TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/28 2006/12/0106

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.2007
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §38;
AVG §52;
AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137 Abs10 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §36 Abs1;
BDG 1979 Anl1 Z1.12 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z1.13 idF 1994/550;
DeregulierungsG - Öffentlicher Dienst 2002;
GehG 1956 §34 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §34 idF 1994/550;
GehG 1956 §75 idF 1994/550 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Maga. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Maga. Schilhan, über die Beschwerde der Margit M in L, vertreten durch die Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 11. April 2006, Zl. 12.890/0051-PERS/3/2006, betreffend Verwendungszulage nach § 34 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Amt des Arbeitsmarktservice Oberösterreich.

In ihrer Eingabe vom 18. Juni 2001 beantragte sie die "Abgeltung ihrer A-wertigen Tätigkeit (Verwendungszulage) ab dem frühest möglichen nicht verjährten Zeitpunkt". Sie sei als Regionalstellenbetreuerin der Abteilung 4 der Landesgeschäftsstelle tätig. Diese Tätigkeit umfasse vor allem die Vollziehung des AlVG und des AVG in der Aufsichtsinstanz. Dabei wende sie nicht nur einen Teil der Rechtsordnung an, sondern diese Tätigkeit erfordere einen Gesamtüberblick über die Rechtswissenschaften im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1999, Zl. 97/12/0124. Diesen erforderlichen Gesamtüberblick und die damit verbundene A-Wertigkeit ihrer Tätigkeit dokumentiere sie an Hand von angeschlossenen Aufzeichnungen über den Zeitraum vom 14. März bis 18. April 2001 (vier Arbeitstage pro Woche bei 25 Stunden). Sie übe diese höherwertige Tätigkeit bereits seit ihrem Dienststellenwechsel vom Arbeitsmarktservice Linz zur Landesgeschäftsstelle Oberösterreich seit 1. März 1995 (Dienstzuteilung; Versetzung am 1. Dezember 1995) aus. Weiters übe sie die Funktion als Frauenbeauftragte aus.

Dieser Eingabe waren nach Tagen und Minuten und unter stichwortartiger Angabe der Tätigkeit der Beschwerdeführerin gegliederte Aufzeichnungen angeschlossen.

Mit Bescheid vom 11. Juli 2001 sprach das Amt des Arbeitsmarktservice bei der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich dahingehend ab, dass dem "Antrag vom 18.6.2001 auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 13b des Gehaltsgesetzes 1956 in der derzeit geltenden Fassung für die Zeit ab 18. Juni 1998 nicht stattgegeben" werde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie vorbrachte, als Regionalstellenbetreuerin im Bereich des "Service Versicherungsleistung" tätig zu sein. Diese Tätigkeit umfasse die Vollziehung des AlVG in der Aufsichtsinstanz und damit verbunden die fachliche Unterstützung und Anweisung der entsprechenden Bereiche in den Regionalgeschäftsstellen, aber auch die Erstellung von Vorlageberichten an das zuständige Ministerium bzw. an die Bundesgeschäftsstelle. Durchzuführen seien auch Beratungen von Dienstgebern und Ratsuchenden. Für ihre Tätigkeit sei daher nicht nur die Kenntnis der im eigenen Fachbereich zu vollziehenden Rechtsvorschriften erforderlich, sondern darüber hinaus eine Vielzahl anderer Gesetze und Rechtsvorschriften anzuwenden und zu beachten. Beispielhaft seien hier nachstehende Gesetze und Rechtsvorschriften aufgezählt:

"Arbeitslosenversicherungsgesetz Arbeitsmarktservicegesetz Sonderunterstützungsgesetz Überbrückungshilfegesetz Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Datenschutzgesetz Karenzgeldgesetz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Insolvenzentgeltsicherungsgesetz Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz Fremdengesetz Wehrgesetz Angestelltengesetz Arbeitszeitgesetz Arbeitsplatzsicherungsgesetz Mutterschutzgesetz Eltern-Karenzurlaubsgesetz Behinderteneinstellgesetz Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz O.Ö. Sozialhilfegesetz Heimarbeitsgesetz Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungsgesetz Urlaubsgesetz Strafgesetz Strafprozessordnung Gewerbeordnung Berufsausbildungsgesetz Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz Kollektivvertragsrecht Familienlastenausgleichsgesetz Einkommenssteuergesetz Ausländerbeschäftigungsgesetz Fremdengesetz Zustellgesetz Meldegesetz Bundesfinanzgesetz Bundeshaushaltsgesetz Handelsrecht Exekutionsordnung Finanzausgleichsgesetz Schuldenregulierungsverfahren Abkommen EWR EU-Verordnung diverser Abkommen über soziale Sicherheit diverse Verordnungen"

Um diese Vielzahl von Rechtsvorschriften aus verschiedenen Bereichen mit dem Ergebnis eines sinnvollen Ganzen anzuwenden, sei ein juristisches Verständnis, eine Fähigkeit zur gedanklichen Abstraktion (im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1999, Zl. 97/12/0124) und zur zusammenschauenden Gesetzesinterpretation, welche auf jenem rechtswissenschaftlichen Gesamtüberblick beruhe, der gewöhnlich nur durch ein Studium der Rechtswissenschaft vermittelt werde, erforderlich. Die Beschwerdeführerin habe sich diesen Überblick im Zuge langjähriger Berufstätigkeit erworben.

In ihrer am 9. April 2002 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, zur hg. Zl. 2002/12/0148 protokollierten Säumnisbeschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde habe über die jedenfalls noch im Juli 2002 eingebrachte Berufung nicht entschieden. Mit Beschluss vom 15. Mai 2002 wies der Verwaltungsgerichtshof diese Säumnisbeschwerde zurück; gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf den zitierten Beschluss vom 15. Mai 2002 verwiesen.

Mit Bescheid vom 27. November 2003 wies das Amt des Arbeitsmarktservice Österreich bei der Bundesgeschäftsstelle (als Dienstbehörde zweiter Instanz) den "Antrag betreffend Verwendungszulage" gemäß § 1 Abs. 1 DVG, § 66 Abs. 4 AVG und § 34 Abs. 1 GehG ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der aus Anlass dessen mit Beschluss vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0009, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag stellte, im § 69 Abs. 1 vierter Satz erster Halbsatz des Arbeitsmarktservicegesetzes das Wort "endgültig" als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit Erkenntnis vom 24. Juni 2005, G 2, 3/05, kundgemacht am 29. Juli 2005, hob der Verfassungsgerichtshof in der genannten Bestimmung das Wort "endgültig" als verfassungswidrig auf und sprach überdies aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft träten.

Mit Beschluss vom 21. September 2005, Zl. 2005/12/0159, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27. November 2003 gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurück.

Die Beschwerdeführerin hatte zwischenzeitig in ihrem Schriftsatz vom 10. August 2005 Berufung gegen den Bescheid vom 27. November 2003 an die belangte Behörde erhoben, in der sie zusammengefasst den Standpunkt aufrecht erhielt, sie werde "A1- wertig" verwendet, und Verfahrensmängel sowie eine materielle Rechtswidrigkeit des Erstbescheides rügte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Verwendungszulage ab. Begründend führte sie nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus (S. 15 der Bescheidausfertigung - "Es wurde erwogen:"), die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 1996 Beamtin des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A2. Der Arbeitsplatz "Regionalstellenbetreuung", auf dem sie verwendet werde, sei der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, zugeordnet. Das schließe den Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 34 GehG aus. Eine Anwendung des von ihr in der Berufung und in einer Stellungnahme vom 30. Jänner 2006 genannten § 121 GehG komme für sie nicht in Betracht. Zielgruppe dieser Bestimmung seien Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung.

Die Erwägungen der Behörde zweiter Instanz zur Frage der "materiellen" A-Wertigkeit des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin in der Begründung des Bescheides vom 27. November 2003 mögen aus der Sicht dieser Behörde im Hinblick auf den Umstand, dass der Arbeitsplatz "Regionalstellenbetreuung" auch in anderen Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zu finden sei, durchaus sinnvoll sein. Sie seien aber im anhängigen Verfahren ohne rechtliche Relevanz für die Entscheidungsfindung. Tatsächlich stütze sich der Spruch des angefochtenen Bescheides - rechtsrichtig - ausschließlich auf den formellen Zugang des § 34 GehG: Eine Beamtin des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A2, die dauernd auf einem mit A2 bewerteten Arbeitsplatz eingesetzt sei, könne nicht in den Genuss einer Verwendungszulage wegen höherwertiger Verwendung kommen. Die Frage, ob ihr Arbeitsplatz inhaltlich betrachtet möglicherweise A1- wertig sein könnte, bleibe nach dem Wortlaut des § 34 GehG außer Betracht.

Das führe zum Ergebnis, dass alle in der Berufung sowie in der genannten Stellungnahme vorgebrachten Argumente, die das Begehren auf Leistung einer Verwendungszulage aus der behaupteten materiellen A-Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes ableiteten, ins Leere gingen.

Auch die von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung vom 10. August 2005 als Verfahrensmängel relevierten Umstände (u.a. Feststellungsmängel, Rechtsirrtum der Behörde zweiter Instanz) vermögen, unabhängig davon, ob die behaupteten Mängel nun vorlägen oder nicht, am Faktum, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin im Licht des § 34 Abs. 1 GehG nicht stattgegeben werden könne, nichts ändern.

Bleibe einzig die behauptete Verletzung des Parteiengehörs:

Tatsächlich sei der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren vor der Behörde zweiter Instanz nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, zum Schreiben der Fachabteilung "Service Versicherungsleistungen" der Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich vom 14. Mai 2003 und zu Annahmen betreffend die Verwendung von Formularen Stellung zu nehmen. Soweit dies einen Verfahrensmangel begründet haben möge, sei dieser im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde saniert worden: Besagtes Schreiben sei der Beschwerdeführerin samt den diesem Schreiben angeschlossenen Anlagen und samt den Kopien der in diesem Schreiben erörterten Geschäftsfälle übermittelt worden; die Möglichkeit zur Stellungnahme sei ihr eingeräumt worden: Es sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Verwendungszulage nach § 34 Abs. 1 GehG verletzt. Sie sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der verfehlten Ansicht der belangten Behörde, dass es bei der Beurteilung einer höherwertigen Verwendung im Sinn des § 34 Abs. 1 GehG nicht darauf ankäme, welcher Verwendungsgruppe der Arbeitsplatz richtigerweise zugeordnet werden müsse, sondern allein darauf, welcher er verwaltungsintern oder auf Grund eines Bescheides zugeordnet wäre. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mehrmals ausgesprochen, dass die richtige Funktionsgruppen- und Verwendungsgruppenzuordnung (Arbeitsplatzbewertung) vorgenommen werden müsse, wenn sie im Rahmen eines Verfahrens über einen Antrag auf Verwendungszulage strittig sei.

Schon damit zeigt die Beschwerde die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin seit ihrer Dienstzuteilung mit 1. März 1995 zur Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservice "im Wesentlichen unverändert" und dass sie seit 1. November 1996 Beamtin des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, ist.

Weiters ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nicht die Erfordernisse für die Ernennung in die Verwendungsgruppe A1 erfüllt; sie vertritt ungeachtet dessen den Standpunkt, auf Dauer mit einem Arbeitsplatz betraut zu sein, der zur Erfüllung der dortigen Aufgaben eine solche Qualifikation erfordert.

Gemäß § 34 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 - GehG, in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, gebührt dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50 % des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.

§ 137 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, grundlegend neu gefasst durch das Besoldungsreform-Gesetzes 1994, sein Abs. 1 in der Fassung durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, sein Abs. 10 angefügt durch das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, lautet auszugsweise:

"Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.

(2) ...

(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im Einzelnen sind zu bewerten:

1. das Wissen nach den Anforderungen

a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,

b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und

c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,

2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,

3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer messbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluss darauf.

...

(10) Abweichend von Abs. 1 sind Arbeitsplätze der einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesenen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes jeweils von dem für deren Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung (des Vorstandes) dieser Einrichtung im Einvernehmen mit dem für die dienstbehördlichen Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten zuständigen Bundesminister zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die im Abs. 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Dabei ist jeweils mit der im ANNEX/Teil 1 zum Stellenplan ausgewiesenen Anzahl und Qualität der Planstellen der dieser Einrichtung zugewiesenen Beamten das Auslangen zu finden. Der zugewiesene Beamte darf für die Dauer seiner Zuweisung zur ausgegliederten Einrichtung nur auf einem Arbeitsplatz einer Qualität verwendet werden, für die eine freie Planstelle entsprechender Qualität zur Verfügung steht. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden."

Die ErläutRV zum Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, 1182 BlgNR XXI. GP 54 f, führen zu § 137 Abs. 10 BDG 1979 aus:

"Für die ausgegliederten Einrichtungen zugewiesenen Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gelten die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtes über die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen weiter. Zur Bewertung und Zuordnung dieser Arbeitsplätze ist derzeit auf Antrag des zuständigen Bundesministers der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zuständig, wobei die vorgenommene Bewertung und Zuordnung der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen. Diese Bewertung von Arbeitsplätzen in privatwirtschaftlich geführten Unternehmen durch Vertreter des Bundes bereitet insofern zunehmend Probleme, weil diese einen Gesamtüberblick über die Organisation des Unternehmens einschließlich der Arbeitsplätze der Angestellten dieser Unternehmen erfordert und diese Informationen den Bewertern in der Regel nicht zur Verfügung stehen bzw. auch nicht zur Verfügung gestellt werden müssen.

Diese Bestimmung zielt daher darauf ab, die Zuständigkeit zur Bewertung von Arbeitsplätzen der ausgegliederten Einrichtungen zugewiesenen Beamten in einem eingeschränkten Umfang den Unternehmen selbst zu übertragen. Eine derartige Einschränkung erscheint zum Schutz der Interessen des Bundes im Hinblick auf die mit Höherbewertungen verbundenen Folgen für den Pensionsaufwand des Bundes erforderlich und soll in der Form vorgenommen werden, dass Neubewertungen der Arbeitsplätze der ausgegliederten Einrichtungen zugewiesenen Beamten nur mehr im Rahmen der im ANNEX/Teil 1 des Stellenplanes dargestellten und freien bzw. frei werdenden Planstellen entsprechender Qualität (Verwendungsgruppe, Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe) zulässig sind. Mit dieser Regelung wird einerseits sichergestellt, dass nach dem Ausgliederungszeitpunkt veränderte Rahmenbedingungen mit Auswirkungen auf Arbeitsplätze der zugewiesenen Beamten von den Unternehmen selbst bewertet und gesteigerte Anforderungen durch Zuordnung zu höherwertigen Arbeitsplätzen auch abgegolten werden können. Andererseits wird mit der Bezugnahme auf die Anzahl und Wertigkeit der im ANNEX/Teil 1 des Stellenplanes dargestellten Planstellen eine gesetzliche Anpassung dieser im ANNEX/Teil 1 des Stellenplanes ausgewiesenen Planstellen aus dem Titel der Neubewertung künftig dezidiert ausgeschlossen.

Um zu verhindern, dass diese Bewertungsvorschriften durch 'faktische höherwertige Verwendungen' unterlaufen werden, sieht der vorletzte Satz dieser Bestimmung für den Fall, dass die entsprechenden freien Planstellen in der erforderlichen Qualität im Stellenplan nicht vorhanden sind, ein dienstrechtliches Verwendungsverbot vor. Die Sanktion für eine allfällige Verletzung dieser Ordnungsvorschrift trifft, wenn durch eine solche Handlung dem Bund Mehrkosten entstehen, die bei Einhaltung dieses Verwendungsverbotes nicht entstanden wären, die ausgegliederte Einrichtung in der Form, dass in diesem Fall gegen diese nach dem Organhaftpflichtgesetz vorzugehen sein wird."

Zur Frage einer verwendungsgruppenüberschreitenden Arbeitsplatzbewertung und zum Verhältnis des § 34 GehG zu § 137 BDG 1979 vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass die Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit mit dem besoldungsrechtlichen Streit über die Verwendungszulage nicht ident ist bzw. die erstgenannte Frage eine Vorfrage für die Beantwortung der zweiten darstellt, die nach der Judikatur gesondert feststellungsfähig ist; dies auch dann, wenn der Arbeitsplatz erst nach der Optionserklärung erlangt worden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 2004, Zl. 2003/12/0090, mwN, sowie vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0117).

Der Umstand, dass der Beamte einen Arbeitsplatz bei einer ausgegliederten Einrichtung inne hat, berührt weder sein Recht auf Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes noch die Zuständigkeit der Dienstbehörde zu ihrer Feststellung. Die für Zeiträume ab In-Kraft-Treten des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002 vorgesehene Bewertung von Arbeitsplätzen ausgegliederter Einrichtungen durch Mitglieder der Geschäftsführung (des Vorstandes) der Einrichtung (an Stelle des in § 137 Abs. 1 BDG 1979 hiefür zuständigen Bundeskanzlers) ist von der Bewertung des Arbeitsplatzes im Rahmen eines dienst- oder besoldungsrechtlichen Verfahrens zu unterscheiden, welche stets der Dienstbehörde zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2003/12/0181, betreffend die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes).

Zur Vorgangsweise bei der - wiederum für die Beantwortung der Frage der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 34 Abs. 1 GehG notwendigen - vorfragenmäßigen Beurteilung, ob der Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen ist (Teilaspekt der Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG 1979) hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2004/12/0052, Folgendes ausgeführt:

"II. ...

3.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 99/12/0038 (mwN), grundlegend ausführte, ergibt sich aus § 137 Abs. 1 BDG 1979 und aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz, dass im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auch im Funktionszulagenschema nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 das Vorbildungsprinzip, also die Zuordnung der Verwendungsgruppe nach der Ausbildung, weiter besteht. Bei einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die beschwerdeführende Partei trotzdem behauptet, auf Dauer mit einem Arbeitsplatz betraut worden zu sein, der ihrer Meinung nach einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen ist, ist daher zweistufig vorzugehen:

3.1.1. Zu der zunächst gebotenen Ermittlung der Verwendungsgruppe werden die Anforderungen des strittigen Arbeitsplatzes danach zu beurteilen sein, welcher Ausbildungsstand zur Bewältigung der auf ihm zusammengefassten Aufgaben notwendig ist. Welche Anforderungen ein Arbeitsplatz an den Ausbildungsstand stellt, ist mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären. (Vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, das sich auf die Abgrenzung zur Verwendungsgruppe A1 bezog.)

Erfordern die Aufgaben überwiegend, also zu mehr als der Hälfte des gesamten ständig wahrgenommenen Aufgabenbereiches (vgl. zu dieser Grenze für den Einfluss höherwertiger Aufgaben auf die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe das zitierte hg. Erkenntnis vom 21. April 2004 mwN), die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine diese nach Z. 2.11 Abs. 2 bis Z. 2.13 der Anlage 1 zum BDG 1979 ersetzende Ausbildung, hat die Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe A2 zu erfolgen. Ist dies nicht der Fall, dann hat es im Beschwerdefall bei der Verwendungsgruppe A3 zu bleiben."

(Vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2006, Zl. 2002/12/0123, zu § 143 Abs. 1 BDG 1979).

Folgt aus der Arbeitsplatzbewertung, dass der Arbeitsplatz (der gesamte, ständig wahrgenommene Aufgabenbereich) überwiegend (also zu mehr als 50 %) höherwertige Verwendungen (hier: als sie der Verwendungsgruppe A2 entsprechen) umfasst, dann ist dieser dementsprechend der höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen. Wenn der Beamte weiterhin in der niedrigeren Verwendungsgruppe (hier: A2) eingestuft bleibt, weil z.B. die Ernennungserfordernisse für die höhere Verwendungsgruppe nicht erfüllt sind, hat er Anspruch auf die Verwendungszulage nach § 34 GehG. Dabei ist maßgeblich, mit welchen konkreten Aufgaben der Beamte auf seinem Arbeitsplatz tatsächlich betraut wurde. Denn die Verwendungszulage soll gerade jenen Fällen gerecht werden, in denen der Beamte - in Wahrnehmung der ihm konkret zugewiesenen Aufgaben (§ 36 Abs. 1 BDG 1979) - "dauernd" Aufgaben eines Arbeitsplatzes erfüllt, der einer höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen ist als jener, in der der Beamte ernannt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 2002, Zl. 98/12/0453, mwN, betreffend die vergleichbare Bestimmung des § 75 GehG).

Die belangte Behörde belastete den angefochtenen Bescheid schon insofern mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, als sie der Zuordnung des Arbeitsplatzes nach § 34 Abs. 1 GehG nicht die Bewertung des Arbeitsplatzes nach § 137 BDG 1979 an Hand der tatsächlich zugewiesenen Aufgaben zu Grunde legte, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Für das fortzusetzende Verfahren sei noch Folgendes festgehalten:

Zur Beantwortung der Frage, ob der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin - im Hinblick auf die ihr tatsächlich zugewiesenen Aufgaben - der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen ist, ist vorerst unter Heranziehung eines Sachverständigen die Tatsachenfrage zu klären, welche Anforderungen dieser Arbeitsplatz an den Ausbildungsstand stellt, d.h. ob zur Bewältigung der überwiegenden Aufgaben (beschwerdefallbezogen) die Erfüllung der in Z. 1.12 und 1.13 der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppe A1 vorgesehenen Ernennungserfordernisse notwendig ist. § 137 Abs. 10 letzter Satz BDG 1979 - wonach Abs. 1 letzter Satz leg. cit. nicht anzuwenden sei - bezog sich auf die bei In-Kraft-Treten des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002 in Geltung stehende Fassung des Abs.1 durch die Novelle BGBl. I Nr. 127/1999, nach dessen damaligem letzten Satz die Bewertung und die Zuordnung (von Arbeitsplätzen) der Zustimmung der Bundesregierung bedurften. Wie überdies aus den zitierten ErläutRV zum Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002 hervorgeht, zielt § 137 Abs. 10 leg. cit darauf ab, Mitwirkungsbefugnisse (von Mitgliedern) der Bundesregierung zu beschränken und gleichzeitig sicherzustellen, dass dem Bund hieraus keine Mehrkosten erwachsen. Somit hat auch im Falle einer verwendungsgruppenüberschreitenden Bewertung eines Arbeitsplatzes in einer ausgegliederten Einrichtung das besagte Vorbildungsprinzip zum Tragen zu kommen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. März 2007

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietBesondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120106.X00

Im RIS seit

22.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten