen Spielraum für eine höhere Bewertung gibt (s. S. 30 des Gutachtens und auch die Ausführungen des Sachverständigen auf S. 15 des Verhandlungsprotokolls vom 07.07.2022), was laut dem Sachverständigen auch für den Aufgabenbereich des Arbeitsplatzes der Richtverwendung gilt und woran die – nur eingeschränkt vorhandene – Approbationsbefugnis hinsichtlich dieses Arbeitsplatzes nichts ändert (vgl. S. 15 des Verhandlungsprotokolls vom 07.07.2022).Hinsichtlich dieses Kriteriums wies der Sachverständige in seinem Gutachten beiden Arbeitsplätzen jeweils den Wert „10“ („richtliniengebunden“) zu und führte dazu im Detail aus, warum es hinsichtlich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers aufgrund seiner hierarchischen Einordnung (vierte Ebene in der Sektion römisch vier des BMI, womit Weisungen aus den übergeordneten Ebenen der Referats-, Abteilungs- und Sektionsleitung erteilt werden können) und der konkreten Ausgestaltung der Arbeitsabläufe (Zuweisung von umzusetzenden Bauvorhaben und Anträgen auf Anmietung von Räumlichkeiten erfolgt erst nach Vorprüfung durch die Referats- oder Abteilungsleitung; strikte Vorgaben durch Richtlinien, Erlässe, etc.) keinen Spielraum für eine höhere Bewertung gibt (s. S. 30 des Gutachtens und auch die Ausführungen des Sachverständigen auf S. 15 des Verhandlungsprotokolls vom 07.07.2022), was laut dem Sachverständigen auch für den Aufgabenbereich des Arbeitsplatzes der Richtverwendung gilt und woran die – nur eingeschränkt vorhandene – Approbationsbefugnis hinsichtlich dieses Arbeitsplatzes nichts ändert vergleiche S. 15 des Verhandlungsprotokolls vom 07.07.2022).
Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung geltend machte, dass es für mehrere der vom Beschwerdeführer betreuten Projekte (z.B. Pollererrichtung u.a. vor dem Bundeskanzleramt) keine Erfahrungen aus der Vergangenheit gebe, womit Richtlinien bzw. Arbeitsanweisungen das Arbeitsergebnis nicht präformieren hätten können (S. 15 des Verhandlungsprotokolls vom 07.07.2022; s. hierzu auch die Ausführungen auf S. 3 bis 5 der Stellungnahme vom 24.11.2020), wies der Sachverständige unter Zugeständnis eines im Vergleich größeren Umfangs dieser Projekte in plausibler Weise darauf hin, dass auch für diese Projekte stets konkrete Vorgaben in Form von Dienstanweisungen von Vorgesetzten zur Regelung dieser baulichen Maßnahmen vorlagen (s. S. 15 des Verhandlungsprotokolls vom 07.07.2022).
Den Ausführungen des Sachverständigen ist daher zuzustimmen, wenn er sowohl dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch dem Arbeitsplatz der Richtverwendung aufgrund der dargelegten Begründung bei diesem Kriterium jeweils den Wert „10“ zuordnet.
2.2.2.7. „Dimension“ (Kriteriengruppe „Verantwortung“)
Der Sachverständige weist den beiden Arbeitsplätzen bei diesem Kriterium jeweils den Wert „2“ („begrenzt“) zu und begründet dies in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise mit den für beide Arbeitsplätze in einem ähnlichen Bereich von zwischen 51 und 100 liegenden servicierten Stellen (s. S. 30 f. des Gutachtens). Im Ergebnis ist somit auch den zu diesem Kriterium vom Sachverständigen getätigten Ausführungen zu folgen, denen der Beschwerdeführer weder in seiner Stellungnahme vom 04.04.2022 noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten ist.
2.2.2.8. „Einfluss auf das Endergebnis“ (Kriteriengruppe „Verantwortung“)
Schließlich ordnet der Sachverständige den beiden Arbeitsplätzen hinsichtlich dieses Kriteriums den Wert „3“ („beitragend“) zu, was für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers aufgrund der nicht bestehenden selbstständigen Ermächtigung des Beschwerdeführers zum Handeln und für den Arbeitsplatz der Richtverwendung aufgrund der dortigen Durchführung von Tätigkeiten unter Anweisung der Fach- und Gebietsbauleitung nachvollziehbar ist (vgl. S. 31 des Gutachtens). Es daher auch den zu diesem Kriterium vom Sachverständigen getätigten Ausführungen zuzustimmen, denen der Beschwerdeführer im Verfahren nicht entgegengetreten ist.Schließlich ordnet der Sachverständige den beiden Arbeitsplätzen hinsichtlich dieses Kriteriums den Wert „3“ („beitragend“) zu, was für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers aufgrund der nicht bestehenden selbstständigen Ermächtigung des Beschwerdeführers zum Handeln und für den Arbeitsplatz der Richtverwendung aufgrund der dortigen Durchführung von Tätigkeiten unter Anweisung der Fach- und Gebietsbauleitung nachvollziehbar ist vergleiche S. 31 des Gutachtens). Es daher auch den zu diesem Kriterium vom Sachverständigen getätigten Ausführungen zuzustimmen, denen der Beschwerdeführer im Verfahren nicht entgegengetreten ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.1.1. Nach § 74 Abs. 5 GehG, BGBl. Nr. 54/1956 in den hier anzuwendenden Fassungen, gebührt einem Beamten des Exekutivdienstes einer niedrigeren Verwendungsgruppe, der dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut ist, die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Gemäß § 75 Abs. 1 GehG, BGBl. Nr. 54/1956 in den hier anzuwendenden Fassungen, gebührt einem Beamten des Exekutivdienstes eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. 3.1.1. Nach Paragraph 74, Absatz 5, GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in den hier anzuwendenden Fassungen, gebührt einem Beamten des Exekutivdienstes einer niedrigeren Verwendungsgruppe, der dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut ist, die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in den hier anzuwendenden Fassungen, gebührt einem Beamten des Exekutivdienstes eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein.
Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 153/2020, (in der Folge: BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, (in der Folge: BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:
„Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.Paragraph 137, (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:
1. das Wissen nach den Anforderungen
a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.
(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
1. der betreffende Arbeitsplatz und
2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze
vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.
(5) – (6) […]
(7) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Personalplan ihren Niederschlag.
(8) Der Beamte darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.(8) Der Beamte darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Absatz eins bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
(9) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(10) […]“
3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer „dauernden“ oder „nicht dauernden“ (iSv „vorübergehenden“) Verwendung gesprochen werden kann, maßgeblich, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht. Eine „vorläufige“ oder „vorübergehende“ Betrauung mit einem Arbeitsplatz geht in der Regel dann in eine „dauernde“ Betrauung über, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen (s. etwa VwGH 21.10.2005, 2005/12/0049; 02.07.1997, 95/12/0076; 18.09.1996, 95/12/0253).
Zur Beurteilung eines Anspruches auf Verwendungszulage nach § 75 GehG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Arbeitsplatz des Beamten iSd § 143 BDG 1979 zu bewerten. Folgt daraus, dass der Arbeitsplatz (also der gesamte, ständig wahrgenommene Aufgabenbereich) überwiegend (also zu mehr als 50%) höherwertige Verwendungen (hier: als sie der Verwendungsgruppe E2b entsprechen) umfasst, dann ist dieser dementsprechend der höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen. Wenn der Beamte weiterhin in der niedrigeren Verwendungsgruppe (hier: E2b) eingestuft bleibt, weil z.B. die Ernennungserfordernisse für die höhere Verwendungsgruppe nicht erfüllt sind, hat er Anspruch auf die Verwendungszulage nach § 75 GehG, allenfalls iVm § 74 Abs. 5 leg.cit. Dabei ist maßgeblich, mit welchen konkreten Aufgaben der Beamte auf seinem Arbeitsplatz betraut wurde. Denn die Verwendungszulage soll gerade jenen Fällen gerecht werden, in denen der Beamte – in Wahrnehmung der ihm konkret zugewiesenen Aufgaben – „dauernd“ Aufgaben eines Arbeitsplatzes erfüllt, der einer höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen ist als jener, in der der Beamte ernannt ist (s. mit weiteren Judikaturhinweisen z.B. VwGH 13.03.2002, 98/12/0453). Im Hinblick auf die Frage, ob es bei einer Verwendungsgruppenüberschreitung zu einer Arbeitsplatzbewertung in A2 kommen kann, obwohl der Beamte in diese Verwendungsgruppe mangels Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen nicht ernannt werden könnte, bzw. in welchem Verhältnis § 34 leg.cit. zu § 137 BDG 1979 steht, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass die Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit mit dem besoldungsrechtlichen Streit über die Verwendungszulage nicht ident ist bzw. die erstgenannte Frage eine Vorfrage für die Beantwortung der zweiten darstellt, die nach der Judikatur gesondert feststellungsfähig ist (vgl. VwGH 28.03.2007, 2006/12/0106).Zur Beurteilung eines Anspruches auf Verwendungszulage nach Paragraph 75, GehG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Arbeitsplatz des Beamten iSd Paragraph 143, BDG 1979 zu bewerten. Folgt daraus, dass der Arbeitsplatz (also der gesamte, ständig wahrgenommene Aufgabenbereich) überwiegend (also zu mehr als 50%) höherwertige Verwendungen (hier: als sie der Verwendungsgruppe E2b entsprechen) umfasst, dann ist dieser dementsprechend der höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen. Wenn der Beamte weiterhin in der niedrigeren Verwendungsgruppe (hier: E2b) eingestuft bleibt, weil z.B. die Ernennungserfordernisse für die höhere Verwendungsgruppe nicht erfüllt sind, hat er Anspruch auf die Verwendungszulage nach Paragraph 75, GehG, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 5, leg.cit. Dabei ist maßgeblich, mit welchen konkreten Aufgaben der Beamte auf seinem Arbeitsplatz betraut wurde. Denn die Verwendungszulage soll gerade jenen Fällen gerecht werden, in denen der Beamte – in Wahrnehmung der ihm konkret zugewiesenen Aufgaben – „dauernd“ Aufgaben eines Arbeitsplatzes erfüllt, der einer höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen ist als jener, in der der Beamte ernannt ist (s. mit weiteren Judikaturhinweisen z.B. VwGH 13.03.2002, 98/12/0453). Im Hinblick auf die Frage, ob es bei einer Verwendungsgruppenüberschreitung zu einer Arbeitsplatzbewertung in A2 kommen kann, obwohl der Beamte in diese Verwendungsgruppe mangels Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen nicht ernannt werden könnte, bzw. in welchem Verhältnis Paragraph 34, leg.cit. zu Paragraph 137, BDG 1979 steht, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass die Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit mit dem besoldungsrechtlichen Streit über die Verwendungszulage nicht ident ist bzw. die erstgenannte Frage eine Vorfrage für die Beantwortung der zweiten darstellt, die nach der Judikatur gesondert feststellungsfähig ist vergleiche VwGH 28.03.2007, 2006/12/0106).
Die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen festzustellen, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem jeweiligen Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben (vgl. VwGH 20.10.2014, 2010/12/0174, mwH). Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu Funktionsgruppen hat entsprechend dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 137 BDG 1979 nach den dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben, nicht jedoch nach Organisationsvorschriften oder nach einem aus der Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand zu erfolgen (s. VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0010; 04.09.2014, 2010/12/0123; 02.07.2009, 2006/12/0026; 26.04.2006, 2005/12/0192). Bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kommt es daher weder auf einen nach den Organisationsnormen gesollten noch auf einen aus einer Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand an; zwar kann eine Arbeitsplatzbeschreibung Indizienfunktion für die tatsächlich bestehende Situation haben, eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit einer solchen Beschreibung besteht freilich nicht. Entscheidend für die Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist vielmehr dessen tatsächlicher Inhalt, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten; dies gilt selbst dann, wenn der mit einem Arbeitsplatz ursprünglich verbundene Aufgabenbereich etwa durch Weisungen eines zuständigen Vorgesetzten verändert worden wäre (vgl. VwGH 02.07.2019, 2006/12/0026; 11.10.2007, 2007/12/0034; 24.02.2006, 2005/12/0186; 24.02.2006, 2005/12/0032; 09.06.2004, 2003/12/0043; 09.06.2004, 2003/12/0001; 23.10.2002, 2001/12/0262; 15.05.2002, 98/12/0087).Die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen festzustellen, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem jeweiligen Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben vergleiche VwGH 20.10.2014, 2010/12/0174, mwH). Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu Funktionsgruppen hat entsprechend dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des Paragraph 137, BDG 1979 nach den dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben, nicht jedoch nach Organisationsvorschriften oder nach einem aus der Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand zu erfolgen (s. VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0010; 04.09.2014, 2010/12/0123; 02.07.2009, 2006/12/0026; 26.04.2006, 2005/12/0192). Bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kommt es daher weder auf einen nach den Organisationsnormen gesollten noch auf einen aus einer Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand an; zwar kann eine Arbeitsplatzbeschreibung Indizienfunktion für die tatsächlich bestehende Situation haben, eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit einer solchen Beschreibung besteht freilich nicht. Entscheidend für die Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist vielmehr dessen tatsächlicher Inhalt, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten; dies gilt selbst dann, wenn der mit einem Arbeitsplatz ursprünglich verbundene Aufgabenbereich etwa durch Weisungen eines zuständigen Vorgesetzten verändert worden wäre vergleiche VwGH 02.07.2019, 2006/12/0026; 11.10.2007, 2007/12/0034; 24.02.2006, 2005/12/0186; 24.02.2006, 2005/12/0032; 09.06.2004, 2003/12/0043; 09.06.2004, 2003/12/0001; 23.10.2002, 2001/12/0262; 15.05.2002, 98/12/0087).
Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner ständigen Judikatur weiters fest, dass es besonderen Fachwissens bedarf, um auf Basis der erhobenen bzw. erst zu erhebenden Sachverhaltsgrundlagen (wie Arbeitsplatzbeschreibung, Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung und tatsächlicher Weisungslage) aktenkundig untermauerte Schlussfolgerungen hinsichtlich der detaillierten Bewertung der Tätigkeiten treffen zu können. Diese hat unter konkreter Zuordnung von Punktezahlen innerhalb der einzelnen Bewertungskriterien zu erfolgen. Hervorzuheben ist weiters, dass es sich bei der Beurteilung der maßgeblichen Kriterien sowohl hinsichtlich der Richtverwendung wie auch hinsichtlich des konkreten Arbeitsplatzes, somit bei der Ermittlung des jeweils konkreten Funktionswertes, um eine auf Sachverständigerebene zu lösende Sachfrage handelt, die nicht ohne Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen beurteilt werden darf (vgl. etwa VwGH 29.01.2014, 2013/12/0185; 27.06.2012, 2011/12/0132; 01.03.2012, 2011/12/0149). Es handelt sich somit bei der Ermittlung der nach dem im vorliegenden Erkenntnis aufgezeigten System in Punkten ausgedrückten Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes bzw. einer Richtverwendung um eine Tatfrage, die nur unter Beiziehung eines Sachverständigen gelöst werden kann. Demgegenüber ist es eine Frage der rechtlichen Beurteilung, ob das Ergebnis der Punkte-Bewertung des konkreten Arbeitsplatzes eines Beamten einerseits bzw. die bislang vorliegenden Ergebnisse der Bewertung untersuchter Richtverwendungen andererseits bereits ausreichen, um den vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitsplatz einer bestimmten Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe zuordnen zu können (s. VwGH 02.07.2009, 2006/12/0026; 20.05.2008, 2005/12/0012). Der jeweiligen Dienstbehörde, die dieses Gutachten in Auftrag gegeben hat, bleibt daher die Aufgabe, unter argumentativer Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Beamten nachzuprüfen, ob diese Einschätzung (auch vor dem Hintergrund der sich zu konkreten Fällen erst entwickelnden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zutreffen kann oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden (VwGH 11.10.2007, 2006/12/0221). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Verwaltungsgericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen (vgl. z.B. VwGH 03.10.2018, Zl. Ra 2017/12/0088; 18.02.2015, Zl. Ra 2014/03/0045).Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner ständigen Judikatur weiters fest, dass es besonderen Fachwissens bedarf, um auf Basis der erhobenen bzw. erst zu erhebenden Sachverhaltsgrundlagen (wie Arbeitsplatzbeschreibung, Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung und tatsächlicher Weisungslage) aktenkundig untermauerte Schlussfolgerungen hinsichtlich der detaillierten Bewertung der Tätigkeiten treffen zu können. Diese hat unter konkreter Zuordnung von Punktezahlen innerhalb der einzelnen Bewertungskriterien zu erfolgen. Hervorzuheben ist weiters, dass es sich bei der Beurteilung der maßgeblichen Kriterien sowohl hinsichtlich der Richtverwendung wie auch hinsichtlich des konkreten Arbeitsplatzes, somit bei der Ermittlung des jeweils konkreten Funktionswertes, um eine auf Sachverständigerebene zu lösende Sachfrage handelt, die nicht ohne Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen beurteilt werden darf vergleiche etwa VwGH 29.01.2014, 2013/12/0185; 27.06.2012, 2011/12/0132; 01.03.2012, 2011/12/0149). Es handelt sich somit bei der Ermittlung der nach dem im vorliegenden Erkenntnis aufgezeigten System in Punkten ausgedrückten Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes bzw. einer Richtverwendung um eine Tatfrage, die nur unter Beiziehung eines Sachverständigen gelöst werden kann. Demgegenüber ist es eine Frage der rechtlichen Beurteilung, ob das Ergebnis der Punkte-Bewertung des konkreten Arbeitsplatzes eines Beamten einerseits bzw. die bislang vorliegenden Ergebnisse der Bewertung untersuchter Richtverwendungen andererseits bereits ausreichen, um den vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitsplatz einer bestimmten Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe zuordnen zu können (s. VwGH 02.07.2009, 2006/12/0026; 20.05.2008, 2005/12/0012). Der jeweiligen Dienstbehörde, die dieses Gutachten in Auftrag gegeben hat, bleibt daher die Aufgabe, unter argumentativer Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Beamten nachzuprüfen, ob diese Einschätzung (auch vor dem Hintergrund der sich zu konkreten Fällen erst entwickelnden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zutreffen kann oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden (VwGH 11.10.2007, 2006/12/0221). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Verwaltungsgericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen vergleiche z.B. VwGH 03.10.2018, Zl. Ra 2017/12/0088; 18.02.2015, Zl. Ra 2014/03/0045).
3.2. Wie oben aufgezeigt, ist das Gutachten des Sachverständigen von Jänner/Februar 2022 nachvollziehbar, vollständig und schlüssig (vgl. hierzu im Detail oben unter Pkt. II.2.2.), womit der verfahrensgegenständliche Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Referat IV/3/a (Bauangelegenheiten) der Abteilung IV/3 des BMI im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 der Verwendungsgruppe A2 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 3 zuzuordnen war.3.2. Wie oben aufgezeigt, ist das Gutachten des Sachverständigen von Jänner/Februar 2022 nachvollziehbar, vollständig und schlüssig vergleiche hierzu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.2.2.), womit der verfahrensgegenständliche Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Referat IV/3/a (Bauangelegenheiten) der Abteilung IV/3 des BMI im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 der Verwendungsgruppe A2 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 3 zuzuordnen war.
Der Beschwerdeführer war bereits ab dem 01.01.2012 dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz im Rahmen von Dienstzuteilungen zugewiesen und wurde bis 31.12.2017 durchgehend auf diesem verwendet; die auf diesem Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeiten haben sich bezüglich ihres Inhalts seit zumindest 01.01.2014 bis heute nicht geändert (s. oben unter Pkt. II.1.1.4. und II.2.1.4.). Vor dem Hintergrund der o.a. Judikatur (Pkt. II.3.1.2.) ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, im Kern in Übereinstimmung mit den Ausführungen u.a. in der Stellungnahme vom 24.11.2020, ab dem verfahrensgegenständlich relevanten Zeitpunkt (01.01.2014) jedenfalls von einer dauernden Betrauung des Beschwerdeführers auf diesem Arbeitsplatz auszugehen. Dem Beschwerdeführer gebührt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.01.2014 bis 31.12.2017 – s. hierzu auch die Ausführungen des Rechtsvertreters auf S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 16.10.2020) somit eine Funktionszulage gemäß § 74 Abs. 5 GehG und eine Verwendungszulage nach § 75 leg.cit. für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 3 (vgl. hierzu auch die Ausführungen auf S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 07.07.2022, wonach dem Beschwerdeführer auch aus Sicht der Behörde für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.03.2017 eine Verwendungszulage nach § 75 leg.cit. und eine Funktionszulage nach § 74 Abs. 5 leg.cit. für einen A2/3-wertigen Arbeitsplatz sowie vom 01.04.2017 bis 31.12.2017 die Differenz zwischen den beiden genannten Zulagen für einen A2/3-wertigen Arbeitsplatz und den in diesem Zeitraum bereits gewährten Zulagen zusteht). Der Beschwerdeführer war bereits ab dem 01.01.2012 dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz im Rahmen von Dienstzuteilungen zugewiesen und wurde bis 31.12.2017 durchgehend auf diesem verwendet; die auf diesem Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeiten haben sich bezüglich ihres Inhalts seit zumindest 01.01.2014 bis heute nicht geändert (s. oben unter Pkt. römisch zwei.1.1.4. und römisch zwei.2.1.4.). Vor dem Hintergrund der o.a. Judikatur (Pkt. römisch zwei.3.1.2.) ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, im Kern in Übereinstimmung mit den Ausführungen u.a. in der Stellungnahme vom 24.11.2020, ab dem verfahrensgegenständlich relevanten Zeitpunkt (01.01.2014) jedenfalls von einer dauernden Betrauung des Beschwerdeführers auf diesem Arbeitsplatz auszugehen. Dem Beschwerdeführer gebührt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.01.2014 bis 31.12.2017 – s. hierzu auch die Ausführungen des Rechtsvertreters auf S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 16.10.2020) somit eine Funktionszulage gemäß Paragraph 74, Absatz 5, GehG und eine Verwendungszulage nach Paragraph 75, leg.cit. für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 3 vergleiche hierzu auch die Ausführungen auf S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 07.07.2022, wonach dem Beschwerdeführer auch aus Sicht der Behörde für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.03.2017 eine Verwendungszulage nach Paragraph 75, leg.cit. und eine Funktionszulage nach Paragraph 74, Absatz 5, leg.cit. für einen A2/3-wertigen Arbeitsplatz sowie vom 01.04.2017 bis 31.12.2017 die Differenz zwischen den beiden genannten Zulagen für einen A2/3-wertigen Arbeitsplatz und den in diesem Zeitraum bereits gewährten Zulagen zusteht).
3.3. Zu den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen:
3.3.1. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 04.04.2022 aus, dass der Sachverständige den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz in seinem Gutachten lediglich „abstrakt“ bewerte und keine „Beurteilung der übrigen, gleichartigen Arbeitsplätze in der Abteilung“ vornehme. Es sei unverständlich, weshalb der Sachverständige in seinem Gutachten auf die gleichen Arbeitsplatzinhalte und die durch eine Vor-Ort-Beschau jederzeit überprüfbaren Tätigkeiten der übrigen Arbeitsplätze im Referat (insbesondere jenen des Bediensteten XXXX ) nicht eingegangen sei. Der Beschwerdeführer beantrage daher die „Vorlage“ des Gutachtens zur Bewertung des Arbeitsplatzes des Bediensteten XXXX (S. 3 f. dieser Stellungnahme).3.3.1. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 04.04.2022 aus, dass der Sachverständige den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz in seinem Gutachten lediglich „abstrakt“ bewerte und keine „Beurteilung der übrigen, gleichartigen Arbeitsplätze in der Abteilung“ vornehme. Es sei unverständlich, weshalb der Sachverständige in seinem Gutachten auf die gleichen Arbeitsplatzinhalte und die durch eine Vor-Ort-Beschau jederzeit überprüfbaren Tätigkeiten der übrigen Arbeitsplätze im Referat (insbesondere jenen des Bediensteten römisch 40 ) nicht eingegangen sei. Der Beschwerdeführer beantrage daher die „Vorlage“ des Gutachtens zur Bewertung des Arbeitsplatzes des Bediensteten römisch 40 (S. 3 f. dieser Stellungnahme).
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Gutachtenserstellung lediglich ein Vergleich des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes mit jenem einer Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979 und kein Vergleich mit anderen Arbeitsplätzen vorzunehmen ist (s. hierzu auch die dazu getroffenen Ausführungen auf S. 17 f. des Gutachtens); im Verfahren zur Überprüfung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers ist somit nicht die Richtigkeit der Bewertung irgendwelcher anderer Arbeitsplätze, die keine Richtverwendungen sind, zu überprüfen und ob allenfalls deren Bewertung im Vergleich zu jener des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers verhältnismäßig erscheint (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0123). Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige im Rahmen seiner Gutachtenserstellung in Übereinstimmung mit der dargelegten Judikatur folgerichtig eine Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979 zum Vergleich mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers herangezogen (s. hierzu im Übrigen die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach keine Verpflichtung eines Sachverständigen auf Heranziehung einer bestimmten Richtverwendung zur Einordnung eines Arbeitsplatzes bestehe und insbesondere der Einwand einer mangelnden Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben nicht wirksam erhoben werden könne – VwGH 20.05.2008, 2005/12/0012; 11.10.2007, 2006/12/0221).Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Gutachtenserstellung lediglich ein Vergleich des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes mit jenem einer Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979 und kein Vergleich mit anderen Arbeitsplätzen vorzunehmen ist (s. hierzu auch die dazu getroffenen Ausführungen auf S. 17 f. des Gutachtens); im Verfahren zur Überprüfung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers ist somit nicht die Richtigkeit der Bewertung irgendwelcher anderer Arbeitsplätze, die keine Richtverwendungen sind, zu überprüfen und ob allenfalls deren Bewertung im Vergleich zu jener des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers verhältnismäßig erscheint vergleiche VwGH 29.03.2012, 2008/12/0123). Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige im Rahmen seiner Gutachtenserstellung in Übereinstimmung mit der dargelegten Judikatur folgerichtig eine Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979 zum Vergleich mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers herangezogen (s. hierzu im Übrigen die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach keine Verpflichtung eines Sachverständigen auf Heranziehung einer bestimmten Richtverwendung zur Einordnung eines Arbeitsplatzes bestehe und insbesondere der Einwand einer mangelnden Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben nicht wirksam erhoben werden könne – VwGH 20.05.2008, 2005/12/0012; 11.10.2007, 2006/12/0221).
Dem in der Stellungnahme vom 04.04.2022 gestellten Antrag auf „Vorlage“ eines Gutachtens zur Bewertung des Arbeitsplatzes des Bediensteten XXXX war vor diesem Hintergrund nicht nachzukommen (s. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 10.05.2022). Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abermals eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung zwischen dem Beschwerdeführer und insbesondere dem Bediensteten XXXX ins Treffen führte (vgl. S. 6 f. des Verhandlungsprotokolls vom 07.07.2022), ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach kein Beamter einen Anspruch darauf hat, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhält – s. unter Hinweis auf Literatur VwGH 22.12.2004, 2003/12/0222).Dem in der Stellungnahme vom 04.04.2022 gestellten Antrag auf „Vorlage“ eines Gutachtens zur Bewertung des Arbeitsplatzes des Bediensteten römisch 40 war vor diesem Hintergrund nicht nachzukommen (s. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 10.05.2022). Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abermals eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung zwischen dem Beschwerdeführer und insbesondere dem Bediensteten römisch 40 ins Treffen führte vergleiche S. 6 f. des Verhandlungsprotokolls vom 07.07.2022), ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach kein Beamter einen Anspruch darauf hat, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhält – s. unter Hinweis auf Literatur VwGH 22.12.2004, 2003/12/0222).
3.3.2. Soweit der Beschwerdeführer einerseits in seiner Stellungnahme vom 17.08.2020 eine Einholung von von den Bediensteten XXXX , XXXX und XXXX geführten Akten und ihre Gegenüberstellung mit sämtlichen vom Beschwerdeführer seit 01.01.2012 geführten Akten und andererseits in seiner Stellungnahme vom 09.10.2020 die Einholung der Personalakten dieser drei Bediensteten zur Überprüfung der Gründe für die (Höher)Bewertungen ihrer Arbeitsplätze beantragt, war diesen Anträgen mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren, in dem lediglich die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers als Vorfrage zur Beurteilung des Bestehens / Nichtbestehens der begehrten besoldungsrechtlichen Ansprüche zu klären ist, nicht zu folgen (s. auch hierzu die unter Pkt. II.3.1.2. angeführte Judikatur). Vor diesem Hintergrund muss auf die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 04.04.2022 getätigten Ausführungen, wonach sich der Sachverständige für die Gutachtenserstattung keinen persönlichen Eindruck im Rahmen einer Vor-Ort-Beschau insbesondere vom Arbeitsplatz des Bediensteten XXXX gemacht habe, nicht eingegangen werden.3.3.2. Soweit der Beschwerdeführer einerseits in seiner Stellungnahme vom 17.08.2020 eine Einholung von von den Bediensteten römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 geführten Akten und ihre Gegenüberstellung mit sämtlichen vom Beschwerdeführer seit 01.01.2012 geführten Akten und andererseits in seiner Stellungnahme vom 09.10.2020 die Einholung der Personalakten dieser drei Bediensteten zur Überprüfung der Gründe für die (Höher)Bewertungen ihrer Arbeitsplätze beantragt, war diesen Anträgen mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren, in dem lediglich die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers als Vorfrage zur Beurteilung des Bestehens / Nichtbestehens der begehrten besoldungsrechtlichen Ansprüche zu klären ist, nicht zu folgen (s. auch hierzu die unter Pkt. römisch zwei.3.1.2. angeführte Judikatur). Vor diesem Hintergrund muss auf die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 04.04.2022 getätigten Ausführungen, wonach sich der Sachverständige für die Gutachtenserstattung keinen persönlichen Eindruck im Rahmen einer Vor-Ort-Beschau insbesondere vom Arbeitsplatz des Bediensteten römisch 40 gemacht habe, nicht eingegangen werden.
3.3.3. Der Beschwerdeführer beantragte noch vor dem mit Schreiben vom 03.03.2021 erfolgten Gutachtensauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes an den Sachverständigen in seinen Stellungnahmen vom 09.10. und 23.12.2020 die Einvernahme weiterer Zeugen ( XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ) im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer am dienstzugeteilten Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeiten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes waren schon zu diesem Zeitpunkt nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren (insbesondere aufgrund der ausführlichen Befragung des Beschwerdeführers sowie von fünf der von ihm beantragten Zeugen in der Verhandlung am 16.10.2020 und aufgrund der Vielzahl an im Verfahren vorgelegten Unterlagen – s. hierzu insbesondere das von der Behörde mit Schreiben vom 20.05.2020 vorgelegte Konvolut an Unterlagen und die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung am 16.10.2020 vorgelegten Unterlagen, Pkt. I.14. und I.17.) die vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten hinreichend feststellbar, weshalb diesen Anträgen nicht zu folgen war. 3.3.3. Der Beschwerdeführer beantragte noch vor dem mit Schreiben vom 03.03.2021 erfolgten Gutachtensauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes an den Sachverständigen in seinen Stellungnahmen vom 09.10. und 23.12.2020 die Einvernahme weiterer Zeugen ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer am dienstzugeteilten Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeiten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes waren schon zu diesem Zeitpunkt nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren (insbesondere aufgrund der ausführlichen Befragung des Beschwerdeführers sowie von fünf der von ihm beantragten Zeugen in der Verhandlung am 16.10.2020 und aufgrund der Vielzahl an im Verfahren vorgelegten Unterlagen – s. hierzu insbesondere das von der Behörde mit Schreiben vom 20.05.2020 vorgelegte Konvolut an Unterlagen und die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung am 16.10.2020 vorgelegten Unterlagen, Pkt. römisch eins.14. und römisch eins.17.) die vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten hinreichend feststellbar, weshalb diesen Anträgen nicht zu folgen war.
3.3.4. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 04.04.2022 die Einvernahme von XXXX als Zeuge zum Beweis der Tatsache der Übertragung von 160 offenen Akten als Aufgaben der Wertigkeit A1/3 an den Beschwerdeführer. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 31.03.2020 mehrere Zeugen namhaft gemacht hat, woraufhin fünf der von ihm namhaft gemachten Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 16.10.2020 in ausführlicher Weise befragt wurden. Diese Verhandlung diente primär der Ermittlung der konkreten Tätigkeiten am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Daraufhin wurde den Parteien seitens des Bundesverwaltungsgerichtes noch Gelegenheit gegeben, zu den Ergebnissen dieser mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen und weitere Anmerkungen zu treffen (s. hierzu die oben unter Pkt. I.20. bis I.24. angeführten Stellungnahmen der Parteien). Auf Grundlage dieser Ermittlungsergebnisse wurde in der Folge der Gutachtensauftrag an den Sachverständigen erteilt. 3.3.4. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 04.04.2022 die Einvernahme von römisch 40 als Zeuge zum Beweis der Tatsache der Übertragung von 160 offenen Akten als Aufgaben der Wertigkeit A1/3 an den Beschwerdeführer. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 31.03.2020 mehrere Zeugen namhaft gemacht hat, woraufhin fünf der von ihm namhaft gemachten Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 16.10.2020 in ausführlicher Weise befragt wurden. Diese Verhandlung diente primär der Ermittlung der konkreten Tätigkeiten am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Daraufhin wurde den Parteien seitens des Bundesverwaltungsgerichtes noch Gelegenheit gegeben, zu den Ergebnissen dieser mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen und weitere Anmerkungen zu treffen (s. hierzu die oben unter Pkt. römisch eins.20. bis römisch eins.24. angeführten Stellungnahmen der Parteien). Auf Grundlage dieser Ermittlungsergebnisse wurde in der Folge der Gutachtensauftrag an den Sachverständigen erteilt.
Vor diesem Hintergrund war auch diesem Antrag des Beschwerdeführers nicht nachzukommen.
3.4. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitsplatz Arbeitsplatzbeschreibung Arbeitsplatzbewertung Bescheidabänderung Dienstzuteilung Exekutivdienst Funktionsgruppe Funktionszulage höherwertige Verwendung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Richtverwendung Sachverständigengutachten schriftliche Ausfertigung Teilstattgebung Verwendungsgruppe VerwendungszulageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W246.2210671.1.00Im RIS seit
11.08.2022Zuletzt aktualisiert am
11.08.2022