TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/15 2003/12/0181

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Veröffentlicht am 15.04.2005
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Index

000;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
77 Kunst Kultur;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §137 Abs10 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §44 Abs1;
BudgetbegleitG 2001;
BundesmuseenG 1998 §1 idF 2000/I/142;
BundesmuseenG 1998 §1;
BundesmuseenG 1998 §10;
BundesmuseenG 1998 §10a idF 2000/I/142;
BundesmuseenG 1998 §2;
BundesmuseenG 1998 §3;
BundesmuseenG 1998 §6;
BundesmuseenG 1998 §8;
BundesmuseenG 2002 §1;
BundesmuseenG 2002 §10;
BundesmuseenG 2002 §11;
BundesmuseenG 2002 §2;
BundesmuseenG 2002 §3;
BundesmuseenG 2002 §6;
BundesmuseenG 2002 §8;
B-VG Art20 Abs1;
DeregulierungsG - Öffentlicher Dienst 2002;
MuseumsO 2001 §1;
MuseumsO 2001 §13;
MuseumsO 2001 §15 lita;
MuseumsO 2001 §15 litb;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BDG 1979 § 137 heute
  2. BDG 1979 § 137 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 137 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 137 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 137 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  7. BDG 1979 § 137 gültig von 31.12.2004 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  8. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. BDG 1979 § 137 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. BDG 1979 § 137 gültig von 10.08.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. BDG 1979 § 137 gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  12. BDG 1979 § 137 gültig von 01.08.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  13. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  14. BDG 1979 § 137 gültig von 15.02.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  16. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  17. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  18. BDG 1979 § 137 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  19. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1986 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 574/1985
  20. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  21. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. BDG 1979 § 137 heute
  2. BDG 1979 § 137 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 137 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 137 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 137 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  7. BDG 1979 § 137 gültig von 31.12.2004 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  8. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. BDG 1979 § 137 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. BDG 1979 § 137 gültig von 10.08.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. BDG 1979 § 137 gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  12. BDG 1979 § 137 gültig von 01.08.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  13. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  14. BDG 1979 § 137 gültig von 15.02.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  16. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  17. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  18. BDG 1979 § 137 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  19. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1986 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 574/1985
  20. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  21. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. BDG 1979 § 137 heute
  2. BDG 1979 § 137 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 137 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 137 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 137 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  7. BDG 1979 § 137 gültig von 31.12.2004 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  8. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. BDG 1979 § 137 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. BDG 1979 § 137 gültig von 10.08.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. BDG 1979 § 137 gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  12. BDG 1979 § 137 gültig von 01.08.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  13. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  14. BDG 1979 § 137 gültig von 15.02.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  16. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  17. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  18. BDG 1979 § 137 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  19. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1986 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 574/1985
  20. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  21. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 13. August 2003, Zl. 289.079/3-III/13/03, betreffend Arbeitsplatzbewertung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In Ansehung der Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung des Verfahrensganges im hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2001/12/0113, verwiesen.

Ergänzend ergibt sich aus einer von der belangten Behörde über ausdrückliche Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten ergänzenden Aktenvorlage, dass die im Vorerkenntnis erwähnte undatierte und ungefertigte Stellungnahme mit einem am 6. November 2000 approbierten Begleitschreiben des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport übermittelt wurde, in welchem es heißt:

"Als Grundlage für den vom Bediensteten begehrten Feststellungsbescheid wurde das beiliegende Gutachten erstellt."

In dem diesem Begleitschreiben angeschlossenen (undatierten und nicht unterfertigten) Schreiben heißt es, die Aufgaben des Arbeitsplatzes hätten sich seit der Übernahme des Beschwerdeführers in das neue Besoldungsschema nicht wesentlich geändert. Sodann werden die Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers wie folgt beschrieben:

"1. Personalverwaltung:

Der Leiter der Verwaltung hat die allgemeinen Verwaltungsaufgaben des Museums gemäß den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Er ist hierbei zu Weisungen an die ihm laut Organisationsplan nachgeordneten Mitarbeiter befugt, deren Arbeiten er für die einzelnen Abteilungen zu koordinieren hat. Ihm obliegen ferner die Führung sämtlicher Personalangelegenheiten und die Kontrolle des Dienstbetriebes.

Für die Erfüllung der oben angeführten Aufgaben ist die Kenntnis folgender Gesetze als Vollzugsgrundlage Voraussetzung:

o Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Dienstrechtsverfahrensgesetz, Gehaltsgesetz, Beamtendienstrechtsgesetz, Vertragsbedienstetengesetz, Pensionsgesetz, Personalvertretungsgesetz, Amtshaftungsgesetz, Invalideneinstellungsgesetz, Mutterschutzgesetz, Gleichbehandlungs- und Ausschreibungsgesetz.

2. Budgetverwaltung:

Zu seinen besonderen Aufgaben zählt die Beratung des Direktors in Haushaltsangelegenheiten, insbesondere die Erstellung der Beiträge zum Budget (Jahresvoranschlag und Monatsvoranschläge).

Für die Erfüllung dieser Aufgaben sind folgende Gesetze notwendig:

o Kenntnisse der haushaltsrechtlichen, buchhalterischen und buchhaltungsrelevanten Rechtsvorschriften; Bundesvergabegesetz, Reisegebührenvorschrift, Rechtsvorschriften des Haushaltsrechts, Bundeshaushaltsverordnung und Kontenplanverordnung, Richtlinien über die Monatsbewirtschaftung usw.

     3.        Sonstige Verwaltungsangelegenheiten:

     o        Verfassen von Sachverhaltsdarstellungen bei Anfragen

bzw. Beschwerden im Auftrag des Direktors.

     o        Begleitende Kontrolle aller hausinternen

Sicherheitsmaßnahmen.

     o        Alle Maßnahmen, um einen ordnungsgemäßen und

reibungslosen Ablauf des Museumsbetriebes zu gewährleisten.

ZIELE DES ARBEITSPLATZES

     o        Erledigung aller Aufgaben der Personalverwaltung und

leitende unmittelbare Koordination und Dienstaufsicht über das unter Punkt 10 angeführte Personal. Schritte zur laufenden Verbesserung des Verwaltungsbetriebes. Verantwortlich für die Einhaltung von z.B. Dienstanweisungen, Rundläufen etc. um einen ordnungsgemäßen und reibungslosen Ablauf des Museumsbetriebes zu gewährleisten.

o Haushaltsangelegenheiten: Organisation und Durchführung sämtlicher budgetären Belange vor allem in Hinblick auf deren Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit.

     KATALOG der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des

Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung

des für diese Tätigkeiten erforderlichen Zeitaufwandes im

Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungsausmaß (= 100)

TÄTIGKEITEN

Zu Punkt 1

Zu Punkt 2

Zu Punkt 3

QUANTIFIZIERUNG

30 %

60 %

10 %

     1.        Personalverwaltung:

     o        Verwaltung und Bearbeitung aller

Planstellenangelegenheiten. Erstellung von unterschriftsfertigen Anträgen für Aufnahmebewilligungen einschließlich der Ersatzkräfte, Verlängerung von Zeitverträgen, Planstellenumwandlungen, Definitivstellungen, Pragmatisierungen, Überstellungen, Versetzungen sowie Kündigungen, Entlassungen, Pensionierungen, Beförderungen usw.

o Abwicklung der erforderlichen Maßnahmen bei Anträgen im Zusammenhang mit Bevorschussungen, Fahrtkostenzuschüssen und Geldaushilfen, sowie bei Karenzurlaub, Sonderurlaub, Pflegeurlaub, Kuraufenthalten, Bezugsregelungen, Änderungen des Familienstandes, Zulassung zu Dienstprüfungen, Kinderzulagen, Ausstellen von Arbeitszeitbestätigungen usw.

     o        Erarbeitung und Koordinierung der Dienstpläne u.

Arbeitsplatzbeschreibungen hinsichtlich der Öffnungszeiten des

Museums, mit dem Ziel, optimale Serviceleistungen für den

Museumsbesucher zu erreichen.

     o        Ordnungsgemäße Abwicklung der Ansprüche auf

Nebengebühren (Sonn- und Feiertagsgebühren, Überstunden,

pauschalierte Mehrleistungsvergütungen).

     o        Fremdpersonalabwicklung mit Leasingfirmen für den

laufenden Bedarf an Aufsichtspersonal bzw. als kurzfristigen

Ersatz für unvorgesehene Ausfälle, Abwicklung der Werkverträge.

     o        Durchführung von Aufnahmegesprächen, sowie Auswahl

des Personals des unter Punkt 10 zugeteilten und unterstellten

Personals.

     o        Arbeitsgespräche mit dem Oberaufseher (täglich) bzw.

mit dem Werkstättenpersonal (wöchentlich).

     2.        Budgetverwaltung:

     o        Erstellung der Monats- sowie Jahresbudgetplanung

     o        Erstellung des Bundesvoranschlages

     o        Budgetvollzug - Personalausgaben, Anlagen,

Aufwendungen, zweckgebundene Gebarung, erfolgswirksame und

bestandswirksame Gebarung, erfolgswirksame und bestandswirksame

Einnahmen

     o        Bedarfserhebung, sowie selbstständige und

eigenverantwortliche Kontrolle der Einhaltung des Budgetrahmens -

Erstellen der Monatsanforderung

     o        Koordination und Vergabe aller Aufträge an

Fremdfirmen. Durchführung der ordnungsgemäßen Rechnungslegung

einschließlich der Abwicklung der Reiserechnungen

     o        Durchführung von Ausschreibungen nach ÖNORM A2050

für Ausstellungen

     o        Erstellung von Statistiken, Ausgaben-

Einnahmenstruktur/Zahlenübersicht

     o        Erstellen von Anträgen für Umschichtungen,

überplanmäßige Ausgaben (zweckgebundene Gebarung), Auflösungen von

Rücklagen usw.

     o        Kontrolle des Verkaufes von Eintrittskarten,

Broschüren u.a.

     o        Mitarbeit bei der Erstellung von Konzepten zur

Adaptierung der betrieblichen Reorganisation im Hinblick auf die

geplante Ausgliederung.

     3.        Sonstige Verwaltungsangelegenheiten:

     o        Gebäudeaufsicht: Feststellen von Mängeln aller Art

in den Schau- und Betriebsräumen des Museums und entsprechende

Veranlassung zur Behebung derselben. Diesbezügliche Kontaktnahme

mit der Burghauptmannschaft bzw. mit einschlägigen Firmen.

     o        Teilrechtsfähigkeit: Abwicklung von

Vorfinanzierungen der Teilrechtsfähigkeit, insbesondere

Refundierungen aus der reellen Gebarung an die

Teilrechtsfähigkeit, Rechnungskontrolle.

     o        Sicherheitsdienst: Mitarbeit und

Koordinationsaufgaben im Rahmen der Sicherheit.

     o        Mietverträge: Ausformulierung von Verträgen für

diverse im Museum stattfindenden Veranstaltungen.

Einteilung der KFZ-Fahrten, Inventarverwaltung, Erstellen der Energiestatistik usw.

Zu den oben stehenden Angaben wird bemerkt, dass die Arbeitsplatzbeschreibungen im Regelfall von den Arbeitsplatzinhabern selbst zu erstellen und dann vom direkten Vorgesetzten zu bestätigen sind.

Hinsichtlich der Bewertung ist hierzu ergänzend zu erwähnen, dass sämtliche Tätigkeiten im Bereich der Personalverwaltung rein konzeptiv erfolgen, weil die Dienststelle nicht Dienstbehörde ist. Sämtliche Personal- und sonstige Ressourcen werden der Dienststelle, dem Museum für Völkerkunde, von der Zentralstelle, dem BMBWK, vorgegeben, sodass diesbezüglich nicht einmal vom Leiter des Museums uneingeschränkte Entscheidungen zu treffen sind. Erst über diese zugewiesenen Mittel kann der Museumsdirektor unter Berücksichtigung der Haushalts- und Verwaltungsvorschriften und unter Oberaufsicht der Zentralstelle verfügen. Der Verwaltungsführer ist grundsätzlich für die ordnungsgemäße Verwaltung und Verrechnung aller Ressourcen zuständig und hat den Dienststellenleiter, der in meist wissenschaftlicher Funktion nicht detailliert über einschlägige Rechtsvorschriften der Haushalts- und Personalführung informiert ist, in seinen Aktivitäten zu beraten und zu unterstützen.

Darüber hinausgehende Angaben über Ankäufe von Objekten oder die Vorbereitung von Veranstaltungen sind nur bedingt Angelegenheit der Verwaltung, weil hierfür in Bundesmuseen grundsätzlich eigenes Personal in den wissenschaftlichen Abteilungen oder Kustodiaten zu Verfügung steht.

Eine vorbereitende Tätigkeit im Zusammenhang mit der Eingliederung des Museums für Völkerkunde in das Kunsthistorische Museum Wien wäre eine einmalige und befristete Angelegenheit und daher nicht als Bestandteil der Aufgaben des Arbeitsplatzes zu werten."

Sodann wird als Vergleichsarbeitsplatz der unter Punkt 2.7.6. lit. h des Richtverwendungskatalogs in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), genannte Arbeitsplatz des Verwaltungsführers der Höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt "Francisco-Josephinum" (im Folgenden auch FJ) beschrieben. Dabei handle es sich um eine der größten landwirtschaftlichen Schulen mit einem angeschlossenen Internatsbetrieb für ca. 400 Schüler und den dazugehörigen Sport- und Freizeiteinrichtungen, wie Turnhalle, Sportplatz, Tennisplätze, Kraftkammer usw. Sodann wird als Vergleichsarbeitsplatz der unter Punkt 2.7.6. Litera h, des Richtverwendungskatalogs in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), genannte Arbeitsplatz des Verwaltungsführers der Höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt "Francisco-Josephinum" (im Folgenden auch FJ) beschrieben. Dabei handle es sich um eine der größten landwirtschaftlichen Schulen mit einem angeschlossenen Internatsbetrieb für ca. 400 Schüler und den dazugehörigen Sport- und Freizeiteinrichtungen, wie Turnhalle, Sportplatz, Tennisplätze, Kraftkammer usw.

Verwaltungsführer seien im Allgemeinen für die beiden Hauptbereiche Verrechnung bzw. Haushaltsangelegenheiten und Personalangelegenheiten zuständig. Der Vergleichsarbeitsplatz sei wie folgt beschrieben worden:

"AUFGABEN DES ARBEITSPLATZES

Aufgaben des Kassenleiters:

Im Sinne des § 12 BHV obliegen dem Kassenleiter insbesondere: Im Sinne des Paragraph 12, BHV obliegen dem Kassenleiter insbesondere:

     1.        Die Festlegung der Geschäfts- und

Personaleinteilung für die Kasse, der Zeichnungsberechtigung für

einzelne Bedienstete, Kasse und die Mitwirkung bei der Bestellung

der Stellenleiter.

     2.        Obsorge für die Schulung und Ausbildung des

Bediensteten der Kasse.

     3.        Die Überwachung bei Einhaltung der

Haushaltsvorschriften und sonstigen Vorschriften insbesondere die

Obsorge für den ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Vollzug der

Kassenaufgaben.

     4.        Die Wahrnehmung des Widerspruchsrechtes und der

Meldepflicht gem. § 21.

     5.        Die Mitwirkung bei der Errichtung von Zahlstellen

sowie bei der Regelung ihrer Aufgaben.

     6.        Die Mitwirkung bei der Ausübung der Aufsicht über

Zahlstellen.

7. Die Unterfertigung der Ersatzaufträge gem. § 29 und der Einstellungsverfügungen gem. § 24 Abs. 4 auf den Dauer-, Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen. 7. Die Unterfertigung der Ersatzaufträge gem. Paragraph 29 und der Einstellungsverfügungen gem. Paragraph 24, Absatz 4, auf den Dauer-, Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen.

     8.        Die Mitunterfertigung und Prüfung der Aufträge an

Kreditunternehmungen.

     9.        Die Führung und Verwahrung des

Schlüsselverzeichnisses für den Kassenbehälter und der

Unterschriftenprobenblätter.

     10.        Die Verwahrung der verrechnungspflichtigen

Drucksorten sowie der Vordrucke für die PSK-Anweisungen und

Auszahlungsbestätigungen.

     11.        Die Unterfertigung von Schriftstücken der Kassen.

Weiters werden dem Kassenleiter die Agenden der Nachprüfung zugeordnet.

Personalaufwand: rd. S 70,000.000,-- Sachaufwand: rd:

S 13,000.000,--

Aufgaben des Verwaltungsleiters:

Führung der Personalakte (150 Bedienstete). Diensteinteilung und Überwachung des Arbeitserfolges der Beamten in handwerklicher Verwendung und Vertragsbediensteten. Einkauf, Ausschreibungen, Preisverhandlungen und Gespräche mit Firmen, Energiekontrolle, Gebäudeverwaltung, Koordinierung mit dem Amt der NÖ Landesregierung, Bundesgebäudeverwaltung, Vertretung der Dienststelle bei Bauverhandlungen und sonstigen Besprechungen sowie bei den Bauausführungen, Planung, Umsetzung und Überwachung aller für den laufenden Schul- und Heimbetrieb (650 Schüler, 150 Bedienstete) erforderlichen Maßnahmen.

ZIELE DES ARBEITSPLATZES

Ein ungestörter Schul- und Heimbetrieb durch kompetente Anlaufstelle für Lehrer, Schüler und Schülereltern einerseits und der für den laufenden Betrieb zuständigen Bediensteten andererseits. Betriebsführung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.

KATALOG der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung des für diese Tätigkeiten erforderlichen Zeitaufwandes im Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungsausmaß (= 100)

TÄTIGKEITEN

Aufgaben der Kassenleitung

Personalakte

Betriebsplanung (Arbeitseinteilung)

Betriebsplanung (Kontrolle der Tätigkeiten, usw.)

Vertretung des FJ nach außen (Einkauf, Ausschreibungen, etc.)

Vertretung des FJ nach innen (Anlaufstelle für Lehrer, Bedienstete, Schüler)

Haustechnik, Gebäudeverwaltung, Bauüberwachungen, Energie- und Sicherheitsaufgaben

QUANTIFIZIERUNG

35 %

10 %

15 %

10 %

5 %

10 %

15 %"

Sodann vergleicht das genannte Schreiben die beiden

Arbeitsplätze wie folgt:

"Bereits aus den Arbeitsplatzbeschreibungen für beide Verwaltungsführer ist ein hoher Grad an Übereinstimmung und Gleichwertigkeit erkennbar.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Beschreibungen und der aus ho. Sicht gleichrangigen organisatorischen und hierarchischen Positionen ergeben sich für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und den Vergleichsarbeitsplatz am 'Francisco-Josephinum' nach den einzelnen Bewertungskriterien gem. § 137 BDG 1979 folgende Zuordnungen:Unter Berücksichtigung der vorstehenden Beschreibungen und der aus ho. Sicht gleichrangigen organisatorischen und hierarchischen Positionen ergeben sich für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und den Vergleichsarbeitsplatz am 'Francisco-Josephinum' nach den einzelnen Bewertungskriterien gem. Paragraph 137, BDG 1979 folgende Zuordnungen:

FACHWISSEN: (zwischen 'fortgeschrittene Fachkenntnisse' und 'grundlegende spezielle Kenntnisse' für beide Arbe

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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